Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
oktavian

Depotbank bucht nachträglich Quellensteur für 2019 spin-off ab

Empfohlene Beiträge

oktavian

Es geht um den Wabtec spin-off von Generel Electric in 02/2019. Daten von investor relations Seite von GE:

Exchange ratio: GE shareholders receive .005371 shares of Wabtec for every 1 share of GE owned. Shareowners receive cash in exchange for fractional interests.
Fair Market Value: $78.06 per share, the closing stock price of Wabtec on February 25, 2019.*
Cost Basis Adjustment to GE Shares: No change to historic cost basis of GE shares.
Wabtec Cost Basis: A shareowner’s inclusion of the per share dividend amount in taxable income establishes the shareowner’s cost basis in the Wabtec shares.

In 2019 wurden die erhaltenen Wabtec Aktien als Dividende in DE besteuert und keine Quellensteuer abgezogen. Also nur deutsche Kapitalertragssteuer+Soli.

Im März 2021 hat die Depotbank nun angekündigt die US-Quellensteuer nachträglich vom Verrechnungskonto mit Valuta März/2021 abzubuchen, da sie scheinbar auch nicht vorher Bescheid wusste. Es wurde als Wert exakt die obigen $78.06 übernommen und davon wird 15% als Quellensteuer belastet, umgerechnet in Euro.

 

Würdet ihr das in der Steuer 2019 oder 2021 angeben, denn die US-Quellensteuer sollte hoffentlich anrechenbar sein? Vermutlich müsste man dann andere Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, damit verrechnet werden kann. Also würde ich von der gleichen Depotbank die Steuerbescheinigung für das entsprechende Jahr mit einreichen. Anrechenbare Steuern verfallen meines Wissens nämlich, wenn sie nicht im Jahr verrechnet werden. Daher sind z.B. US Aktien in Juniordepots nicht so optimal.

 

In Diesem Fall geht es nur um ~15€ Quellensteuer nach meiner Berechnung, aber mir geht es ums Prinzip. Finde es nicht gerade gut, wenn 2 Jahre später ausländische Steuern nachträglich verlangt werden. Keine Ahnung, wie sie das handhaben würden, wenn das Depot nicht mehr bestehen würde.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bassinus

Dein Broker müsste dir eine Steuerbescheinigung ausstellen, auf der das steht. Da es jetzt erst abgezogen wird, muss die Bescheinigung natürlich für 2021 gelten.

 

Sollte der Broker eine geänderte 2019 erstellen, gilt das nicht als Grundlagenbescheid und kann deinen Bescheid 2019 (sollte Bestandkraft haben wenn alles richtig gelaufen ist, außer du unterliegst nicht der Pflichtveranlagung und hast noch keine abgegeben) nicht ändern.

 

In diesem Fall würde ich mich gegen die verfristete Festsetzung beim Broker wehren, da sie dich finanziell derart belastet, dass dies zu einer Steuerbenachteiligung kommt (Anrechnung nicht möglich). Natürlich nur mit zwei bösen Briefen. Anwalt lohnt bei dem Betrag nicht. Und ob es die Lebenszeit wert ist... Musst du mit dir persönlich ausmachen. 

 

Ärgerlich ist es trotzdem.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
vor 2 Stunden von oktavian:

Vermutlich müsste man dann andere Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, damit verrechnet werden kann.

Du wirst zur vollständigen Anrechnung Erträge(Dividenden, Zinsen, Fondsausschüttungen oder realisierte Kursgewinne) in Höhe des bei dieser Bank eingereichten FSA plus das 4-fache der gezahlten Qu-Steuer haben müssen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 2 Stunden von Bassinus:

Dein Broker müsste dir eine Steuerbescheinigung ausstellen, auf der das steht. Da es jetzt erst abgezogen wird, muss die Bescheinigung natürlich für 2021 gelten.

 

Sollte der Broker eine geänderte 2019 erstellen, gilt das nicht als Grundlagenbescheid und kann deinen Bescheid 2019 (sollte Bestandkraft haben wenn alles richtig gelaufen ist, außer du unterliegst nicht der Pflichtveranlagung und hast noch keine abgegeben) nicht ändern.

 

In diesem Fall würde ich mich gegen die verfristete Festsetzung beim Broker wehren, da sie dich finanziell derart belastet, dass dies zu einer Steuerbenachteiligung kommt (Anrechnung nicht möglich). Natürlich nur mit zwei bösen Briefen. Anwalt lohnt bei dem Betrag nicht. Und ob es die Lebenszeit wert ist... Musst du mit dir persönlich ausmachen. 

 

Ärgerlich ist es trotzdem.

Also der Broker ändert gar nichts für 2019, sondern bucht einfach die Quellensteuer mit Abrechnung in 2021 ab. Das kann nur über die Steuererklärung laufen, denn diese Quellensteuer wird nicht in den Topf anrechenbare Quellensteuer gebucht, wie das sonst bei Dividenden läuft. Dann würde es automatisch mit Erträgen in 2021 brokerseitig verrechnet werden.

"Aktualisierte WP-Info führen zu rückw. Korrektur und Belastung von US-Quellen-steuer Spinoff.  Bezüglich Anrechenbarkeit Ihrer individuellen Veranlagung fragen Sie Ihren steuerlichen Berater."

 

Hätte gedacht es handelt sich um eine neue Info und man könnte die Steuer 2019 wieder auf machen. Dann ist es wohl am besten, das als Korrektur in Anlage Kap für 2021 einzutragen unter noch nicht angrechnete anrechenbare Quellensteuer. Dann das Zeug ausdrucken und mal sehen, was die dann damit machen.

vor 1 Stunde von beamter97:

Du wirst zur vollständigen Anrechnung Erträge(Dividenden, Zinsen, Fondsausschüttungen oder realisierte Kursgewinne) in Höhe des bei dieser Bank eingereichten FSA plus das 4-fache der gezahlten Qu-Steuer haben müssen.

Keine Ahnung wie du auf 4-fach kommst. Wenn man z.B. 15€ noch nicht angrechnete Qst hat und 15€ bezahlte Kapitalertragssteuer auf Dividenden, würde das verrechnet und 15€ erstattet werden. Soli mal außer Acht gelassen. Es lässt sich mit Kursgewinnen gar nicht verrechnen oder vielleicht nur mit Kursgewinnen von ETF, aber auf jeden Fall nicht bei realisierten Aktiengewinnen.


 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 19 Minuten von oktavian:

Keine Ahnung wie du auf 4-fach kommst. Wenn man z.B. 15€ noch nicht angrechnete Qst hat und 15€ bezahlte Kapitalertragssteuer auf Dividenden, würde das verrechnet und 15€ erstattet werden. Soli mal außer Acht gelassen.

 

Und wann hast du 15 Euro bezahlte Steuer? Richtig: Wenn du das Vierfache (60 Euro) an Erträgen hattest.

 

vor 22 Minuten von oktavian:

Es lässt sich mit Kursgewinnen gar nicht verrechnen oder vielleicht nur mit Kursgewinnen von ETF, aber auf jeden Fall nicht bei realisierten Aktiengewinnen.

 

Das ist wieder „Wissen“, das du exklusiv hast. Verrechnet wird mit Steuern, unabhängig von deren genauer Herkunft.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
vor einer Stunde von chirlu:

Verrechnet wird mit Steuern, unabhängig von deren genauer Herkunft.

Genauer:

Mit Steuern aus Kapitalerträgen, egal, ob per Abgeltungssteuer oder im Rahmen der Günstigerprüfung tariflich besteuert. Nicht aber mit Steuern auf andere Einkunftsarten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian

Gut, Verrechnung wäre theoretisch kein Problem. Es sind genug Gewinne vorhanden, um die 15€ zu verrechnen. Der Broker verrechnet in diesem Fall aber nicht und stellt es auch nicht in einen der Töpfe ein. Wenn sie gleich in 2019 Qst berechnet hätten, hätten sie das vermutlich verrechnet. Wie ich inzwischen glaube, handelt es sich hier um einen seltenen taxable spin-off, da Amerikaner tax-free spin-offs bevorzugen.

 

Jetzt wird aber die Quellensteuer erst in 2021 abgebucht und der spin-off war 2019. Dann ist die Frage, ob die QSt jetzt "verfallen" ist oder sich anrechnen lässt für 2021 oder eben 2019 nachträglich?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Nach meinem Dafürhalten handelt es sich um ein Fall von §175 AO. Die Ursache dazu wurde in 2019 geschaffen. Insoweit ist das Verhalten der Depotbank nachvollziehbar, dass sie die QSt in 2021 nicht zum Ansatz bringt (2021 ist das falsche Jahr und für 2019 kann sie nichts mehr ändern).

 

Umgekehrt eröffnet sich dadurch die Möglichkeit dies durch nachträgliche Änderung der Steuererklärung für 2019 beim FA anzumelden mit Hinweis auf §175 AO. Die Festsetzung/Änderung von QSt durch die USA ist Grundlage für die Anrechnung in D nach DBA USA-D bzw. stellt zumindest ein rückwirkendes Ereignis dar, soweit man ausländischen Steuerbescheiden die Eigenschaft "Grundlagenbescheid" zu sein abspricht.

 

Siehe auch  BFH, 22.09.2010 - II R 54/09 (Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Nach meinem Dafürhalten handelt es sich um ein Fall von §175 AO. Die Ursache dazu wurde in 2019 geschaffen. Insoweit ist das Verhalten der Depotbank nachvollziehbar, dass sie die QSt in 2021 nicht zum Ansatz bringt (2021 ist das falsche Jahr und für 2019 kann sie nichts mehr ändern).

 

Umgekehrt eröffnet sich dadurch die Möglichkeit dies durch nachträgliche Änderung der Steuererklärung für 2019 beim FA anzumelden mit Hinweis auf §175 AO. Die Festsetzung/Änderung von QSt durch die USA ist Grundlage für die Anrechnung in D nach DBA USA-D bzw. stellt zumindest ein rückwirkendes Ereignis dar, soweit man ausländischen Steuerbescheiden die Eigenschaft "Grundlagenbescheid" zu sein abspricht.

 

Siehe auch  BFH, 22.09.2010 - II R 54/09 (Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

 

Danke dann versuche ich es mal mit einem Schreiben für 2019 reinzubekommen. Meine Befürchtung war auch, wenn ich warte und es 2022 für 2021 angebe, wäre es zu spät wenn es zu 2019 gehören würde. Mal sehen, ob die das so akzeptieren. Leider sind die Bescheide immer schlecht erklärt, warum sie abweichen. Also die würden meiner Erfahrung auch nicht in klarem deutsch zurück schreiben, bitte für 2021 noch einmal einreichen. Bin ich mal gespannt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Es kann sein, dass das FA das mangels Steuerbescheinigung Deiner Bank im ersten Schritt nicht anerkennen will. Dann hilft es (hartnäckig) darauf zu verweisen, dass die Bank es gar nicht bescheinigen darf (weil es ein abgelaufenes Jahr betrifft) und deshalb der Beleg, über die nachträgliche Abbuchung der US-QSt (zusammen mit den Buchungen aus 2019) ausreichen muss. Da gibt es auch ein Urteil, dass man auch ohne Steuerbescheinigung der Bank etwas korrigieren kann, wenn ausgeschlossen ist, dass es von der Bank (dann doppelt) auch berücksichtigt wird.
Ich hab jetzt nicht im Einzelfall hier alles nachgelesen und weiß jetzt auch nicht, ob der Spin-Off in 2019 als Sachdividende behandelt wurde bzw. was du damals daraus per Steuererklärung gemacht hast. Nicht dass du das seinerzeit als steuerfreie Kapitalmaßnahme behandelt hast. Denn aufgrund der US-Steuerpflicht könnten die beim FA auf den Gedanken kommen: Wenn schon die Amis darin eine Dividende sehen, dann machen wir das nicht anders. Dann könnte es im Nachgang eine Steuererhöhung geben. Einziger Trost dann ... in Höhe der Sachdividende haben die Spin-Off-Aktien dann auch Anschaffungskosten, die im Verkaufsfall den Gewinn mindern. Fazit: Da kann es passieren, dass du dann nochmal per Steuererklärung von dem abweichen musst, was die Bank bescheinigt und macht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor
vor 19 Stunden von MeinNameIstHase:

Nach meinem Dafürhalten handelt es sich um ein Fall von §175 AO. Die Ursache dazu wurde in 2019 geschaffen. Insoweit ist das Verhalten der Depotbank nachvollziehbar, dass sie die QSt in 2021 nicht zum Ansatz bringt (2021 ist das falsche Jahr und für 2019 kann sie nichts mehr ändern).

 

Umgekehrt eröffnet sich dadurch die Möglichkeit dies durch nachträgliche Änderung der Steuererklärung für 2019 beim FA anzumelden mit Hinweis auf §175 AO. Die Festsetzung/Änderung von QSt durch die USA ist Grundlage für die Anrechnung in D nach DBA USA-D bzw. stellt zumindest ein rückwirkendes Ereignis dar, soweit man ausländischen Steuerbescheiden die Eigenschaft "Grundlagenbescheid" zu sein abspricht.

 

Siehe auch  BFH, 22.09.2010 - II R 54/09 (Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

 

Dürfte falsch sein, m.E. gilt § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG (Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt). Danach wäre das in 2021 zu korrigieren (möglicherweise kommt das noch). Für eine Korrektur in 2019 wäre Voraussetzung, dass die Bank explizit bescheinigt, dass sie die QuSt nicht anrechnet.

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Taxadvisor,

ist die Anrechnung von ausl. QSt eine Frage der Festsetzung oder der Abrechnung der KapErSt? Die Anrechnung würde ja aufgrund §32d Abs. 5 EStG iVm mit dem DBA erfolgen. Mir fehlen dazu Erfahrungswerte, außer dass man Festsetzungsbescheide und Abrechnungsbescheide unterscheiden muss. In diesem Fall hat sich an der Festsetzung in D ja nichts geändert.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor

Die Bemessungsgrundlage der KapErtSt ändert sich ja durch zusätzliche QuSt, insoweit müsste das darunter fallen. Das wird von Banken auch so gehandhabt.

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...