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Abgeltungssteuer EUWAX Gold (EWG0LD)

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Letztes Jahr im April habe ich EUWAX Gold Anteile (WKN: EWG0LD, ISIN: DE000EWG0LD) nach eine Haltedauer von über 2 Jahren verkauft.

 

Mein Broker hat von dem Gewinn Abgeltungssteuer einbehalten. Dies erschien mir damals auch gerechtfertigt. Es hieß immer: EUWAX Gold fällt unter die Abgeltungssteuer, EUWAX Gold II nicht.

 

Dann kam das BFH Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 7/17.

 

Und mittlerweile schreibt Onvista, dass auch Veräußerungsgewinne bei EUWAX Gold (EWG0LD) ab einer Haltefrist von 12 Monaten steuerfrei sind.

 

Jetzt meine beiden Fragen:

  1. Kann jemand bestätigen, dass EUWAX Gold nicht mehr der Abgeltungssteuer unterliegt? Gibt es hierzu noch weitere Quellen? Oder irrt sich Onvista? Der Anbieter von Euwax Gold schweigt sich zu dem Thema übrigens aus: "k.A." bzw. "wenden Sie sich an Ihren Steuerberater"...
  2. Soll ich versuchen, die abgezogene Abgeltungssteuer wieder über die Einkommensteuer-Erklärung zurückzubekommen? Hat das schon jemand probiert? Hat es Aussicht auf Erfolg?

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Bassinus
vor 5 Stunden von stagflation:

 

  1. Kann jemand bestätigen, dass EUWAX Gold nicht mehr der Abgeltungssteuer unterliegt? Gibt es hierzu noch weitere Quellen? Oder irrt sich Onvista? Der Anbieter von Euwax Gold schweigt sich zu dem Thema übrigens aus: "k.A." bzw. "wenden Sie sich an Ihren Steuerberater"...

Der BFH als höchste Finanzgerichtsbarkeit auf nationaler Ebene, sollte dem Finanzamt genügen.

vor 5 Stunden von stagflation:
  1. Soll ich versuchen, die abgezogene Abgeltungssteuer wieder über die Einkommensteuer-Erklärung zurückzubekommen? Hat das schon jemand probiert? Hat es Aussicht auf Erfolg?

Natürlich. Einreichen, aufs Urteil verweisen und natürlich die richtigen Zeilen auf Anlage Kap erwischen.

 

Meiner Meinung nach exestiert vonseiten der Finanzverwaltung kein Nichtanwendungserlass. Und das Urteil ist veröffentlicht worden. Damit ist es eigentlich "Gesetz".

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Dem Urteil nach sollte Euwax Gold nicht mehr steuerbar nach §20 Abs. 2 EStG sein, weil die Papiere physisch mit Gold hinterlegt sind.

 

Ich kann jetzt nur Vermutungen anstellen, warum sich Euwax selbst so vorsichtig aufstellt und sich nicht dazu äußert. Meine Vermutung ist, dass der Herausgabeanspruch erst für 100 Anteile oder einem Vielfachen besteht (siehe Prospekt). Dann gäbe es zwei Arten von Anlegern, die einen, die 100 Anteile oder ein Vielfaches davon haben oder Anleger, die diese Bedingung nicht erfüllen. Ob eine solche Unterscheidung gerechtfertigt ist, bezweifle ich allerdings, denn das wäre vom Leitsatz 2 des BFH-Urteil abgedeckt, welcher die Situation beschreibt, dass zwar alles physisch hinterlegt ist, aber kein Herausgabeanspruch besteht, sondern nur die Auszahlung des Wertes. Das ist ja die Situation, die im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" Tz 57  genannt ist.

Zitat

Leitsätze BFH-Urteil:

1. Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).

 

2. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57).

 

Auf jeden Fall solltest du über die Steuererklärung versuchen, am Ende des Jahres den Verkauf steuerfrei zu stellen, wenn Deine Haltedauer über 12 Monate war. Das ist in §23 EStG geregelt und wäre eine Sache, die man in  der Anlage SO erklärt (für den Fall, dass die Haltedauer unter 12 Monate liegt oder der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt die dort definierte 600 Euro Freigrenze übersteigt).

 

Im Verlustfall wäre allerdings eine Steuerpflicht nach §20 Abs. 2 EStG (sprich Anlage KAP) gar nicht so schlecht. Denn, wenn §23 einschlägig würde, wäre das ein Verlusttopf, den man mit Wertpapieren, Dividenden, Zinsen, Investmentfondserträgen nicht ausgleichen könnte, sondern nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften.

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stagflation

@Bassinus, @MeinNameIstHase: vielen Dank für Eure Antworten! Sie helfen mir sehr! Ich wollte wissen, ob ich nicht in die falsche Richtung laufe und einem Phantom hinterherjage.

 

Dann werde ich meine schon abgegebene Steuererklärung korrigieren/erweitern. Mal schaun, was dabei rauskommt...

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MeinNameIstHase

Hi stagflation,

Banken sind zunächst an die Erlasse gebunden, deshalb müssen die das gem. Anwendungserlass steuerpflichtig behandeln, bis im Rahmen einer Erlassanpassung der Fall anders behandelt werden darf bzw. bis das BMF das Urteil selbst publiziert (sieht man dann daran, dass hinter dem Aktenzeichen vom Urteil noch der Hinweis auf das BStBl kommt). Das kann schon mal mehrere Monate (bis Jahre) dauern. Ob das BFH auf seinen Seiten ein Urteil publiziert, bleibt davon unbenommen, denn das BMF kann dem BFH ja nicht reinreden. Da gibt es regelmäßig "Reibereien", dass der BFH Urteile veröffentlicht, die dem BMF gerade nicht in den Kram passen. Und wenn dann mit Verweis auf diese Urteile, die Einsprüche und notfalls Klagen Überhand nehmen, dann knickt das BMF irgendwann ein oder der Bund ändert das Gesetz. Manchmal protestiert das BMF auch mit sog. Nicht-Anwendungserlassen, demzufolge ein Urteil nicht über das entschiedene Verfahren hinaus angewendet wird. Das funktioniert aber nur für alte Fälle halbwegs, wo fast alle anderen per Verjährungsfrist ihren Steuerfall nicht mehr ändern können, also die Einspruchs- oder Klagefrist verpasst haben. ... Eine besondere Art des Hase-und-Igel-Spiels, zumal bei schwebenden BFH-Verfahren noch Instrumente der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung usw. eine Rolle spielen.


Anwälte sagen dazu: Recht haben und Recht kriegen sind zwei paar Stiefel und Verfahrensverläufe haben ihre eigene Logik.

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Lugano

Antwort der Börse Stuttgart auf eine entsprechende Frage:

 

"zum Emissionszeitpunkt von Euwax Gold (WKN EWG0LD) im Jahr 2012 war noch nicht bekannt, welche Kriterien für die Steuerbehörden bei der Beurteilung von Gold-ETCs, für die steuerliche Behandlung ausschlaggebend sein würden. In den Kriterien der Steuerbehörden für die Steuerbefreiung eines anderen Gold ETC’s nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 ist festgelegt, dass eine mögliche Auslieferung in der kleinsten möglichen Stückelung erfolgen muss. Euwax Gold kann nur in einer Stückelung von 100 Gramm und einem vielfachem ausgeliefert werden. Somit entspricht Euwax Gold, unserer Ansicht nach nicht den aufgestellten Kriterien. Dementsprechend haben wir keine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beantragt. "

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

.

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stagflation

@Lugano, @MonacoFranzl: danke auch für Eure beiden Posts. Das klingt ja eher so, als könnte ich die abgezogene Abgeltungssteuer bei dem Verkauf meiner EWG0LD Anteilen nicht zurückbekommen.

 

@Lugano: Wann hast Du Deine Frage an die Börse Stuttgart gestellt? War das in den letzten Wochen? Oder ist das schon länger her?

 

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Lugano

Die Anfrage war in diesem Monat.

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Undercover
On 3/28/2021 at 4:38 PM, stagflation said:

@Lugano, @MonacoFranzl: danke auch für Eure beiden Posts. Das klingt ja eher so, als könnte ich die abgezogene Abgeltungssteuer bei dem Verkauf meiner EWG0LD Anteilen nicht zurückbekommen.

 

Tja, du hast wirklich das falsche Produkt.

Deshalb wurde das ja auch geändert und heute gibt es  EWG2LD.

https://www.boerse-stuttgart.de/de-de/nachrichten/blog/190828_unterschiedewg/

Der Punkt ist wohl wirklich die Lieferbarkeit.

Wenn ich nur ein Zertifikat einlöse dann muß ich auch 1 Gramm Gold bekommen können.

Und nicht nur Vielfache von 100 Gramm.

Das ganze Gold wird natürlich in Form von 12,4 kg Barren verwahrt.

Aber dann muß der Emittent eben auf Wunsch auch Mini-Narren liefern und die Sache ist gut.

Ich habe mal ein Zertifikat gesehen wo die Mindestmenge wirklich 12,4 kg war.   LOL

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stagflation

Nochmals Danke an alle, die in diesem Thread mitgeholfen haben!

 

Ich habe gute Neuigkeiten: das Finanzamt hat mir die vom Broker abgezogene Abgeltungssteuer beim Verkauf von EWG0LD zurückerstattet. :)

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MeinNameIstHase
Am 7.11.2021 um 22:19 von stagflation:

Ich habe gute Neuigkeiten: das Finanzamt hat mir die vom Broker abgezogene Abgeltungssteuer beim Verkauf von EWG0LD zurückerstattet. :)

Da hast Du Glück gehabt.

 

Es gibt ein weiteres Urteil aus diesem Jahr BFH-Urteil vom 12. April 2021, VIII R 15/18

 

Der BFH verneint hier den schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sachleistung bei einem Schweizer Gold-ETF mit der Folge, dass die Veräußerung/Rückgabe steuerpflichtig als Kapitalertrag (genauer als Investmentertrag) ist.

 

Eine der Gründe: Zwar sei das Gold physisch hinterlegt, aber die Anlegerin hätte keinen bedingungsfreien Herausgabeanspruch gehabt. Der Gold-ETF erfüllt nur Ansprüche auf Lieferung von 12,5kg-Barren und behält sich bei kleineren Mengen vor, nur bei Verfügbarkeit und zusätzlichen Kosten zu liefern.

 

 

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jimknopf777

Hallo Zusammen,

 

ich hatte vor einiger Zeit mir Euwax Gold physisch nach Hause liefern lassen. Die Ing.-Diba hat das als Verkauf an einen Dritten interpretiert und hat Kapitalertragssteuer auf den imaginären Kapitalgewinn erhoben.

Ich habe mich bei der Ing-Diba darüber beschwert und diese hat mich ans Finanzamt verwiesen. Das Finanzamt sagt da könnte es jetzt nichts daran ändern und ich sollte, dass Geld mit der Steuererklärung 2022 zurückfordern.

Das ist jetzt aber noch gut ein Jahr hin, bis ich die 2022 Steuererklärung mache.

Gibt es eventuell eine Möglichkeit der Klage oder ein besonderen Einspruchsverfahrens um früher an mein Geld zu kommen, da hier eindeutig rechtswidrig gehandelt wurde. 

 

Hat jemand mal das selbe Problem gehabt ?

 

Vielen Dank.

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Andreas R.
vor 21 Minuten von jimknopf777:

Gibt es eventuell eine Möglichkeit der Klage oder ein besonderen Einspruchsverfahrens um früher an mein Geld zu kommen, da hier eindeutig rechtswidrig gehandelt wurde. 

 

Hat jemand mal das selbe Problem gehabt ?

Kannst du dir sparen, weil die ING eindeutig richtig gehandelt hat.

Die Auslieferung stellt eine Veräußerung dar, EUWAX hat keine Abgeltungsteuerbefreiung für das alte Gold beantragt.

Somit ist das eine ganz normale Schuldverschreibung, die jederzeit bei Veräußerung ebenso zu versteuern ist.

Wenn dein Finanzamt schon sagt, dass du das Geld mit der Veranlagung 2022 zurückbekommst, hast du doch schonmal das größte Problem aus der Welt, nämlich ob du die Steuern überhaupt zurückbekommst.

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hattifnatt
vor 35 Minuten von jimknopf777:

ich hatte vor einiger Zeit mir Euwax Gold physisch nach Hause liefern lassen.

Euwax oder Euwax-II?

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jimknopf777

@hattifnatt, Es geht um Euwax Gold I.

 

@Andreas R., Bei Euwax Gold I handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung auf 1g Gold, die ab 100g kostenfrei nach Hause geliefert werden kann .
Ich habe beim Erwerb also 100g Gold gekauft die in einem "großen Tresor" gelagert wurden und mir diese 100g Gold nach Hause liefern lassen, somit hat keine Veräußerung stattgefunden.

 

Dazu gibt es aber auch etliche Gerichtsurteile siehe z.B. hier

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/inhaberschuldverschreibungen-lieferung-von-gold_170_529026.html#:~:text=Der BFH hat entschieden%2C dass,V.

 

Deshalb meine Frage welche Möglichkeit des Einspruches habe ich jetzt schon ?

 

Übrigens interessanter Gedankengang: Was passiert wenn ich Euwax Gold kaufe und der Wert um 20% fällt und ich es mir dann liefern lasse. Nach einem Jahr oder mehr wenn der Kurs wieder

um 20% über den Erwerbswert gestiegen ist, ich das physikalische Gold verkaufe. Dann bekomme ich ja erst von der Bank eine Verlustbescheinigung von 20% und obendrauf kann ich

noch steuerfrei einen Gewinn von 20% realisieren ... dann hätte ich doppelt gewonnen, das kann doch nicht richtig sein oder ?

 

 

 

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chirlu
vor 20 Minuten von jimknopf777:

Ich habe beim Erwerb also 100g Gold gekauft

 

Hast du nicht, nein; nur Inhaberschuldverschreibungen mit einem Anspruch auf Lieferung von Gold unter bestimmten Bedingungen.

 

vor 21 Minuten von jimknopf777:

Dazu gibt es aber auch etliche Gerichtsurteile siehe z.B. hier

 

Bezieht sich auf Xetra-Gold. Xetra-Gold und Euwax-2-Gold sind steuerlich anders als Euwax-Gold.

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jimknopf777

Ich hänge hier mal das Produktinformationsblatt an ... 

 

https://www.euwax-gold.de/files/2017/02/EWG0LD-pib.pdf

 

Wichtig sind diese drei Punkte unter der Produktbeschreibung, wie sie auch in den ganzen BFH Urteilen zu finden sind.

 

Gold ist lieferbar:- "Der Anleger dieser Inhaberschuldverschreibung hat einen Anspruch auf physische Lieferung von Goldbarren (Kleinbarren)."

 

Keine begrenzte Laufzeit: - "Vorbehaltlich einer Ausübung durch den Anleger oder einer Kündigung durch den Anleger oder durch die Emittentin hat EUWAX Gold keine begrenzte Laufzeit"

 

Das Gold ist hinterlegt: "Die Inhaberschuldverschreibungen sind nicht kapitalgeschützt. Für sämtliche Inhaberschuldverschreibungen, die von der Emittentin ausgegeben worden sind und sich im Besitz Dritter befinden, wird die Emittentin Goldbarren in entsprechendem Wert bei der Verwahrstelle einlagern. Die Rechte an dem bei der Verwahrstelle eingelagerten Gold stehen grundsätzlich der Emittentin zu."

 

Außerdem gibt es auch noch einen andere Entscheide z.B. bzgl. "Gold Bullion Securities"

 

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010206/

 

Aber alle diese Bescheide handeln vom Verkauf der Inhaberschuldverschreibung und verweisen darauf, dass der Verkauf an der Inhaberschuldverschreibung wie eine physikalisches Lieferung zu behandeln sei und deshalb nicht Kapitalertragsteuerpflichtig ist.

In meinem Fall habe ich mir, das Gold liefern lassen und die Inhaberschuldverschreibung nicht direkt an der Börse verkauft und habe ja somit auch keinen Gewinn realisiert.

Wenn ich einen Gewinn realisiert hätte, dann könnte ich damit Leben, die 25% des Gewinnes mir in ein paar Monaten zurückzuholen, aber in diesem Fall wurde mein Konto belastet.

 

BTW ich habe auch eine Verbindlichte Auskunft beim Finanzamt eingeholt und auch dieses hat mir bestätigt, das die Lieferung und sogar der Verkauf nicht steuerpflichtig wären. 

Meine Frage ist nun, wie bekomme ich jetzt mein Geld zurück und nicht erst in einem Jahr ? 

 

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chirlu
vor 21 Minuten von jimknopf777:

Gold ist lieferbar:- "Der Anleger dieser Inhaberschuldverschreibung hat einen Anspruch auf physische Lieferung von Goldbarren (Kleinbarren)."

 

Der Haken ist bei Euwax-Gold, daß es eine Mindestausübungsmenge gibt (100 Stück).

 

vor 23 Minuten von jimknopf777:

Meine Frage ist nun, wie bekomme ich jetzt mein Geld zurück und nicht erst in einem Jahr ?

 

Soweit ich weiß, gibt es eine Möglichkeit, ein Klärungsverfahren beim Betriebsstättenfinanzamt der Bank einzuleiten. Guten Steuerberater fragen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 42 Minuten von jimknopf777:

In meinem Fall habe ich mir, das Gold liefern lassen 

Hi, 

die Einlösung einer Schuldverschreibung wird in §20 Absatz 2 EStG einer Veräußerung gleichgesetzt. Mit dem Argument kommst du nicht weiter. Es geht um die Frage, ob überhaupt eine Kapitalforderung vorliegt und dies ein Fall für § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG  in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG ist oder ob es eine Sachforderung ist. 

 

Ich kann Dir nicht sagen, ob Deine Situation von den BFH-Urteilen jetzt abgedeckt ist. Einerseits habe ich Zweifel, ob Euwax-I als Sachforderung und nicht als Kapitalforderung durchgeht, weil nur 100g Stückelungen einen Lieferanspruch haben. Andererseits hast Du in Deinem Fall ja genau von dem Lieferanspruch Gebrauch gemacht.

 

Problem: Ist eine gesplittete Klassifizierung möglich? Die Definition als Kapitalforderung bzw. Wertpapier müsste eigentlich unabhängig von der persönlichen Situation des Gläubigers erfolgen und dann wäre Deine Einlösung einer Veräußerung der Kapitalforderung und Anschaffung des physischen Goldes gleich zu setzen, wenn Euwax-I als sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Absatz 1 Nr 7 EStG zu qualifizieren wäre. Die Begründung dafür wäre, dass nicht jeder Gläubiger einen Anspruch auf Auslieferung hätte, sondern nur die, welche 100g oder ein Vielfaches beanspruchen.
 

So gesehen teilst du dann das Schicksal eines Kleinanlegers, der gerade nicht liefern lassen kann.

Probier's einfach am Ende des Jahres, per Steuererklärungskorrektur die Einlösung als nicht-steuerbaren Vorgang raus aus den Kapitaleinkünften zu kriegen.

 

Unterjährig gegen die Bank vorgehen, kostet nur Geld.

Theoretisch könnte man versuchen, Einspruch gegen die Steuererklärung der Bank bei ihrem Betriebsstätten-FA einzulegen (als Betroffener die Bank in ein Einspruchsverfahren zu zwingen). Hier Monatsfrist für Einspruch beachten, auch wenn du gar nicht weißt, wann die beginnt. (Ich kenne keinen Fall, wo jemand erfolgreich die Bank vertretend Einspruch als Betroffener beim Betriebsstätten-FA der Bank einlegte.)

Dann könnte man noch zivilrechtlich gegen die Bank klagen, aber Du hättest da eine Schadenminimierungspflicht, sprich die Verpflichtung zur Korrektur per Steuererklärung, so dass nur der Zinsschaden relevant ist. Ginge die Korrektur schief, wär's dann gar kein Schadensfall. Kurz: Außer Kosten nichts gewesen.

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jimknopf777

@MeinNameIstHase: Vielen Dank. Ich werde das ganze mit meiner Rechtschutzversicherung erörtern und dann gucken wie ich weiter vorgehe.  

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Lugano

Antwort der Börse Stuttgart von März 2021

 

zum Emissionszeitpunkt von Euwax Gold (WKN EWG0LD) im Jahr 2012 war noch nicht bekannt, welche Kriterien für die Steuerbehörden bei der Beurteilung von Gold-ETCs, für die steuerliche Behandlung ausschlaggebend sein würden. In den Kriterien der Steuerbehörden für die Steuerbefreiung eines anderen Gold ETC’s nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 ist festgelegt, dass eine mögliche Auslieferung in der kleinsten möglichen Stückelung erfolgen muss. Euwax Gold kann nur in einer Stückelung von 100 Gramm und einem vielfachem ausgeliefert werden. Somit entspricht Euwax Gold, unserer Ansicht nach nicht den aufgestellten Kriterien. Dementsprechend haben wir keine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beantragt.

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jimknopf777
· bearbeitet von jimknopf777

Kurzes Update. Ich war beim Anwalt und der meinte es wäre ein Fehler der Bank. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

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Micha78
vor 3 Stunden von jimknopf777:

Kurzes Update. Ich war beim Anwalt und der meinte es wäre ein Fehler der Bank. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Da liegt er wohl falsch.

Warum gibt es EUWAX Gold II? Doch nur weil das alte Produkt die Anforderungen nicht erfüllt.

 

https://www.boerse-stuttgart.de/de-de/nachrichten/blog/190828_unterschiedewg/

 

Die Bank macht da gar nichts falsch und hält sich nur an die Vorgaben.

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Lugano
Am 7.7.2022 um 09:16 von jimknopf777:

Kurzes Update. Ich war beim Anwalt und der meinte es wäre ein Fehler der Bank. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Hast Du meinen Beitrag #22 nicht gelesen?

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