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Holgerli

Kredit getilgt: Löschungsbewilligung Grundbucheintrag & abstraktes Schuldversprechen

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DickJohnson

Hallo,

meine Bank behauptet, dass der vollstreckbare Titel nicht mehr existiert.

Mit der Tilgung des Darlehens also nicht mehr vorliegt.
Zu Deutsch, sie wollen den Titel nicht mehr zurückgeben.

Was soll ich als euerer Meinung nach tun um an die vollstreckbaren Ausfertigung zu kommen.

 

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chirlu
vor 38 Minuten von DickJohnson:

Was soll ich als euerer Meinung nach tun[?]

 

Erst einmal mehr Kontext geben.

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DickJohnson

Ich habe der Bank folgenden Text geschrieben:

 

Inhalt des Briefes

Aushändigung „vollstreckbare Ausfertigung“

Geehrter Herr .......,

Da die besicherte Forderung aus der Grundschuldbestellung mit der Urk-Nr: K.../.... in vollem Umfang durch die Schuldner zurückbezahlt ist, siehe Löschbewilligung der Grundschuld Urk-Nr: ..../..., bitte ich Sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde im Original an die Darlehensnehmer [Vornamen Nachname],  zurückgeben (Der Schuldner hat einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nach erfolgter Zahlung)!

 

Hochachtungsvoll

.....

 

daraufhin kam folgendes Antwortschreiben (siehe Anhang).

Frage: Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, und darf diese denn einfach so vernichtet werden? 

Bildschirmfoto 2024-12-04 um 16.07.06.jpeg

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Rubberduck
vor 42 Minuten von DickJohnson:

Ich habe der Bank folgenden Text geschrieben:

 

Inhalt des Briefes

Aushändigung „vollstreckbare Ausfertigung“

Geehrter Herr .......,

Da die besicherte Forderung aus der Grundschuldbestellung mit der Urk-Nr: K.../.... in vollem Umfang durch die Schuldner zurückbezahlt ist, siehe Löschbewilligung der Grundschuld Urk-Nr: ..../..., bitte ich Sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde im Original an die Darlehensnehmer [Vornamen Nachname],  zurückgeben (Der Schuldner hat einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nach erfolgter Zahlung)!

 

Hochachtungsvoll

.....

 

daraufhin kam folgendes Antwortschreiben (siehe Anhang).

Frage: Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, und darf diese denn einfach so vernichtet werden? 

Bildschirmfoto 2024-12-04 um 16.07.06.jpeg

Wurde die Grundschuld jetzt gelöscht oder nicht?

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chirlu
vor 2 Minuten von Rubberduck:

Wurde die Grundschuld jetzt gelöscht oder nicht?

 

Jedenfalls wurde die Bewilligung zur Löschung erteilt.

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck
vor 26 Minuten von chirlu:

 


Jedenfalls wurde die Bewilligung zur Löschung erteilt.


Genau. Frage an den TE: Und das Zeug  ist jetzt nicht mehr zu finden? das ist für die Löschung aber kein Problem.

 

Da die Löschung ohnehin über den Notar laufen muss, einfach dort das Problem kurz schildern. Es dauert einfach länger.


 

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SlowHand7
vor 27 Minuten von Rubberduck:

Wurde die Grundschuld jetzt gelöscht oder nicht?

Da steht doch daß die Grundschuld gelöscht wurde.  :(

Daher war der Titel hinfällig und wurde vernichtet.

Das ist doch alles ganz logisch.

 

Ich wundere mich immer wieder welche Zeit und Aufwand Leute verschwenden mit angeblichen Problemen die gar nicht existieren.

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DickJohnson
· bearbeitet von DickJohnson

 

vor 46 Minuten von Rubberduck:

Wurde die Grundschuld jetzt gelöscht oder nicht?

Ja die Grundschuld wurde gelöscht.

Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, darf diese denn einfach so vernichtet werden? ;)
Es ist meine Unterschrift drauf und ausserdem, was ist wenn dieses Schuldanerkenntnis nochmal irgend wie / irgendwo auftaucht.

Ausserdem glaube ich das der Bank nicht, dass sie das gelöscht haben (eine Bank löscht nichts).

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SlowHand7
vor 7 Minuten von DickJohnson:

 

Ja die Grundschuld wurde gelöscht.

Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, darf diese denn einfach so vernichtet werden? ;)
Es ist meine Unterschrift drauf und ausserdem, was ist wenn dieses Schuldanerkenntnis nochmal irgend wie / irgendwo auftaucht.

Ausserdem glaube ich das der Bank nicht, dass sie das gelöscht haben (eine Bank löscht nichts).

Ja, und von wem?

Natürlich löscht die Bank da nichts, außer ihren Kreditanspruch.

 

Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, lässt sie von einem Notar beglaubigen und stellt sie dir kostenpflichtig zu.

 

Damit kannst du dann zum Notar deines Vertrauens gehen und ihn beauftragen die Grundschuld löschen zu lassen.

Was wiederum ordentlich Geld kostet.

Hast du das gemacht?

 

Wenn die Grundschuld beim Amt gelöscht wurde dann wurde auch der entsprechende Titel vernichtet.

 

 

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DickJohnson
vor 2 Minuten von SlowHand7:

Ja, und von wem?

Natürlich löscht die Bank da nichts, außer ihren Kreditanspruch.

 

Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, lässt sie von einem Notar beglaubigen und stellt sie dir kostenpflichtig zu.

 

Damit kannst du dann zum Notar deines Vertrauens gehen und ihn beauftragen die Grundschuld löschen zu lassen.

Was wiederum ordentlich Geld kostet.

Hast du das gemacht?

 

Wenn die Grundschuld beim Amt gelöscht wurde dann wurde auch der entsprechende Titel vernichtet.

 

 

>>> Ja, ich habe die Grundschuld löschen lassen und habe das auch vom Grundbuchamt so bestätigt bekommen.
 

Zitat: https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/titelherausgabe-herausgabe-des-vollstreckungstitels-ist-holschuld-des-schuldners-f103890

09.05.2017 · Fachbeitrag · Titelherausgabe

Herausgabe des Vollstreckungstitels ist Holschuld des Schuldners

VON WOLF SCHULENBURG, GEPR. RECHTS- UND NOTARFACHWIRT, BERLIN

| Die Herausgabe des Vollstreckungstitels spielt in der Praxis eine große Rolle. Durch sie kann der Schuldner die weitere Vollstreckung verhindern. Es entsteht aber oft Streit, wo und wie der Titel herausgegeben werden muss. Gängige Praxis ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner den Titel einfach übersendet. Häufig verlangt der Gläubiger dann aber für das Versenden einen Vorschuss. Hier droht ebenso Streit, wie bei der Frage, was geschieht, wenn der Titel auf dem Postweg verloren geht. Der folgende Beitrag zeigt die Rechtslage und konkrete Handlungsmöglichkeiten. |

1. Anspruch auf Herausgabe

Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels folgt aus der analogen Anwendung des § 371 BGB (BGH VE 14, 22; JurBüro 08, 609). Ist die Forderung des Gläubigers unstreitig erloschen, z. B. durch Befriedigung, Erlass, Aufrechnung, Hinterlegung oder Anfechtung, oder hat der Schuldner eine Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erfolgreich erwirkt, kann er die Herausgabe des Vollstreckungstitels fordern.

 

Wichtig | Bei Schuldnern nach Köpfen kann der Schuldner die Ausfertigung herausverlangen, die mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel versehen ist (BGH, a. a. O.).

2. Schuldner der Herausgabeverpflichtung

Grundsätzlich schuldet der Titelgläubiger die Herausgabe. Ist aber ein Dritter im Besitz des Vollstreckungstitels, ist dieser an seiner Stelle zur Herausgabe verpflichtet.

 

Wichtig | Das ist z. B. der Fall, wenn der ursprüngliche Gläubiger seine Forderung aus dem Titel zugunsten eines anderen (Gläubigers) abtritt und in diesem Zusammenhang dem neuen Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung herausgibt (vgl. § 402 BGB).

 

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SlowHand7
vor 13 Minuten von DickJohnson:

>>> Ja, ich habe die Grundschuld löschen lassen und habe das auch vom Grundbuchamt so bestätigt bekommen.

 

Was willst du dann eigentlich hier noch?

Die Bank hat doch bestätigt daß sie nach der Löschung keinen Titel mehr hat.

Die Sache ist erledigt.  :)

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DickJohnson

Tja was will ich hier noch :)
 

Rechtlich gesehen hat die Bank gar nichts bestätigt.

Die Rechtsabteilung hat den Brief geschrieben, alles schön und gut.

Aber hat denn die Rechtsabteilung (also hat denn der Sachbearbeiter denn überhaupt Prokura um das rechtsgültig bestätigen zu können).

Ausserdem ist diese Unterschrift auf dem Brief ein Gekrackel das keiner Lesen kann, mach das mal bei einem Notar :-( der pfeift da drauf und sagt, das ist nicht rechtsgültig.

Wisst ihr, wir sind alle immer so gutgläubig mit diesen Bankleuten ect.

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SlowHand7
vor 5 Minuten von DickJohnson:

Rechtlich gesehen hat die Bank gar nichts bestätigt.

 

Die Bank hat doch alles bestätigt.

Sie hat dir die Löschungsbewilligung gegeben die dein Notar angewendet hat.

Dann hat sie bestätigt daß nach der Löschung kein Titel mehr besteht und man nichts mehr gegen dich geltend machen könnte.

Was willst du denn noch?  :(

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DickJohnson
· bearbeitet von DickJohnson
vor 21 Minuten von SlowHand7:

Die Bank hat doch alles bestätigt.

Sie hat dir die Löschungsbewilligung gegeben die dein Notar angewendet hat.

Dann hat sie bestätigt daß nach der Löschung kein Titel mehr besteht und man nichts mehr gegen dich geltend machen könnte.

Was willst du denn noch?  :(

Sorry, ja ich weiß, ich bin in diesen Dingen lästig :unsure:, aber es nützt ja nix, diese Banker wollen doch auch immer alles wasserdicht.

Wenn ich schon den Titel nicht zurückbekomme, dann will ich wenigstens eine rechtsgültige Bestätigung mit Unterschrift eines Prokuristen.

 

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck
vor 37 Minuten von SlowHand7:

Was willst du dann eigentlich hier noch?

Die Bank hat doch bestätigt daß sie nach der Löschung keinen Titel mehr hat.

Die Sache ist erledigt.  :)

Rumtrollen?

 

Ich hatte vermutet dass mehr dahinter steht.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 21 Minuten von DickJohnson:

dann will ich wenigstens eine rechtsgültige Bestätigung mit Unterschrift eines Prokuristen

Ja gut, dann weißt du doch was du willst und formuliere das so an deine Bank. Wenn diese nicht nachkommt, kannst du ja…

 

- eine unabhängige Schlichtungsstelle einschalten, wenn es das für deine Bankform gibt (Sparkassen Ombudsmann zb)

- Beschwerde bei der Bafin

- Klageweg

 

Und los gehts.

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DickJohnson

Danke, für die Zeit die Ihr euch für mich genommen habt 

Ich werde die Tipps mal angehen und die Sache starten.

 

Beste Grüße

Dick :respect:

 

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Daniel24
· bearbeitet von Daniel24
Am 4.12.2020 um 15:07 von permabull:

Sowohl die Löschungsbewilligung als auch der Löschungsantrag müssen öffentlich beglaubigte Unterschriften tragen (nicht nur amtlich beglaubigte). Die Löschungsbewilligung stellt der ehemalige Gläubiger aus, diese erhält man bereits in grundbuchmäßiger Form. (Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts selbst "siegelführend" und können daher eigenständig öffentliche Urkunden erstellen, private Banken nicht.)

Im Prinzip kann man auf demselben Blatt auch den Antrag (Zustimmung zur Löschung als Eigentümer) formulieren. Das Grundbuchamt beglaubigt jedoch nicht die Unterschrift, so dass man keine grundbuchmäßige Form ganz ohne Notar herstellen kann. (In manchen Bundesländern mag es weitere Stellen geben, die öffentlich beglaubigen dürfen.) Die fertige Urkunde muss bei Gericht vorgelegt werden.

Der GS-Brief, wie oben bereits gesagt, muss ebenfalls eingereicht werden, sofern es keine Buchgrundschuld ist.

Da ich gerade auch eine Löschung beim Grundbuchamt in Baden-Württemberg ohne Notar gemacht habe, kann ich bestätigen, dass es so funktioniert wie von @permabull beschrieben und hierfür kein Notar benötigt wird. 
In BW dürfen nämlich auch Ratschreiber öffentlich beglaubigen (amtlich reicht nicht), Kosten sind vernachlässigbar, ~30€.


D. h. man muss nur die eigene Unterschrift auf dem Löschungsantrag öffentlich beglaubigen lassen. Da bei uns ein solcher Antrag auf Vollzug der Löschung schon auf der Löschungsbewilligung der Bank vorgedruckt war “Ich/wir beantragen die Löschung der Grundschuld im Grundbuch…”, wurde in dem Fall unsere Unterschrift auf der Löschungsbewilligung der Bank beglaubigt.

 

Dann Einwurf mit einem kurzen Anschreiben inkl. Adresse beim zuständigen Grundbuchamt (in BW bei den Amtsgerichten angesiedelt) und nach kurzer Wartezeit wurde die Löschung bestätigt (wir hatten im Nachricht des Vollzugs gebeten). 

 

Die Kosten des Grundbuchamtes fallen natürlich noch an, aber zumindest die Notarkosten kann man so recht einfach sparen. 

 

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chirlu
vor 6 Stunden von Daniel24:

In BW dürfen nämlich auch Ratschreiber öffentlich beglaubigen (amtlich reicht nicht), Kosten sind vernachlässigbar, ~30€.

(…) zumindest die Notarkosten kann man so recht einfach sparen.

 

Wären die Kosten des Notars nicht gleich hoch gewesen wie die des Ratsschreibers?

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Daniel24
vor 3 Stunden von chirlu:

 

Wären die Kosten des Notars nicht gleich hoch gewesen wie die des Ratsschreibers?

Rund 60-80€ wären es beim Notar für die reine Beglaubigung laut Internet, also kein großer Unterschied. 
Sobald der Notar mehr erledigt als die reine Beglaubigung unter einem schon aufgesetzten Dokument wird es deutlich teurer.

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chirlu
vor 23 Minuten von Daniel24:

Rund 60-80€ wären es beim Notar für die reine Beglaubigung laut Internet, also kein großer Unterschied.

 

Meines Erachtens sollte die Gebühr genau gleich sein.

 

vor 24 Minuten von Daniel24:

Sobald der Notar mehr erledigt als die reine Beglaubigung unter einem schon aufgesetzten Dokument wird es deutlich teurer.

 

Unbestritten. :rolleyes:

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Daniel24
· bearbeitet von Daniel24

Der Rechner hier https://www.sommerfeld-majka.de/notar/notarkostenrechner/notarkostenrechner-unterschriftsbeglaubigung/

spuckt 57€ aus.

Beim Ratschreiber waren es 20€ Festgebühr zzgl USt, insgesamt 23,80€. 
Aber interessanterweise ist es der gleiche Posten KV25101, der angegeben ist. 
Allerdings setzt der Rechner beim Notar auch noch KV21200 (20€ Netto) plus Telefon/Portopauschale KV32005 (8€ Netto) an.  

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PKW

Falls mal jemand in die Verlegenheit gerät: Neben den

vor 6 Stunden von Daniel24:

Ratschreiber

in BW dürfen auch die Ortsgerichte in Hessen und bestimmte Amtspersonen in RLP öffentlich beglaubigen.
 

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Rubberduck
vor 8 Stunden von MonacoFranzl:

Nur ergänzend und falls von Interesse... anbei ein Flyer von der Notarkammer Sachsen und ein Beitrag von ARD Ratgeber Geld, die ich mir zu diesem Sachverhalt mal abgespeichert hatte. 

ARD_RatgeberGeld_AbstraktesSchuldversprechen.pdf 20 kB · 13 Downloads Notarkammer_Sachsen_Grundschuld.pdf 331 kB · 13 Downloads

Beides 15 Jahre alt…

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