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cpandrea

Obligatorischer Umtausch von Anleihe in Aktien und „Genussscheinen“

Empfohlene Beiträge

cpandrea

Hallo

 

Ich hatte eine ausländische Anleihe in einem inländischen Depot.  Die Anleihe war nicht an der Börse sondern nur OTC handelbar.

 

Auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft wurde ein gerichtliches Ausgleichsverfahren gemacht.

Die Anleihengläubiger erhalten börsennotierten Aktien  und  nicht börsennotierten Participatory Financial Instruments  (ähnlich zu Genusssscheinen ?). Diese PFI werden Ausschüttungen aus der Liquidation von bestimmten Assets erhalten.  

 

Ich hatte diese Anleihe stark unter den Nominalwert OTC gekauft. Jetzt habe ich die Aktien und diese PFI im Depot eingebucht bekommen.

Die inländische Bank hat die Besteuerung des obligatorischen Umtausches durch eine Ersatzbemessungsgrundlage § 43a Abs. 2 EStg) ausgeführt und so sollte ich   KESt jetzt zahlen.

Der OTC Preis (auch im Depot ersichtlich) vor dem Umtausch war niedriger als die Anschaffungskosten und die Bank hat sogar KESt belastet.

Es ist jetzt nicht absehbar wieviel wirklich die PFI wert sind und wieviel sie ausschütten werden.

 

Meine Fragen

 

1)      Hätte nicht Bank einfach die alte Anschaffungskosten auf die zugeteilte Aktien und PFI aufteilen können ? z.B  Alte Anschaffungskosten Anleihe =  Wert der börsennotierten Aktien + Restwert (= Wert der PFI)   

2)      Ist ein obligatorischer Umtausch steuerlich zu einem Verkauf gleichzustellen ?

3)      Wie wird steuerlich der Fall des Umtausches einer Wandelanleihe in Aktien behandelt ?

4)      Wie werden die Ausschüttungen von solchen PFI besteuert ? völlig versteuert ?  oder sind nicht steuerpflichtig als Rückzahlung von Kapital solange die von der Bank angesetzten Anschaffungswert ausreichend ist ?

 

danke

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MeinNameIstHase

Cpandra,

eine Wandlung kommt nur in Betracht, wenn sie von vornehinein so vereinbart war. Offensichtlich ist das nicht der Fall. Vielmehr wurde durch Gerichtsvergleich die Rückzahlung der Anleihe ausgesetzt und stattdessen Aktien + PFI (Besserungsschein) ausgegeben. Da eine Wertaufteilung (besser Wertbestimmung der Anleihe zum Zeitpunkt der Einlösung) auf Grundlage von Aktie + Besserungschein nicht vorliegt, greift die Ersatzbemessungsgrundlage (vorzunehmen durch die Bank). 

 

Dieser Wert bildet die Anschaffungskosten von Aktie + PFI (die Aufteilung auf beide kannst du tatsächlich über Erstnotiz Aktie und Differenzbildung vornehmen). Eine Verlustrealisierung erreichst du, wenn du die Aktie und den PFI veräußerst. (Rechnerisch entsteht über alle drei Produkte dann ein Veräußerungsergebnis aus "Veräußerungserlös" der Aktien + PFI abzgl. AK der Anleihe. Aber Vorsicht, es könnten verschiedene Töpfe betroffen sein.

 

zu 1)) nein, die Fortschreibung der AK ist nicht vorgesehen, da sie im "Vergleichswege" erfolgt ist und nicht vertraglich vorgesehen war. Vorgesehen war doch eine Rückzahlung des Anleihebetrags bei Fälligkeit. -> deshalb Veräußerungsfiktion

 

zu 2) ja das ist eine Veräußerung, der Umtausch ist ja nicht obligatorisch, sondern durch Gerichtsvergleich zustande gekommen (als Kleinanleger hast du da kaum Einfluss drauf).

 

zu 3) bei Wandelanleihen liegt keine Veräußerung der Anleihe vor, denn die Wandlung ist Bestandteil des Anleiherechts (Kauf unter Bedingungen)

 

zu 4) Die PFI dürfte vermutlich als Rückzahlung und nicht als Ertragsausschüttung gelten. Das hängt vom Jahresabschluss der Liquidation ab (ohne Bilanzgewinn lässt sich kaum eine Ertragsausschüttung annehmen; Sonderfall unversteuerte Gewinnrücklagen aus Vorjahren). Somit ist es also noch offen. Blöd wären nur Teilausschüttungen, wenn dadurch einerseits Ertragsausschüttungen und die Verrechnung mit den AK bei Einlösung in unterschiedliche Jahre fallen und der PFI als Eigenkapitalinstrument im Aktienverlusttopf landet, wohingegen die Ausschüttung allg. Erträge darstellen.

Das, was mir jetzt dazu einfällt ...

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MeinNameIstHase

EDIT:
In Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF 18.01.2016) wird auf Teilauszahlungen im Rahmen eines Insolvenzplans in Ziffer Ziffer 60a eingegangen. Der Gerichtsvergleich könnte darunter fallen, wenn zeitgleich eine Liquidation beschlossen wurde. (Anmerkung: Nur dass du die Anleihe nicht zum Nennwert erworben hast. Das Anwendungsschreiben ist hier m.E. nicht folgerichtig, wenn es "Ausfall" und "Veräußerungsbegriff" von der Art der Anschaffung abhängig macht. Erst muss eine Veräußerung überhaupt vorliegen, bevor man sich über die Anschaffung dazu Gedanken macht.)


Siehe auch die Ausführungen zu Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in Ziffer 62 und die Einsortierung des Besserungsscheins als sonst. Kapitalforderung im Sinne § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Ziffer 58. Das läuft darauf hinaus, dass Verluste als Forderungsausfall nicht anerkannt werden. Solange die Gesellschaft aber fortgeführt wird, kann man nicht von einem Ausfall sprechen.


Nicht anwendbar dürften m.E. §20 Absatz 4a EStG (Fortschreibung der AK bei Kapitalmaßnahmen) sein, da du anfänglich keine Anteile an der Gesellschaft sondern nur eine Anleihe hattest. Die Einbuchung neuer Rechte/Anteile mit AK = 0 (siehe §20 Abs 4a Satz 5 EStG) ist damit ausgeschlossen. 

 

Interessant auch die Veräußerungsfiktion und die Aufteilung der AK nach den gemeinen Werten in §20 Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG bei Auftrennung eines Zinspapiers in Forderung- und Zinsschein. Wörtlich ist das in Deinem Fall nicht anwendbar. Die Frage wäre: Was gilt, wenn die Sätze nicht da stünden? Das wäre dann erst gar keine Veräußerung. (In Deinem Fall geht die Anleihe allerdings "unter" => Fälligkeit.)

Vielleicht hilft das als Einsteig. Ich täte mir die günstigste Variante raus suchen und per Steuererklärung anwenden. Auf alle Fälle würde ich die Ersatzbemessungsgrundlage nach $43 Abs. 2 Satz 10 EStG bestreiten, denn für den Teil, der in Aktien getauscht wird, gibt es ja einen Börsenpreis (als Tauschgegenwert). Im übrigen gibt es für die Anleihe sicherlich einen letzten Börsenkurs vor der Maßnahme.

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