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Thomas_384

BU - Angemessenheit der versicherten Rente im Schadensfall

Empfohlene Beiträge

Thomas_384
· bearbeitet von Thomas_384

Wie verhält es sich eigentlich beim BU Schadensfall mit der Angemessenheit einer BU Rente vs. das letzte Einkommen (insbesondere, wenn dies zwischenzeitlich niedriger ist wie bei der Angemessenheitsprüfung bei Abschluß)?

 

Es kann ja durchaus sein, dass man z.B. eine halbe EU Rente über eine AG-BaV bezieht (z.B. 1.000 Euro) und dann noch 2 x BU über jeweils 2.000 Euro in der Schicht 3 hat aber dann zum Auszahlungszeitpunkt "nur" 5.000 Euro Brutto / 3.000 Netto verdient (weil man z.B. mittlerweile in einem schlechter bezahlten Job arbeitet).

 

Beim Falle der halben EU kämen dann im Beispiel: 1.000 + 2.000 + 2.000 = 5.000 Euro zusammen, was soviel wäre wie das letzte Brutto. Also überversichert.

Kommen dann die gesamten 5.000 zur Auszahlung? Oder legen die Versicherer Ihr Veto ein? Oder wie kann man sich das vorstellen?

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Halicho
· bearbeitet von Halicho
vor 7 Minuten von odensee:

Kannst du auch was zum Thema beitragen? (Ich nicht... wenndu auchnicht können die beiden Beiträge ja gelöscht werden)

Doch genau das wenn man sich die Threads zu den Themen Anzeigepflicht etc durchliest. 

 

Ich fasse es unironisch: die Versicherung(en!) werden sich wehren. Ihr Zweck ist die Absicherung des Ausfalls oder der Wertreduktion Arbeitskraft. Die war schon vorher wertärmer, somit verweigern sie die Zahlung. Was auch sonst?

 

Wenn ich mein Haus mit 500TEUR versichere und ein Brandschaden von 100 TEUR entsteht, wird mir die Versicherung dann die 500 TEUR zahlen? Das wäre Einladung zur Brandstiftung.

vor 27 Minuten von Thomas_384:

 (weil man z.B. mittlerweile in einem schlechter bezahlten Job arbeitet).

 

 

 

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vanity

Am besten zitierst du mal zu deinen Aussagen die passenden Paragraphen aus dem VVG oder aus Vertragsbedingungen. Vielleicht auch einschlägige Gerichtsurteile.

 

Möglicherweise reicht es aber auch aus, wenn du die Fragestellung in Eröffnungsthread noch mal genau liest, insbesondere die Voraussetzungen da.

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Die BU ist eine Summenversicherung, keine Schadensversicherung. Für die Schadenversicherung (das brennende Haus) galt bis 2008 der dann in Folge ersatzlos gestrichene §55 VVG a.F. (Bereicherungsverbot). Ein solches Bereicherungsverbot gibt es nun im VVG nicht mehr. Es existieren noch die Einschränkungen nach BGB (249-252) und §200 VVG (bspw. die Story, ich darf nur eine PHV haben ...) für die Schadenversicherung.

 

What ever, für die Summenversicherung -> BU existierte noch nie irgendeine derartige Einschränkung. Es kommt also einzig und allein darauf an, ob die wirtschaftliche Angemessenheit zum Zeitpunkt des Abschlusses gegeben war.

 

Hier ist zu ergänzen, dass für Nachversicherungen natürlich der Zeitpunkt der Nachversicherung und für dynamische Erhöhungen die jeweiligen DYN-AVB des VR gelten. Was zu abweichenden Konstellationen ggü. dem Abschlusszeitpunkt des zu Grunde liegenden Vertrags führen kann.

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Halicho
· bearbeitet von Halicho

Screenshot_20210310-232255.thumb.png.d39a5bbf851ae731b7e61af0c2ae6bdd.png

vor 41 Minuten von polydeikes:

Blabla...

Wie ich oben schrieb wird das passieren, was passiert ist. Quelle

 

Screenshot_20210310-232228.png

 

Screenshot_20210310-232255.png

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Wenn man etwas postet, sollte man zumindest 30 Sekunden vorher nachdenken. So auch hier. §78 VVG konkretisiert §77 VVG. Anwendbar NUR auf die SCHADENVERSICHERUNG, siehe VVG Kommentar. BU ist unverändert keine Schadenversicherung, sondern eine Summenversicherung. Im Bereich Krankenversicherung gibt es nach Art der Schadenversicherung kalkulierte und regulierende Tarife. Eine Anwendung ist zumindest theoretisch denkbar, hat mit dem Thema aber überhaupt nichts zu tun. BU ist immer eine Summenversicherung. 

 

78 VVG regelt schlicht, dass bei bspw. Bestehen zweier Hausratversicherungen gleichzeitig nur die Schadenshöhe insgesamt (ggf. auch unter Ausschöpfung unterschiedlicher Versicherungssummen bei zwei Anbietern) geltend gemacht werden kann.

 

Die Ausführung von"RA Sönke Brandt" ist völlig schwachsinnig. Zunächst mal ob der nicht gegebenen Anwendung für die Summenversicherung (siehe VVG Kommentar). Darüber hinaus geht es in seinem abstrusen Beispiel schlicht um Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Das betrifft lediglich den zweiten Versicherer, bei dem der bei 2000 Netto und 2000 Euro BU-Rente nochmal 2000 Euro BU Rente zusätzlich abschließt. 

 

Die Schlußfolgerung von "Sandra Kuzia, Rechtsanwältin" ist falsch. Der VN erhält bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit die 2000 aus dem ersten Vertrag, beim zweiten Vertrag eine Arglistanfechtung und demnach voraussichtlich gar nichts.

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Thomas_384
· bearbeitet von Thomas_384

Vielen Dank - scheint ja doch ein relevantes Thema zu sein (was ich bisher noch nicht im Forum gesehen habe).

 

Also mal konkretes Beispiel zur Diskussion bisher um das korrekte Verständnis zu checken.

 

2015:

  • Brutto-JG damals: 100.000 €, BU "HDI" Abschluß Schicht 3: 2.500 €
  • Angemessenheitsprüfung damals: OK

 

2016:

  • Brutto JG damals. 120.000 €, Zusätzliche BU "AL" Schicht 3: 2.000 €
  • Angemessenheitsprüfung damals (inkl. Vorversicherung "HDI": OK

 

2019:

  • Wechsel in schlechter bezahlten Job
  • Brutto JG: 70.000 / Monats Gehalt: 5.800
  • BU HDI 2019 (wegen Dynamiken, 5% p.a.): 3.000
  • BU AL 2019 (wegen Dynamiken, 5% p.a).: 2.300
  • Angemessenheit (5.300 BU vs. 5.800 Brutto / Monat) zu diesem Zeitpunkt: Nicht mehr OK (aber irrelevant in Bezug auf VVA, da nur bei Abschluss Zeitpunkt  2015 und 2016geprüft wird)

 

Mitnahme weiterer dyamischen Erhöhungen (5% pro Jahr) ab 2019:

  • Desweiteren kann der Versicherungsnehmer auch die Dynamiken, je nach Vetrag der BU, weiter mitnehmen obwohl die Angemessenheit bei einem Neuabschluß nicht mehr gegeben wäre
  • Am Beispiel HDI (120 Euro pro Jahr ca. Erhöhung) wäre das weiter möglich, da hier bei Dynamiken folgendes im Vertrag steht ("sind genehmigt außer wir melden uns und überprüfen"):
Zitat

„(5) Sofern eine Erhöhung durchgeführt wurde, ohne dass wir Ihnen mitgeteilt haben, dass der Höchstsatz überschritten ist, oder von unserem Recht auf Überprüfung nach Absatz 4 Gebrauch gemacht haben, gilt der Nachweis des Bedarfs für diese Erhöhung als erbracht.“

 

Frage:

  • Ist das Verständnis so korrekt (auch in Bezug auf die Mitnahme der Dynamiken)?
  • Was würde dann im Falle einer BU in 2019 ausgezahlt werden?
    • Bzw. wie kann man sich das Vorgehen der Versicherer vorstellen (ala: "Zeigen Sie uns mal das letzte Brutto" - "OK, Sie haben nur 5.800 p.M. aber Anrecht auf 5.300 BU p.M. (plus ggf. noch EU) das funktioniert nicht, wir zahlen Ihnen gar nichts / wir zahlen Ihnen nur bis zur Angemessenheit / wir zahlen Ihnen alles)?

 

 

 

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Wenn die Angemessenheit zum jeweiligen Abschlusszeitpunkt vorlag und der bestehende Vorvertrag im Folgeantrag angegeben wurde, gibt es im Leistungsfall auch schlicht die vereinbarte Leistung.

 

Dynamiken sind in der Konstellation real etwas umständlicher. Die AL prüft nicht bis 40.000 Euro BU-Rente p.a. (bei der AL). HDI Stand heute generell nicht (könnte das aber jederzeit im Dynamiknachtrag tun). Wirtschaftliche Angemessenheit errechnet sich bei Einkommen über BBG RV idR nicht linear, sondern nur anteilig. Bspw. AL 2/3tel bis BBG RV, darüber 1/3tel, im 3-Jahresschnitt. Berücksichtigt wird generell nur Fixum, keine Boni, Tantiemen, Zielprämien, Zulagen usw. usf. ...

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ZfT

Da mich das Thema auch interessiert, an dieser Stelle danke für deine Ausführungen @polydeikes :)

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