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MeinNameIstHase

Änderung in der Besteuerung ausländischer Kapitalmaßnahmen

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MeinNameIstHase

Dem einen oder anderen ist vielleicht schon aufgefallen, dass §20 Abs. 4a Satz 5 EStG neu gefasst werden soll:

Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.

 

Begründung (Auszug aus der BT-Drucksache19/22850 vom 25.9.2020)

... Durch den Ansatz mit Null Euro muss im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien nicht mehr geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbuchung erfolgt ist, insbesondere ob die Besteuerung auf Grundlage einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder einer Sachdividende zu erfolgen hat.

... Denn den Kreditinstituten war oft nicht bekannt, ob die Zuteilung von Aktien einen steuerbaren Vorgang (z. B. Sachdividende) darstellt oder nicht (z. B. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Da die Kreditinstitute in der Regel von einem steuerbaren Vorgang ausgingen, wurde für die eingebuchten Aktien der festgestellte Börsenkurs als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kapitalertrags verwendet und die eingebuchten Aktien zum Börsenkurs und nicht mit Null Euro bewertet. Der Börsenkurs bildete auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe des Steuerabzugs durch die Depotbanken

... Zukünftig ist als Folge der Neufassung des Satzes 5 bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Gesellschaften immer ein Kapitalertrag von Null Euro anzusetzen. Die Besteuerung des Wertzuwachses erfolgt im Zeitpunkt der Veräußerung der eingebuchten Aktien.
 

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whister

Danke. Bedeutet dass das Sachdividenden nun erst bei der Veräußerung in Form eines Kursgewinnes zu versteuern sind? Wenn ja, dann wäre das ja nun ein Vorteil gegenüber einer Bardividende.

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oktavian
vor 7 Stunden von whister:

Danke. Bedeutet dass das Sachdividenden nun erst bei der Veräußerung in Form eines Kursgewinnes zu versteuern sind? Wenn ja, dann wäre das ja nun ein Vorteil gegenüber einer Bardividende.

nein, ist doch kein Vorteil. Bei der Dividende hat man Cash, den man ausgeben kann. Wenn hier die zugeteilten Anteile verkauft (zu Geld gemacht werden), erfolgt genau die Besteuerung equivalent einer Dividende. Könnte zu Gestaltungen kommen, wenn Dividenden und Kursgewinne anders besteuert würden.

 

Ich fand es schon verfassungswidrig Bonusaktien als Dividende zu versteuern, da es im Altbestand einer Enteignung gleich kommt...

Bei Altbestand ist so ein spin-off nach neuer Regelung dann trotzdem sehr hart, so dass es verfassungswidrig sein könnte aber evtl als "Einzelschicksal" zu akzeptieren.

 

Gibt es da irgendwelche Handlungsableitungen? Wie wurde denn früher entschieden zwischen "steuerbaren Vorgang (z. B. Sachdividende) darstellt oder nicht (z. B. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)." Sehe da nicht den großen Unterschied.

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von oktavian:

Gibt es da irgendwelche Handlungsableitungen?

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2019/13_K_2119_17_E_Urteil_20190129.html

Das Urteil behandelt die Frage, wann eine Abspaltung im Ausland mit dem UmwStG vergleichbar ist und nicht als Sachdividende behandelt werden muss.
Das Problem bei Sachdividende mit Einbuchung der neuen Aktie zum Dividendenwert hatte bislang noch einen zweiten Haken. Die ursprüngliche Aktie verliert ja entsprechend an Wert (ex), könnte somit unter Einstandspreis fallen. Beim Verkauf kann dann dieser Verlust nicht mit dem Ertrag der Sachausschüttung verrechnet werden, weil ja Aktienverlusttopf.


Ein anderer Ansatz geht Richtung Aktientheorie. Was verkörpert eigentlich das Aktienstammrecht und was der Dividendenschein?
Solange das Stammrecht erhalten bleibt und das Vermögen nicht geschmälert wird, kann auch keine Sachausschüttung vorliegen. Der Klassiker, wo die neue Aktien an die Stelle der alten treten (und AK und Anschaffungsdatum in Summe behalten), ist der Aktiensplit. In der Firma hat sich da gar nichts geändert.

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oktavian
· bearbeitet von oktavian
Am 11.12.2020 um 23:31 von MeinNameIstHase:

Danke, schwer zu verstehen für mich.

Hast du mehr Quellen/Kommentare/blogs zu dem Thema? Wobei ich da bei dem Gericht bin: Das alte Verfahren war weltfremd/unpragmatisch und mit der vorhandenen Bildung/Zeit schwer durchführbar.

Bei HP konnte man aber auch beim Veranlagungsfinanzamt widersprechen.

 

Ist das nicht ein Fall für das Verfassungsgericht, wenn sie es als Dividende werten und man dann nicht verrechnen kann?

 

Hinzu kommt: Im Altbestand ist es dann tatsächlich Enteignung.

Beispiel:

01.01.2008 Kauf Aktie A für €1.000

01.01.2021 Aktie A spaltet Aktie B im Wert von €999 ab. Aktie A fällt auf €1, da Altbestand fällt kein steuerlich relevanter Verlust an. Die €999 werden als Dividende besteuert mit nun 25% ohne Soli.

 

Wert vorher: €1.000

Wert bei Vorabverkauf: €1.000

Wert nach Abspaltung: 1+999*0.75= €750.25

An sich sollte die Steuer auch Gestaltungsneutral sein, also Verkauf vorher und hinterher sollte zum Gleichen Ergebnis führen. Ich kann hier beim besten Willen als Laie immer noch nicht erkennen, wie das legal sein kann.

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chirlu
vor 15 Minuten von oktavian:

01.01.2021 Aktie A spaltet Aktie B im Wert von €999 ab. Aktie A fällt auf €1, da Altbestand fällt kein steuerlich relevanter Verlust an. Die €999 werden als Dividende besteuert mit nun 25% ohne Soli.

 

Äh … Davon stimmt so ungefähr nichts. Nicht einmal das „ohne Soli“ würde stimmen, wenn tatsächlich eine Dividende besteuert würde.

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