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WerPinguin

Arbeitslosengeld und Steuerklassen

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WerPinguin
· bearbeitet von WerPinguin

Guten Abend an alle!

Ich habe eine Frage zu Arbeitslosengeld. Ich glaube, ich weiß die Antwort, möchte aber gerne sicher sein.

ALG wird ja berechnet basiert auf dem (pauschaliert berechneten) Nettogehalt. Die Lohnsteuerklasse spielt also eine Rolle.

 

Auszug dazu aus § 153 SGB III (Hervorhebungen von mir):

Zitat

 

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.

die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder

2.

sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

 

 

Fallbeispiel:
Ehepaar (Mann/Frau) hat jetzt monatliche Bruttogehälter von (5000€/3000€) und Lohnsteuerklasse (5/3). Grund für die ungewöhnliche Wahl: Frau ist derzeit in Kurzarbeit. Annahme: All das wird auch am 01.01.2021 so sein.

Nun werde der Mann im Laufe von 2021 arbeitslos. Grundsätzlich gilt für die Berechnung seines ALG die Lohnsteuerklasse 5 vom 01.01.2021, was ungünstig ist.

 

Könnten die beiden in diesem Falle noch die Lohnsteuerklassen (mit Wirksamkeit für das ALG) ändern auf 3/5?

Meine Antwort:
So wie ich Absatz (3), Fall 1 aus dem Zitat lese, würde ich sagen: ja. Denn die neue Kombination ist für die beiden nach konventioneller Betrachtung die günstigste, denn sie haben damit die höchsten addierten monatlichen Nettoeinnahmen (so interpretiere ich  "die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen").

[Schnelle Berechnung der diversen Lohnsteueroptionen: https://www.smart-rechner.de/steuerklassen/rechner.php]

Sehe ich das richtig?

 

Vielen Dank!

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oscarello
vor 22 Stunden von WerPinguin:

Guten Abend an alle!

Ich habe eine Frage zu Arbeitslosengeld. Ich glaube, ich weiß die Antwort, möchte aber gerne sicher sein.

ALG wird ja berechnet basiert auf dem (pauschaliert berechneten) Nettogehalt. Die Lohnsteuerklasse spielt also eine Rolle.

 

Auszug dazu aus § 153 SGB III (Hervorhebungen von mir):

 

Fallbeispiel:
Ehepaar (Mann/Frau) hat jetzt monatliche Bruttogehälter von (5000€/3000€) und Lohnsteuerklasse (5/3). Grund für die ungewöhnliche Wahl: Frau ist derzeit in Kurzarbeit. Annahme: All das wird auch am 01.01.2021 so sein.

Nun werde der Mann im Laufe von 2021 arbeitslos. Grundsätzlich gilt für die Berechnung seines ALG die Lohnsteuerklasse 5 vom 01.01.2021, was ungünstig ist.

 

Könnten die beiden in diesem Falle noch die Lohnsteuerklassen (mit Wirksamkeit für das ALG) ändern auf 3/5?

Meine Antwort:
So wie ich Absatz (3), Fall 1 aus dem Zitat lese, würde ich sagen: ja. Denn die neue Kombination ist für die beiden nach konventioneller Betrachtung die günstigste, denn sie haben damit die höchsten addierten monatlichen Nettoeinnahmen (so interpretiere ich  "die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen").

[Schnelle Berechnung der diversen Lohnsteueroptionen: https://www.smart-rechner.de/steuerklassen/rechner.php]

Sehe ich das richtig?

 

Vielen Dank!

ob lohnsteuerklasse  1,3 ,4 oder5 ist im endeffekt gleich,denn abgerechnet wird mit dem finanzamt  am 31.12. des jeweiligen veranlagungszeitraumes

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Aktie
vor 4 Stunden von oscarello:

ob lohnsteuerklasse  1,3 ,4 oder5 ist im endeffekt gleich,denn abgerechnet wird mit dem finanzamt  am 31.12. des jeweiligen veranlagungszeitraumes

Jein. Grundsätzlich ja, es gibt aber immer dann Ausnahmen, wenn eine staatliche Leistung nach dem Nettogehalt berechnet wird. Der Klassiker hier ist das Elterngeld. Da macht es dann Sinn, dem Elterngeldbezieher frühzeitig über die Steuerklasse ein hohes Nettoeinkommen zu verschaffen. Steuerlich zieht es sich dann in der Tat über die Erklärung glatt, aber das höhere Elterngeld bleibt.

 

Und das ist hier gemeint. Klingt plausibel, ich weiß es aber nicht.

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chirlu
Am 6.9.2020 um 19:33 von WerPinguin:

Sehe ich das richtig?

 

Ehrlich gesagt keine Ahnung, aber vielleicht wirst du aus der fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit schlauer.

 

vor 4 Stunden von oscarello:

ob lohnsteuerklasse  1,3 ,4 oder5 ist im endeffekt gleich,denn abgerechnet wird mit dem finanzamt  am 31.12. des jeweiligen veranlagungszeitraumes

 

Leider hast du nicht verstanden, worum es geht.

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WerPinguin
vor 11 Stunden von chirlu:

Ehrlich gesagt keine Ahnung, aber vielleicht wirst du aus der fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit schlauer.

Die bestärkt mich jedenfalls deutlich in meiner Meinung. Relevanter Auszug:

 

Zitat

 

(5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPC- Hülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassen-wechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt. Steuerfreiheit von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten bleibt außer Betracht.

(6) Ein Lohnsteuerklassenwechsel wird auch berücksichtigt, wenn die neu gewählte Lohnsteuerklassenkombination zwar nicht zum geringsten, aber zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt (BSG-Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R)

 

Die "AlgPC-Hülle" scheint etwas internes zu sein, aber ich würde mich jetzt drauf verlassen, dass die das gleiche liefern wie öffentlich verfügbare Rechner; Lohnsteuerberechnung ist ja kein Hexenwerk. Ich glaube die Tabelle habe ich gefunden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-11-20-merkblatt-steuerklassenwahl-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2) und die passt damit. Und wenn man unter der 40%-Grenze bleibt, braucht man gar keine Tabellen oder Rechner zu bemühen.

Eine kleine Unsicherheit bleibt wegen der sprachlichen Ungenauigkeit. Im Gesetz ist die Rede davon, dass "die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen"; in den Weisungen reden sie davon, dass sie "zweckmäßig" sind. Ich gehe aber ganz stark davon aus, dass da das gleiche gemeint ist, könnte mir jetzt jedenfalls nichts anderes vorstellen.

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