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Goldfinger 80

Umzug ins Ausland was mit Depot machen?

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Goldfinger 80
· bearbeitet von Goldfinger 80

Wird ins Ausland umgezogen, möchte man sein Depot gerne rechtlich sauber dorthin übertragen, was ist zu tun und zu bedenken?

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck
vor 4 Minuten von Goldfinger 80:

Wird ins Ausland umgezogen, möchte man sein Depot gerne rechtlich sauber dorthin übertragen, was ist zu tun und zu bedenken?

1. Welches Inland? 2. Welches Ausland? -> Sonst Geschwurbel und fröhliches Raten.

 

Die wenigsten deutschen Broker wollen US-Kundschaft.

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Cauchykriterium

Wer ist "man" und wohin zieht er/sie/es?

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Goldfinger 80
· bearbeitet von Goldfinger 80

Inland Deutschland

 

Ausland Schweiz evt. USA

 

wohne unweit der Schweizer Grenze

 

Depoteigentümer

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s1lv3r

Wer in der USA steuerpflichtig ist, kriegt in der Tat im ersten Schritt schon weder in Deutschland noch in der Schweiz so einfach bei den gängigen Onlinebrokern ein Depot bzw. wird ggf. bei seinem bestehenden Broker gekündigt, sobald dieser diese Information erhält. Diese Broker sind halt einfach für die breite Masse ausgelegt und wollen sich nicht mit FATCA rumschlagen.

 

Mit übertragen meinst du einen Depotübertrag von einem bestehenden deutschem Broker, zu einem ausländischem?

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kleinerfisch

@Goldfinger 80 Du bist doch der, der nur sein Depot ins Ausland umziehen will, "um Steuern zu sparen", weil Du die "schwachsinnigen Hobbies und übertriebene[n] sozial (sic) Komfortzonen nicht mit [D]einem Geld fördern möchte[st]"!?

Da werde ich einen Teufel tun, Dir irgendwelche Tipps zu geben, damit ich und alle anderen künftig diese und andere Dinge für Dich mitbezahlen dürfen.

 

@alle anderen: Er hat diese Woche schon zweimal versucht, an entsprechende Infos zu kommen. Beide Posts wurden gelöscht, ich vermute, wegen illegaler Fragestellungen. Die zitierten Passagen oben stammen aus dem ersten dieser Posts.

 

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r

@kleinerfisch Stimmt, aber andererseits fragt er diesmal ja nach "rechtlich sauber" und nebenbei ist es vielleicht für unsere Gesellschaft als Ganzes gar nicht schlecht, wenn jemand mit einer so sozialen Einstellung seine Staatsbürgerschaft aufgibt und dauerhaft ins Ausland verzieht. :lol:

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Wusel83
vor 1 Minute von s1lv3r:

nebenbei ist es vielleicht für unsere Gesellschaft als Ganzes gar nicht schlecht, wenn jemand mit einer so sozialen Einstellung seine Staatsbürgerschaft aufgibt und dauerhaft ins Ausland verzieht. :lol:

So etwas wollte ich auch gerade schreiben. Hab mich nur wegen weniger höflicher Umschreibung selbst zensiert. 

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Goldfinger 80
vor einer Stunde von s1lv3r:

Wer in der USA steuerpflichtig ist, kriegt in der Tat im ersten Schritt schon weder in Deutschland noch in der Schweiz so einfach bei den gängigen Onlinebrokern ein Depot bzw. wird ggf. bei seinem bestehenden Broker gekündigt, sobald dieser diese Information erhält. Diese Broker sind halt einfach für die breite Masse ausgelegt und wollen sich nicht mit FATCA rumschlagen.

 

Mit übertragen meinst du einen Depotübertrag von einem bestehenden deutschem Broker, zu einem ausländischem?

Genau einen Depotübertrag Deutschland - Ausland .

 

Für die Kindergartenneidtruppe hier nochmal, natürlich alles rechtlich korrekt.

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odensee
vor 10 Minuten von Goldfinger 80:

Für die Kindergartenneidtruppe hier nochmal, natürlich alles rechtlich korrekt.

Rechtlich korrekt musst du Steuern zahlen. Da hast du mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass du das nicht möchtest.

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s1lv3r
vor 23 Minuten von Goldfinger 80:

Genau einen Depotübertrag Deutschland - Ausland.

 

Für die Thematik ist es im Grunde genommen ein Nebenschauplatz wo sich das Depot befindet. Interessant ist einzig und allein in welchem Land man steuerpflichtig ist.

 

Ausländische Depots (bei DEGIRO, Lynx, Captrader, etc.) haben einige Mitglieder hier. Im Endeffekt führt dies aber nur dazu, dass man sich selber um die Abführung der korrekten Steuern an den deutschen Staat kümmern muss, da der ausländische Broker über keinen Automatismus hierzu verfügen wird.

 

Wenn du auswandern und damit in einem anderen Staat unbegrenzt steuerpflichtig werden willst, ist die Thematik wieder eine andere. In dem Fall sind hauptsächlich die Steuergesetze des Ziellandes interessant (in den USA ist man z.B. automatisch mit seinem "Welteinkommen" steuerpflichtig).

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Bassinus
vor 4 Stunden von Goldfinger 80:

 

wohne unweit der Schweizer Grenze

Und arbeitest in der Schweiz? Dann bist du Grenzgänger und wirst ehh im Rahmen der Veranlagung deine Steuern zahlen unter Anrechnung der Quellsteuer. Wenn du dazu einen ausländischen Broker hast, aber weiter im Inland steuerpflichtig bist, gibst du das dann eben bequem in Anlage Kap an. Zahlen musst du so oder so, solange dein Wohnsitz im Inland ist, gewöhnlicher Aufenthalt oder Mittelpunkt des Lebensinteresse (zum Beispiel Kinder mit Freundin und auf andere Rheinseite ziehen, weil man sich getrennt hat aber noch nen Schlüssel für die Wohnung hat und ab und zu auf die Kinder aufpasst oder denkt mit Untermietverträgen bei Arbeitskollegen und "Barzahlung" der Miete ist man dem Finanzamt einen Schritt voraus).

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Goldfinger 80
vor 52 Minuten von odensee:

Rechtlich korrekt musst du Steuern zahlen. Da hast du mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass du das nicht möchtest.

Tschuldigung dir geht es wohl zu gut, ich bezahle gerne meine Steuer, bin stets korrekt. Lass es....

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odensee
vor 21 Minuten von Goldfinger 80:

Tschuldigung dir geht es wohl zu gut, ich bezahle gerne meine Steuer, bin stets korrekt. Lass es....

Gut, dass es Google Cache gibt:

https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:3YqUsnK2OZ8J:https://www.wertpapier-forum.de/topic/60939-steuerliche-aspekte-bei-depot%C3%BCbertragung-ins-ausland/+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-b-e

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Wusel83
vor einer Stunde von Goldfinger 80:

Für die Kindergartenneidtruppe hier nochmal, natürlich alles rechtlich korrekt.

Schon drüber nachgedacht das wenn du wegen 28% Steuer die dich stören wohl eher zu arm bist oder nen Ausgabenproblem hast oder zu (such dir nen Adjektiv aus)  zum legal Steuern reduzieren bist.

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Goldfinger 80

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Bassinus
vor 38 Minuten von Goldfinger 80:

Wie erwähnt alles im Rahmen der Gesetze.

Und nochmal. Das deutsche Steuerrecht interessiert sich nur dafür wo du wohnst. Wo der Broker ist und ob der automatisch Kapitalertragssteuer abzieht ist unerheblich. Deshalb gibt es auch in der Anlage Kap die Zeile: Kapitalerträge die nicht dem inländischen Kapitalertragssteuerabzug unterlegen haben.

 

Du kannst ins Ausland am 31.12. verziehen und am 1.1. deinem deutschen Broker mitteilen das du verzogen bist und gleichzeitig den Verkauf in Auftrag geben. Er wird höchstwahrscheinlich trotzdem KapEst einbehalten, die du als dann steuerausländer beim bzst zurück fordern musst.

 

Mit verziehen ist komplette Aufgabe der Wohnung (aller) und keinen gewöhnlichen Aufenthalt (8&9 Abgabenordnung) gemeint.

 

Eine Wegzugsbesteuerung greift bei Kleinanleger nicht. 

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon
vor 3 Stunden von s1lv3r:

Wenn du auswandern und damit in einem anderen Staat unbegrenzt steuerpflichtig werden willst, ist die Thematik wieder eine andere. In dem Fall sind hauptsächlich die Steuergesetze des Ziellandes interessant (in den USA ist man z.B. automatisch mit seinem "Welteinkommen" steuerpflichtig).

Die unbegrenzte bzw. unbeschränkte Steuerpflicht in einem anderen Staat hebt nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht in einem andere Staat auf, oder anders gesagt man kann auch in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sein. Damit bleiben auch die Steuergesetzte dieser Staaten "interessant".

Auch Deutschland versteuert das Welteinkommen, nämlich wenn man hier unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 

Unbeschränkt steuerpflichtig in mehreren Ländern muß aber nicht heißen, daß man auch alle Einkünfte in all diesen Ländern versteuern muß, hier sind die DBAs zu konsultieren (wo es eins gibt) sowie die lokalen Gesetzgebungen. Manche Ländern versteuern z.B. keine Kapitalerträge.

 

Die USA ist aber steuerlich ein Sonderfall, da sollte man sich bei einem Steuerberater mit entsprechenden Kenntnissen erkundigen ob man sich da wirklich drauf einlassen will.

vor einer Stunde von Bassinus:

Mit verziehen ist komplette Aufgabe der Wohnung (aller) und keinen gewöhnlichen Aufenthalt (8&9 Abgabenordnung) gemeint.

Keine Wohnung hier zu haben bedeutet nicht automatisch, daß man hier keinen Wohnsitz hat.

Der steuerliche Wohnsitz hat nichts mit dem Wohnsitz nach bürgerlichem Recht zu tun!

 

Sofern hier noch ein Wohnsitz besteht ist man auch unbeschränkt steuerpflichtig.

Und man kann natürlich auch einen Wohnsitz in mehreren Ländern haben.

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morini
· bearbeitet von morini

@Raccoon: Darf man also in Deutschland eine Wohnung oder ein Haus besitzen und unterliegt nach dem Umzug ins Ausland von den Kapitalerträgen her dennoch dem ausländischem Steuerrecht?

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Bassinus
vor einer Stunde von Raccoon:

Keine Wohnung hier zu haben bedeutet nicht automatisch, daß man hier keinen Wohnsitz hat.

Der steuerliche Wohnsitz hat nichts mit dem Wohnsitz nach bürgerlichem Recht zu tun!

Das habe ich vereinfacht dargestellt und deine Aussage mit dem Zusatz 8 Abgabeordnung (wo es genau so drin steht) kenntlich gemacht. Wollen wir es mal nicht zu kompliziert machen, sonst können wir nochmal 3 Schritte vorher einsteigen ;)

vor 24 Minuten von morini:

Darf man also in Deutschland eine Wohnung oder ein Haus besitzen und unterliegt nach dem Umzug ins Ausland von den Kapitalerträgen her dennoch dem ausländischem Steuerrecht?

Freies Land. Du darfst besitzen was dir möglich (und rechtlich zulässig) ist. Wenn du eine Wohnung/Haus besitzt, kommt es darauf an was du damit machst. Einkünfte erzielen? Dann bist du mindestens beschränkt Einkommenssteuerpflichtig. Wenn du keine Einkünfte damit erzielst und es auch nicht glaubwürdig zumindest anderen Personen zur Verfügung stellst, begründet es regelmäßig einen Wohnsitz. Die Folge könnte die unbeschränkte steuerpflichtig sein. Dann kommt es darauf an wo du noch eventuell weitere Wohnsitze und/oder gewöhnliche Aufenthalte hast. Und dann schaut man sich die Einkunftsarten und die jeweils gültigen DBA zwischen den betroffenen Staaten an. Grundsätzlich knüpft 1 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz "die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig".

 

Aeao zu 8 und 9 Abgabenordnung sei hier wärmstens (aus deutscher Sicht) ans Herz gelegt.

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon
vor 1 Stunde von morini:

@Raccoon: Darf man also in Deutschland eine Wohnung oder ein Haus besitzen und unterliegt nach dem Umzug ins Ausland von den Kapitalerträgen her dennoch dem ausländischem Steuerrecht?

Die Frage kann ich so nicht beantworten.

1. Was bedeutet eine Wohnung oder ein Haus besitzen dürfen, in Zusammenhang mit meinem Beitrag? Dort war keine Rede davon, was du besitzen oder nicht besitzen darfst.

2. Was ist der Verwendungszweck der Wohnung / des Hauses?

3. Was für Kapitalerträge meinst du?

4. Ob eine bestimmte Art von Einkünften dem ausländischen Steuerrecht unterliegt kann ich dir auch nicht sagen, ich kenne nicht die Steuergesetzte und -Regelungen aller Länder auf dieser Welt. Wenn du ein bestimmtes Land im Sinn hast kannst du Eigenrecherche betreiben oder einen Steuerberater (am besten aus dem Land) befragen.

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morini
· bearbeitet von morini

Mit meiner Frage habe ich herausfinden wollen, wie man nach einem Umzug ins Ausland in Bezug auf Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Aktien steuerlich behandelt wird, wenn das Haus in Deutschland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes leer steht oder vermietet wird.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

morini,

wer eine Wohnung in D hat, die voll eingerichtet auf seine Bedürfnisse ist, aber überwiegend leer steht, dürfte im Einzelfall einen Wohnsitz (auch) in D begründen/behalten. Der Klassiker sind Ferienwohnungen, die nur ein paar Tage im Jahr genutzt werden (sog. Zweitwohnung). Dass dort nicht sein Erstwohnsitz ist, hat ja damit zu tun, dass er im Regelfall in D noch eine andere Wohnung nutzt. Die Zweitwohnungssteuer in vielen Gemeinden macht genau das zum Gegenstand.

 

Wenn diese Räume dauerhaft vermietet sind, dann kann er selbst dort nicht wohnen. Denn Vermietung ist gleichbedeutend mit Ausschluss der eigenen Verwendung. Der Besitz der Sache geht auf den Mieter über. Dazwischen bewegt man sich in einer Grauzone: Tageweise Vermietung der Ferienwohnung nur für die Tage, wo man selbst nicht da ist. Die Antwort ist vom Einzelfall abhängig und wer dann wie seine Einschätzung darüber abgibt. im Zweifel spricht die Hoheit über die Vermietungstermine für einen Wohnsitz.

 

Ähnliches gilt, wen man im Haus (in der Wohnung) der Eltern ein voll eingerichtetes Zimmer hat (ehemaliges Kinderzimmer/Jugendzimmer). Auch da hängt es vom Einzelfall ab, ob dies ein Wohnsitz im Haushalt der Eltern begründet. Wenn das z.B. zusammenfällt mit einer pflegebedürftigen Mutter ...

 

Es gilt sprichwörtlich: Solange du in D eine Zahnbürste in einem Badezimmer hinterlässt, wohnst du hier. Wie gesagt, das ist unabhängig davon, ob man auswandert oder nicht. Bei Auswanderung wird das durch die Regeln in den DBA zur Frage, welches Land das Besteuerungsrecht aufgrund von Ansässigkeit hat, entschärft. Das geht bis zur 183-Tages-Regel bzw. Verständigung der beiden Staaten untereinander, wo ihr "Steuersubjekt" ansässig ist. Welche Einkünfte nach dem Prinzip der Ansässigkeit und welche nach dem Belegenheitsprinzip besteuert werden, ist auch in den DBA geregelt.

 

Bei unbeschränkter Steuerpflicht, bist du mit allen Einkünften (auch) in D steuerpflichtig, somit auch Kapitaleinkünfte. Je nach DBA kannst du im Ausland gezahlte Steuern anrechnen lassen (z.B. Anrechnung der einbehaltenen QSt). 

 

Bei beschränkter Steuerpflicht (also erfolgreichem Auswandern), verbleiben Einkünfte aus Immobilen, aus gewerbliche Tätigkeit in D usw. nach dem Belegenheitsprinzip in D steuerpflichtig. Das führt z.B. dazu, dass auf deutsche Aktiendividenden der deutsche Staat Quellensteuer einbehält und ein US-Aktionär sich diese QSt auf seine income tax in den USA dann anrechnen lassen darf (nach US-Recht und DBA USA-D).

 

 

@Goldinger

Nebenbei: Auch wenn die Schweiz auf private Veräußerungsgewinne (unter bestimmten Bedingungen, da gibt es ein Motivtest) keine Steuer erhebt (so wie Deutschland bis 2009 auch nicht, wenn die Haltedauer über ein Jahr war) .... Die Lebenshaltungskosten sind dort wesentlich höher und die Schweizer haben eine Vermögenssteuer. In den USA macht Dich das Gesundheitssystem arm. Rechne damit, dass Gesundheitskosten dort doppelt so teuer sind wie hier als Privatpatient. (Manche Kliniken begründen ihre Wucherpreise damit, dass sie mit dem Geld auch ärmere Gefolgsleute behandeln können, die sie sonst abweisen müssten.)

 

Und denk daran, dass man als Deutscher (Nationalität) 5 Jahre lang nach Wegzug in Erbschafts- und Schenkungsfällen steuerlich als Inländer behandelt wird.

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Taxadvisor
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Es gilt sprichwörtlich: Solange du in D eine Zahnbürste in einem Badezimmer hinterlässt, wohnst du hier. Wie gesagt, das ist unabhängig davon, ob man auswandert oder nicht. Bei Auswanderung wird das durch die Regeln in den DBA zur Frage, welches Land das Besteuerungsrecht aufgrund von Ansässigkeit hat, entschärft. Das geht bis zur 183-Tages-Regel bzw. Verständigung der beiden Staaten untereinander, wo ihr "Steuersubjekt" ansässig ist. Welche Einkünfte nach dem Prinzip der Ansässigkeit und welche nach dem Belegenheitsprinzip besteuert werden, ist auch in den DBA geregelt.

 

Bei unbeschränkter Steuerpflicht, bist du mit allen Einkünften (auch) in D steuerpflichtig, somit auch Kapitaleinkünfte. Je nach DBA kannst du im Ausland gezahlte Steuern anrechnen lassen (z.B. Anrechnung der einbehaltenen QSt). 

 

Grundsätzlich ja, aber natürlich sehen DBA auch die Zuweisung von Besteuerungsrechten zu. Und wer in einem DBA-Staat seinen Lebensmittelpunkt hat, ist dort regelmäßig auch mit seinen Kapitaleinkünften steuerpflichtig, auch dann wenn er daneben noch einen Wohnsitz in D hat. Die DBA sehen für viele Einkünfte ja auch die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor.

 

Gruß

Taxadvisor

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon
vor 3 Stunden von morini:

Mit meiner Frage habe ich herausfinden wollen, wie man nach einem Umzug ins Ausland in Bezug auf Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Aktien steuerlich behandelt wird, wenn das Haus in Deutschland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes leer steht oder vermietet wird.

Wenn das Haus einen Wohnsitz begründet, dann bist du hier unbeschränkt steuerpflichtig. Dabei ist es egal ob das Haus leer steht oder vermietet wird, so kann z.B. die Absicht das Haus in Zukunft wieder selbst zu nutzen einen Wohnsitz begründen.

Ohne Wohnsitz hier bist du nur beschränkt steuerpflichtig, u.a. sind dann Dividenden inländischer Aktien und Mieteinkünfte in DE zu versteuern.

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