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Hoshy

Sparer-Pauschbetrag

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Hoshy

Besitze zwei thesaurierende ETFs auf World/EM und will zum Jahresende den Freibetrag von 801,00€ ausnutzen. Es laufen bereits Kursgewinne an. 
 

Wie kann ich die Menge an der zu verkaufenden Anteile ermitteln? Gibt es bereits hierzu einen Leitfaden? 
 

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Excel und Fifo beachten...

Hast ja noch 5 Monate Zeit ;)

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DST

Ich mache sowas mit Hilfe von "Portfolio Performance". Damit siehst du nicht nur die aktuellen Erträge nach FIFO über alle Anteile eines Wertpapiers hinweg, sondern du kannst auch einfach testweise Anteile verkaufen und schauen was dabei raus kommt. Wenn deine Bank unterstützt wird, kannst du alle relevanten PDF-Dokumente (Käufe, Verkäufe, Ausschüttungen) automatisch importieren lassen.

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Merol Rolod
vor 2 Minuten von DST:

Ich mache sowas mit Hilfe von "Portfolio Performance". Damit siehst du nicht nur die aktuellen Erträge nach FIFO über alle Anteile eines Wertpapiers hinweg, sondern du kannst auch einfach testweise Anteile verkaufen und schauen was dabei raus kommt. Wenn deine Bank unterstützt wird, kannst du alle relevanten PDF-Dokumente (Käufe, Verkäufe, Ausschüttungen) automatisch importieren lassen.

+1 :thumbsup:

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Zunächst sollte man sich mit den Begriffen auskennen:

 

Investmentfonds haben Investmenterträge (§16 InvStG) bestehend aus Vorabpauschalen, Ausschüttungen und aus Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

 

Steuerpflichtig ist davon der Anteil nach Abzug der sog. Teilfreistellung (§20 InvStG). Das Gesetz hat dafür keinen eigenen Begriff, deshalb nenne ich das  hilfsweise steuerpflichtige Investmenterträge

 

Diese steuerpflichtigen Investmenterträge sind Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 EStG.

 

Diese Kapitalerträge nach §20 EStG sind dann relevant, wenn es um den Abzug des Sparerpauschbetrags oder um eine Verlustverrechnung geht.

 

Die Wortwahl im InvStG ist missverständlich, denn Vorabpauschale, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden ohne Teilfreistellung berechnet. (zumindest gibt es in den Berechnungsvorschriften keinen Bezug zur Teilfreistellung). Als Investmenterträge im Sinne von §16 InvStG gelten aber nur die steuerpflichtigen Investmenterträge nach Teilfreistellung.
Im Ergebnis (liest man zusätzlich den Erlass zum InvStG) wird die Teilfreistellung bei Veräußerungsgewinnen schon bei der Gewinnberechnung berücksichtigt, z.B. wenn es um den Freibetrag bei Altbeständen geht). Alles höchst verwirrend ...

 

Bei der Vorabpauschale wird von einigen auch der Steuerabzug auf die Vorabpauschale selbst so genannt und das ist falsch. Die Steuer darauf heißt schlicht "Abgeltungssteuer" bzw. Kapitalertragssteuer. Das kommt deshalb, weil die Vorabpauschale selbst keinen Geldfluss bewirkt, wohl aber die Abbuchung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale (sofern sie nicht mit Sparerpauschbetrag oder vorgetragenen Verlusten verrechnet wird).

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Walter White

Oder du verkaufst beide und kaufst anschließend einen ausschüttenden ETF, wäre zumindest eine Überlegung wert.

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oscarello
vor 3 Stunden von MeinNameIstHase:

Zunächst sollte man sich mit den Begriffen auskennen:

 

Investmentfonds haben Investmenterträge (§16 InvStG) bestehend aus Vorabpauschalen, Ausschüttungen und aus Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

 

Steuerpflichtig ist davon der Anteil nach Abzug der sog. Teilfreistellung (§20 InvStG). Das Gesetz hat dafür keinen eigenen Begriff, deshalb nenne ich das  hilfsweise steuerpflichtige Investmenterträge

 

Diese steuerpflichtigen Investmenterträge sind Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 EStG.

 

Diese Kapitalerträge nach §20 EStG sind dann relevant, wenn es um den Abzug des Sparerpauschbetrags oder um eine Verlustverrechnung geht.

 

Die Wortwahl im InvStG ist missverständlich, denn Vorabpauschale, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden ohne Teilfreistellung berechnet. (zumindest gibt es in den Berechnungsvorschriften keinen Bezug zur Teilfreistellung). Als Investmenterträge im Sinne von §16 InvStG gelten aber nur die steuerpflichtigen Investmenterträge nach Teilfreistellung.
Im Ergebnis (liest man zusätzlich den Erlass zum InvStG) wird die Teilfreistellung bei Veräußerungsgewinnen schon bei der Gewinnberechnung berücksichtigt, z.B. wenn es um den Freibetrag bei Altbeständen geht). Alles höchst verwirrend ...

 

Bei der Vorabpauschale wird von einigen auch der Steuerabzug auf die Vorabpauschale selbst so genannt und das ist falsch. Die Steuer darauf heißt schlicht "Abgeltungssteuer" bzw. Kapitalertragssteuer. Das kommt deshalb, weil die Vorabpauschale selbst keinen Geldfluss bewirkt, wohl aber die Abbuchung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale (sofern sie nicht mit Sparerpauschbetrag oder vorgetragenen Verlusten verrechnet wird).

und wer kann das? der deutsche michel bestimmt nicht,und wenn der hat sein depot bei seiner sparkasse oder volksbank, und da läuft dieses prozedere ja  automatisch:

bei jeder ausschüttung oder thesaurierung bekommt man eine anzeige mit den dazugehörigen aktuellen verlustverrechungstöpfen usw. und  im januar des folgejahres

eine steuerbescheinigng und die wird ggfs mit der anlage KAP oder KAP Inv. eingereicht.:D

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Gewinnrendite
· bearbeitet von Gewinnrendite

.

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Hansolol
Am 27.7.2020 um 10:40 von DST:

Ich mache sowas mit Hilfe von "Portfolio Performance".

Habe ich gerade mal probiert. Wo sehe ich die angefallenen Steuern? 

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DST
· bearbeitet von DST
vor 2 Stunden von Hansolol:

Habe ich gerade mal probiert. Wo sehe ich die angefallenen Steuern? 

Nirgendwo. Du schaust wie hoch der Gewinn beim Verkauf von X Anteilen ausfällt und ziehst davon die dem Wertpapier gestattete Teilfreistellung ab. In Abhängigkeit von der Ausnutzung deines Sparer-Pauschbetrags fallen auf die übrig bleibenden Erträge Steuern an, die du bei Bedarf selbst ausrechnen kannst. PP ist kein Steuer-Tool, aber es kann dir immerhin Gewinne nach FIFO anzeigen, die für die Berechnung der darauf fälligen Steuern benötigt werden.

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kleinerfisch
Am 27.7.2020 um 18:04 von oscarello:

und wer kann das? der deutsche michel bestimmt nicht

Wer es nicht kann, kann es lernen. Und wer es nicht lernen will, kann ja den Weg über die Sparkasse nehmen und evtl. jährlich maximal 250 EUR liegen lassen. Ob man bei dieser Optimierung mehr als den Mindestlohn herausholt (oder sogar Spass hat), ist sicher individuell sehr verschieden.

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oscarello
vor 12 Stunden von kleinerfisch:

Wer es nicht kann, kann es lernen. Und wer es nicht lernen will, kann ja den Weg über die Sparkasse nehmen und evtl. jährlich maximal 250 EUR liegen lassen. Ob man bei dieser Optimierung mehr als den Mindestlohn herausholt (oder sogar Spass hat), ist sicher individuell sehr verschieden.

tust ja gerade so, als ob sparkassen für "blöde" da sind... schon arg krass was da hier abgeht

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multivitamin
vor 17 Minuten von oscarello:

tust ja gerade so, als ob sparkassen für "blöde" da sind... schon arg krass was da hier abgeht

Du hast damit angefangen, dass dem "Blöden" die Sparkasse oder die Volksbank das Beschäftigen mit dem Thema abnimmt.

Und wenn du das als krass empfindest, kann es auch einfach daran liegen, dass du in ein Thema, in dem es ausdrücklich darum geht, zur Steueroptimierung die Erträge selbst zu ermitteln und zu gestalten, ziemlich unqualifiziert hinein stolziert bist.

Sowas wie "Wie wird eigentlich Strom produziert?" "Keine Ahnung, bei mir kommt der aus der Steckdose."

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Cai Shen
vor 21 Minuten von oscarello:

schon arg krass was da hier abgeht

Für dein Textverständnis kann ja keiner was. :rolleyes:

 

(Oder für Michel: lies die Antwort von Kleinerhai doch nochmal aus einer anderen Perspektive und mit etwas Abstand.)

 

vor 12 Stunden von kleinerfisch:

Ob man bei dieser Optimierung mehr als den Mindestlohn herausholt

 

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odensee
· bearbeitet von odensee

.

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kleinerfisch
vor 58 Minuten von oscarello:

tust ja gerade so, als ob sparkassen für "blöde" da sind... schon arg krass was da hier abgeht

Warum sollte jemand blöd sein, der etwas nicht lernen will oder zu dem Ergebnis kommt, dass es sich für ihn nicht lohnt?

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MeinNameIstHase

Leute,

es nützt doch alles nichts ...

Wer seine Steuerbelastung optimieren will oder einfach nur seine Steuerbescheinigung/Jahresauswertung überprüfen möchte oder seine Steuererklärung machen möchte, braucht ein Grundverständnis über die Berechnungsweise der Kapitalertragssteuer/Investmentbesteuerung. Und das fängt damit an, dass man die Vokabeln kennt. Es gibt da gute kompakte Informationen für den Anleger von dt. Banken, z.B.
https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/shared/pdf/Steuermerkblatt-Inland.pdf
https://www.deka.de/site/dekade_privatkunden_site/get/documents_E384638842/dekade/medienpool_dekade/privatkunden/dokumente/Broschüren/Investmentfonds und Steuern – Steuerliche Hinweise.pdf

 

Um zur Ausgangsfrage zurück zu kommen ...

Um seinen Sparerpauschbetrag optimal auszunutzen muss man wissen, wann dieser in der Steuerkalkulation berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Besteuerung von Investmentfonds muss man zusätzlich die Teilfreistellungsquoten seiner Fonds kennen (und Details zur Anschaffungshistorie) und, ob man noch nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren oder dem lfd. Jahr hat, sowie, welche steuerpflichtigen Kapitalerträge im laufenden Jahr bereits angefallen sind.
Dann kann man seine Anlagestrategie optimieren. Ich persönlich unterscheide dabei Maßnahmen, mit denen aktuelle noch nicht realisierte Gewinne per Verkauf realisiert werden können von solchen Maßnahmen, die auf zukünftig zu erwartende Erträge abstellen. Letzteres sind "ungelegte Eier" und fallen in die Kategorie: Was wäre wenn?

 

Wenn man es genau nimmt, wurden vom Themenstarter zu wenig Fakten geliefert. Denn seine Frage lässt vermuten, dass er Grundlagen der Investmentfondsbesteuerung nicht sicher kennt.
 

Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds ergeben sich aus der Differenz zwischen Anschaffung und Verkauf. Davon ist der Anteil nach Teilfreistellung steuerpflichtig. Dieser Kapitalertrag kann mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet werden.

 

Die Formel sieht also im einfachsten Fall folgendermaßen aus (Klammern beachten):

 

(Verkauferlös - Anschaffungskosten)*(1 - TFQ) = Steuerpflichtiger Investmentertrag im Sinne von §20 Abs. 1 EStG

 

TFQ = Teilfreistellungsquote, für Aktienfonds = 30% (mathematisch 30/100 = 0,3) >>> 1 - 0,3 = 0,7 (das ist der steuerpflichtige Anteil)

 

Für jemand, der mit dem Umstellen der mathematischen Formel nicht vertraut ist ... einfach ausprobieren, bis der gewünschte Kapitalertrag als Ergebnis erscheint. Der Verkaufserlös ergibt sich aus Börsenkurs mal Anzahl Anteile (abzgl. Transaktionskosten).

Wie hoch der gewünschte Ertrag sein soll, hängt davon ab, welche anderen Kapitalerträge bereits mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet wurden oder noch werden. In Frage kommen insbesondere die steuerpflichtigen Erträge aus der Vorabpauschale vom Anfang des Jahres.

 

Das wird aber komplizierter, wenn man 

a) Übergangsregeln zu beachten hat (für Anteile, welche vor dem 31.12.2017 angeschafft wurden und/oder

b) via Sparplan ständig Anteile gekauft hat und das Fi-Fo-Prinzip (Anschaffungsreihenfolge) beachten muss.

 

PS:

Die maximale Ersparnis beträgt 26,375% (Abgeltungssteuer inkl. Soli) aus 801/1602 Euro Sparerpauschbetrag, also max. 211,26 Euro bzw. 422,52 Euro zwischen kompletter Nichtausnutzung und optimaler Ausnutzung des Sparerpauschbetrags. Wer für seine eigene Arbeit 10 Euro die Stunde kalkuliert, kann sich dafür ein WE (mit Steueroptimierung) versauen und kann dann das Erfolgserlebnis genießen, wenn alles planmäßig funktioniert. Ok, er spart unter Umständen doppelt, weil er an besagtem WE kein Geld fürs Restaurant/Zoobesuch etc. ausgibt.

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Cai Shen
vor 21 Stunden von MeinNameIstHase:

Die maximale Ersparnis beträgt 26,375% (Abgeltungssteuer inkl. Soli) aus 801/1602 Euro Sparerpauschbetrag, also max. 211,26 Euro bzw. 422,52 Euro zwischen kompletter Nichtausnutzung und optimaler Ausnutzung des Sparerpauschbetrags. Wer für seine eigene Arbeit 10 Euro die Stunde kalkuliert, kann sich dafür ein WE (mit Steueroptimierung) versauen und kann dann das Erfolgserlebnis genießen, wenn alles planmäßig funktioniert. Ok, er spart unter Umständen doppelt, weil er an besagtem WE kein Geld fürs Restaurant/Zoobesuch etc. ausgibt.

Ich hänge da pro forma inzwischen 'ne Null ran und ich denke bei deiner Expertise machst du das doch hoffentlich auch. ;)

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kleinerfisch

Dann kannst Du Dir aber noch ne längere Mittagspause versauen :P

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