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Santana

Nießbrauch auf Grundstück

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Santana

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Mein Vater möchte ein Grundstück an einem entfernten Verwandten verkaufen. Das Grundstück ist derzeit noch Gartenland, kann aber zu Bauland entwickelt werden (unter Brücksichtigung der Kosten der Stadt). Dieses soll jedoch im Anschluss nach den Kauf durch den Verwandten erfolgen, da mein Vater keine Lust hat sich hierdrum zu kümmern. Der Verwandte möchte im Anschluss dann auf das dann entwickelte Bauland eine Immobilie bauen.

Meine Frage:
Beim Übertrag vor vielen Jahren auf meinen Vater, wurde meinem Opa (inzwischen stark dement) ein Nießbrauchrecht für das Grundstück eingeräumt.
Hat jemand hiermit Erfahrungen? Spielt dies beim Verkauf eine negative Rolle oder könnte es rechtliche Komplikationen vom Betreuungsgericht, steuerlich oder sonst irgendwie geben?

Vielen Dank für eure Hilfe
 

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Aktie
vor 25 Minuten von Santana:

Beim Übertrag vor vielen Jahren auf meinen Vater, wurde meinem Opa (inzwischen stark dement) ein Nießbrauchrecht für das Grundstück eingeräumt.
Hat jemand hiermit Erfahrungen? Spielt dies beim Verkauf eine negative Rolle oder könnte es rechtliche Komplikationen vom Betreuungsgericht, steuerlich oder sonst irgendwie geben?

Würde ich klären, evtl. mit dem Notar oder einem Rechtsanwalt. Ich würde kein Grundstück mit Nießbrauch kaufen, in der Regel muss sowas für den Verkauf gelöscht werden. Probleme werden sich vor allem bei einer Finanzierung von Kauf oder Bebauung durch den Käufer ergeben, weil die Bank meist nicht ohne erstrangige Grundschuld finanzieren wird. Die Frage ist, wie man den Nießbrauch weg bekommt, wenn dein Großvater nicht mehr selbst entscheiden kann und ob sich Probleme z.B. für deinen Vater als Betreuer (?) ergeben könnten, wenn er der Löschung zustimmt.

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troi65
· bearbeitet von troi65
vor einer Stunde von Santana:

 ...... oder könnte es rechtliche Komplikationen vom Betreuungsgericht...... geben?
 

Wird wohl so sein vgl. Genehmigungspflichten des Betreuers §§ 1908 i Abs. I mit § 1821 I Nr. 1 und 4 BGB.

Ohne Gegenleistung durch Zahlung einer -  ggf. gutacherlich zu bewertenden - Ablösesumme  für den Opa wird das Betreuungsgericht ( zu recht ! ) nicht mitspielen.

Schließlich unterliegt der Betreuer einem Schenkungsverbot vgl. §§ 1908 i Abs. I , 1804 u. 134 BGB; auf eine Ablösesumme kann da grs. nicht verzichtet werden.
Ausnahmen könnten sich allenfalls aus den Vereinbarungen über die damalige Nießbrauchsbestellung ergeben.

Hab ich in meiner langjährigen und andauernden Praxis auf diesem Rechtsgebiet aber noch nie erlebt.

Bei Wohnungsrechten kann es da - im Unterschied zum Nießbrauch - eher mal zu ablösefreier Löschungsbewilligung durch den Betreuer kommen.

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Santana

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten.
Mein Vater ist zeitgleich Betreuer von meinem Opa. Würde er dann eine Ablösesumme an sich selber zahlen, oder wie soll ich das verstehen?

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troi65
· bearbeitet von troi65
vor 20 Minuten von Santana:

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten.
Mein Vater ist zeitgleich Betreuer von meinem Opa. Würde er dann eine Ablösesumme an sich selber zahlen, oder wie soll ich das verstehen?

Das ist dann besonderes Pech , weil Dein Vater von der Vertretung des Opas wegen Interessenkollision ausgeschlossen ist ( §§ 1908 i Abs. I , 1795 II , 181 BGB ).

Müsste daher auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. IV BGB hinauslaufen.

Der wird natürlich als Berufsbetreuer ( z.B. Rechtsanwalt ) außer der Ablösesumme für den Opa auch noch seinen Zaster wollen.

 

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck
vor 17 Stunden von Santana:

Hat jemand hiermit Erfahrungen? Spielt dies beim Verkauf eine negative Rolle oder könnte es rechtliche Komplikationen vom Betreuungsgericht, steuerlich oder sonst irgendwie geben?

 

Wenn der Verwandte den Preis direkt ohne Kredit bezahlen kann, dann wäre das am besten.

Es wird ziemlich zäh (praktisch unmöglich??) werden eine BauFi zu kriegen.

 

Wenn die jeweilige Hausbank ablehnt (was sie sehr wahrscheinlich macht), dann direkt zu einem gescheiten Makler.

Irgendwelche Online-Buden (beispielhaft ING) kann sich IMHO gleich sparen. 

 

vor 17 Stunden von Santana:

... steuerlich ...

 

Grunderwerbssteuer ist (vom Käufer) selbstverständlich zu zahlen. Unabhängig von der Demenz.

Die vermeidet man nur beim Verkauf an direkte Nachkommen (beispielhaft Mutter an Tochter).

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Rubberduck
· bearbeitet von Rubberduck
vor 16 Stunden von troi65:

Hab ich in meiner langjährigen und andauernden Praxis auf diesem Rechtsgebiet aber noch nie erlebt.

Frage (rein interessehalber, vermutlich leicht Off-Topic): Es gibt unabhängig von "Betreuung" auch einfach notarielle Vollmachten.

Da findet sich oft der Passus, dass Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst erlaubt sind. Würde das reichen?

vor 17 Stunden von Aktie:

Ich würde kein Grundstück mit Nießbrauch kaufen, in der Regel muss sowas für den Verkauf gelöscht werden. 

Ich auch nicht...

 

Man bekommt so einen Quark aber immer wieder bei Immoscout24 angeboten. Da will dann einer sein Häusle zusammen mit sich oder der Oma verkaufen.

Ziel ist vermutlich weiter dort wohnen zu bleiben und genug Kohle zum Verjubeln zu haben.

Es gibt auch Experten, die sich direkt einen Mietvertrag sichern wollen. Das finanziert einem auch keine Bank.

Das ist nur was für Investoren, sprich "Family Office".

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troi65
vor 6 Stunden von Rubberduck:

Frage (rein interessehalber, vermutlich leicht Off-Topic): Es gibt unabhängig von "Betreuung" auch einfach notarielle Vollmachten.

Da findet sich oft der Passus, dass Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst erlaubt sind. Würde das reichen?

 

In der Tat sogar ziemlich OT, da vorliegend offensichtlich keine notarielle Vollmacht vorliegt.

Wer als Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten sog.  Insichgeschäfte mit sich selbst nach § 181 BGB - ohne weitere Beschränkungen -  erlaubt , ist m.E. selbst schuld.

Wenn diese Befreiungsklausel in der not. Vollmacht enthalten ist , wärs aber in der Tat möglich.

Da bleibe nur der Weg des gerichtlich bestellten Kontrollbetreuers gem. § 1896 III BGB.

Wo aber kein Kläger , ist aber auch kein Rechtspfleger ( grs. keine Richterzuständigkeit ).

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