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Anonymer Hase

Steuer bei Währungsverlust nach Aktiengewinn

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Anonymer Hase

Hi liebe community,

ich habe folgendes Beispiel:

 

Mein Arbeitgeber stellt mir Aktien auf einem Depot in den USA aus: nehmen wir an 100 Aktien zu 9$ am 01.03.2020  

Diese 900$ werden automatisch mit meiner Lohnabrechnung in Deutschland versteuert: Ich muss somit nur kommende Aktienkursgewinne versteuern, nicht mehr die Gesamtsumme. 

 

Am 01.10.2020 entscheide ich, die 100 Aktien zu 10$ zu verkaufen: macht 1000$ und somit 100$ Gewinn.

Die 1000$ landen auf dem Depotkonto in den USA. Der $-EUR Kurs beträgt am 01.10.2020  1.25 - somit wären es 800€ und 80€ Gewinn.

Ich lass nun das Geld unverzinst auf dem Depotkonto liegen ohne zu re-investieren.
 

Am 01.02.2021 entscheide ich mich das Geld nach Deutschland zu überweisen.

Nun ist der $-EUR Kurs leider 1.6 - somit sind es nur noch 625€ und 62,50€ Gewinn. 

 

Wir gehen davon aus, dass der Steuerfreibetrag von 801€ bereits ausgeschöpft ist.

 

Nun meine Frage: Wann müssen welche Gewinne/Verluste steuerlich geltend gemacht werden?

 

Muss der Aktienkursgewinn von 100$ (bzw. 80€) in der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden?

Oder erst in 2021, da er hier ja erst in Deutschland gelandet ist? - Falls in 2021: sind es dann 80€ oder nur 62,50€?

 

Kann der Währungskursverlust in irgendeiner Form angerechnet werden? - Falls ja, in welcher Anlage und welcher Zeile?
Und kann hier der komplette Verlust (800€ - 625€: 175€) angerechnet werden oder nur der Verlust auf den Aktiengewinn (17,50€)?

 

Vielen Dank im Voraus für euer Hilfe,

Hase

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hase,

für die Gewinnberechnung der Veräußerung am 1.10.2020 musst du anders vorgehen.

Der Veräußerungserlös beträgt 10 USD * 100 / 1,25 = 800 EUR. Die Anschaffungskosten sind der Lohnwert bezogen auf die (ersten) 100 Aktien, welchen du nicht genannt hast. Z.B. bei einem USD-Kurs am 1.3.2020 von 1,20 wären das 9 USD * 100  / 1,20 =  750 EUR. Dann beträgt der Veräußerungsgewinn 800 EUR abzgl. 750 EUR Anschaffungskosten = 50 EUR. Das ist unabhängig davon, ob Du den Erlös in USD anlegst und später in EUR tauscht oder sofort. (Merkregel: Für's FA kauft/verkauft man immer in EUR.)

Der Veräußerungsgewinn ist nach §20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig (Anlage KAP, dort unter "Kapitalerträge, die nicht der deutschen Abgeltungssteuer/Kapitalertragssteuer unterlegen haben" und "davon aus Aktienveräußerungen", weil ja im ausl. Depot und nicht bei einem deutschen Finanzinstitut.)

 

Am 1.10.2020 hast du 1000 USD für 800 EUR erworben. Am 1.2.2021 hast du 1000 USD für 625 EUR veräußert. So entsteht ein Währungsverlust in Höhe von 175 EUR, den man nach §23 EStG (Anlage SO, private Veräußerungsgeschäfte) geltend machen kann. Der Währungsverlust lässt sich nicht mit "Kapitalerträgen" verrechnen, sondern nur mit "sonst. Erträgen" aus §23 EStG (also wenn du wieder mal in Zukunft Spekulationsgewinne nach §23 EStG machst). Denk im Gewinnfall an die Freigrenze in §23 EStG; nur wenn die überschritten wird, muss man solche Gewinne überhaupt, aber dann ganz, versteuern.

 

Maßgeblich für die Versteuerung sind die jeweiligen Veräußerungszeitpunkte (Zufluss des Veräußerungsentgelt). Also für den Aktienverkauf das Jahr 2020 und für den Währungsverlust 2021.

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Anonymer Hase

 

Hi Hase,

danke für deine schnelle Antwort. Das war super hilfreich. B-)

57 minutes ago, MeinNameIstHase said:

Der Veräußerungserlös beträgt 10 USD * 100 / 1,25 = 800 EUR. Die Anschaffungskosten sind der Lohnwert bezogen auf die (ersten) 100 Aktien, welchen du nicht genannt hast. Z.B. bei einem USD-Kurs am 1.3.2020 von 1,20 wären das 9 USD * 100  / 1,20 =  750 EUR. Dann beträgt der Veräußerungsgewinn 800 EUR abzgl. 750 EUR Anschaffungskosten = 50 EUR. Das ist unabhängig davon, ob Du den Erlös in USD anlegst und später in EUR tauscht oder sofort. (Merkregel: Für's FA kauft/verkauft man immer in EUR.)

Der Veräußerungsgewinn ist nach §20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig (Anlage KAP, dort unter "Kapitalerträge, die nicht der deutschen Abgeltungssteuer/Kapitalertragssteuer unterlegen haben" und "davon aus Aktienveräußerungen", weil ja im ausl. Depot und nicht bei einem deutschen Finanzinstitut.)

 

Ergibt total Sinn, dass man für die Erlösberechnung sowohl den Wechselkurs beim Erwerb als auch den Wechselkurs beim Verkauf einberechnen muss. Danke :)

Ich hatte bisher immer Gewinne und Verluste in USD berechnet und dann mit dem Kurs vom Verkaufstag umgerechnet. Mal angenommen durch so einen Fauxpas hätte man bei einer früheren Steuererklärung 60 EUR zu wenig Gewinn deklariert, was würde man jetzt tun?

 

Ist es korrekt, wenn ich die Monatsumrechnungskurse nutze, die das BMI bekannt gibt?
Oder muss ich mit Tageskursen rechnen (wo bekomme ich die her...) oder sogar mit dem realen Umrechnungskurs den ich gezahlt habe?
 

 

1 hour ago, MeinNameIstHase said:

Am 1.10.2020 hast du 1000 USD für 800 EUR erworben. Am 1.2.2021 hast du 1000 USD für 625 EUR veräußert. So entsteht ein Währungsverlust in Höhe von 175 EUR, den man nach §23 EStG (Anlage SO, private Veräußerungsgeschäfte) geltend machen kann. Der Währungsverlust lässt sich nicht mit "Kapitalerträgen" verrechnen, sondern nur mit "sonst. Erträgen" aus §23 EStG (also wenn du wieder mal in Zukunft Spekulationsgewinne nach §23 EStG machst). Denk im Gewinnfall an die Freigrenze in §23 EStG; nur wenn die überschritten wird, muss man solche Gewinne überhaupt, aber dann ganz, versteuern.

Das ist auch schlüssig. Vielen Dank.

Hier eine Folgefrage (nur aus Interesse): Ist es korrekt, dass Kryptowährungen auch nach §23 EStG besteuert werden. Ließen sich die 175 EUR Währungsverlust hier mit einem Gewinn von z.B. 580 EUR gegenrechnen, um die Freigrenze nicht zu überschreiten?

 

1000 Dank nochmal für die tolle Antwort.

Best Grüße,

Hase

 

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MeinNameIstHase

Hase,

Tageskurse wären richtig, man darf sogar entsprechend Brief/Geld-Kurse nehmen.

Tageskurse findest du hier: 

https://www.bundesbank.de/de/statistiken/wechselkurse/-/wechselkursstatistik-804110?contentId=804114#anchor-804114

USt-Monatskurse, da beschwert sich aber auch kaum einer.

 

 

Kryptowährungen laufen auch via §23 EStG, aber nicht bei Erträgen aus Mining (eher ein Fall für §22 oder sogar gewerblich).

Die Freigrenze in §23 liegt bei 600 Euro. Ja, Krypto-Spekulation und Währungsspekulation werden dann saldiert.

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Anonymer Hase

Super, vielen Dank.

Alles beantwortet. Schönen Abend.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von Anonymer Hase:

Mal angenommen durch so einen Fauxpas hätte man bei einer früheren Steuererklärung 60 EUR zu wenig Gewinn deklariert, was würde man jetzt tun?

Streng genommen .. Berichtigen nach §153 AO. Einfacher ist es, das nicht zu bemerken, denn 60 Euro ändern max. so 25 EUR in der Steuer (bei ~40% Steuersatz) und da passiert dann nichts, siehe §1 Kleinbetragsverordnung in Verbindung mit §156 AO.

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Anonymer Hase

@MeinNameIstHase vielen, vielen Dank :thumbsup:

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