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Bolanger

BAV vor Erreichen der Unverfallbarkeit auszahlen lassen?

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Bolanger

Hallo,

 

ich habe gerade eine Überlegung zur Behandlung von kleinen zu erwartenden Betriebsrenten. In meinem Fall z.B. zahlt der Arbeitgeber monatlich ein paar EUR and eine Versicherungsgesellschaft, welche mir anschließend eine Rente zahlen soll. Freiwillig hat der AG schon seit Firmeneintritt mein Bezugsrecht als unwiderruflich ohne Vorbehalt gewährt und auch arbeitsvertraglich ist die Zahlung dieses Betrages in ein Altersvorsorgeprodukt vereinbart.

 

Da es sich allerdings um einen eher geringen Betrag handelt, kann auch nur eine geringe Rente erreicht werden. Mir wäre die selbständige Anlage und Verwaltung viel lieber. Eine Auszahlung im rahmen des gehaltes ist aber nicht möglich, der AG beschränkt die zahlung auf Altervorsorgeprodukte.

 

Könnte ich mir, bevor 3 Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht sind, den aktuellen Stand der Versicherung auszahlen lassen und dann einfach für weitere 3 Jahre eine neue Versicherung abschließen (lassen)? Nach BetrAVG ist eine Auszahlung möglich, solange die Anwartschaft nicht unverfallbar ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben wäre meine Anwartschaft noch nicht unverfallbar (erst 2,5 Jahre Betriebszugehörigkeit), ist es aber aufgrund der freiwilligen Zusage des AG.

 

Vielleicht hat der ein oder andere schonmal ähnliche Überlegungen gehabt, um Mini-Renten zu vermeiden.

 

Grüße

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beamter97

Wikipedia

 

Zitat

Vertragliche Unverfallbarkeit

Eine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit steht unter tarifvertraglichem Vorbehalt (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Eine Günstigerstellung ist hingegen jederzeit möglich.

 

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Bolanger

das ist mir schon klar. Natütrlich darf der AG freiwillig mir eine günstigere Versicherung mit sofortiger Unverfallbarkeit bieten. Bezieht sich die gesetzliche Regelung (Auszahlung möglich, solange noch keine Unverfallbarkleit besteht) auf den gesetzlichen Rahmen der Unverfallbarkeit (nach 3 Jahren) oder auf die individuelle Vereinbarung?

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beamter97
vor 3 Stunden von Bolanger:

Bezieht sich die gesetzliche Regelung (Auszahlung möglich, solange noch keine Unverfallbarkleit besteht)

Hast du dazu mal einen Quelle (Gesetz, Paragraph) ?

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Bolanger

ja klar, das ergibt sich aus §3 BetrAVG:

 

"§ 3 Abfindung

(1) Unverfallbare Anwartschaften (...) dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden (...)"

 

Abfindungen von nicht unverfallbaren Anwartschaften werden im Gesetz nicht ausgeschlossen und sollten demnach einfach möglich sein, wenn AG und AN zustimmen. Es stellt sich damit die Frage, ob das Abfindungsverbot auch für freiwillige Unverfallbarkeitszusagen gilt, oder nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Unverfallbarkeiten.

 

Ich habe gerade per Zufall eine anwaltliche Stellungnahme dazu gefunden:

 

"Abfindung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaften

Das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG gilt nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Die gesetzliche Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich eine Unverfallbarkeit zugesichert, ohne dass die gesetzliche Unverfallbarkeit erreicht ist, kann die Versorgungsanwartschaft abgefunden werden. Die Höhe der Abfindung ist dabei frei verhandelbar." (BAV Abfindungen)

 

Dieser Anwalt vertritt sogar die Meinung, dass jede BAv während eines Angestelltenverhältnisses abgefunden werden darf. das halte ich für eine sehr interessante Option, wenn man in einem noch nicht gekündigten Arbeitsverhältnis steht

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