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greaneau

Schenkungsanzeige bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel

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greaneau

Hallo miteinander,

 

ich habe eine Frage bezüglich eines Depotübertrags aufgrund einer Schenkung in Höhe von EUR 40.000. Die Schenkung erfolgte an die Tochter des Schenkers. In dem Formular zum Depotübertrag vermerkt die DKB, dass aufgrund des Sachverhaltes eine Meldung an das Finanzamt erfolge:

Zitat

Übertrag zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartner oder aufgrund einer Schenkung (Übertrag mit Gläubigerwechsel)
Überträge auf Depots Dritter gelten als Überträge mit Eigentümerwechsel. Seit dem 01.01.2010 sind auch Überträge zwischen Depots von Ehegatten bzw. Lebenspartnern als unentgeltlicher Depotübertrag anzusehen. Werden ab dem 01.01.2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich übertragen, erfolgt eine Meldung mit folgendem Inhalt an die zuständigen Finanzbehörden: Übertragenes Wertpapier, Übertragungszeitpunkt, Wert zum Übertragungszeitpunkt, Anschaffungskosten, persönliche Daten des Übertragenden und des Empfängers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Identifikationsnummer) sowie deren Verwandtschaftsverhältnis, Depotnummer und Kreditinstitut des Empfängers.

 

1. Gilt diese bereits als Anzeige einer Schenkung oder ist zusätzlich zu der Meldung der Bank noch eine eigene Anzeige des Erwerbers bzw. auch Schenkers beim FA erforderlich?

 

Beste Grüße

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MeinNameIstHase

Das ist eine Kontrollmitteilung und befreit dich nicht von der Anzeige nach §30 ErbStG. Die Bank kennt nicht unbedingt das Verwandtschaftsverhältnis und überprüfen tut sie das erst recht nicht.

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greaneau

Vielen Dank für die Rückmeldung. Was ist unter Kontrollmitteilung zu verstehen?

 

In anderen Threads dieses Forums wurde bereits darüber diskutiert, ob die Meldung grundsätzlich zu erfolgen sei oder auf diese verzichtet werden kann, falls die Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist den Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 nicht übersteigt. Gibt es dazu bereits eine eindeutige Sichtweise?

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odensee
vor 8 Minuten von greaneau:

Vielen Dank für die Rückmeldung. Was ist unter Kontrollmitteilung zu verstehen?

 

In anderen Threads dieses Forums wurde bereits darüber diskutiert, ob die Meldung grundsätzlich zu erfolgen sei oder auf diese verzichtet werden kann, falls die Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist den Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 nicht übersteigt. Gibt es dazu bereits eine eindeutige Sichtweise?

Lesetipps:

https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollmitteilung

https://www.finanztip.de/erbschaftsteuer-anzeigepflichten/

http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html

 

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greaneau

Hallo odensee, bezüglich der Kontrollmitteilung - vielen Dank - ja das hätte ich in der Tat auch selber finden können.

 

Und falls jemand vielleicht Ahnung hat, wie sich das in der Praxis bei so einer Kontrollmitteilung verhält. Das Problem ist, dass die Frist versäumt wurde, da davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Wortlaut in dem Formular um ebenjene geforderte Anzeige handle.

 

Zur Meldepflicht jedoch die Frage, inwiefern diese besteht und welche Konsequenzen bei Nichtanzeige entstehen, falls klar ist, dass weder jetzt noch künftig ein Anspruch entstanden ist. Auf gut deutsch, kann also schlimmstenfalls ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, falls der Freibetrag nicht überschritten wird?

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moonraker
vor 49 Minuten von greaneau:

[..]

Zur Meldepflicht jedoch die Frage, inwiefern diese besteht und welche Konsequenzen bei Nichtanzeige entstehen, falls klar ist, dass weder jetzt noch künftig ein Anspruch entstanden ist. Auf gut deutsch, kann also schlimmstenfalls ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, falls der Freibetrag nicht überschritten wird?

Warum wollt Ihr das weiterhin nicht anzeigen, wo Du doch jetzt die Infos hast und der Betrag ja angeblich im Freibetrag liegt? Selbst die verspätete Anzeige wird man dem Finanzamt begründen können - immer weiter warten macht es nicht besser.

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MeinNameIstHase
vor 36 Minuten von greaneau:

Das Problem ist, dass die Frist versäumt wurde, da davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Wortlaut in dem Formular um ebenjene geforderte Anzeige handle.

Einfach kommentarlos nachholen. Das Versäumen der Frist für sich ist folgenlos, wenn man es nachholt und letztlich keine ErbSt anfällt. 

formlos etwa so:

An das FA - Erbschaftsteuerstelle (zuständiges FA googlen, jedes Bundesland ist da anders organisiert) - Absender/Adresse/Datum

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich am xx.yyy.Jahr meiner Tochter Name, wohnhaft in Adresse Wertpapiere im Gegenwert von xy Euro geschenkt habe. Anlass der Schenkung war xxx (Geburtstag, Hochzeit, Abi ...). Vorschenkungen liegen keine vor bzw. gab es zum ... Die Mitteillung erfolgt auch im Namen der Beschenkten.
Mit freundlichen Grüßen Name Unterschrift

 

und fertig

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greaneau
vor 51 Minuten von moonraker:

Warum wollt Ihr das weiterhin nicht anzeigen, wo Du doch jetzt die Infos hast und der Betrag ja angeblich im Freibetrag liegt? Selbst die verspätete Anzeige wird man dem Finanzamt begründen können - immer weiter warten macht es nicht besser.

Um sich im Zweifel nicht selber ins Knie zu schießen und etwaige Ordnungsgelder heraufzubeschwören (Habe keinen Schimmer in welchen Regionen diese liegen und dazu auch nichts passendes gefunden).

 

vor 57 Minuten von MeinNameIstHase:

Einfach kommentarlos nachholen. Das Versäumen der Frist für sich ist folgenlos, wenn man es nachholt und letztlich keine ErbSt anfällt. 

formlos etwa so:

An das FA - Erbschaftsteuerstelle (zuständiges FA googlen, jedes Bundesland ist da anders organisiert) - Absender/Adresse/Datum

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich am xx.yyy.Jahr meiner Tochter Name, wohnhaft in Adresse Wertpapiere im Gegenwert von xy Euro geschenkt habe. Anlass der Schenkung war xxx (Geburtstag, Hochzeit, Abi ...). Vorschenkungen liegen keine vor bzw. gab es zum ... Die Mitteillung erfolgt auch im Namen der Beschenkten.
Mit freundlichen Grüßen Name Unterschrift

 

und fertig

Vielen Dank.

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Rexel

Ich hatte mich aufgrund einer größeren Schenkung (unterhalb des Freibetrags) im letzten Jahr dazu mit einem Steuerberater unterhalten (es war ein privates Gespräch, da persönlich bekannt). Der meinte er würde da erstmal gar nix melden (Zitat: "das macht kein Mensch"). Eine Meldung würde er erst machen wenn der Freibetrag überschritten wird. 

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larry1337
vor einer Stunde von Rexel:

Ich hatte mich aufgrund einer größeren Schenkung (unterhalb des Freibetrags) im letzten Jahr dazu mit einem Steuerberater unterhalten (es war ein privates Gespräch, da persönlich bekannt). Der meinte er würde da erstmal gar nix melden (Zitat: "das macht kein Mensch"). Eine Meldung würde er erst machen wenn der Freibetrag überschritten wird. 

Ich greife das auf weil mein Steuerberater das in genau der gleichen Art und Weise zur mir gesagt hat. 

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N/com

Interessant, dass anscheinend einige Berufskollegen solche Auffassungen vertreten ...

Gerade bei einer Schenkung an Kinder, an die ggf. zukünftig auch ein größeres Erbe gehen könnte, würde ich solche Vorerwerbe immer anzeigen, zumal das ein formloser Einseiter (Beispielformulierung siehe oben) ist. Wenn dann z.B. in 9 Jahren ein Erbfall dazukommt, mit dem die Freibeträge überschritten werden und der Vorerwerb nicht angegeben wird, ist man ganz leicht im Bereich der Steuerverkürzung/-hinterziehung.

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Bei "üblichen Gelegenheitsgeschenken" gemäß §13 Abs. 1 Nr 14 (z.B. Anlässe wie Schulabschluss, Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten etc.), haben die StB noch nicht mal unrecht. Da gab es hier aber schon mal eine Diskussion ... also mal die Suche anwerfen. 40k können zu bestimmten Anlässen durchaus "üblich" sein. Muss im Einzelfall abgewogen werden. Die Frage ist sowieso nur für die interessant, die insgesamt jemals ein Vermögen jenseits der persönlichen Freigrenzen übertragen werden können, also der eher reichere Bevölkerungsteil.
Wer da eine Anzeige macht, belegt damit unter Umständen im Umkehrschluss, dass er es selbst nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk ansieht und schießt sich selbst ins Knie. Also immer die "übliche  Gelegenheit" mit erwähnen, wenn man schon eine Anzeige macht.

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Rexel
vor 3 Stunden von N/com:

Interessant, dass anscheinend einige Berufskollegen solche Auffassungen vertreten ...

Gerade bei einer Schenkung an Kinder, an die ggf. zukünftig auch ein größeres Erbe gehen könnte, würde ich solche Vorerwerbe immer anzeigen, zumal das ein formloser Einseiter (Beispielformulierung siehe oben) ist. Wenn dann z.B. in 9 Jahren ein Erbfall dazukommt, mit dem die Freibeträge überschritten werden und der Vorerwerb nicht angegeben wird, ist man ganz leicht im Bereich der Steuerverkürzung/-hinterziehung.

 

 

 

Wenn ich bei Überschreitung aber die Schenkung von vor 9 Jahren noch mit erwähne ist das kein Problem?

 

Klar, man kann das natürlich vergessen weil man im schlimmsten Falle gerade eine wichtige Person verloren hat und man andere Dinge im Kopf hat. Aber grundsätzlich ist die nachträgliche Meldung im Falle einer Überschreitung der Grenze problemlos??

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N/com
vor einer Stunde von Rexel:

Wenn ich bei Überschreitung aber die Schenkung von vor 9 Jahren noch mit erwähne ist das kein Problem?

Ja, die Vorerwerbe bzw. -schenkungen sind in der ErbSt-Erklärung explizit mit anzugeben, erst der weitere Erwerb (der den Freibetrag überschreitet) löst die Steuerpflicht aus.

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MeinNameIstHase
Am 16.2.2021 um 14:51 von Rexel:

Aber grundsätzlich ist die nachträgliche Meldung im Falle einer Überschreitung der Grenze problemlos?

Das ist solange problemlos, solange das FA seine SchSt oder ErbSt pünktlich und in richtiger Höhe kriegt. 

 

Ein Haken gibt es ... ohne Anzeige läuft die Verjährung steuerpflichtiger Schenkungen mangels Kenntnis der Finanzbehörde nicht an (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Doch dazu müsste erst mal eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Doch dazu müsste erst mal eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.

Im Klartext:

Ich führe - je Empfänger - eine Liste mit Datum und Wert der steuerrelevanten Schenkungen. Ausgehend von der derzeitigen Schenkung addiere ich alle Schenkungen des vergangenen 10-Jahres-Zeitraums auf. Und bei Überschreitung des maßgeblichen Freibetrags bekommt das FA eine Meldung. Damit habe ich vorerst meine steuerlichen Pflichten erledigt und warte auf die Rückmeldung des FA.

Ist das die richtige Vorgehensweise?

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MeinNameIstHase
vor 3 Minuten von beamter97:

Ist das die richtige Vorgehensweise?

Die "richtige" steht im Gesetz ...

"Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen." usw. und wann davon abgesehen werden kann.
Alles andere ist gelebte Praxis.

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