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Peter Wolnitza

Gesetzliche KV - Steuer - Bonuszahlungen

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Peter Wolnitza

denke,  das Thema ist für den ein oder anderen intressant ... daher einfach mal per strgc und strg v

 

Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

München·Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt -- wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat -- auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesundheitsbewusstes Verhalten" Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme er-fordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

 

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spreadit

@Peter Wolnitza, danke für den Hinweis!

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B2BFighter
vor 22 Stunden von Peter Wolnitza:

denke,  das Thema ist für den ein oder anderen intressant ... daher einfach mal per strgc und strg v

 

Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

München·Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18

...

 

Gutes Urteil! Dann ist die Variante die meine GKV (IKK classic) gewählt hat, sicherlich auch dauerhaft steuerfrei. Wenn man hier 4 Maßnahmen im Bonusprogramm einreicht  (geht per App), bezuschusst die IKK mit dem Bonus die Beiträge der privaten Krankenzusatzversicherung mit 150 Euro (steuerfrei).

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