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Borat2

Gibt es unterschiedliche Arten von Stillhaltergeschäften bei der neuen Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2021?

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MeinNameIstHase

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-06-03-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-18-Januar-2016.html

u.a.

Tz. 8 Optionsscheine sind Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG ...

Tz 8a Laufende Erträge aus einem Zertifikat gehören zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG ...

 

Die neue Einschätzung/Klarstellung des BMF steht auch nicht im leeren Raum.

 

So definierte der BFH (Urteil vom 27.9.2011 XI ZR 182/10) in einem Schadenersatzprozess zur Lehman-Brothers-Pleite Indexzertifikate als strukturierte Produkte in Form einer Inhaberschuldverschreibung. (Also eine Kapitalforderung im Sinne des heutigen § 20 Ab. 1 Nr. 7 EStG.)

Ausgiebig diskutiert wird darüber auch vom FG Düsseldorf im Urteil vom 06.10.2015 - 9 K 4203/13 E (Urteil zu Knock-Out-Zertifikaten, bestätigt mit BFH-Urteil vom 20. November 2018, VIII R 37/15

Damals wurde die Frage letztlich offen gelassen, aber man kann wunderbar nachlesen, was den Unterschied zu einem Termingeschäft ausmacht.

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einNeugieriger

Danke euch :-)

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Ja- das ist ein Urteil (und Artikel) von vor einem Jahr. 

Bestehende Stillhalterpositionen gelten über den Jahreswechsel künftig als ein zusammenhängendes Geschäft.

 

Bisher dahin wurde die Prämie in Jahr 1 voll versteuert und in Jahr 2 eine Glattstellung als Verlustgeschäft ohne Verrechnung mit der Prämie in Jahr1.

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stat

Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen

 

Stand im Jahressteuergesetz 2024

 

Das Urteil scheint somit wieder ausgehebelt worden zu sein.

 

f.    Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)

i.    Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

ii.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

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Norica
vor 1 Stunde von stat:

Das Urteil scheint somit wieder ausgehebelt worden zu sein.

Was meinst Du damit, dass das Gesetz wieder ausgehebelt wurde?

 

 

 

 

SG

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chirlu
vor 48 Minuten von hattifnatt:

Dass es abgeschafft wurde

 

Hier geht es nicht um die Verrechnungsbeschränkung bei Verlusten. Es wurde noch mehr geändert.

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al208561-0.htm

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Norica
vor einer Stunde von hattifnatt:

Das habe ich dann wohl nicht richtig verstanden. Soweit ich es verfolgt hatte, wurde ja bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung einfach der alte Stand wieder in Kraft gesetzt und Verluste sind unbegrenzt verrechenbar. Also wie früher und natürlich im gleichen Topf.

 

vor 33 Minuten von chirlu:

Hier geht es nicht um die Verrechnungsbeschränkung bei Verlusten. Es wurde noch mehr geändert.

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al208561-0.htm

Wie muss man die Änderung interpretieren? Wäre es also jetzt bei Stillhalterprämien so, dass Gewinne bei Anfall besteuert werden und Verluste (durch Glattstellung) ebenfalls zum Anfallszeitpunkt berücksichtigt werden, auch wenn das in verschiedenen Jahren ist?

Fände ich in jedem Fall eine praxisnahe und einfachere Lösung.

 

 

 

SG

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hattifnatt
vor 19 Minuten von Norica:

Das habe ich dann wohl nicht richtig verstanden. Soweit ich es verfolgt hatte, wurde ja bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung einfach der alte Stand wieder in Kraft gesetzt und Verluste sind unbegrenzt verrechenbar.

Sorry, ich hatte deine Frage falsch verstanden, siehe @chirlus Antwort.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 22.12.2024 um 13:23 von Norica:

Was meinst Du damit, dass das Gesetz wieder ausgehebelt wurde?

Der BFH entschied seinerzeit, dass Glattstellungskosten als Anschaffungskosten im Jahr der Veräußerung galten, selbst wenn sie erst in späteren Jahren anfallen. Das war zu Zeiten, als die Verlustverrechnungsbeschränkung galt, relevant, denn so hatte man im Glattstellungsjahr erst gar keinen Verlust. Dem Gesetzgeber passte das nicht (und auch nicht den Banken).


Der Gesetzgeber hat jetzt zwei Sachen geändert: Verluste aus Termingeschäfte können ohne Beschränkung verrechnet werden, aber Glattstellungskosten sind Verluste im Jahr der Glattstellung (und nicht rückwirkende zusätzliche Anschaffungskosten). 


Letzteres vereinfacht für Banken die Jahressteuerbescheinigung und sorgt hier für klare Verhältnisse, denn die BFH-Lösung wirkte auf den Kapitalertrag eines bereits beendeten Jahres zurück. Dafür war die BFH-Lösung die rechtstheoretische "saubere" Lösung, aber halt unpraktisch.

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Norica
Am 23.12.2024 um 18:46 von MeinNameIstHase:

Der Gesetzgeber hat jetzt zwei Sachen geändert: Verluste aus Termingeschäfte können ohne Beschränkung verrechnet werden, aber Glattstellungskosten sind Verluste im Jahr der Glattstellung (und nicht rückwirkende zusätzliche Anschaffungskosten). 


Letzteres vereinfacht für Banken die Jahressteuerbescheinigung und sorgt hier für klare Verhältnisse, denn die BFH-Lösung wirkte auf den Kapitalertrag eines bereits beendeten Jahres zurück. Dafür war die BFH-Lösung die rechtstheoretische "saubere" Lösung, aber halt unpraktisch.

Ja, so hatte ich das verstanden.

Die Sache mit der Rückwirkung auf steuerlich bereits abgeschlossene Jahre ist/war aber auch wirklich unpraktisch. Ich finde (als jemand der die Steuererklärung selbst macht) die nun gültige Lösung schon ok.

 

 

 

SG

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Hamster92
Am 23.12.2024 um 18:46 von MeinNameIstHase:

Letzteres vereinfacht für Banken die Jahressteuerbescheinigung und sorgt hier für klare Verhältnisse, denn die BFH-Lösung wirkte auf den Kapitalertrag eines bereits beendeten Jahres zurück. Dafür war die BFH-Lösung die rechtstheoretische "saubere" Lösung, aber halt unpraktisch.

Warum war das deiner Meinung nach die rechtstheoretisch saubere Lösung? Das ist von allen Möglichkeiten, die mir einfallen, die schlechteste gewesen.

 

Im Wesentlichen kann man das mit den Stillhalterprämien ja auf drei Arten lösen:

  • Einnahmen aus Stillhalterprämien werden versteuert, sobald man die Position eröffnet, gezahlte Prämien für ein Glattstellungsgeschäft werden als steuerlicher Verlust verbucht, sobald man die Position schließt (das ist das, was der Gesetzgeber beabsichtigt und jetzt auch nochmal klargestellt hat) => rechtlich und praktisch die einfachste Lösung; Steuerzahler hat „Pech gehabt“, wenn er die Verluste im Folgejahr nicht mehr verrechnen kann, wenn er sämtliche Geschäfte eingestellt hat, trotzdem mMn. zumutbar
  • Einnahmen aus Stillhalterprämien werden versteuert, sobald man die Position eröffnet, gezahlte Prämien für ein Glattstellungsgeschäft werden als steuerlicher Verlust zu dem Zeitpunkt verbucht, als man die Position geöffnet hat (das ist das, was der BFH entschieden hat) => rechtlich und praktisch sehr umständlich, weil man in ein bereits abgeschlossenes und ggf. erklärtes Steuerjahr „rein pfuschen“ muss, bereits erlassener Steuerbescheid muss ggf. geändert werden etc. (wie machen das eigentlich die Banken, falls man Optionsgeschäfte bei einer deutschen Bank, die automatisch Steuern abführt, tätigt); aus Steuerzahlersicht „fairer“, weil er entstandene Verluste aus der Glattstellung noch verrechnet bekommt, selbst wenn er im Folgejahr keine Gewinne mehr macht
  • Die Einnahmen aus Stillhalterprämien werden erst zu dem Zeitpunkt versteuert, wenn man ein Glattstellungsgeschäft tätigt oder die Option verfällt, also wenn der Trade abgeschlossen ist => wäre praktisch recht einfach umsetzbar und am besten für den Steuerzahler, denn hier entstünde ein Stundungseffekt, dem die Finanzgesetzgebung dem Trader aber mit Sicherheit niemals gönnen wird

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 32 Minuten von Hamster92:

Warum war das deiner Meinung nach die rechtstheoretisch saubere Lösung?

Stillhaltergeschäfte sind Veräußerungen von Rechten, oder?

 

Der BFH hat sich § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG angeschaut:
Gewinn ... ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.


§ 8 EStG gilt für die Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgeschäfts.

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen ... zufließen.

 

Dies im Zusammenspiel mit § 2 Absatz 7 Satz 1EStG:

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.

 

Das heißt, die Steuer soll für das Jahr der Veräußerung materiell richtig sein und nicht erst über mehrere Jahre hinweg.

 

Aber wie gesagt, hat sich jetzt durch die Gesetzesänderung (neu: § 20 Absatz 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG) erledigt, wie der BFH das sieht.
... schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Just my two cents und nicht wirklich wichtig: An der falschen Stelle im Gesetz, denn Glattstellungsprämien sind und bleiben wirtschaftlich betrachtet nachträgliche Anschaffungskosten des zuvor veräußerten Rechts. Die Neuregelung gehört daher eher in § 20 Absatz 4 EStG.

 

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Hamster92
vor 8 Minuten von MeinNameIstHase:

Der BFH hat sich § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG angeschaut:
Gewinn ... ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

Der Satz bezieht sich doch aber nur auf die Fälle des Absatzes 2 (den Teil des Satzes hast du ausgelassen). Einkünfte aus Stillhalterprämien sind aber im Absatz 1 aufgeführt. Man könnte jetzt auch fragen, was man eigentlich anschafft, wenn man eine Stillhalterposition glattstellt.  Eine Option wird ja erst in dem Moment „erschaffen“, wenn ich sie „verkaufe“. Davor existieren die Rechte, die sich aus der Option ergeben, gar nicht. Stelle ich die Option nun glatt, dann erlischt dieses Recht.

 

vor 20 Minuten von MeinNameIstHase:

Stillhaltergeschäfte sind Veräußerungen von Rechten, oder?

Deshalb würde ich nicht sagen, dass ich ein Recht veräußere, sondern ich gewähre es.

 

Interessant auch: Kann eine Veräußerung vor einer Anschaffung liegen (der § 20 EStG macht dazu, anders als der § 23 EStG keine Aussage, interessant ist das beispielsweise auch bei Leerverkäufen von Aktien)?

Aber ja: Der alte Gesetzestext zu den Stillhaltergeschäften war in der Tat missverständlich (weil davon gesprochen wurde, dass sie die Einnahmen mindern), aber der neue Text ist ganz klar.

 

vor 22 Minuten von MeinNameIstHase:

§ 8 EStG gilt für die Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgeschäfts.

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen ... zufließen.

Ja, deswegen wird die Stillhalterprämie auch sofort versteuert. Hat doch aber gar nichts mehr mit einer später erfolgten Glattstellung zu tun.

Aber deswegen die Frage, ob man es im § 20 auch so formulieren könnte, dass eine Stillhalterprämie erst dann als zugeflossen gilt, wenn der entsprechende Closing-Trade (entweder durch Glattstellung oder durch Verfall) erfolgt ist.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

@Hamster92:

Es geht doch nicht darum, was man noch alles wie interpretieren kann, sondern welche Gedanken für den BFH so wichtig waren, dass er so entschieden hat, wie er entschieden hat. Der hat nicht im luftleeren Raum entschieden.

Und der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Urteil per Gesetz ins Leere laufen zu lassen.

 

Mir persönlich gefiel das BFH-Urteil, weil das Schreiben einer Option und die spätere Glattstellung wirtschaftlich zum gleichen Wirtschaftsgut gehören und nur die Differenz daraus den "Gewinn" ergeben. Den Umsatz in einem Jahr und die Kosten erst im nächsten Jahr zu erfassen, passt mir nicht so ganz. Aber das ist meine bescheidene Privatmeinung.

 

  

vor 2 Stunden von Hamster92:

Interessant auch: Kann eine Veräußerung vor einer Anschaffung liegen (der § 20 EStG macht dazu, anders als der § 23 EStG keine Aussage, interessant ist das beispielsweise auch bei Leerverkäufen von Aktien)?

Wenn du bei einem Händler Ware kaufst, die der wiederum erst für Dich bestellen muss, liegt die Veräußerung beim Händler vor der Anschaffung (auf Bestellung). Das ist Alltag.

 

§ 23 EStG hat drei K.O.-Kriterien, nicht nur eines.
a) Veräußerung

b) Anschaffung des nämlichen veräußerten Wirtschaftsgut

c) Spekulationsfrist.

 

Selbst a) für sich betrachtet wird unter § 23 EStG enger gesehen als in § 20 EStG. Z.B. kann man Kredite nicht veräußern oder anschaffen im Sinne von § 23 (etwas Bestehendes gegen Entgelt auf einen anderen übertragen), da diese erst durch Einräumung entstehen bzw. durch Tilgung erlöschen (siehe § 362 Absatz 1 BGB). Dagegen ist in § 20 EStG die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend. Der Sonderfall einer Kreditabtretung an einen Dritten wäre allerdings ein Fall von § 23 EStG. Nach § 23 EStG wäre ein Verfall kein Veräußerungsgeschäft, nach § 20 EStG aber sehr wohl.

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stat
Am 22.12.2024 um 13:23 von Norica:

Was meinst Du damit, dass das Gesetz wieder ausgehebelt wurde?

 

Es sind nun wieder 2 getrennte Geschäfte bei Stillhaltergeschäften zeitlich betrachtet. Es gab ein Urteil das Opening und closing als ein Geschäft zu betrachten seien auch wenn über Jahreswechsel gehalten worden ist.

 

 

SG

 

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