100 November 25, 2020 Ich habe gelesen die Kleinunternehmer-Grenze ist 22.000 Euro. Dann soll die aber nur brutto gelten, was heißen soll, dass man eine fiktive Steuer davon abziehen muss, wenn ich richtig denke /119 *100, dann hat man eine Umsatzgrenze von 18.487 Euro, die man erreichen darf. Nun habe ich aber ebenfalls gelesen, dass jedes EU-Land seine eigenen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer hat und dass die nicht in diese Grenze hineingerechnet werden. Die Kl.U.Grenze für Italien soll 65.000 Euro sein, und die Kleinunternehmer-Grenze für Polen ca. 47.300 Euro. Angenommen nun verkauft jemand im Jahr 2021 über das ganze Jahr Waren innerhalb Deutschlands, auch nach Italien und Polen und zwar: DE 10.000 Euro Umsatz Polen 6.000 Euro Umsatz Italien 6.000 Euro Umsatz Ist er nun in allen drei Ländern ein Kleinunternehmer und muss keine Ust abführen, weil er in jedem Land unterhalb der Grenze geblieben ist? Und Fall B: DE 17.000 Euro Umsatz Polen 46.000 Euro Umsatz Italien 62.000 Euro Umsatz Auch hier das gleiche? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
100 November 25, 2020 Abnehmer Privatpersonen, falls das noch wichtig ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver November 25, 2020 · bearbeitet November 25, 2020 von John Silver Deine Antwort findet sich im u.g. Gesetz wieder. Die beiden Stichworte sind in diesem Fall "Umsatz" und "vereinnahmte Entgelte"! Beispiel I: 2019: Umsatz < 22.000 - USt (EUR 18.487,40) 2020: Umsatz vorraussichtlich kleiner 50.000 => Keine Umsatzsteuerpflicht Beispiel II: 2020: Umsatz < 22.000 - USt Achtung! Hier gab es in 2020 19% und 16% USt, die Grenze ist also NICHT EUR 18.487,40 sondern niedriger! 2021: DE 10.000 Euro Umsatz Polen 6.000 Euro Umsatz Italien 6.000 Euro Umsatz Gesamtsumme = EUR 22.000 Kleiner < EUR 50.000, daher => Keine Umsatzsteuerpflicht ! Beispiel III: 2021: Umsätze DE 10.000 Euro Umsatz Polen 6.000 Euro Umsatz Italien 6.000 Euro Umsatz Gesamtsumme = EUR 22.000 2022: Vorjahr Umsatz (!) Das ist das Stichwort! EUR 22.000 > EUR 18.487,40 => Umsatzsteuerpflicht! (oder wie die Grenze dann ist. Achtung! Das kann sich bei einer Mehrwertsteuererhöhung ändern!) Hier noch etwas Prosa Zitat Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html PS: Ich bin keiner Steuerberater und das ist keine Steuerberatung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bobby13 November 26, 2020 Der Ort der Lieferung ist immer Deutschland, also gilt die deutsche USt. Die Grenzen der anderen Länder können dir also komplett egal sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag