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Ungeheuer

Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind und zusätzlich Freistellungsauftrag?

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Ungeheuer

Ich möchte für das Junior-Depot meines Sohnes eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Zusätzlich hat er noch ein Tagesgeldkonto, auf welchen nur ein paar Euro anfallen. Kann ich für dieses Tagesgeldkonto einfach weiter den Freistellungsauftrag bestehen lassen oder muss hier zwingend auch eine NV-Bescheinigung abgegeben werden.

 

Muss ich nach Beantragung der NV-Bescheinigung eigentlich zwingend auch eine Steuererklärung für meinen Sohn machen oder nur in dem Fall, wenn das Gesamteinkommen dann doch den Grundfreibetrag übersteigen sollte?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Ungeheuer,

unterm Strich ist es völlig egal, wie du auf "null" Steuern kommst.

 

Eine Steuererklärung ist dann notwendig, wenn unterm Strich Steuern zu zahlen sind. Formal mag es Situationen geben, dass man eine "Null-Erklärung" abgibt. Aber das Nicht-Abgeben wäre dann keine Hinterziehung, somit (fast) folgelos. Die Folgen sind eher subtiler Natur, z.B. bezügl. Verjährungsfristen.


Eine NV-Bescheinigung ändert nichts an der Steuerpflicht bei hinreichendem Einkünften. Sie erspart Dir nur die Steuererklärungen, solange Du tatsächlich die Bedingungen der NV-Bescheinigung erfüllt. 


Ein Nachteil der NV-Bescheinigung ist, dass Banken keine Verluste vortragen, falls solche entstehen. Aber man kann jederzeit ja eine Steuererklärung abgeben. Bei Kapitaleinkünften führen Banken in D keine Verlusttöpfe, wenn ihnen eine NV-Bescheinigung vorgelegt wird. Das müsste man dann per Steuererklärung in die Hand nehmen.

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Ungeheuer

Danke für deine Hinweise.

Die Bedingungen der NV-Bescheinigung werden die nächsten Jahre definitiv eingehalten, also spare ich mir dadurch dann wohl wirklich die Steuererklärungen.

 

Was genau bedeutet es aber für mich, wenn keine Verluste vorgetragen werden? Die Verluste spielen doch eh keine Rolle, weil ja durch die NV-Bescheinigung sowieso keine Steuern auf die anderen Gewinne anfallen, oder?

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MeinNameIstHase

NV heißt, dass man "nicht veranlagt" wird. Verluste aus Veräußerungsgeschäfte werden dann ebenfalls von Banken nicht festgestellt/veranlagt. Die könnte man ansonsten (im Rahmen der Bank-Veranlagung = Abgeltungssteuer-Regime) feststellen lassen und  in die Zukunft vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen. Du kannst aber jederzeit im Einzelfall hingehen und dieser per Steuererklärung dann gesondert feststellen lassen. Eine NV-Bescheinigung heißt ja nicht, dass man nicht veranlagen darf, sondern nur, dass man es vorläufig nicht möchte.


Nachteil ist  dann, dass man die Verluste - salopp gesagt - beim FA führt und nicht bei der Bank. Das ist mit etwas Mehrarbeit verbunden, denn das ist gleichbedeutend, dass man Steuererklärungen abgibt. Behalte das einfach im Hinterkopf für die konkrete Situation auf, wenn du (bzw. Dein Kind) unglücklicher Weise tatsächlich Veräußerungsverluste machst und du diese als Verrechnungspotential sichern möchtest. Vater Staat hilft Dir dabei leider nicht, eine überjährige Steueroptimierung ohne eigenes Zutun zu handhaben.

Bewegen sich die Kapitaleinkünfte unterhalb der Sparerpauschbetragsgrenze (801 Euro), lohnt sich dafür eine NV-Bescheinigung nicht  wirklich. Wie man diesen Betrag möglichst als Kleinanleger ausschöpft wird hier an vielen anderen Stellen im Forum unter dem Stichwort "Steueroptimierung" bereits diskutiert. Das setzt aber ein paar Kenntnisse im Steuerrecht für Kapitaleinkünfte voraus.

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Ungeheuer

Ok danke!

 

Ich kann aber weiterhin bei einer Bank noch einen FSA hinterlegen und bei der anderen einfach die NV-Bescheinigung abgeben, oder?

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