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Deckenrolleo

Steuerlichen Behandlung von Anleihen Restrukturierung

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Deckenrolleo

Guten Abend,

Ich verzweifle langsam an der steuerlichen Betrachtung meiner ersten  Anleihenrestrukturierung. Ich wollte deswegen das Forum fragen, ob ich alles korrekt verstanden habe.


Ich habe Anleihen von Odebrecht ( A1A01W) gehalten, welche nun umgetauscht worden sind. Man erhielt für diese Anleihe zwei neue Anleihen. Da die Stückzinsen mit berechnet wurden, wurde aus 100% alter Anleihe ca. 50% neue Anleihe und 60% Zerobond.



Ich hatte mich vorher bezüglich der steuerlichen Betrachtung eingelesen und bin auf ein Schreiben des BMF zum Umtausch der Griechenlandanleihen gestoßen. /
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/431702

 Hier steht sinngemäß, dass für die hingegebenen Anleihen als Veräußerungserlös  der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen ist. Und als Anschaffungskosten der neuen Anleihen der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen ist.

Die alte Anleihe war jetzt im Rahmen des Umtausches für einige Wochen vom Handel in Deutschland ausgesetzt. Die neuen Anleihen sind nun eingebucht in meinem Depot,  jedoch aktuell noch nicht handelbar in Deutschland.



Die Bank hat jetzt im Rahmen des Umtausches folgendes gemacht.


1. Von 30% meiner Anschaffungskosten für die alte Anleihen wurden mir  Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Rechnung gestellt (Beispiel: Anleihe für 50 Euro gekauft. Hiervon 30% sind 15 Euro. Auf diese 15 Euro wurde dann Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von mir gefordert)

Laut dem oben genannten Schreiben des BMF muss jedoch der Börsenkurs der neuen Anleihe genommen werden. Da es hierfür jedoch noch keinen Kurs in Deutschland gibt, darf die Bank dann einfach so eine Berechnung aufstellen?


2. Die neuen Anleihen stehen bei mir von Seiten der Bank mit 0 Euro Anschaffungskosten im Depot. Auch hier verweise ich auf das oben genannte Schreiben des BMF, dass als Anschaffungskosten der neuen Anleihen der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen ist. Da die alte Anleihe einige Wochen ausgesetzt war, darf die Bank dann einfach 0 Euro als Anschaffungskosten ansetzen?

4. Wo werden in diesem Durcheinander eigentlich meine ursprünglichen Anschaffungsskosten eingerechnet? Irgendwie scheinen diese nirgenwo Beachtung zu finden.

5. Zusätzlich spielt wohl auch noch eine Rolle, dass aus einer Anleihe zwei Anleihen wurden. Das verkompliziert das ganze noch weiter. Da bin ich noch nicht so sicher, wie das am beste  einzurechen ist.

Vielen Dank für jede Hilfe.

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Taxadvisor

Das dürfte die Abrechnung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (Aussetzung für einige Wochen, d.h. kein aktueller "Verkaufskurs") sein. Dann ist eine Korrektur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

 

Gruß

Taxadvisor

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

zu 1: Ja, das ist der korrekte Weg, nennt sich Ersatzbemessungsgrundlage. Du kannst - und musst - das später in der Steuererklärung korrigieren.

Mit welchem Kurs kann ich nicht sagen, wahrscheinlich kannst du dir einen ungefähr realistischen aussuchen. Ist ganz am Ende auch egal, denn es gleicht sich wieder aus.

 

zu 2: Ich denke, dass die Bank auch diesen Kurs als "unbekannt" sieht und später beim Verkauf wieder die Ersatzbemessungsgrundlage anwenden wird. Die Null steht imho nur dort, damit überhaupt etwas auftaucht (die Software kann bestimmt nur Zahlen).

 

zu 3: Hast du offenbar vergessen.:D

 

zu 4: In deiner Steuererklärung, siehe 1.

 

zu 5: Wenn es wirklich wie von dir recherchiert als Verkauf und Kauf gewertet wird ist das imho unproblematisch. Du hast einmal verkauft, und zwei mal gekauft, alle drei Geschäfte werden unabhängig von einander gerechnet (außer, dass die Summe der Kaufwerte dem Verkaufswert entsprechen muss natürlich).

 

Stefan

 

EDIT: Ich war wohl etwas zu langsam - dafür aber auch etwas ausführlicher. :prost:

 

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Deckenrolleo

Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten! 

 

Jetzt bin ich schon deutlich weiter. Habe aber leider noch nicht alles ganz kapiert. Kann mir vielleicht noch jemand auf die Sprünge helfen?

 

1) Durch den Umtausch von einer Anleihe in zwei Anleihen hat ein steuerrechtlicher Vorgang stattgefunden, laut dem oben genannten Schreiben des BMF.

 

2) Eigentlich muss als Verkaufskurs der alten Anleihe  der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen sein. Da es diesen Kurs aktuell nicht gibt, hat die Bank die Regel der Ersatzbemessungsgrundlage benutzt. Da der Umtausch im Jahr 2021 stattgefunden hat, muss ich in meiner Steuererklärung für das Jahr 2021 auch meine Steuererklärung diesbezüglich korrigieren.

 

3) Bei der neuen Anleihe muss als Anschaffungskurs eigentlich der Kurs der alten Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen sein. Da der Kurs der alten Anleihe jedoch für einige Zeit ausgesetzt war, hat die Bank hat deswegen als Anschaffungskosten 0 Euro eingetragen. Bei einem Verkauf der neuen Anleihe würde mir somit meine eigentlichen Anschaffungskosten nicht berechnet. Ich müsste also im Jahr der Veräußerung (ggf. also erst in 10 Jahren) der neuen Anleihe nochmals meine Steuererklärung diesbezüglich korrigieren. 

 

 4) So ganz habe ich die Sichtweise jedoch noch nicht verstanden, da mir folgende Beispielrechnung nicht ganz klar ist.

 

Man kauft eine Anleihe mit Nominalwert 1000 Euro für 10%, hat also Anschaffungskosten von 100 Euro. Diese Anleihe wird nun umgetauscht in eine Anleihe mit einem Nominalwert von 500 Euro, welche zum Tag der Depoteinbuchung einen Wert von 50% hat, also 250 Euro.

 

-Steuerrechtlich muss als Verkaufskurs der alten Anleihe , der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen sein. Was bedeutet dies nun?

a) Muss als Verkaufskurs 50% von 1000 Euro gerechnet werden, also ein Gewinn von 500 Euro versteuert werden?

b) Oder 50% von 250 Euro also 125 Euro?

c) Und wie werden die ursprünglichen Anschaffungskosten von 100 Euro verrechnet?

 

-Steuerrechtlich muss als Anschaffungskurs der neuen Anleihe eigentlich der Kurs der alten Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen sein. Da die Bank diesen Kurs jedoch nicht stellen kann, kann ich mir doch jetzt nicht einfach einen Kurs aus den Fingern saugen, der mir am besten passt? Wobei ich hier gelesen hatte, dass man behilfsmäßig auch wie oben den  Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung benutzen darf, dass muss ich aber noch einmal genauer recherchieren.  Das ganze ist ziemlich kompliziert.

 

Vielen Dank für jede Hilfe !

 

 

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reckoner

Hallo,

 

zu 1 und 2: Der Wert der beiden Seiten muss identisch sein.

Und da es offenbar weder auf der einen noch auf der anderen Seite einen Kurs gab muss man das irgendwie schätzen. Wie schon gesagt gleicht es sich am Ende ja aus, daher dürfte das Finanzamt da imho keine großen Probleme machen.

 

zu 3: Ja, korrigieren wirst du wohl müssen. Ich denke aber, dass die Bank als Kaufkurs nicht Null ansetzen wird (was ja Steuer auf 100% bedeuten würde), sondern wieder die Ersatzbemessungsgrundlage (also 30%). Aber sicher weiß man das erst wenn es soweit ist.

 

zu 4: Wenn es diese Kurse gibt ist es einfach, es zählt der Wert beim Umtausch (in dem Beispiel also 250 Euro, macht dann 150 Euro Gewinn - und die neuen Papiere werden mit Anschaffungskurs 250 Euro gebucht).

Wobei, bei einem reinen Umtausch 1:1 muss manchmal auch gar nicht versteuert werden (ähnlich wie bei einem Aktiensplit, oder einer Übernahme gegen Aktien); es kommt auf den Einzelfall an.

 

Zitat

Da die Bank diesen Kurs jedoch nicht stellen kann, kann ich mir doch jetzt nicht einfach einen Kurs aus den Fingern saugen, der mir am besten passt?

Doch (aber nicht der dir am besten passt, sondern der der realistisch ist). Beispielsweise könnte man eine vergleichbaren Anleihe nehmen (der selbe Emittent, ähnliche Laufzeit), und daraus den Kurs errechnen (halt so, dass die Renditen identisch ist - Rechner dafür gibt es im Internet).

Und wie gesagt, da es sich später wieder ausgleicht sollte das relativ problemlos sein (viel diskussionsträchtiger ist es beispielsweise, wenn beim wirklichen Verkauf kein Kurs verfügbar ist).

 

Stefan

 

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Deckenrolleo
Am 8.3.2021 um 23:20 von reckoner:

zu 1 und 2: Der Wert der beiden Seiten muss identisch sein.

Das habe ich nicht ganz verstanden. Der Ausbuchkurs und der Einbuchkurs sind doch nicht identisch?

 

Vielen lieben Dank für deine Hilfe. Ich glaube ich habe jetzt fast alles verstanden. Ich habe es jetzt einmal an einem Beispiel durchgerechnet. Könntest du mir sagen, ob ich alles richtig verstanden habe? Vielen Dank nochmals, ohne dich hätte ich es nicht geschafft.

 

Beispiel:


Alte Anleihe hat einen Nominalwert von 1000 Euro und wird für 10%, also 100 Euro gekauft.

Letzter Börsenkurs bei Ausbuchung zuletzt ca. 6,90% also 69 Euro.

Bank berechnet Ersatzbemessungsgrundlage: Ursprünglicher Anschaffungskurs 100 Euro. Hiervon 30 Prozent sind 30 Euro. Hierauf dann insgesamt zu zahlen im Rahmen der Ersatzbemessungsgrunlage 7,91 Euro (Kapitalertragssteuer von 7.5 Euro und 0,41 Solidaritätszuschlag).

 

Alte Anleihe mit einer Nominale von 1000 Euro wird aufgeteilt in zwei Anleihen. Da Stückzinsen mit einberechnet werden, kommt es jetzt zu einer Erhöhung der Gesamtnominalen. Die neue Anleihe A hat eine Nominale von 550 Euro und Anleihe B mit 600 Euro, also insgesamt 1150 Euro.

 

Erster Börsenkurs für neue Anleihe A mit Nominale von 550 Euro ist  20% und somit 110 Euro.
Erster Börsenlurs der neuen Anleihe B mit  Nominale von 600 Euro ist 3% und somit 18 Euro


A)

Im Jahr des Umtausches muss ich meine Steuererklärung auf Grund der Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren.

 

Ich habe durch den Umtausch insgesamt einen Gewinn von 128 Euro gemacht (110+18, siehe erster Börsenkurs).

 

Davon werden die Anschaffungskosten der alten Anleihe in Höhe von 100 Euro abgezogen, was einen Gewinn von 18 Euro entspricht. Auf 18 Euro Gewinn müsste ich insgesamt 4.74 Euro Steuern zahlen (4,5 Euro Kap und 0,24 Euro Soli).


Die Bank hat mir jedoch im Rahmen der Ersatzbesmessung bereits 7,94 Euro Steuern abgezogen. Somit müsste ich vom Finanzamt insgesamt 7,91-4,74= 3,17 Euro erstattet bekommen.

 

B)

Die neue Anleihe A wird mit einem Einstandskurs von 20%=110 Euro und die neue Anleihe B mit einem Einstandskurs von 3%=18 Euro eingebucht.

 

Dies macht entweder die Bank  oder ich muss bei einem späteren Verkauf, falls die Bank dann wieder die Ersatzbemessunsgrundlage benutzt, dann wieder dies über die Steuererklärung korrigieren.

 

Dies sollte dann aber kein Problem mehr darstellen, da ich z.B bei einem Verkauf der neuen Anleihe A zu 40%=220 Euro, einfach nur 220 Euro-110 Euro (Verkaufskurs-Einstandskurs nach Umtausch) rechnen muss und auf die Differenz, also in dem Fall 110 Euro dann die üblichen Steuern zahlen muss. Dies dann noch korrigiert um die bereits gezahlte Ersatzbemessungsgrundlage

 

C) Ich hatte irgendwie gedacht, da aus einer Anleihe zwei Anleihen beim Umtausch wurden und sich auch die Nominale erhöht hat, dass ich dies noch irgendwie extra einrechnen muss, aber ich glaube das es auch so alles korrekt ist.

 

D) Auch ist der Ausbuchungskurs der alten Anleihe (6,90%) anscheinend für die Berechnung überhaupt nicht relevant. Da habe ich mir zu viele Gedanken gemacht


Habe ich alles richtig verstanden?

Vielen Dank für jede Hilfe

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reckoner

Hallo,

 

erstmal, das mit den Stückzinsen die in Nominale umgewandelt werden ist ja jetzt neu, und kann es durchaus komplizierter machen (ähnliches hatte ich im Dezember bei einer Rabobank-Anleihe aber auch, da wurden die Zinsen nicht in Bar sondern als zusätzliche Nominale gezahlt).

Wenn ich richtig informiert bin war die Zinszahlung aber ausgesetzt(?).

 

Zitat

Das habe ich nicht ganz verstanden. Der Ausbuchkurs und der Einbuchkurs sind doch nicht identisch?

Nicht der Kurs, sondern der Wert (bei den Neuen natürlich die Summe):

Zitat

Erster Börsenkurs für neue Anleihe A mit Nominale von 550 Euro ist  20% und somit 110 Euro.
Erster Börsenlurs der neuen Anleihe B mit  Nominale von 600 Euro ist 3% und somit 18 Euro

Wenn man diese beiden Kurse annimmt, so müsste der steuerlich wirksame Kurs der alten Anleihe 12,8% betragen haben (=128 Euro). Hast du aber auch so.

 

zu A: Ich hab' jetzt etwas überlegt, und zwar ob die Stückzinsen gesondert gesehen werden müssen. Bin aber zu dem Schluss gekommen, dass das in diesem Fall egal ist. Also richtig.

zu B: Auch korrekt.

zu C: Vergiss die Nominale. Du hast einen - theoretischen - Kaufkurs, und damit Kaufwert, nur der ist wichtig.

zu D: Wenn die 6,9% ein realistische Kurs wäre, dann könnte man auch diesen ansetzen (und dann natürlich auch wieder - umgerechnet - für die fiktiven Käufe). Ändert am Ende aber nichts.

 

Übrigens, es handelt sich ja um Fremdwährungsanleihen, hast du das auch berücksichtigt? (du schreibst ja immer nur Euro)

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Grundsätzlich gilt bei Tauschgeschäften:

Es liegen Kauf und Verkauf im Tauschwege vor. Die Erlöse aus dem Verkauf und die Anschaffungskosten aus dem Kauf, werden immer mit dem Marktwert des anderen Tauschgegenstandes bewertet, der im Tausch hingegeben oder erhalten wird.

Grundsätzlich sind die Werte gleich, sonst liegt in Höhe der Differenz eine Schenkung vor. Je nach Situation können Differenzen aber auch Ausdruck der Transaktionskosten sein.

 

Die Ersatzbemessungsgrundlage für die Veräußerung bei fehlendem Marktwert des eingetauschten Gegenstand ist im Gesetz geregelt. Umgekehrt gibt es für Aktien und Bezugsrechte eine Regel, dass Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen mit null angesetzt werden. Diese Regel gilt aber nicht in Deinem Fall. Hier gilt ja: AK der neuen Anleihen ist der Marktwert der alten Anleihe, der, da vom Handel ausgesetzt, nicht bekannt ist und deshalb mit null angesetzt wurde. Beides (AK=0 und Ersatzbemessungsgrundlage) sind in deinem Fall Hilfsgrößen, die man auf jedem Fall in der Steuererklärung korrigiert, wenn man dann mehr weiß. 

 

Der Bezug der neuen Anleihen ist für sich kein steuerauslösender Tatbestand. Erst bei deren Veräußerung wird daraus ein steuerpflichtiges Geschäft. Der Restrukturierungsumtausch ist allerdings ein Veräußerungsgeschäft der alten Anleihe.

In der Umwandlung des Zinsscheines in eine weitere Anleihe sehe ich grundsätzlich eine Vereinnahmen von Zinsen. Allerdings täte ich in der Steuererklärung die Höhe der Zinsen dann mit den Anschaffungskosten der anstelle der Zinsen bezogenen Anleihe ansetzen, die vermutlich ebenfalls mit null angesetzt werden, da kein Marktwert vorlag. Das entspricht auch der Tatsache, dass hier eine erhebliche Leistungsstörung des Schuldners vorliegt, der seine Zinsen nicht bei Fälligkeit zahlte. Faktisch verschiebt sich die Zinsvereinnahmung dadurch bis zum Verkauf der Anleihe, die man als Ersatz bekam.

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Faktisch verschiebt sich die Zinsvereinnahmung dadurch bis zum Verkauf der Anleihe, die man als Ersatz bekam.

Das sehe ich hier nicht so (aber vielleicht habe ich dich auch nur falsch verstanden).

Die alte Anleihe wurde - fiktiv - komplett verkauft und wird auch komplett versteuert, incl. des Zinsanspruches. Daher braucht man auch nicht zu prüfen, ob überhaupt Stückzinsen vorhanden waren.

 

Neue Stückzinsen gab es gar keine, davon gehe ich jedenfalls aus (bei der Nullkupon-Anleihe ist das sogar ganz sicher der Fall :) ).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Stefan,

so wie ich das eingangs las, blieb bei Endfälligkeit der Schuldner neben der endfälligen Rückzahlung auch seine letzte Zinszahlung schuldig.

Er hat zwei Ansprüche gegen den Schuldner, die umgeschuldet  wurden:

a) auf Rückzahlung und

b) auf ausstehende Zinsen.
Statt Zinsen erhielt der Gläubiger eine weitere Anleihe, deren Marktwert anfangs nicht bekannt ist und daher dann auch vorläufig mit null zu bewerten ist. Ändert sich diese anfängliche Bewertung, entstehen korrespondierend Zinseinnahmen. Diese werden ja im Rahmen der Umschuldung zur Anschaffung der neuen Anleihe verwendet. Ich glaube nicht, dass hier von unterjährigen Stückzinsen (Zinsabgrenzung) die Rede ist, sondern von einer geplatzten Zinszahlung am Ende der Laufzeit, zusätzlich zur geplatzten Rückzahlung.

Das darf aber Deckenrolleo selbst mal nachprüfen, da ich jetzt keine Lust habe in die Einzelheiten der geplatzten Anleihe einzusteigen..


 

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Deckenrolleo

Hallo,

 

vielen Dank nochmals für eure Unterstützung! Ich habe jetzt länger über eure Posts nachgedacht und bin jetzt unsicherer als zuvor :huh:

 

1)

Insbesondere hat mir folgender Satz zum nachdenken gebracht

Am 11.3.2021 um 10:39 von MeinNameIstHase:

 Allerdings täte ich in der Steuererklärung die Höhe der Zinsen dann mit den Anschaffungskosten der anstelle der Zinsen bezogenen Anleihe ansetzen, die vermutlich ebenfalls mit null angesetzt werden, da kein Marktwert vorlag.

Ich dachte, dass ich die eingerechneten Stückzinsen in meiner Rechnung oben korrekt beachtet habe und meine Rechnung damit stimmt und steuerrechtlich korrekt ist. Ich führe ja einen fiktiven Verkauf inklusive des Zinsanspruches durch. Habe ich einen Fehler gemacht?

 

 

2)

Das es auf Grund der Stückzinsen zu Komplikationen führen kann, war mir nicht bewusst. Vielleicht habe ich auch nur die falsche Begrifflichkeit benutzt, oder zu wenig Hintergrundwissen geliefert. 


Bei der oben genannten Anleihe (WKN: A1A01W) handelt es sich um eine Anleihe mit 7,5% Verzinsung ohne festes Enddatum ("perpetual")
Als ich die Anleihe gekauft hatte, befand sich diese bereits im Default. Beim Kauf der Anleihe habe ich also keine Stückzinsen bezahlen müssen und bisher auch keine Zahlungen erhalten, da sie sich im Default befand. 

 

In der Umschuldungsvereinbarung wurde jetzt vereinbart, dass aus der alten Anleihe zwei neue Anleihen werden. 

 

Einmal eine neue Anleihe A, welche ebenfalls mit 7,5% verzinst wird. Die neue Nominale berechnet sich folgendermaßen "45% of the sum of principal and accrued and unpaid interest of the corresponding Old Note". Man erhält also nicht nur 45% der Nominalen der  alten Anleihe, sondern auch noch 45% der aufgelaufenen Stückzinsen als zusätzliche Nominale. Dies bedeutet, dass man insgesamt ca. 50% der alten Nominale als neue Anleihe A erhält, welche ebenfalls wie die alte Anleihen mit 7.5% verzinst wird und kein festes Enddatum hat.

 

 

Die zweite neue Anleihe B "Zerobond" wird mit "55% of the sum of principal and accrued and unpaid interest of the Old Notes" berechnet. Was insgesamt ca. 60% der alten Nominale entspricht. Hier gibt es keinen festen Zinssatz.  Auszahlungen hängen vom Gewinn des Unternehmens ab.  Dieser Zerobond läuft bis ca. 2050.


Somit werden aus einer alten Anleihe von  Nominale 1000 mit 7,5%  Verzinsung , einmal 500 Nominale neue Anleihe A mit 7,5% Verzinsung und einmal neue Anleihe B mit 600 Nominale als Zerobond. Die Gesamtnominale ist somit durch den Umtausch gestiegen.

 

 

3)

Am 11.3.2021 um 00:21 von reckoner:

Übrigens, es handelt sich ja um Fremdwährungsanleihen, hast du das auch berücksichtigt? (du schreibst ja immer nur Euro)

 

-Das es sich um eine Fremdwährungsanleihe handelt, hatte ich vergessen. Das werde ich dann bei der endgültigen Abrechnung beachten müssen. Die Bank hat im Rahmen der Ersatzbemessungsgrundlage meinen Kaufwert in Euro als Grundlage genommen. Deswegen hatte ich bisher in Euro gerechnet. Aber stimmt natürlich, wenn die neue Anleihe A Nominale 500 Dollar bei 20% notiert, sind dies natürlich nicht 110 Euro, sondern 110 Dollar als Einstandskurs. Dies muss ich dann noch in Euro umrechnen und kann dann erst wie in meinem vorherigen Post die Zahlungen im Rahmen der Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren

 

 

4)

Am 11.3.2021 um 10:39 von MeinNameIstHase:

Es liegen Kauf und Verkauf im Tauschwege vor. Die Erlöse aus dem Verkauf und die Anschaffungskosten aus dem Kauf, werden immer mit dem Marktwert des anderen Tauschgegenstandes bewertet, der im Tausch hingegeben oder erhalten wird.

 

Dies hatte ich zunächst auch so verstanden und hatte mir Sorge bereitet. Das würde in meinem Fall  bedeuten, dass ich den Marktwert der hingegebenen Anleihe kennen müsste.  Den korrekten Ausbuchkurs der alten Anleihe ist jedoch schwer zu erfahren, da die Anleihe für einige Tagen im Zusammenhang mit dem Umtausch von der Börse ausgesetzt war. Der Umtausch hat jetzt bei einigen Brokern stattgefunden, bei einigen noch nicht, wie mir jemand per PN mitgeteilt hat. Einen neuen Börsenkurs für die neuen umgetauschten Anleihen gibt es aktuell noch nicht, wird es jedoch hoffentlich bald geben. Da der Umtausch erst im Jahr 2021 stattgefunden hat,  kann ich die Ersatzbesmessungsgrundlage sowie erst im nächsten Jahr in meiner Steuererklärung für 2021 korrigieren. Bis dahin gibt es sicherlich mal einen ersten Börsenkurs für die neue Anleihen.

 

 

 

Das Bundesfinanzministerium gestattet jedoch eine Ausnahme von der genannten Regel, dass immer der Marktwert des anderen Tauschgegenstandes als Bewertung benutzt wird.

 

"Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen ... ist ... der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen".  https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/431702/

 

Somit kann ich als Anschaffungskosten der neuen Anleihe entweder den Börsenkurs der hingegeben Anleihe oder den Börsenkurs der neuen Anleihe ansetzen.  Da ich den Börsenkurs der alten Anleihe schlecht herausfinden kann, werde ich wie in der Rechnung in meinem letzten Post,  den Börsenkurs der neuen Anleihe benutzen. 

 

Steuerrechtlich macht das am Ende keinen Unterschied und alle Werte (Kauf und Verkauf) sind gleich groß. Zumindest hatte ich dich und reckoner so verstanden.

 

 

Danke euch für eure Unterstützung und jede Hilfe ! 

 

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reckoner

Hallo,

 

ich sehe keinen Unterschied, egal in welcher Form die (nicht gezahlten) Zinsen ausgeglichen werden. Sie sind so oder so sofort steuerpflichtig.

Meine Meinung.

 

Zitat

Steuerrechtlich macht das am Ende keinen Unterschied und alle Werte (Kauf und Verkauf) sind gleich groß.

Genau. Bei einem Tausch ist das weitgehend egal.

Irgendwann ganz am Ende wenn du alle Anleihen verkauft hast errechnet sich dein Gewinn aus Verkaufskosten plus Ausschüttungen minus Kaufkosten, und auch nur das musst du versteuern (oder hast du bereits versteuert, z.B. 2021). Der Wert beim Umtausch kommt in dieser Rechnung gar nicht mehr vor.

 

Es kann sich natürlich doch etwas auf die Höhe der Steuer auswirken (etwa durch den Sparer-Pauschbetrag* oder die Günstigerprüfung), aber das ist meist Kleinkram und ich bin sicher, dass das Finanzamt einen realistischen Kurs akzeptieren wird. Also nimm den den du ermitteln kannst, fertig.

 

Um das noch zu erklären: Wer noch etwas vom Sparer-Pauschbetrag übrig hat wäre natürlich froh über einen höheren Umtauschkurs.

 

Stefan

 

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