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pstein

Aktienkursverluste ab 2021 nicht mehr mit Aktienkursgewinnen verrechenbar?

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pstein
· bearbeitet von pstein

Habe ich das richtig mitbekommen:

 

Ab 2021 sollen Aktienkursverluste NICHT mehr (bis auf 10000 Euro)  mit Aktienkursverlusten verrechenbar sein.

 

D.h. wenn man in 2021 Aktienkursgewinne von 100000 Euro macht und Aktienkursverluste von 100000, dann muss man trotzdem 90000 Euro versteuern.

 

Das kann ich gar nicht glauben.

Ist das nur ein Gesetzentwurf?

 

Gibt es dazu einen Link im Internet?

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chirlu
vor 11 Minuten von pstein:

Habe ich das richtig mitbekommen

 

Nein.

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Taxadvisor
vor 2 Stunden von pstein:

Habe ich das richtig mitbekommen:

 

Ab 2021 sollen Aktienkursverluste NICHT mehr (bis auf 10000 Euro)  mit Aktienkursverlusten verrechenbar sein.

 

D.h. wenn man in 2021 Aktienkursgewinne von 100000 Euro macht und Aktienkursverluste von 100000, dann muss man trotzdem 90000 Euro versteuern.

 

Das kann ich gar nicht glauben.

Ist das nur ein Gesetzentwurf?

 

Gibt es dazu einen Link im Internet?

Betrifft nur Termingeschäfte (CFD, Optionen, Futures) § 20 Abs.6 Satz 5 EStG

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

Hallo pstein,

ich glaube, dass du da etwas durcheinander bringst, was Ende 2019 neu ins Gesetz aufgenommen wurde. Neben der Unterscheidung der Termingeschäften (siehe Taxadvisors Beitrag) gibt es noch eine weitere Verlustbeschränkung , die auch Aktien betreffen kann, weil sie alle Wertpapiere betrifft ... und zwar, wenn sie wertlos werden.

Zitat

§20 Abs. 6 Satz 6 EStG:
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden ...

Da gibt es in der Praxis allerdings noch keine Erfahrungswerte, wann eine Aktie als "uneinbringlich" oder "als wertlos" gilt. Der Fall "Wirecard" könnte da vielleicht noch böse Überraschungen liefern, wenn einer die bis zuletzt im Depot hält. Ob diese Regel im Ernstfall vor Gerichten Bestand hat, ist allerdings nicht geklärt. Nicht nur ich habe da meine Zweifel.

 

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