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Holgerli

Kredit getilgt: Löschungsbewilligung Grundbucheintrag & abstraktes Schuldversprechen

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Holgerli

Hallo zusammen,

 

Hurra, nach fast 50 Jahren hat es mein Vater nun endlich geschafft den Immobilienkredit auf sein Haus zu tilgen. Dass man das hätte deutlich schneller hätte schaffen, soll aber nicht Thema dieses Posts sein.

 

Vielmehr geht es darum, dass sich mein Vater gerade um ein Gespräch mit der Bank bemüht, in welchem es darum geht, die Löschungsbewilligung für den Grundbucheintrag des Kredites zu bekommen.

Allerdings hatte ich noch im Hinterkopf, dass zusammen mit dem Grundbucheintrag noch ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben wird.
Lt. dem Dokument welchen ich seit einigen Jahren auf dem Computer rumfliegen habe steht darin so ungefähr:

"Gleichzeitig übernehmen sämtliche Darlehensnehmer ... als abstraktes Schuldanerkenntnis ... für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Grundschuld nebst Zinsen ... die persönliche Haftung und unterwerfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen."

 

Lt. dem Artikel, kann die Bank damit jederzeit Konten pfänden. Deswegen ist der Rat in dem Dokument:

„Allerdings besteht das abstrakte Schuldversprechen auch nach der Löschung der Grundschuld weiter. Darauf wird der Kreditnehmer von seinem Institut in der Regel nicht hingewiesen. Er sollte deshalb von sich aus noch einmal auf die Bank zugehen und das Original der vollstreckbaren Urkunde zurückverlangen, mit der die Grundschuld bestellt wurde. Am besten lässt er sich die Rückgabe auch noch quittieren. Sobald der Kunde diese Urkunde wieder in den Händen hält, kann die Bank daraus nicht mehr vollstrecken.“

 

Also heißt das für mich ganz klar, dass neben der Löschbewilligung auch eben jene Urkunde zu bekommen ist.
Das Dokument aus dem ich meine Infos gerade gezogen habe ist allerding schon fast 10 Jahre alt.  

 

Daher meine Frage(n):

-          Hat wer in der letzten Zeit mit seiner Hausbank gesprochen bezüglich einer Löschbewilligung?

-          Wie war die Reaktion? Wurde daraufhin gearbeitet, dass der Eintrag bestehen bleibt?

-          Wie ist die Bank mit dem Thema „abstraktes Schuldversprechen“ und der Herausgabe der Urkunde umgegangen?

-          Muss sonst noch was beachtet werden?

 

Schon mal Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.

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easyjo

Wenn alle Verbindlichkeiten bei der Gläubigerbank getilgt sind besteht der Anspruch gegenüber der Gläubigerbank auf Erteilung einer (das ist wichtig) grundbuchfähigen (!) Löschungsbewilligung. Soweit es sich bei der Grundschuld um ein Briefrecht handelt muss auch der entsprechende Grundschuldbrief mit übergeben werden. Früher war die Eintragung von Briefrechten üblich.

Die Bank verlangt für die Bearbeitung eine Gebühr. Die Kosten sind unterschiedlich. In den meisten Fällen bedarf es bankseitig der Einschaltung eines Notars dessen Kosten zu den originären Bankkosten dazukommen, belegt durch die Notarrechnung. Die originären Bankkosten dürften mit rd. 100 € (die Grundschuldhöhe ist dabei völlig sekundär!!!) angemessen sein (+ fremde Kosten für Notar).

Ich würde die Erteilung der Löschungsbewilligung schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes (Tilgung aller Schulden) verlangen, EMail sollte reichen mit dem Hinweis darauf dass die Kosten durch Kontobelastung bankseitig vereinnahmt werden können.

Ich würde auf keinen Fall dem evtl. Ersuchen (Begehren?) der Gläubigerbank nachkommen und die Grundschuld dort belassen. 

Nach Erhalt der grundbuchfähigen Löschungsbewilligung geht der Eigentümer der Immobilie zu einem Notar und stellt dort unter Vorlage der Löschungsbewilligung und des Grundschuldbriefes (falls es sich um ein Briefrecht handelt) den Löschungsantrag den der Notar dann dem Grundbuchamt einreicht. Selbstverständlich ist auch das mit Kosten verbunden, aber die sollte man gern bezahlen um ein lastenfreies Grundbuch zu erhalten!

Kenne mich da aus, war jahrzehntelang in der "Materie" beschäftigt.

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Aktie
· bearbeitet von Aktie

Habe bei Baufinanzierungen ehrlich gesagt noch nie von Problemen in dem Bereich gehört. Ich kann mich täuschen, glaube aber, dass dieser Passus mit dem Schuldanerkenntnis üblicherweise eine Klausel im Darlehensvertrag ist. Eventuell gibt es dafür kein extra Dokument. Damit dürfte es sich (reine Mutmaßung) nur auf dieses eine Darlehen beziehen. (Edit: Wahrscheinlich ist es eher im Sicherheitenvertrag, mit dem die Grundschuld bestellt wurde. Dann kommt es aber eben auf die Zweckerklärung (s.u.) an.)

 

In deinem zitierten Artikel ist nicht von einer Rückzahlung die Rede. Ich vermute, dass es sich auf den Fall bezieht, wenn jemand ein Darlehen aufnimmt und die Grundschuld später gelöscht wird ohne dass es vollständig zurück gezahlt wird. Machen Banken zum Beispiel aus Kulanz, wenn das Darlehen zu großen Teilen getilgt ist und man etwas anderes finanzieren möchte oder wenn man die Immobilie verkauft und den damit besicherten Kredit weiterführen möchte (z.B. finanzierte Maschinen). Dann würde das Schuldanerkenntnis aus diesem Ursprungsdarlehen bestehen bleiben und die Bank könnte trotzdem vollstrecken ohne Grundschuld.

 

Ob sich die Löschung lohnt, ist eine andere Sache. Man kann sich auch die Kosten sparen und die Grundschuld einfach stehen lassen und für spätere Darlehen (z.B. Renovierung) nutzen. Dabei ist egal, über welche Bank später finanziert wird, weil die ursprüngliche Bank die Grundschuld auch an eine andere Bank abtreten muss. Spannender fände ich daher eher eine Umfrage hier im Forum, ob die anderen User ihre Grundschulden überhaupt löschen lassen haben. Wenn dein Vater mehrere Darlehen hat, wäre dann höchstens relevant, ob es eine enge (Die Grundschuld dient zur Sicherheit für alle Forderungen aus dem Darlehen xxx über xxx...) oder weite Zweckerklärung (Die Grundschuld dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank...) gibt. Das kann man bestimmt bei der Bank erfragen und sich ausdrucken lassen, sehen sie eigentlich auf den ersten Blick im Computer.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Wir hatten seinerzeit nur eine Löschungsbewilligung und haben damit über einen Notar die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen. Einen Grundschuldbrief gab es da bei uns nicht, was auch allgemein üblich ich, glaube ich (Buchgrundschuld). Wenn es einen Grundschuldbrief gibt, dann müsste der aber wohl auch ausgehändigt werden.

 

Man kann die Grundschuld auch im Grundbuch stehen lassen und ggf. für spätere Darlehen verwenden, ist durchaus üblich. Nur die Löschungsbewilligung sollte man natürlich gut aufheben.  ;)

 

 

 

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Holgerli
vor 16 Minuten von Aktie:

In deinem zitierten Artikel ist nicht von einer Rückzahlung die Rede. Ich vermute, dass es sich auf den Fall bezieht, wenn jemand ein Darlehen aufnimmt und die Grundschuld später gelöscht wird ohne dass es vollständig zurück gezahlt wird.

Doch es geht in der Tat darum, dass das "Darlehen getilgt" (so die Überschrift) ist.

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Aktie
vor 2 Minuten von Holgerli:

Doch es geht in der Tat darum, dass das "Darlehen getilgt" (so die Überschrift) ist.

Dann wäre meine einzige Vermutung die weite Zweckerklärung. Wenn man eben einen Sicherheitenvertrag (kann wohl auch Teil des Darlehensvertrags sein) mit Grundschuld und Schuldanerkenntnis für alle zukünftigen Darlehen unterschreibt, gilt wahrscheinlich beides unabhängig voneinander.

 

Ich fürchte, dass du damit für 95% der Bankmitarbeiter zu tief ins Sicherungsrecht einsteigst. Wenn es dich wirklich interessiert, wird der Gang zu einem Anwalt für Bankrecht der richtige Weg sein. Das würde ich aber nicht für einen einfachen alten Herren machen sondern nur, wenn da z.B. ein eigenes Unternehmen mit weiteren Krediten involviert ist.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Nur keine Panik. Du bekommst von der Bank eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld und damit kannst du dann zum Notar gehen, um die Grundschuld im Grundbuch löschen zu lassen, wenn denn willst. Der Notar sagt dir dann ggf. auch, wenn irgendetwas fehlt. Man kann, wie gesagt, die Grundschuld auch stehen lassen und ggf. später nochmal verwenden. Aber wichtig ist eben, die Löschungsbewilligung in den Händen zu haben,

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Löschungsbewilligung

 

Im Gegensatz zur "Hypothek" ist einen "Grundschuld" eine abstrakte Kreditsicherheit, d.h. sie besteht auch unabhängig von einem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis (Darlehen). Die Existenz der Grundschuld und die Rückzahlung des Darlehen haben also rein rechtlich eigentlich gar nichts miteinander zu tun .... abstrakt eben.  ;)

 

Ich fühle mich gerade in meine Bankkaufmannsausbildungszeit zurückversetzt.  :D

 

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Kezboard
vor 50 Minuten von Aktie:

Spannender fände ich daher eher eine Umfrage hier im Forum, ob die anderen User ihre Grundschulden überhaupt löschen lassen haben.

 

Wir haben die Grundschuld nach der Rückzahlung unserer Baufinanzierung nicht gelöscht. Ist mittlerweile per Abtretungserklärung an eine andere Bank gegangen, wo wir günstig Geld aufnehmen konnten (nicht zweckgebunden). Würde ich jederzeit wieder so machen.

 

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permabull
vor 2 Stunden von Holgerli:

Also heißt das für mich ganz klar, dass neben der Löschbewilligung auch eben jene Urkunde zu bekommen ist.

Siehe § 371 BGB.

 

vor einer Stunde von easyjo:

Die Bank verlangt für die Bearbeitung eine Gebühr.

Seit 1991 hoffentlich nicht mehr, vgl. BGH-Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90. (Es sei denn, man hat das Original verschludert.)

 

vor einer Stunde von easyjo:

+ fremde Kosten für Notar

Die schon, korrekt.

vor einer Stunde von easyjo:

Nach Erhalt der grundbuchfähigen Löschungsbewilligung geht der Eigentümer der Immobilie zu einem Notar und stellt dort unter Vorlage der Löschungsbewilligung und des Grundschuldbriefes (falls es sich um ein Briefrecht handelt) den Löschungsantrag den der Notar dann dem Grundbuchamt einreicht.

Günstigere Variante: Den Notar nur die Unterschrift nur beglaubigen lassen (keine Beurkundung) und den Löschungsantrag selbst beim Amtsgericht stellen:

 

Löschungsantrag (zusammen mit der Löschungsbewilligung des Kreditgebers einreichen!)

 

Als Eigentümer stimme ich der bewilligten Löschung des Rechts XXXXX (Grundbuch von Musterstadt, Abt. III, lfd. Nummer XY, Grundschuld von XXXXX Euro) zu und beantrage hiermit den Vollzug im Grundbuch.

 

Unterschriften (ALLER!!! Eigentümer)

nachstehend öffentliche Beglaubigung des Notars...

 

Von den gesparten Gebühren für die Beurkundung kann man dann schön essen gehen, wenn die Restaurants wieder geöffnet sind.

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Malvolio
vor 1 Minute von Kezboard:

 

Wir haben die Grundschuld nach der Rückzahlung unserer Baufinanzierung nicht gelöscht. Ist mittlerweile per Abtretungserklärung an eine andere Bank gegangen, wo wir günstig Geld aufnehmen konnten (nicht zweckgebunden). Würde ich jederzeit wieder so machen.

 

Das ist durchaus üblich. Man kann dadurch eben Gebühren für die Löschung, Eintragung, etc. sparen.

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Holgerli
· bearbeitet von Holgerli

Danke Euch dreien vielen für die Rückmeldung.

 

Witzigerweise klingelte  5 Minuten nachdem ich den Post erstellt hatte das Telefon und der der Filialleiter/Kreditbevollmächtige war am Apparat.

Da mein Vater nicht da war habe ich mit ihm geredet und ihm den Wunsch meines Vaters dargelegt.

 

Seine Aussagen waren:

-          Kein Problem, machen wir. An uns scheitert das nicht.

-          ABER: Empfehlen würde ich das nicht, weil  wird teuer, wenn man wieder eine Grundschuld eintragen lassen will:

a.)    Austragung einer Grundschuld: um 275 Euro

b.)    Eintragung einer Grundschuld mit 100.000 Euro: um 700 Euro

  => Es wurde der Kostenrechner der Bank erwähnt: Hiernach sind das die reinen Notar & Grundbuchkosten. Es werden keine zusätzlichen Bankkosten aufgeführt

-          Der Wunsch wurde verstanden, es wurde aber zu bedenken gegeben, dass die Bank die seriöse VoBa  vor Ort ist und kein Großkonzern dem auch schon mal Unterlagen verloren gehen können

-          Dass das „abstraktes Schuldanerkenntnis“ ohne Kredit nichts bringt also keine „Gefahr“

-          Die eingetragene Grundschuld auf Erben übertragen werden kann (zu Kosten wurde nichts gesagt)

-          Eine Hypothek würde er auch sofort austragen lassen, da diese nicht nochmal beliehen werden kann. Eine Grundschuld  ist eine abstrakte Kreditsicherheit und kann weitergenutzt werden. @Malvolio Habe ich mit Dir telefoniert? :D

-          Ein super-günstiger und schneller Kredit ist mit Grundschuld-Eintrag immer gewährleistet

 

Nun sitze ich hier also irgendwo zwischen @easyjo und @Aktie / @Malvoliound weiss immer noch nicht was ich tun soll. Heute Nachmittag war noch alles ganz klar: Volle Zustimmung zum Ansinnen meines Vaters, dass das gelöscht wird.

Jetzt gerade: :boxed:

 

Zitat

Ich würde auf keinen Fall dem evtl. Ersuchen (Begehren?) der Gläubigerbank nachkommen und die Grundschuld dort belassen. 

@easyjo Da Du ja sehr gradlinig und direkt mit Deiner Empfehlung bist (zu der ich ja auch irgendwie immer noch tendiere): Was sind Deine Bedenken?

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Holgerli
vor 34 Minuten von Aktie:

Ich fürchte, dass du damit für 95% der Bankmitarbeiter zu tief ins Sicherungsrecht einsteigst.

Ist bei mir selber ja auch nur angelesenes Halbwissen von "Das Erste" mit Aussagen der Notarkammer Sachsen mit Stand April 2011...

 

vor 14 Minuten von permabull:

Siehe § 371 BGB.

Seit 1991 hoffentlich nicht mehr, vgl. BGH-Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90. (Es sei denn, man hat das Original verschludert.)

Danke und Danke. Letzteres würde erklären warum der Kostenrechner keine Bankgebühren auswirft.

 

vor 15 Minuten von permabull:

Günstigere Variante: Den Notar nur die Unterschrift nur beglaubigen lassen (keine Beurkundung) und den Löschungsantrag selbst beim Amtsgericht stellen:

Und nochmal Danke.

 

vor 17 Minuten von Kezboard:

Wir haben die Grundschuld nach der Rückzahlung unserer Baufinanzierung nicht gelöscht. Ist mittlerweile per Abtretungserklärung an eine andere Bank gegangen, wo wir günstig Geld aufnehmen konnten (nicht zweckgebunden). Würde ich jederzeit wieder so machen.

Das hört sich nicht schlecht an.

 

Was mich verunsichert, sind halt solche Aussagen (auch aus dem Artikel aus dem ich oben schon zitierte):

 

Prof. Karl-Joachim Schmelz, Bankrechtler, Richter a.D. und zuletzt Professor für Rechtswissenschaften, beobachtet, dass die üblichen Verträge Banken in die Lage versetzen, massiven Druck auszuüben:
"weil eben aus dem abstrakten Schuldversprechen jederzeit vorgegangen werden kann, ohne dass eine gerichtliche Kontrolle stattfindet. Das schafft einen Machtspielraum für die Bank, den sie
durchaus ausnutzt, um Zahlungen oder Zustimmung zu sonstigen Maßnahmen zu erlangen, die sie vor Gericht nie durchsetzen könnte."

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permabull
· bearbeitet von permabull
2 fehlende Wörter eingefügt
vor 20 Minuten von Holgerli:

Volle Zustimmung zum Ansinnen meines Vaters, dass das gelöscht wird.

Jetzt gerade: :boxed:

 

Das kommt darauf an, was gewollt ist. Soll noch einmal eine Finanzierung mit grundbuchlicher Sicherung in Anspruch genommen werden, kann man die GS stehen lassen. Die Gebühreneinsparung ist dann der Vorteil, wenn die Bank zu einer Abtretung bereit ist. Ist definitiv keine anderweitige Verwendung geplant oder soll jedes noch so abstrakte Risiko ausgeschlossen werden - löschen lassen. Mir sind ehrlich gesagt seit dem Risikobegrenzungsgesetz aus 2008 keine praxisrelevanten Risikoszenarien im Zusammenhang mit einer bestehenden bleibenden GS ersichtlich (seine Unterlagen muss man natürlich komplett und auffindbar haben). Aber jede/r, wie er/sie mag...

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easyjo

Ich schließe mich der Empfehlung von permabull an. Nur (und nur dann) wenn die Sicherungsgrundschuld in absehbarer Zeit als Absicherung für ein neuen Immobilienkredit dienen soll dann empfiehlt es sich die Grundschuld bei der Gläubigerbank zu belassen. Für den Fall das ein Darlehn, z.B. aus Konditionsgründen bei einer anderen Bank aufgenommen werden soll kann die Grundschuld nebst dinglichen Zinsen ab dem Eintragungstag an die neue Bank zediert (abgetreten) werden, soweit dies seitens der neuen Bank so akzeptiert wird.

Aus dem Test des Users habe ich abgeleitet dass "endlich" das Darlehn getilgt ist woraus ich schlussfolgere dass KEIN neues Darlehen gewünscht/benötigt wird. Dann würde ich "einen klaren Schnitt" machen und entsprechend meinem Vorschlag die Grundschuld im Grundbuch zur Löschung bringen.

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Shonsu
vor 18 Stunden von permabull:

Die schon, korrekt.

Günstigere Variante: Den Notar nur die Unterschrift nur beglaubigen lassen (keine Beurkundung) und den Löschungsantrag selbst beim Amtsgericht stellen:

 

Löschungsantrag (zusammen mit der Löschungsbewilligung des Kreditgebers einreichen!)

 

Als Eigentümer stimme ich der bewilligten Löschung des Rechts XXXXX (Grundbuch von Musterstadt, Abt. III, lfd. Nummer XY, Grundschuld von XXXXX Euro) zu und beantrage hiermit den Vollzug im Grundbuch.

 

Unterschriften (ALLER!!! Eigentümer)

nachstehend öffentliche Beglaubigung des Notars...

 

Von den gesparten Gebühren für die Beurkundung kann man dann schön essen gehen, wenn die Restaurants wieder geöffnet sind.

Kurze Rückfrage dazu: Welche Unterschrift muss vom Notar bestätigt werden? Die auf dem Löschungsantrag? Kann man mit beiden Anträgen nicht direkt auf das Grundbuchamt gehen und dort die Unterschrift bestätigen lassen? 

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permabull
· bearbeitet von permabull
vor 33 Minuten von Shonsu:

Kurze Rückfrage dazu: Welche Unterschrift muss vom Notar bestätigt werden? Die auf dem Löschungsantrag? Kann man mit beiden Anträgen nicht direkt auf das Grundbuchamt gehen und dort die Unterschrift bestätigen lassen? 

Sowohl die Löschungsbewilligung als auch der Löschungsantrag müssen öffentlich beglaubigte Unterschriften tragen (nicht nur amtlich beglaubigte). Die Löschungsbewilligung stellt der ehemalige Gläubiger aus, diese erhält man bereits in grundbuchmäßiger Form. (Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts selbst "siegelführend" und können daher eigenständig öffentliche Urkunden erstellen, private Banken nicht.)

Im Prinzip kann man auf demselben Blatt auch den Antrag (Zustimmung zur Löschung als Eigentümer) formulieren. Das Grundbuchamt beglaubigt jedoch nicht die Unterschrift, so dass man keine grundbuchmäßige Form ganz ohne Notar herstellen kann. (In manchen Bundesländern mag es weitere Stellen geben, die öffentlich beglaubigen dürfen.) Die fertige Urkunde muss bei Gericht vorgelegt werden.

Der GS-Brief, wie oben bereits gesagt, muss ebenfalls eingereicht werden, sofern es keine Buchgrundschuld ist.

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herbert_21

Glückwunsch an deinen Vater zur Schuldenfreiheit!

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Holgerli

Jetzt habe ich nochmal eine Detailfrage:

Die Gesamtsumme der Grundschuldeinträge beiträgt 198.000,00DM oder 101.236,00 Euro. Lt. Kostenrechner der Bank kämen für die Gesamtsumme ca. 200 Euro auf meinen Vater zu.

 

Nur ist es so, dass insgesamt 5 Einträge im Grundbuchstehen:

 

1.) 100.000DM = 51.130 Euro

2.) 33.000DM = 16.873 Euro

3.) 25.000DM = 12.782 Euro

4.) 20.000DM = 10.226 Euro

5.) 20.000DM = 10.226 Euro

 

Kann man das als eine Gesamtsumme (ggf. mit geringem Aufschlag) bearbeiten lassen und vom Notar barbeiten lassen oder muss wirklich jeder Einzelbetrag einzeln bearbeiten lassen?

Den berechne ich das als Einzelsummen, komme ich auf mehr als den doppelten Betrag, weil die Mindestsumme bei Notar für die Einträge 2.) bis 5.) bei je 24 Euro liegen und die Grundbuchkosten für die Punkte 3.) bis 5.) bei je 42 Euro.

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easyjo

die Gläubigerbank erstellt eine Löschungsbewilligung in der alle freigegebenen Grundschulden im Einzelnen aufgeführt sind, vorausgesetzt es handelt sich dabei um ein Grundbuchblatt (AG XY Band XY Blatt XY).

 

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Xeronas

Hallo,

 

habe das Szenario vor 5 Jahren durchgezogen.

Sofern der Gläubiger der Grundschulden identisch ist, kann eine Löschungsbewilligung für alle auf den Gläubiger lautenden Grundschulden erfolgen.

Andernfalls einzeln je Gläubiger (war bei mir 3 x Spaßkasse -> 1 gemeinsame Löschungsbewilligung + 1 x LBS -> separate Löschungsbewilligung).

 

Wichtig: Auch bei Buchgrundschulden existiert eine vollstreckbare Ausfertigung der Geundschuldbestellungsurkunde -> die forderst du mit im Original zurück. Ohne Diskussion.

 

Mit der Löschungsbewillugung kannst du die Grundschulden entweder löschen lassen oder in Eigentümergrundschulden umschreiben lassen. Deren Abtretung kannst du dann zu Zeitpunkt X selbst kurzfristig bestimmen.

Kannst die Grundschulden natürlich auch einfach stehen lassen.. aber ein sauberes GB (gelöscht oder Eigentümergrund) wäre mir persönlich lieber..

 

 

 

 

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chaosmuc

@Xeronas

 

Wenn ich das richtig verstanden habe, würde eine Umschreibung auch in eine Eigentümergrundschuld im folgenden Szenario Sinn machen:

  •  die bisherige Grundschuld steht an Rang 1 im Grundbuch
  • zwischenzeitlich sind die nachfolgenden Ränge im Grundbuch durch andere Sachen blockiert/belegt (Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten,....)
  • der Eigentümer hat sich gegen den nachfolgenden Belastungen nicht verpflichtet die Grundschuld "bei nächster Gelgenheit" löschen zu lassen. 

So erhält man dann eine Grundschuld, die an Rang 1 steht für den späteren "Gebrauch", ohne dass im Bedarfsfall dann alle nachfolgenden in Ihrem Rang zurücktreten müssen.

 

Habe ich das richtig verstanden?

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Holgerli

Danke Euch beiden! :)

 

vor 50 Minuten von Xeronas:

Kannst die Grundschulden natürlich auch einfach stehen lassen.. aber ein sauberes GB (gelöscht oder Eigentümergrund) wäre mir persönlich lieber..

Ich glaube, dass meinem Vater "sauberes GB" persönlich auch lieber ist.

 

vor 7 Stunden von easyjo:

Aus dem Text des Users habe ich abgeleitet dass "endlich" das Darlehn getilgt ist woraus ich schlussfolgere dass KEIN neues Darlehen gewünscht/benötigt wird.

Mein Vater geht mit großen Schritten auf die 80 Jahre zu. Mir persönlich fehlt gerade die Phantasie, wofür er nochmal 100.000 Euro - abgesichert per Grundschuld - brauchen könnte.

Bei einer Vererbung des Gebäudes, ist eh noch nicht 100%ig klar was passieren wird. Ob, wann und wieviel Geld benötigt wird, steht somit in den Sternen.

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Xeronas
vor 32 Minuten von chaosmuc:

@Xeronas

 

Wenn ich das richtig verstanden habe, würde eine Umschreibung auch in eine Eigentümergrundschuld im folgenden Szenario Sinn machen:

  •  die bisherige Grundschuld steht an Rang 1 im Grundbuch
  • zwischenzeitlich sind die nachfolgenden Ränge im Grundbuch durch andere Sachen blockiert/belegt (Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten,....)
  • der Eigentümer hat sich gegen den nachfolgenden Belastungen nicht verpflichtet die Grundschuld "bei nächster Gelgenheit" löschen zu lassen. 

So erhält man dann eine Grundschuld, die an Rang 1 steht für den späteren "Gebrauch", ohne dass im Bedarfsfall dann alle nachfolgenden in Ihrem Rang zurücktreten müssen.

 

Habe ich das richtig verstanden?

Genau richtig! Du könntest dir somit zB Rang 1 sichern und Rang 2 ff. bleibt auch dort, ohne aufzurutschen.

 

Ich persönlich habe die Grundschulden Rang 1 - 3 stehen lassen bzw. in eine Eigentümergrundschuld umschreiben lassen und 4 Rang - 7 (Baujahr des geerbten Hauses ist 1959, da war in den vergangenen fast 60 Jahren sehr oft was eingetragen worden) löschen lassen.

Auf diese Weise habe ich noch 3 Grundschulden unterschiedlicher Höhe, falls ich in Zukunft doch nochmal was finanziere möchte und spare mir die künftigen Eintragungskosten, Gerenne zum Notar etc.

Ein weiterer Aspekt ist auch das Thema Weiterverkauf. Wenn du das Grundstück/Gebäude in Zukunft mal veräußern solltest, so schmälern meines Erachtens nach Grundschulden "fremder Gläubiger" (Banken) eher den Wert; Eigentümergrundschulden (die man dann im Zuge des Verkaufs ja ebenfalls dem neuen Eigentümer mitgeben kann; lässt sich ja alles vereinbaren) steigern nach meinem Empfinden dann eher den Verkaufswert. Gründe siehe oben.

Im Prinzip ists erstmal egal, ob man stehen lässt oder auf Eigentümergrundschuld stehen lässt, wenn man die Löschungsbewilligung UND die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde (-> ist ein Titel, mit dem die Bank sofort vollstrecken könnte -> Grundschuld ist abstraktes Schuldversprechen -> völlig wurscht ob du mit einem Darlehen oder deinem Dispo im Minus/überzogen bist -> die Bank kann mit der Urkunde im Zweifel vollstrecken, ohne das geprüft bzw. viel Aufwand betrieben wird (weil Titel)) hat.
Ohne den Titel hat die Bank nichts gefährliches mehr in der Hand, selbst wenn sie noch im Grundbuch steht. Aber gerade deswegen bitte nie mit der Löschungsbewilligung begnügen. Die liest sich zwar formal gut, aber wenn die Bank den jederzeit vollstreckbaren Titel behält, ist die Löschungsbewilligung eigentlich wertlos, weil die Bank selbst nach Löschung der Grundschuld im Grundbuch theoretisch mit dem Titel vollstrecken könnte (zumindest initial, wird dann halt ein Akt das Gegenteil (Löschung usw.) zu belegen..

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Holgerli

@Xeronas

Bezüglich der Eigentümergrundschuld:  Geht das nur mit Grundstücken auch mit (nur) Gebäuden? Hintergrund der Frage: Das Grundstück ist nicht das meines Vaters, sondern nur über Erbpacht auf 99 Jahre gepachtet.

 

Die Rangfolge der eingetragenen Grundschulden ist aktuell:

1.) 100.000DM = 51.130 Euro

2.) 33.000DM = 16.873 Euro

3.) 25.000DM = 12.782 Euro

4.) 20.000DM = 10.226 Euro

5.) 20.000DM = 10.226 Euro

 

Ist es möglich den auf Rang 1. löschen zulassen und die anderen rutschen dann einen höher?

z.B.:

1.) 33.000DM = 16.873 Euro

2.) 25.000DM = 12.782 Euro

3.) 20.000DM = 10.226 Euro

4.) 20.000DM = 10.226 Euro

Wäre auch noch eine Idee: 50.000 Euro würden schätzungsweise auch für den Fall der Fälle reihen...

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permabull
vor 13 Stunden von Xeronas:

Wenn du das Grundstück/Gebäude in Zukunft mal veräußern solltest, so schmälern meines Erachtens nach Grundschulden "fremder Gläubiger" (Banken) eher den Wert; Eigentümergrundschulden (die man dann im Zuge des Verkaufs ja ebenfalls dem neuen Eigentümer mitgeben kann; lässt sich ja alles vereinbaren) steigern nach meinem Empfinden dann eher den Verkaufswert. Gründe siehe oben.

Das wäre eher unüblich, dass solche Rechte beim Verkauf bestehen blieben. Der lastenfreie Verkauf ist der Normalfall.

vor 12 Stunden von Holgerli:

Geht das nur mit Grundstücken auch mit (nur) Gebäuden? Hintergrund der Frage: Das Grundstück ist nicht das meines Vaters, sondern nur über Erbpacht auf 99 Jahre gepachtet.

Dann ist das Erbbaurecht belastet, nicht das Grundstück. Die Grundschuld ist dann im Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht ist rechtlich eine Art "virtuelles Grundstück", das auf dem realen Grundstück liegt.

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