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auchschonda

Aktienoptionen einer (noch) nicht gelisteten Firma optimal versteuern

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auchschonda

Hallo,

ich arbeite für die deutsche Tochtergesellschaft einer Firma aus den USA. Beim Eintritt in das Unternehmen, sowie für einen begrenzten Zeitraum als Lohnausgleich, habe ich Aktienoptionen des Unternehmens erhalten. In nächster Zeit plant das Unternehmen an die Börse zu gehen.

Einige meiner Optionen sind vested, einige unvested, keiner der Optionen wurden bisher ausgeübt.

Nun stellt sich mir die Frage, wie die Besteuerung aussehen wird? Hier meine laienhafte Annnahme:

Die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem Marktwert muss als geldwerter Vorteil komplett versteuert werden, die Differenz zwischen Marktwert bei Ausübung des Optionsrechts und Verkauf mit der Abgeltungssteuer+. Ist das soweit korrekt?

Wann fällt die Besteuerung als gw-Vorteil an? In dem Moment, an dem ich das Optionsrecht ausgeübt habe, oder in dem Moment, an dem ich die Aktien verkaufe? Ich vermute das Erstgenannte.

Ich freue mich auf euer Feedback

Peter

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Einige meiner Optionen sind vested, einige unvested,

Warum?

 

Zitat

Die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem Marktwert muss als geldwerter Vorteil komplett versteuert werden,

Nein, imho ist der Geldwerte Vorteil erledigt.

Beim Verkauf - egal ob das die Optionen oder die Aktien sind - unterliegt der komplette Gewinn der Abgeltungsteuer, Anschaffungspreis ist der Wert bei Bezug der Optionen.

 

Stefan

 

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Taxadvisor
vor einer Stunde von reckoner:

Hallo,

 

Warum?

 

Nein, imho ist der Geldwerte Vorteil erledigt.

Beim Verkauf - egal ob das die Optionen oder die Aktien sind - unterliegt der komplette Gewinn der Abgeltungsteuer, Anschaffungspreis ist der Wert bei Bezug der Optionen.

 

Stefan

 

Der BFH hat mit Urteile aus 2001 entschieden, dass bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten der geldwerte Vorteil erst im Zeitpunkt des verbilligten (bzw. unentgeltlichen) Erwerbs der Aktien zufließt. Ob es sich bei der Einräumung der Optionen um handelbare oder um nicht handelbare/veräußerbare Optionsrechte handelt, spielt spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 20.11.2008 keine Rolle mehr. Auch hier hat der BFH darauf abgestellt, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils erst mit der Ausübung oder Veräußerung der Option zufließt.

 

Also:

Kursdifferenz bei Ausübung = geldwerter Vorteil

Kurs bei Ausübung = Anschaffungskurs => Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten = Abgeltungsteuer.

 

Gruß

Taxadvisor

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auchschonda

Hallo Taxadvisor,

ich lese deine Antwort so, dass diese mit meinen Annahmen übereinstimmt, korrekt?

Grüße

Peter

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