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jensebluemchen

12/62 bei Zuzahlungen in Fondspolice

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jensebluemchen

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

2011 habe ich eine von Fondspolice abgeschlossen, mit 50 Euro regelmäßigem Beitrag. Seit einiger Zeit führe ich regelmäßig Zuzahlungen durch. Diese sind günstiger als regelmäßige Beiträge. Insgesamt ist die Police sehr günstig. Nun frage ich mich, ob ich mit den Zuzahlungen aufpassen muss, wenn ich mich der Rente nähere. Denn natürlich würde gern ich von der 12/62-Regel profitieren, wonach nur die Hälfte der Erträge zu versteuern sind. In meinem Vertrag war es, glaube ich, sogar noch 12/60... Heißt das, dass ich besser ab 48 keine Zuzahlungen mehr leisten sollte? Oder werden Zuzahlungen nicht bei der Auszahlung termingenau gemeldet... Kann ich dann die regelmäßigen Beiträge erhöhen? Was muss ich insgesamt bei „der Steuer“ beachten? Wie könnte ich evtl. etwas optimieren?

 

Herzlichen Dank für die Hilfe!

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Bassinus

Hallo jense,

 

die 12/62 Regel besagt, dass der Vertrag 12 Jahre alt sein muss und du das 62. Lebensjahr vollendet haben musst. Dann gibts Steuerfreiheit.

 

In deinem Vertrag musst du schauen, ob die Sonderzahlungen vereinbart sind oder Neuverträge dadurch entstehen. Ich glaube nicht. Daher sollte das unproblematisch sein und auch Beträge die du mit 61 noch sonder eingezahlt hast (bzw. deren Gewinne) sind mit 62 dann steuerfrei.

 

Grüße bassi

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odensee
vor 2 Minuten von Bassinus:

In deinem Vertrag musst du schauen, ob die Sonderzahlungen vereinbart sind oder Neuverträge dadurch entstehen. Ich glaube nicht.

Glaube soll zwar, hört man gelegentlich, Berge versetzen, aber Wissen ist in dem Falle eindeutig zu präferieren. jensebluemchen hat den Text ja schon in Briefform geschrieben, also ausdrucken, in Umschlag Porto drauf und in die Post. Stichwort "Novation".

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jensebluemchen
vor 1 Minute von odensee:

aber Wissen ist in dem Falle eindeutig zu präferieren


Dem schließe ich mich an! Leider kam von der InterRisk zurück, dass sie zu steuerlichen Angelegenheiten keine Auskunft geben. Werde aber bezüglich der Novation noch mal nachfragen, wenn es sich darauf reduzieren lässt. Da ist das Bedienungswerk nämlich nicht ganz eindeutig. Danke euch beiden auf jeden Fall schon für die Auskunft!

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odensee
vor 15 Minuten von jensebluemchen:

Dem schließe ich mich an! Leider kam von der InterRisk zurück, dass sie zu steuerlichen Angelegenheiten keine Auskunft geben.

Interessanterweise haben die keine Scheu, auch auf ihrer Internetseite Auskunft zu steuerlichen Angelegenheiten zu geben. https://www.interrisk.de/de/produkte/altersvorsorge/fondsrente.php#anchor_1e687b2b_Accordion-Steuervorteile--die-fuer-sich-sprechen

Leider wird dort deine Frage nicht beantwortet. Natürlich dürfen die keine individuelle Steuerberatung machen, aber es ist ja eine Grundsatzfrage, die genausogut auf der Webseite beantwortet werden könnte. Ärgerlich.

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jensebluemchen
· bearbeitet von jensebluemchen

Danke @odensee ... Sehe ich auch so. 
 

Habe nochmal nachgesehen. Gut möglich, dass das mir das Genick bricht:

 

Zitat

Sofern für vergleichbare Neuverträge bei der InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group zum Zeitpunkt der Zuzahlung ein niedrigerer garantierter Rechnungszins als der für den vorliegenden Vertrag gilt (vgl. § 1 Nr. 4), werden wir die Zuzahlung als eigenständigen Vertrag führen mit den zum Zeitpunkt der Zuzahlung für das Neugeschäft gültigen Rechnungsgrundlagen und Bedingungen.


Wieso kommen die mir jetzt hier auf einmal mit garantiertem Rechnungszins? Was hat der mit einer Fondspolice zu tun? 
 

Ich frage nochmal nach, ja : ) 

 

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Die Debeka hat es so, wie ich es beschrieben habe, in ihrem Vertragswerk stehen.

 

Du musst also herausbekommen ob ein Neuabschluss bei Sonderzahlungen vorliegt. Dass sieht man am einfachsten, wenn wieder Gebühren mitgeteilt werden, da die Versicherungen dazu mittlerweile verpflichtet sind. Wenn da ein neues Schreiben aufgrund Sonderzahlungen eintrudelt, dann müssen für die Sonderzahlungen die 12 Jahre Laufzeit berücksichtigt werden, da sie sonst nicht in die Steuerbegünstigung kommen.

 

Also ja, dann müsstest du rechtzeitig aufhören die Sonderzahlungen vorzunehmen ab 50 oder den Vertrag länger laufen lassen als 62. Oder es ist ausreichend und hinreichend Bestandteil des jetzigen Vertrags. Da bleibt dir nur den Vertrag aufmerksam zu lesen.

 

Grüße bassi

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jensebluemchen

Die Antwort vom Versicherer ist da. Hundertprozentige Sicherheit gibt mir das nicht, aber immerhin möchte ich es mit euch teilen -- weil möglicherweise irgendwann mal irgendjemand in selber Sache recherchiert. Hier der Wortlaut aus dem Schreiben:

 

Zitat

Von einer Novation in Bezug auf Lebensversicherungen wird gesprochen, wenn an einem bestehenden Vertrag wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Dies kann wiederum zu einer anderen steuerlichen Behandlung führen, denn die Veränderungen am Vertrag werden in diesem Sinne als Neuabschluss angesehen auch wenn kein neuer Vertrag angelegt wird. Die aktuelle Rechtsprechung kennt verschiedene Fälle einer Novation. Ein Fall ist bspw. die Zuzahlung: Wird die Laufzeit durch eine Zuzahlung verkürzt oder die Versicherungsleistung erhöht, kann daraus eine Novation resultieren.

Durch den Vertragsabschluss vor 2013 profitiert Sie als Versicherungsnehmer vom Halbeinkünfteverfahren bei der Abgeltungssteuer. Das gilt für Sparer, die über 60 sind und mindestens 12 Jahre lang eingezahlt haben. Sind diese Bedingungen zu Beginn der Leistungsphase erfüllt, muss lediglich die Hälfte der Gewinne versteuert werden.

Ebenfalls können wir Ihnen bestätigen, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss mit Ihnen vereinbart wurde, dass Zuzahlungen während der Vertragslaufzeit in dem dort beschriebenen Rahmen möglich sind.

Das BMF führt hierzu folgendes aus: Vertragsanpassungen, die bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs nicht zu einem Neubeginn der Mindestlaufzeit.

Nach den aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen führen Zuzahlung zu Ihrer Rentenversicherung in den letzten 12 Versicherungsjahren nach unserer Rechtsauffassung zu keiner Novation.

Wir möchten trotzdem noch darauf hinweisen, dass wir keine steuerliche Beratung vornehmen können. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen über das geltende Steuerrecht handelt, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden kann. Hilfeleistungen in Steuerangelegenheiten können, außer vom zuständigen Finanzamt, nur von Befugten zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geleistet werden.

 

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