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silana

Heirat Namensänderung

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silana

Hallo und guten Tag, ich habe im Januar 2020 geheiratet. Ich habe ein Einzeldepot was noch unter meinen Geburtsnamen läuft. Ich habe einfach nicht daran gedacht meiner Depotbank meinen neuen Namen mitzuteilen. Auf dem Depot habe ich eine Freistellung von 100 Euro. Jetzt habe ich gelesen  wenn sich durch eine Heirat der Name ändert, der bisherige Freistellungsauftrag ungültig wird. Auf meinen Depotauszügen von 2020 die noch unter meinen alten Geburtsnamen laufen wurde aber der Freibetrag noch berücksichtigt. Muss ich jetzt vielleicht irgendwelche Konsequenzen befürchten wenn ich die Namensänderung erst jetzt mitteile ?

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kleinerfisch

Wahrscheinlich wird die Bank nicht angefallene Steuern nachträglich abrechnen, sprich abbuchen, da sie ja auf Grund eines ungültigen Freistallungauftrages noch nicht einbehalten wurden. Evtl. will die Bank dafür Gebühren (meines Erachtens gerechtfertigt).

Daran kannst Du sowieso nichts ändern, es sei denn Du löst die Bankverbindung unter Deinem alten Namen vollständig auf.

Wenn nicht, wäre es sinnvoll, das Problem anzugehen, bevor die Bank eine Steuerbescheinigung ausstellt. Die müsste sonst berichtigt werden, wofür die Bank evtl. weitere Gebühren verlangen könnte.

 

Fallen Steuern an, können das höchstens 25% der 100 EUR sein. Die kannst Du dann im Rahmen einer Einkommensteuererklärung wieder zurückbekommen, wenn sich der Aufwand lohnt.

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silana

Vielen Dank. Ich werde mich dann mit der Depotbank in Verbindung setzen. Kann man mir deshalb eine Steuerhinterziehung anhängen?

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kleinerfisch

Nein, da wird Dir niemand den Kopf für abreißen. Allenfalls ein paar Gebühren von der Bank, wie gesagt.

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silana

Ich hab jetzt mal meine Wertpapierabrechnungen rausgesucht. Ich hab den Unifonds u. davon rund 28 Anteile . Im November hat er 0,03 cent pro Anteil ausgeschüttet. Das wären insgesamt 0,84 cent die von meinem Freibetrag von 100 Euro abgehen. Ich muss nochmal schauen was in der Steuerbescheinigung von Union Investment steht, die habe ich schon bekommen, müsste sie aber erst suchen. Bei 25% Abgeltungssteuer sind das 0,21 cent. Wird das überhaupt erhoben ( Bagatellbetrag ) .

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moonraker
vor einer Stunde von silana:

Bei 25% Abgeltungssteuer sind das 0,21 cent. Wird das überhaupt erhoben ( Bagatellbetrag ) .

Es wird auch 1 Cent Abgeltungssteuer erhoben, da gibt es keine Bagatellgrenze...

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reckoner

Hallo,

 

ich wüsste nicht warum die Bank einen falschen Freistellungsauftrag berichtigen kann/darf/muss. Und eine Gesetzesgrundlage für Gebühren kenne ich auch nicht (die ganze Steuergeschichte muss gratis erfolgen).

Und da ich davon ausgehe, dass insgesamt nicht mehr als 1602 Euro Kapitalerträge erzielt wurden ist auch das Finanzamt erledigt. Falls meine Vermutung falsch ist muss aber erklärt werden.

 

Der Bank sollte der neue Name mitgeteilt werden, fertig. Keine Ahnung was für Dokumente man dafür braucht (? Personalausweis, neues Post-Ident, Eheurkunde ?).

 

Stefan

 

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silana
vor 22 Minuten von reckoner:

Hallo,

 

ich wüsste nicht warum die Bank einen falschen Freistellungsauftrag berichtigen kann/darf/muss. Und eine Gesetzesgrundlage für Gebühren kenne ich auch nicht (die ganze Steuergeschichte muss gratis erfolgen).

Und da ich davon ausgehe, dass insgesamt nicht mehr als 1602 Euro Kapitalerträge erzielt wurden ist auch das Finanzamt erledigt. Falls meine Vermutung falsch ist muss aber erklärt werden.

 

Der Bank sollte der neue Name mitgeteilt werden, fertig. Keine Ahnung was für Dokumente man dafür braucht (? Personalausweis, neues Post-Ident, Eheurkunde ?).

 

Stefan

 

Was meinst Du: Falls meine Vermutung falsch ist muss aber erklärt werden. Verstehe ich nicht.

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vanity

Falls reckoners Vermutung "insgesamt nicht mehr als 1602 Kapitalerträge" falsch ist (als mehr als die 1602 Erträge vorliegen), dann müssen diese erklärt (= in der Steuererklärung angegeben) werden.

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silana

 Ach so nein es liegen keine Kapitalerträge mit mehr als 1602 Euro vor . Davon abgesehen muss doch eine rechtliche Möglichkeit geben eine falsche Jahressteuerbescheinigung nachträglich zu korrigieren. Die Steuerbescheinigung von der Bank habe ich ja schon erhalten.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

zuerst, vanity hat es richtig interpretiert.:)

 

Zitat

Davon abgesehen muss doch eine rechtliche Möglichkeit geben eine falsche Jahressteuerbescheinigung nachträglich zu korrigieren.

Im Gegenteil, imho darf die Bank das nicht berichtigen.

Selbst wenn es ein Fehler der Bank war bleibt es meiner Erfahrung nach dabei (etwa bei Stornierungen erst im neuen Jahr).

Ich hatte beispielsweise einen Fehler der Bank kurz nach Einführung der Abgeltungssteuer (da waren die Banken noch der Meinung, dass Stückzinsen beim Verkauf einer Anleihe keine Zinsen sondern Kursgewinne sind), und die Steuerbescheinigung blieb wie sie war.

 

Stefan

 

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beamter97
vor 15 Minuten von reckoner:

Ich hatte beispielsweise einen Fehler der Bank kurz nach Einführung der Abgeltungssteuer (da waren die Banken noch der Meinung, dass Stückzinsen beim Verkauf einer Anleihe keine Zinsen sondern Kursgewinne sind).

OT:

Das war aber kein Fehler, sondern vom Gesetzgeber so gewollt und im BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer aus Nov. 2009 bestätigt worden (RZ 50).

Somit konnten erhaltene Stückzinsen zum Abbau der beim FA vorgetragenen Verluste nach altem Recht genutzt werden.

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kleinerfisch
vor 44 Minuten von reckoner:

ich wüsste nicht warum die Bank einen falschen Freistellungsauftrag berichtigen kann/darf/muss.

Wenn die Bank geglaubt hat, dass der FSA gültig war und sie dann erfährt, dass er es nicht war.

vor 53 Minuten von reckoner:

die ganze Steuergeschichte muss gratis erfolgen

Grundsätzlich schon, aber wenn der Steuerpflichtige aus Schlamperei der Bank mehr Arbeit macht als nötig, finde ich das nicht mehr so klar.

vor 11 Minuten von silana:

Davon abgesehen muss doch eine rechtliche Möglichkeit geben eine falsche Jahressteuerbescheinigung nachträglich zu korrigieren.

Ja, machen die Banken auch. Wobei - wenn es nur um 21 Cent Steuern geht, brauchst Du auch keine. Dann zahlst Du die halt und vergisst die Sache.

vor 8 Minuten von reckoner:

Im Gegenteil, imho darf die Bank das nicht berichtigen.

Selbst wenn es ein Fehler der Bank war bleibt es meiner Erfahrung nach dabei (etwa bei Stornierungen erst im neuen Jahr).

Ich hatte bereits mehrere Steuerbescheinigungen berichtigt. Es gibt sogar eine Regelung (EStG oder BMF), dass die Bank die erste Bescheinigung zurückfordern muss.

Stornierungen im neuen Jahr, wenn nach Januar, gehören steuerlich ins neue Jahr (sog. Delta-Korrekturen). Das hier ist aber mE keine Stornierung.

 

Letztlich ist es aber vollkommen wurscht. Es geht um 21 Cents! Ob die nun auf 2020 oder 2021 gebucht werden...

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn die Bank geglaubt hat, dass der FSA gültig war und sie dann erfährt, dass er es nicht war.

Darf sie aber meiner Einschätzung nach trotzdem nicht. Ähnlich wie ein zu hoch ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag (über mehrere Banken), auch der kann nicht korrigiert werden.

 

Zitat

Ich hatte bereits mehrere Steuerbescheinigungen berichtigt.

Aber bestimmt nicht aufgrund von falschen Freibeträgen. Wenn die Bescheinigung in irgendeiner Weise falsch berechnet wurde dann wird berichtigt; aber nur dann.

Kannst du mal grob sagen warum bei dir berichtigt wurde? Würde mich interessieren.

 

Zitat

Grundsätzlich schon, aber wenn der Steuerpflichtige aus Schlamperei der Bank mehr Arbeit macht als nötig, finde ich das nicht mehr so klar.

Ich schon.

 

Zitat

Das hier ist aber mE keine Stornierung.

War auch nur eine Beispiel.

Außerdem wäre eine geänderte Steuerabrechnung sehr wohl eine Stornierung.

 

Zitat

 

Das war aber kein Fehler, sondern vom Gesetzgeber so gewollt und im BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer aus Nov. 2009 bestätigt worden (RZ 50).

Somit konnten erhaltene Stückzinsen zum Abbau der beim FA vorgetragenen Verluste nach altem Recht genutzt werden.

 

Richtig. War wohl etwas zu knapp formuliert. Denn es ging nicht um die Verrechnung mit Altverlusten, sondern darum, dass die Kursgewinne mitsamt den Stückzinsen steuerfrei* waren (Altanleihen, seit mehr als 12 Monaten im Bestand). Da hätte es sich beispielsweise gelohnt, anstatt die finalen Zinsen zu kassieren kurz vorher zu verkaufen.

 

*bzw. waren sie es letztendlich ja doch nicht :wacko:

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Unabhängig davon, ob die Bank einen Fehler gemacht hat oder nicht. Man ist selbst immer dann verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen/berichtigen, wenn man bislang zu wenig Steuer gezahlt hat. Und man ist gut beraten, eine von der Bank geänderte oder ungeänderte und falsche Steeuerbescheinigung zu berichtigen, wenn man deshalb zu viel gezahlt hat und das Geld zurück will. Voraussetzung ist natürlich, dass man den Fehler erkannt hat (siehe § 153 AO für den Fall, dass zu wenig Steuern abgeführt wurden).

 

Soweit mir bekannt, kann eine Bank eine bereits ausgestellte Bescheinigung nicht mehr für das betroffene Jahr ändern. Ich glaub, die Frist läuft da am 31.1. ab, wenn ich mich richtig erinnere. Was sie aber kann, im laufenden Jahr den Fehlbetrag nachbuchen. So z.B. die Storni bei Substanzausschüttungen diverse Immo-Fonds.

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kleinerfisch
vor 8 Stunden von reckoner:

Kannst du mal grob sagen warum bei dir berichtigt wurde? Würde mich interessieren.

Die Fälle, die ich gerade erinnere:

Fehler von flatex: Mehrere falsche Steuerberechnungen bei WP-Verkäufen, die ich monierte. Berichtigungen haben bis nach Januar Folgejahr gedauert.

Fehler von Consors: Nach Januar berichtigte Ausschüttungen von Immofonds in Liquidation, die zuerst steuerlich dem (Neu)Buchungsjahr zugeordnet wurden (-> BMF 15.12.17, Rz 26, ergänzt in BMF 11.11.20).

Letzteres war eine Fehlinterpretation von (allerdings auch schlecht formulierten) BMF-Schreiben, ersteres wahrscheinlich schlampig manuell gerechnet. Immer war es ein harter Kampf.

vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

So z.B. die Storni bei Substanzausschüttungen diverse Immo-Fonds.

Nein, gerade für die gilt die (Sonder-)Regelung im o.g. BMF-Schreiben, auch wenn erst nach Januar storniert wurde. Die Frist 31.1. gilt allerdings für "ungeplante" Stornierungen, z.B. wenn eine Fondsgesellschaft die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung korrigiert.

 

§ 45a Abs. 6 EStG regelt die Ersatzbescheinigung, wenn die ursprüngliche Bescheinigung falsch war. Wofür ist diese Regelung da, wenn Banken nie berichtigen dürfen? An der Sonderregelung für Immofonds kann es nicht liegen, da diese jünger ist als die Regelung im 45a.

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wofür ist diese Regelung da, wenn Banken nie berichtigen dürfen?

Es hat ja niemand behauptet, dass Banken das nicht dürfen. Nur dürfen sie es imho nicht bei Fehlern des Kunden.

 

Stefan

 

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