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Bolanger

Dynamisierung von Betriebsrentenansprüchen

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Bolanger

Hallo,

 

kennt sich hier jemand mit den rechtlichen Bestimmungen zur Betriebsrente aus? Ich habe nämlich einen wohl speziellen fall zur Dynamisierung von Anwartschaften.

 

Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber gab es bis 2009 ein Betriebsrentensystem, bei dem man letztlich abhängig von der Betriebszugehörigkeit und dem letzten Gehalt vor Verlassen des Unternehmens Ansprüche auf eine monatliche Betriebsrente erworben hat. Ich habe das Unternehmen zum 31.12.2019 verlassen. Seit dem 01.01.2018 müssen wegen einer Gesetzesänderung erworbene Betriebsrentenansprüche dynamisiert werden.

 

In diesem Jahr hatte ich nun diverse Gespräche mit meinem alten AG zum Langzeitkonto, Abfindung, Betriebsrente etc. Dabei stellte sich heraus, dass der AG eine Dynamisierung des o.g. Anspruches nicht vorsieht. Seine Begründung ist, dass das o.g. Betriebsrentensystem bereits Ende 2009 geschlossen wurde und ich in den letzten 2 Jahren keine neuen Ansprüche erworben hätte. Nach meinem Verständnis hingegen hängt meine Betriebsrente ganz maßgeblich von meiner Leistung im letzten Beschäftigungsjahr ab, da sich die Höhe auch an diesem Jahresgehalt bemisst. Wäre ich im letzten Jahr zum Top-Manager mit einem Jahresgehalt in Millionenhöhe befördert worden, so hätte ich auch Anspruch auf eine entsprechende Betriebsrente.

 

Ist meine Sichtweise so abwegig, dass mein ehemaliger AG sich gar nicht darum kümmert? oder gibt es ggf. schon andere Firmen in einer ähnlichen Konstellation, die das ebenso handhaben? da ich noch recht jung bin, würde eine ausbleibende Dynamisierung bis zur Rente doch deutlich schmerzen.

 

Danke und Grüße

 

       

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lacerator1984

Hier ein Auszug aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG):

 

§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

1. die Anwartschaft

a) als nominales Anrecht festgelegt ist,

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen, oder

2. die Anwartschaft angepasst wird

a) um 1 Prozent jährlich,

b) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer,

c) wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, oder

d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

 

§ 30g 

(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.

 

Zusammengefasst scheint mir folgender Sachverhalt vorzuliegen: Ja, Dynamisierung muss grundsätzlich stattfinden nach §2a Absatz 2 Nr.2 BetrAVG, aber wegen der Übergangsvorschrift in §30g Absatz 1 BetrAVG ist aufgrund der Schließung des Versorgungswerkes genau der Fall eingetreten, den der Arbeitgeber hier anführt.

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Bolanger

:-( Danke und schade.

 

In allen Kommentaren und Internetartikeln wird nämlich stets auf die Pflicht zur Dynamisierung eingegangen. Dieses feine Detail aus §30g findet dort (verständlicherweise) keine Beachtung.

 

Nun muss ich noch zusehen, dass ich weiterhin Auskünfte über die Höhe meiner Anwartschaft erhalte. Neben der oben beschriebenen alten Betriebsrente gibt es auch ein neues Folgesystem, bei dem ein angesparter Betrag verzinst wird. Da macht es sich mein ehemaliger Arbeitgeber wohl auch einfach und verschickt keine jährlichen Kontostandsmitteilungen mehr. Zumindest hat den Sachbearbeiter meine private E-Mail oder Adresse für den Postversand gar nicht interessiert, eben weil sie nicht beabsichtigen, einen Kontostand mitzuteilen.

 

So wird das nichts mit der Akzeptanz einer Betriebsrente..... 

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lacerator1984
vor 5 Minuten von Bolanger:

:-( Danke und schade.

 

In allen Kommentaren und Internetartikeln wird nämlich stets auf die Pflicht zur Dynamisierung eingegangen. Dieses feine Detail aus §30g findet dort (verständlicherweise) keine Beachtung.

 

Nun muss ich noch zusehen, dass ich weiterhin Auskünfte über die Höhe meiner Anwartschaft erhalte. Neben der oben beschriebenen alten Betriebsrente gibt es auch ein neues Folgesystem, bei dem ein angesparter Betrag verzinst wird. Da macht es sich mein ehemaliger Arbeitgeber wohl auch einfach und verschickt keine jährlichen Kontostandsmitteilungen mehr. Zumindest hat den Sachbearbeiter meine private E-Mail oder Adresse für den Postversand gar nicht interessiert, eben weil sie nicht beabsichtigen, einen Kontostand mitzuteilen.

 

So wird das nichts mit der Akzeptanz einer Betriebsrente..... 

Ja, die 30-er Paragraphen werden oft übersehen. Das lernt man erst so richtig in den aba-Seminaren :D

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Bolanger

Hallo,

 

ich möchte den Thread nochmals rauskramen, da ich nach Geplauder mit einem ehemaligen Kollegen eine Frage zur Dynamisierung eines nominalen Anrechts habe.

 

Ab 2010 gab es ein Versorgungssystem, bei dem letztlich ein festgelegter Prozentsatz des Monatsgehaltss auf ein Versorgungskonto gutgeschrieben wurde. Dieses Versorgungskonto wurde auch üppig verzinst. 1x pro Jahr wurde der Kontostand mitgeteilt. Dieses Versorgungssystem wird auch heute noch angewendet.

 

Müsste ein solcher Anspruch auch nach meinem Ausscheiden weiterhin verzinst werden?

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