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michaelschmidt

2021 Steuer Verrechnung von Verlusten und Gewinnen

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michaelschmidt

Hallo Zusammen !

 

Ich hatte schon vor einigen Jahren Verluste bei Fonds, die ich dann im selben Jahr mit "Gewinnen" aus ausgezahltem Festgeld verrechnen konnte.

Glaube das war bei der Steuererklärung 2012.

 

Jetzt in der Coronakrise, habe ich auch wieder Verluste bei Fonds eingefahren, die ich bereits realisiert habe.

Würde mir aber gerne erst 2021 die Verlustbescheinigung ausstellen lassen, da das steuerlich günstiger wäre.

 

Jetzt habe ich vor kurzem gelesen, dass es genau auf dem Gebiet nächstes Jahr Gesetzesänderungen geben soll.

So dass nur noch Gleiches mit Gleichem verrechnet werden kann.

Ich habe so einen Artikel vor kurzem gelesen, aber nicht so recht verstanden, daher meine Frage.

 

Kann ich 2021 eine Verlustbescheinigung bei der Steuererklärung mit "Gewinnen" von ausgezahltem Festgeld verrechnen oder geht das nicht mehr ?

Wenn das dann nicht mehr geht, dann lass ich mir nämlich noch dieses Jahr die Verlustbescheinigung ausstellen und verreche das mit "Gewinnen" von Festgeld das dieses Jahr ausgezahlt bekomme.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hallo Michael,

realisierte Verluste aus Investmentfonds sind negative Kapitaleinkünfte nach §20 Abs. 1 EStG. Die werden mit positiven Kapitaleinkünften jeglicher Art (also alle in Frage kommenden §20-Erträge im gleichen Jahr verrechnet. Nur der nicht ausgeglichene Rest wird vorgetragen. Das Ganze wird bei einer Depotführung in D schon von der Bank erledigt. 

Man kann das etwas gestalten, und zwar dadurch, dass man dafür sorgt, dass alle positiven Einkünfte bei einer anderen Bank anfallen und dort auch der Sparerpauschbetrag via Freistellungsauftrag platziert wird. Das führt dazu, dass die erste Bank die Verluste selbst nicht verrechnen kann (Erträge fallen ja nur bei der zweiten Bank an) und die erste Bank diese dann automatisch ins nächste Jahr vorträgt.

Ich kann Dir nichts dazu sagen, ob Deine Prognose (Verluste im nächsten Jahr seinen für Dich besser) richtig ist. Das setzt Kenntnisse im Steuerrecht voraus, die du offensichtlich ja gerade nicht hast, sonst tätest Du hier nicht fragen. Zinsen aus Festgeldern kann man mit Erträgen/Verlusten aus Investmenterträgen jedenfalls verrechnen.

Die Änderungen im Steuerrecht zur Verlustverrechnung betreffen NICHT Investmenterträge (pos. oder neg.) haben also nichts mit Deiner Situation zu tun.

 

Investmenterträge (Vorabpauschale, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne) werden nach dem InvStG berechnet und gehören alle zu den Kapitaleinkünften nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG (laufen über den sog. allg. Verlusttopf bei den Banken).

 

PS:

Es gibt aktuell ein Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020, der am Rande auch spezielle Änderungen für bestimmte Investmentfonds enthält (Einbehalt der AbgSt durch den Fonds, wenn es keine Bank als "auszahlende Stelle" gibt)

Aber das ist derzeit nur ein Entwurf ... und sehr speziell (betrifft weniger die Kleinanleger).

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michaelschmidt

Hallo und vielen Dank für deine fundierte Antwort !

 

Ein Bisschen kenne ich mich mit der Steuer aus, aber halt nur mit den Sachen, die ich normalerweise jedes Jahr machen muß.

Das Festgeld habe ich bei mehreren Banken, die nur Festgeldanlagen anbieten.

 

Den Fonds, den ich habe, das ist der Flossbach von Storch SICAV Multiple Opportunities - R, ISIN: LU0323578657

Der wurde bei einem Broker von mir, wo ich nur den Fonds habe autoamtisch beim Crash verkauft und hat mir fast 4000 Euro Verlust beschert, als der Coronacrash war.

Hatte das zu spät gemerkt, ganz vergessen, da ich vollkommen anderweitig beschäftigt war.

 

Der Fonds ist dann so schnell wieder fast auf das zuvorige Hoch zurück, dass ich mit Nachkaufen nicht mehr rechtzeitig nach kam.

Ist mein erster Verlust seit 2012, daher frage ich, habe wenig Erfahrung damit.

Also, dann lass ich mir die Verlustbescheinigung erst nächstes Jahr ausstellen, dann geht das ja.

 

Obwohl muß noch mal rechnen, denn nächstes Jahr fällt ja der Soli weg.

Puh, wird immer komplizierter.

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beamter97
vor 17 Minuten von michaelschmidt:

denn nächstes Jahr fällt ja der Soli weg.

aber nicht der Soli auf die Abgeltungssteuer!

 

Das interessiert dich nur, wenn die KAP-Erträge bei der Günstigerprüfung in die tarifliche Besteuerung kommen.

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odensee
vor 2 Stunden von michaelschmidt:

Würde mir aber gerne erst 2021 die Verlustbescheinigung ausstellen lassen, da das steuerlich günstiger wäre.

Es hilft zwar wahrscheinlich nicht bei der Beantwortung deiner Frage, aber magst du mal erläutern, warum dir die Verlustbescheinigung nächstes Jahr mehr hilft?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Minute von odensee:

Es hilft zwar wahrscheinlich nicht bei der Beantwortung deiner Frage, aber magst du mal erläutern, warum dir die Verlustbescheinigung nächstes Jahr mehr hilft?

Vermutlich, weil diverse Festgelder fällig werden ...

Ich hoffe auch die Zinsen dann ... denn auf die kommt es an ...

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odensee
vor 2 Minuten von MeinNameIstHase:

Vermutlich, weil diverse Festgelder fällig werden ...

Das ist soweit klar. In dem Fall sollte es ja einfach sein. Ich ging davon aus, dass auch dieses Jahr Gewinne anfallen, die nicht verrechnet werden sollen.

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kleinerfisch
vor 6 Stunden von odensee:

Ich ging davon aus, dass auch dieses Jahr Gewinne anfallen, die nicht verrechnet werden sollen.

Habe ich auchso verstanden. Wäre dann sinnvoll, wenn die Erträge 2020 unter dem Freibetrag (oder auch knapp drüber) liegen, 2021 aber deutlich höher sein werden.

Denn es werden ja erst die Verluste verrechnet und dann der FB nur auf den Rest gewährt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 13 Minuten von kleinerfisch:

Wäre dann sinnvoll, wenn die Erträge 2020 unter dem Freibetrag (oder auch knapp drüber) liegen

... bei verschiedenen Banken ... wie oben erwähnt, denn die Verlustverrechnung geht vor Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag. Selbst im Rahmen der Steuererklärung muss man die Verluste bei der einen Bank isoliert haben und dann "außen vor" lassen können.

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kleinerfisch

Da er sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen will (s. #1), gehe ich von mindestens zwei Banken aus.

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michaelschmidt

Hallo, Entschuldigung, dass ich mich Gestern nicht mehr gemeldet habe, bin derzeit krank und mir geht es nicht so gut.

 

Ich habe Festgelder auf über 10 Banken verteilt und bin bei mehreren Brokern.

 

Ich arbeite seit einigen Jahren nicht mehr, bekomme aber erst in ca. 5 Jahren eine erste Rentenzahlung.

Wir lebten 2019 in Asien und sind Ende Februar dieses Jahr wegen dem Coronaausbruch wieder nach Deutschland zurückgeflogen.

War in dem Land einer der letzten Maschinen die noch raus gingen.

 

Meine Frau ist wesentlich jünger als ich und ihr ist langweilig und sie hat Juni, Juli hier gearbeitet, das war dort aber nichts und hat in der Probezeit gekündigt.

Jetzt arbeitet sie wieder wo anders, das ist dort besser.

Also wir haben dieses Jahr ein geringes Einkommen aus Arbeit, aber werden Zinsen so um die 10T Euro haben und bereits realisierte Fondsgewinne bei einem anderen Broker von ca. 7T Euro.

Vermutlich wird meine Frau nächstes Jahr ganz durch schaffen, weil sie dort wo sie jetzt arbeitet, gleich einen festen Vertrag bekommen hat, mit Kündigungsfrist usw.

Nächstes Jahr werden wir aber weniger Zinsen einnehmen, vermutlich so um die 4000 Euro, die ich dann mit der Verlustbescheinigung dann voll steuerfrei stellen könnte.

 

Irgendwann, wenn der ganze Coronaspuk sicher vorbei ist, werden wir wieder nach Asien zurückgehen, haben dort ein Haus und die Familie meiner Frau ist dort.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Michael,

grundsätzlich sind Kapitalerträge mit 25% Abgeltungssteuer dabei .. vom ersten Euro an, der nach Verrechnung des Sparerpauschbetrags über bleibt. Aber es gibt die Günstigerprüfung, die sich bei 17K Gesamteinkünfte sicher lohnt, weil die tarifliche Steuerprogression da unter 25% liegt. Voraussetzung ist, dass alle (positiven) Kapitalerträge in der Steuererklärung dann auch erklärt werden.

 

Dadurch ergeben sich weitere Optionen, wie man am günstigsten fährt.

 

Nebenbei:

Wenn Festgelder in Fremdwährung angelegt wurden, können natürlich Währungsgewinne/Verluste bei Rückzahlung anfallen. Die müssten bei Festgeldkonten dann via §23 EStG (Anlage SO) erfasst werden, wenn sie binnen Jahresfrist angelegt wurden und können nicht mit Kapitalerträgen aus §20 EStG verrechnet werden. Anders, wenn man Geld via Geldmarktfonds "parkt". Das wären stinknormale Investmenterträge.

 

Gute Besserung ...

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michaelschmidt
· bearbeitet von michaelschmidt

Hallo und Danke für deine Antwort !

 

Ich habe nur Eurofestgelder, bei denen auch Steuer und Soli automatisch abgeführt werden, bis auf den Freistellungsbetrag, den habe ich mit 1602 Euro bei einer der Banken aufgebraucht.

Ja, ich nehme alles in die Steuererklärung mit rein und landen dieses Jahr sicher unter den 25% und müßten dann einiges wieder zurück bekommen.

 

Aber da meine Frau nächstes Jahr durcharbeiten will, werden wir dann über den 25% sein und daher will ich dann die Verlustbescheinigung erst verrechnen lassen.

 

Also ich denke, da sind dann meine Gedankengänge richtig und so dürfte das am günstigsten sein.

 

 

"Dadurch ergeben sich weitere Optionen, wie man am günstigsten fährt."

Was meinst du damit ?

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michaelschmidt
Am 18.8.2020 um 11:29 von beamter97:

aber nicht der Soli auf die Abgeltungssteuer!

 

Das interessiert dich nur, wenn die KAP-Erträge bei der Günstigerprüfung in die tarifliche Besteuerung kommen.

Danke für deine Antwort !

 

Meinst du mit tarifliche Besteuerung die Besteuerung unter den 25% für die Abgeltungssteuer ? Oder was ist das ?

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