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dr_chlor

Depot - ausländisch thesaurierender Investmentfonds Jahr 2017

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dr_chlor

Hallo liebe Community ,

leider trete ich zu Euch mit einem älteren Thema, welches mich schon länger beschäftigt.

Ich habe Mitte 2017 mit der Geldanlage durch investieren in ETFs und Fonds begonnen.

Zum 31.12.2017 befanden sich neben zwei inländischen Fonds auch ein ausländisch thesaurierender Investmentfonds in meinem Depot bei einer deutschen Depotbank.


In meinem Anliegen soll es aber um den ausländisch thesaurierenden Investmentfonds gehen.

Im Jahr 2017 erfolgten Käufe aus Einmalanlage und Käufe aus Sparplänen.

Auf den Wertpapierabrechnungen (Käufe) wurden "akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr". sowie "bereinigte akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr." ausgewiesen.

Was hat es damit aufsich? Sind diese für die Steuererklärung relevant?

 

Auf der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank für 2017 waren lediglich Werte der deutschen Fonds aufgeführt.

 

Da ich davon ausging, dass auf der Jahressteuerbescheiningung 2017 der Bank alles entsprechend aufgeführt ist und ich noch nicht voll in dem Thema drin war, habe ich die Werte in die Steuererklärung für 2017 entsprechend der Bescheiningung eingetragen und gab sie beim Finanzamt ab,


Kurze Zeit später flog die Ertragsthesaurierung des ausländischen Fonds zum Geschäftsjahresende 31.12.2017 in mein Depotpostfach.

Es wurden folgenden Beträge ausgewiesen: Betrag der ausschüttungsgl. Ertr. 4,41 € / Anrechenbare Quellensteuer 0,53 €

Verglichen mit den Werten des Bundesanzeigers stimmte die bescheinigte Ertragsthesaurierung.

Aber hier wurde nichts über die "bereinigte akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr." der Wertpapierkäufe gesagt.

In der Steuererklärung von 2017 machte ich nur eine Angabe, dass ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden ist.

Das man die Erträge der ausländischen thesaurierenden Investmentfonds in der Steuererklärung selbst angeben muss und diese nicht auf der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank deklariert sind, wusste ich bis dato noch gar nicht.

 

Aufgrund der Investmentsteuerreform (glücklicherweise) 2018 bekam ich von meiner Depotbank die Aufstellung der "fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 wegen Investmentsteuerreform" für diesen ausländischen Fonds.

 

Den damals gemachten Fehler würde ich nun gerne berichtigen (um einfach auf der sicheren Seite zu sein) möchte ich gerne berichtigen, falls überhaupt erforderlich.

 

Nun meine Frage:

Reicht es, lediglich die Ertragsthesaurieung die die Depotbank ausgestellt hat (verglichen mit den Daten aus dem Bundesanzeiger des Geschäftjahres 2017) rückwirkend in die Einkommenssteuererklärung von 2017 einzutragen?

Was muss mit den "bereinigte akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr." aus den Kaufabrechnungen passieren? SInd diese aus als Erträge in der Steuererklärung anzugeben?
Oder generell die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist den Aufwand zu betreiben, wenn die Käufe ausschließlich im Geschäftsjahr 2017 stattfanden und die fiktive Veräußerung zum Geschäftsjahresende stattfand?

Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen und bedanke mich herzlichst im Voraus.

 

Viele Grüße

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west263

ignorieren und als erledigt betrachten.

Ein kleines einmaliges Problem hast Du zu einem riesigen aufgeblasen. 2017 hast Du eine Thesaurierung über ~4,50€ nicht in der Steuererklärung angegeben.

 

Dafür reißt dir das Finanzamt nicht den Arsch auf, also wie gesagt ignorieren. Wenn Du den Fonds irgendwann mal verkaufst, wird deine Thesaurierung automatisch besteuert und dann ist die Sache erledigt.

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Bassinus

Wenn du sogar noch freien Pauschbetrag in 2017 hattest, hast dich sogar selbst "beschissen" Aber wie west schon sagt... Da gibts keine Probleme mit dem Finanzamt bei 4,41€, zumal der Vorteil zum 1.1.2018 egalisiert wurde. Du hättest maximal ein Zinsvorteil erlangt, da die Steuer im falschen Jahr gezahlt wurde. Das Thema kannst du also ruhig vergessen.

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dr_chlor

@west263 und @Bassinus : Vielen Dank für die schnell Antwort. Dann bin ich schon mal beruhigt. :)

 

Eine Frage hätte ich trotzdem noch: Auf meinen Wertpapierabrechnungen (Kauf aus Einmalanlage / Kauf aus Sparplan) aus dem Jahr 2017 wurden

immer "Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge" und "Bereinigte akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge" ausgewiesen. Sind allerdings auch nur Kleinbeträge.

 

Was hatte es hiermit aufsich? Wären diese Beträge denn steuerlich relevant oder können diese ignoriert werden?

 

Danke nochmal.

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 16 Stunden von dr_chlor:

Eine Frage hätte ich trotzdem noch: Auf meinen Wertpapierabrechnungen (Kauf aus Einmalanlage / Kauf aus Sparplan) aus dem Jahr 2017 wurden

immer "Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge" und "Bereinigte akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge" ausgewiesen.

Das sind für Dich eher Werte für die Statistik.

"Akkumuliert" heißt aufsummiert, seit Auflegung des Fonds bis zurück in die 90er Jahre. Wenn man seine Haltedauer (Kaufdatum, Verkaufsdatum) kennt, dann nimmt man den akkum. Wert vom Verkaufsdatum und zieht den akkum. Wert vom Kaufdatum ab und hat dann als Differenz die ausschüttungsgleichen Erträge für seine Haltedauer, anstelle für jedes Jahr der Haltedauer den Einzelwert rauszusuchen und zu addieren.
Wenn jemand sein Kaufdatum nicht kennt (z.B. geerbt, Erblasser hat keine Quittungen hinterlassen, Bank wurde gewechselt und kennt das Datum auch nicht), dann wird der akkum. Wert als worst-case vom FA genommen und weniger geht nur, wenn man den Kauf belegen kann.

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