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Bolanger

Begrenzung Verlustverrechnung auf 10 K - Klagen angestoßen?

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Bolanger

Hallo,

 

soweit ich verstanden habe kann man Verluste aus Aktiengeschäften, Krediten etc. nur noch bis max. 10.000 EUR pro Jahr mit Gewinnen verrechnen (§20 Abs. 6 ESTG). Wenn man höhere Verluste hat werden diese als Verlustvortrag berücksichtigt und in den Folgejahren verrechnet.

 

Nun ist es für mich aus Anlegersicht nur wenig verständlich und ungerecht, das Gewinne sofort, Verluste aber teils nur verzögert bei der Steuer berücksichtigt werden. Ich selbst bin bisher noch nicht in die Situation gekommen, so hohe Verluste zu realisieren. Mich würde aber interessieren, ob jemand von Klagen gegen dieses Verfahren gehört hat, die man als Anleger ggf. verfolgen sollte, um im Fall der Fälle beim eigenen Steuerbescheid Einspruch mit Verweis auf laufende Verfahren einlegen zu können. 

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chaosmaker85
vor 24 Minuten von Bolanger:

Hallo,

 

soweit ich verstanden habe kann man Verluste aus Aktiengeschäften, Krediten etc. nur noch bis max. 10.000 EUR pro Jahr mit Gewinnen verrechnen (§20 Abs. 6 ESTG). Wenn man höhere Verluste hat werden diese als Verlustvortrag berücksichtigt und in den Folgejahren verrechnet.

Verluste können nun bis 20K Euro angerechnet werden, Stillhaltergeschäfte sind davon wohl ausgeschlossen (also relevant sind Long Optionen, Futures, CFDs und so weiter). Der Bundesrat hat verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, das Gesetz wurde trotzdem mit leichter Modifikation (20 statt 10K) kurz vor Ende des vergangenen Jahres verabschiedet. 

vor 24 Minuten von Bolanger:

Nun ist es für mich aus Anlegersicht nur wenig verständlich und ungerecht, das Gewinne sofort, Verluste aber teils nur verzögert bei der Steuer berücksichtigt werden. Ich selbst bin bisher noch nicht in die Situation gekommen, so hohe Verluste zu realisieren. Mich würde aber interessieren, ob jemand von Klagen gegen dieses Verfahren gehört hat, die man als Anleger ggf. verfolgen sollte, um im Fall der Fälle beim eigenen Steuerbescheid Einspruch mit Verweis auf laufende Verfahren einlegen zu können. 

Wenig verständlich ist wohlwollend beschrieben, es ist imho komplett hirnrissig. Mit einem entsprechenden Hedging Geschäft kann man einen solchen "Verlust" auch bei mittelgroßen Depots mit nur einem einzigen Trade in kurzer Zeit erreichen. Insbesondere die Risikobegrenzung wurde durch diese Regelung komplizierter. Der Händler Martin Hlouschek strebt eine Klage vor dem Verfassungsgericht an, weitere Verfahren sind mir nicht bekannt. Die meisten werden ohnehin erst im nächsten Jahr aktiv werden, wenn gegen den Steuerbescheid geklagt werden muss. Bis dahin aufpassen wo im Herbst das Kreuzchen platziert wird ;-)  

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Es geht bei Satz 6 nur um Totalverluste (anders als bei Satz 5), nur bei diesen ergibt sich eine Einschränkung der Verlustverrechnung auch für Aktientotalverluste und den Totalausfall von Forderungen. Insoweit dürfte das in Vorauszahlungsbescheiden für 2020 noch keine Auswirkungen gehabt haben. Klagen bzw. Einsprüche sind daher erst gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 möglich. Insoweit ist Deine Frage etwas verfrüht.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bolanger
vor 52 Minuten von chaosmaker85:

Verluste können nun bis 20K Euro angerechnet werden,

wenn ich das ESTG im Netz beim Ministerium aufrufe stehen da noch 10 K drin. Ich erwarte eigentlich, dass dort die richtigen Zahlen hinterlegt sind. Ich habe aber gerade beim Bundestag nachgesehen, dort ist tatsächlich die Rede von 20K pro Jahr.

 

vor 49 Minuten von Taxadvisor:

Es geht bei Satz 6 nur um Totalverluste

Im Gesetz steht "Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit" -> das müsste also auch gelten, wenn z.B. P2P-Darlehen nur teilweise zurückgezahlt werden.

 

Aktien werden also anders behandelt als z.B. P2P-Darlehen?

 

Ich weiß schon, dass meine Frage ziemlich früh gestellt ist. Dieses Thema ist mir bei der Finanzplanung zur Portfoliobereinigung über den weg gelaufen und sollte Berücksichtigung bei zukünftigen Transaktionen finden.

 

 

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chirlu
vor 2 Stunden von Bolanger:

Ich erwarte eigentlich, dass dort die richtigen Zahlen hinterlegt sind.

 

Tja, und das Justizministerium erwartet, daß du die Hinweise zum Konsolidierungsstand ganz oben liest und ggf. im Aktualitätendienst nachschaust. Und nun? Gleichstand bei den Erwartungen.

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Bolanger
vor 37 Minuten von chirlu:

Tja, und das Justizministerium erwartet, daß du die Hinweise zum Konsolidierungsstand ganz oben liest und ggf. im Aktualitätendienst nachschaust. Und nun? Gleichstand bei den Erwartungen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Da sehe ich keine Hinweise ganz oben. Kannst Du mir nen Screenshot machen, wo die Hinwesie auftauchen?

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chirlu
vor 16 Minuten von Bolanger:

Da sehe ich keine Hinweise ganz oben.

 

Im Gesamttext.

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Bolanger

gut und schön, auf der Internetseite stehts nicht

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chirlu
vor 12 Minuten von Bolanger:

gut und schön, auf der Internetseite stehts nicht

 

Der Gesamttext ist keine Internetseite? Interessant.

 

Du hast natürlich die Hinweise gelesen – das kann man erwarten. Dort hast du gefunden:

Zitat

Bei allen Gesetzen wird in der Gesamtausgabe der Norm unter „Stand“ auf das Datum der Ausfertigung des Stammgesetzes bzw. des letzten Änderungsgesetzes hingewiesen (…).

 

Mitunter wird bei umfangreichen Änderungsvorschriften für die Konsolidierungsarbeiten einige Zeit benötigt. Gleichwohl wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bemüht sein, den Stand aller Vorschriften so aktuell wie möglich zu halten.

(Hervorhebung von mir)

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Bolanger

Vielen Dank chirlu für Deine Hinweise und Unterstützung. Sie haben meine Erwartungshaltung deutlich geprägt.

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Fredegar
vor 7 Stunden von chaosmaker85:

Der Händler Martin Hlouschek strebt eine Klage vor dem Verfassungsgericht an

AZ: 2 BvR 1951/20

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Bolanger
vor 1 Minute von Fredegar:

AZ: 2 BvR 1951/20

Das AZ habe ich noch nicht gefunden, wohl aber seine Youtube-Videos. Danke für den Hiwneis, ich werde mir das zum Herbst nochmals ansehen.

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