OceanCloud November 13, 2021 · bearbeitet November 13, 2021 von OceanCloud @Pfennigfuchser du kannst den Rentenfuchs auch per Kommentar im Video fragen, oder über seine Blog-Beiträge. Dir "könnte" ja etwas dazwischen gekommen sein, so dass du das Geld dieses Jahr nicht mehr einzahlen kannst. Ich weiß nicht, ob man dann nächstes Jahr eine neue Anfrage über V0210 stellen muss (falls du es schon mal gemacht hast), um vom geänderten Durchschnittsentgelt zu profitieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pfennigfuchser November 17, 2021 Am 12.11.2021 um 22:19 von Pfennigfuchser: und 2023 dann bis März für 2022 einzahlen, um wenigstens den geringeren Beitragssatz noch mitzunehmen. Am 12.11.2021 um 12:47 von Pfennigfuchser: Hmm, doofe Frage, aber ich war bisher immer davon ausgegangen, dass eine Zahlung im März 2022 für 2021 dann auch die 2021er Konditionen bekommt? Meine Idee, dass ich bei einer Einzahlung bis März die Vorjahreskonditionen bekomme, scheint nicht zu stimmen: Im Bescheid zur Beitragsrechnung steht "Bei einer Zahlung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März für ein abgelaufenes Kalenderjahr werden bei der Beitragsberechnung andere Rechengrößen zu Grunde gelegt. [...]" Danach gehen sie hauptsächlich auf die Effekte der Beitragsbemessunggrenzen ein, aber ich denke, dass es die Konditionen insgesamt betrifft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu November 17, 2021 vor 12 Minuten von Pfennigfuchser: ich denke, dass es die Konditionen insgesamt betrifft. Nein, ist nicht so. Für laufende Beiträge gilt das „Für-Prinzip“, d.h. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden. Hingegen gilt für Nachzahlungen für Ausbildungszeiten (eigentlich ja immer noch das Thema dieses Threads) das „In-Prinzip“, d.h. das Durchschnittsentgelt des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt werden – wobei zeitnah gezahlte Beiträge als zum Antragsdatum gezahlt gelten. § 70 Abs. 1 und 5 SGB 6. Alles andere ist auch nicht relevant, denn weder der Beitragssatz noch die Mindestbemessungsgrundlage werden sich ändern. § 200 SGB 6. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pfennigfuchser November 17, 2021 · bearbeitet November 17, 2021 von Pfennigfuchser @chirlu bisher hatte ich es genau so verstanden, wie Du es beschreibst. Aber mein Bescheid (für laufende Beiträge, irgendwie ist das in diesem Thread fehl am Platze, da hast Du Recht) weist explizit darauf hin, dass sich bei Zahlung im nächsten Jahr die Größen ändern. Ich bin verwirrt. Vielleicht rufe ich da nachher mal an, falls ich Zeit finde. Edit: habe angerufen. Die Dame hat nicht verstanden, was ich wollte sie konnte mir nur sagen, dass die Mindest- und Höchstbeiträge ändern und das bei der Größenordnung meiner Einzahlungen ja eh irrelevant sei. Grmpf. Ich geh dann mal nachlesen. Edit: § 200 SGB 6 sagt ja genau das. Aber leider nicht, was mit den restlichen Größen geschieht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu November 17, 2021 · bearbeitet November 17, 2021 von chirlu vor 12 Minuten von Pfennigfuchser: sie konnte mir nur sagen, dass die Mindest- und Höchstbeiträge ändern Also, eigentlich nicht. Sie würden sich ändern, wenn der Beitragssatz ansteigen würde (was er aber nicht tun wird), oder beim Mindestbeitrag, wenn die Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 450 Euro erhöht werden würde (womit akut auch nicht zu rechnen ist). Hier mal eine Pressemitteilung der DRV BW vom letzten Frühjahr: Zitat Obwohl das neue Jahr schon längst begonnen hat, können in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge für 2020 noch bis 31. März 2021 rückwirkend gezahlt werden. (…) Wie hoch die freiwilligen Beiträge sein sollen, bestimmt man selbst: mindestens 83,70 Euro und höchstens 1.283,40 Euro pro Monat sind zahlbar, wenn die Beiträge für 2020 gelten sollen. Höchstens 1.320,60 Euro, wenn sie für 2021 entrichtet werden. D.h. bei Zahlung Anfang 2021 für 2020 galt noch der alte Höchstbeitrag. vor 12 Minuten von Pfennigfuchser: Aber mein Bescheid (…) weist explizit darauf hin, dass sich bei Zahlung im nächsten Jahr die Größen ändern. Kannst du mal den gesamten Text geben? Vielleicht ist das eben nur der hypothetische Fall von geändertem Beitragssatz oder Mindestbetrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pfennigfuchser November 17, 2021 vor 38 Minuten von chirlu: Vielleicht ist das eben nur der hypothetische Fall von geändertem Beitragssatz oder Mindestbetrag. Ja, ich glaube, genau so ist das zu verstehen Ich hatte angenommen, dass der Höchstbeitrag irgendetwas mit dem Durchschnittslohn (über die Beitragsbemessungsgrenze) zu tun hat und ein geänderter Höchstbeitrag auf einen in der gesamten Berechnung geänderten Durschnittlohn zurückzuführen wäre. Diese Annahme ist offenbar falsch. Vielen Dank für die Erläuterung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I Dezember 7, 2021 Am 17.11.2021 um 15:08 von Pfennigfuchser: Ja, ich glaube, genau so ist das zu verstehen Ich hatte angenommen, dass der Höchstbeitrag irgendetwas mit dem Durchschnittslohn (über die Beitragsbemessungsgrenze) zu tun hat und ein geänderter Höchstbeitrag auf einen in der gesamten Berechnung geänderten Durschnittlohn zurückzuführen wäre. Diese Annahme ist offenbar falsch. Vielen Dank für die Erläuterung. Hallo, der Rentenfuchs hat dazu einen interessanten Blog-Beitrag veröffentlicht. Link Er bezieht sich auf die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV): „Als Tag der Beitragszahlung gilt: 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;“ § 6 Satz 1 Nr. 2 RV-BZV Ich verstehe das als allgemeine Regel, welche sowohl für Nachzahlung für Schulzeiten als auch für laufende Beiträge gelten sollte. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pfennigfuchser Dezember 8, 2021 @Ingo_I vielen Dank für den Hinweis! Für mich ist er vor allem in Bezug auf den nächsten Jahresübergang 2022/23 wertvoll. Denn das heißt, dass mein Mann die 2022er Konditionen auf 2022er und 2023er Einzahlungen (halt am 2. Januar) verteilen kann. Dann macht es auch nicht so viel aus, wenn ich einen Teil des 2022er noch für GRV steuerlich freien Betrages für meine eigene Einzahlung nutze. Wir werden 22 und 23 halt einen deutlich höheren Steuersatz als 21 haben, die Verschiebung lohnt sich! Kleiner Tipp am Rande: beim Steuerbescheid nachschauen, ob die freiwilligen Einzahlungen auch wirklich angerechnet worden sind. Bei mir wurde es gerade vergessen (obwohl korrekt in die Erklärung eingetragen), da die von mir eingetragenen Werte mit dem vom Arbeitgeber gemeldeten überschrieben wurden. Wenn man eine kurze Anmerkung macht, passiert das nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I Dezember 8, 2021 · bearbeitet Dezember 8, 2021 von Ingo_I Laut Koalitionsvertrag sollen die gezahlten Rentenbeiträge anstelle von 2o25 nun schon 2o23 zu 1oo% absetzbar sein. Das passt dann super dazu, dass 2o22 die Kosten für Rentenpunkte voraussichtlich sinken werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
s1lv3r Dezember 8, 2021 vor 16 Minuten von Ingo_I: Laut Koalitionsvertrag sollen die gezahlte Rentenbeiträge anstelle von 2o25 nun schon 2o23 zu 1oo% absetzbar sein. Oh, was eine frohe frühweihnachtliche Nachricht. Das wird für Rürup dann ja ebenso gelten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pfennigfuchser Dezember 8, 2021 · bearbeitet Dezember 8, 2021 von Pfennigfuchser na, das wird sicherlich an anderer Stelle wieder reingeholt. Aber klingt erst einmal hübsch, und ich nehme es gerne mit, ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I März 8, 2022 Hallo in die Runde, ich kalkuliere nun auch schon mal, um in 2022 die zwei Entgeltpunkte (Schulzeit) nachzukaufen. Zählt eigentlich für den Preis des Entgeltpunkts (West- oder Osttarif) der Ort der Arbeitsstätte oder eigene Wohnort? Gruß Ingo Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 8, 2022 vor 11 Minuten von Ingo_I: Zählt eigentlich für den Preis des Entgeltpunkts (West- oder Osttarif) der Ort der Arbeitsstätte oder eigene Wohnort? Für freiwillige Beiträge gibt es keinen „Osttarif“, es ist immer der normale („West“). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I März 8, 2022 vor 3 Stunden von chirlu: Für freiwillige Beiträge gibt es keinen „Osttarif“, es ist immer der normale („West“). Besten Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MonacoFranzl März 25, 2022 · bearbeitet Mai 1, 2022 von MonacoFranzl . . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 25, 2022 vor 9 Minuten von MonacoFranzl: In wie weit macht es Sinn, für die Kinder ab dem 16. Lebensjahr eigene Rentenbeiträge freiwillig einzuzahlen? Ab dem 16. Lebensjahr ist nicht möglich, sondern erst, wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist und das Kind sich im 17. Lebensjahr befindet. Das ist ab dem 16. Geburtstag der Fall. (Wenn dich das verwirrt, denk an den Anfang: Das erste Lebensjahr beginnt mit der Geburt, das Kind ist dann aber nicht 1, sondern 0.) Wegen der Möglichkeit, später nachzuzahlen, fände ich es gerade für das 17. Lebensjahr wenig sinnvoll. Später wird man die Zahlungen insbesondere steuerlich besser geltend machen können. Eher interessant könnte es ab dem 18. Lebensjahr sein, denn ab da gibt es ja Anrechnungszeiten für Schulausbildung, und man kann später nicht nachzahlen. Ob die zusätzlichen Zeiten etwas gebracht haben, weiß man dann fünfzig Jahre später. Noch besser ist es natürlich, wenn das Kind selbst arbeitet (und sich nicht von der Versicherungspflicht befreien läßt), denn Pflichtversicherungszeiten sind viel wertvoller. vor 24 Minuten von MonacoFranzl: Hat jemand schon mal den gleichen Gedankengang gehabt, mit welchem Ergebnis? Irgendwer hier macht das, oder hat es gemacht. Ich finde den Beitrag aber erst einmal nicht wieder. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
s1lv3r März 25, 2022 Am 8.3.2022 um 16:35 von Ingo_I: ich kalkuliere nun auch schon mal, um in 2022 die zwei Entgeltpunkte (Schulzeit) nachzukaufen. Hast du dir das denn steuerlich durchgerechnet, dass das Sinn macht zwei Punkte innerhalb eines Jahres zu kaufen? Da gibt es m.E.n. gleich zwei potentielle Fallstricke: Wenn du sehr viel verdienst und regulär schon bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GRV einzahlst, erwirbst du innerhalb eines Jahres effektiv 4 Rentenpunkte und überschreitest damit den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen und kannst nicht die komplette Summe steuerlich absetzen. Wenn du nicht genug verdienst und der Kauf der beiden Rentenpunkte innerhalb eines Jahres deinen Grenzsteuersatz deutlich unter 42% drückt, profitierst du auch nicht von der vollen steuerlichen Absetzbarkeit. Wenn ich das korrekt sehe, geht dir ggf. in beiden Fällen eine vierstellige Summe flöten ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MonacoFranzl März 25, 2022 · bearbeitet Mai 1, 2022 von MonacoFranzl . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger März 25, 2022 Ich sehe dabei folgende Vor- und Nachteile: Pro freiwilliger Zahlung: - man erwirbt schon bestimmte Zeiten, die einem ggf. zukünftig helfen können Con freiwilliger Zahlung: - die Zeiten sind damit schon mit Beiträgen belegt und damit kann man später die Zeiten nicht mehr mit dem gewünschten Betrag belegen (gilt für die 12 Monate vom 16.-17. Geburtstag) - sollte das Kind eine Beamtenlaufbahn anstreben oder ins Ausland gehen, könnte man damit ggf. eine Minirente sicherstellen, die das Kind aber später nicht interessiert - Bis zur Rente gibt es noch so viele Gesetzesänderungen, dass man die Vor- und Nachteile gar nicht wirklich abwägen kann - nach spätestens 5 jahren ist das Geld unwiderbringlich in der Rente. Erreicht das Kind tatsächlich das Rentenalter? Bei freiwilligen Zahlungen kurz vor der Rente kann man den eigenen Gesundheitszustand zum Rentenbeginn eher abschätzen als bei einem Teenager vor 22 Minuten von s1lv3r: Wenn du sehr viel verdienst und regulär schon bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GRV einzahlst, erwirbst du innerhalb eines Jahres effektiv 4 Rentenpunkte und überschreitest damit den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen und kannst nicht die komplette Summe steuerlich absetzen. das stimmt pauschal so nicht und muss individuell ausgerechnet werden. Klassischerweise braucht man zwei Eltern für die Entsteheung eines Kindes, die zwar nicht immer, aber durchaus gehäuft, einen auch finanziell gemeinsamen Lebensweg z.B. mit einer steuerlichen gemeinsamveranlagung mit Verdopplung des Grenzbetrages gehen. Je nach Einkommen der Partner kann die Aussage stimmen, muss aber nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
s1lv3r März 25, 2022 vor 3 Minuten von Bolanger: [...] das stimmt pauschal so nicht und muss individuell ausgerechnet werden. So wie ich @Ingo_I verstanden habe (ohne dass er es explizit geschrieben hat), geht es bei ihm um Nachzahlungen für ihn selber. Das hat sich thematisch jetzt nur mit dem Beitrag von MonacoFranzl überschnitten. Individuell nachrechnen ist aber in jedem Fall eine kluge Idee! Ggf. hat man - wie von dir korrekterweise angemerkt - bei gemeinsamer Veranlagung den doppelten Höchstbetrag, aber genauso gut kann man den Höchstbetrag auch schon durch andere Zahlungen (Rürup, etc.) angefressen haben ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I März 27, 2022 · bearbeitet März 27, 2022 von Ingo_I Am 25.3.2022 um 15:43 von s1lv3r: Hast du dir das denn steuerlich durchgerechnet, dass das Sinn macht zwei Punkte innerhalb eines Jahres zu kaufen? Da gibt es m.E.n. gleich zwei potentielle Fallstricke: Wenn du sehr viel verdienst und regulär schon bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GRV einzahlst, erwirbst du innerhalb eines Jahres effektiv 4 Rentenpunkte und überschreitest damit den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen und kannst nicht die komplette Summe steuerlich absetzen. Wenn du nicht genug verdienst und der Kauf der beiden Rentenpunkte innerhalb eines Jahres deinen Grenzsteuersatz deutlich unter 42% drückt, profitierst du auch nicht von der vollen steuerlichen Absetzbarkeit. Wenn ich das korrekt sehe, geht dir ggf. in beiden Fällen eine vierstellige Summe flöten ... Moin, wie Bolanger schreibt nutze ich dann den doppelten Höchstbetrag durch Zusammenveranlagung. Ich habe das noch nicht durchgerechnet. Die Betrachtung der steuerlichen Seite habe ich noch vor mir. Soweit ich das überblicke darf ich durch den Nachkauf von 2 Entgeltpunkten (2o22: für 14.471,17€) das zu versteuernde Einkommen nicht unter 117.194€ (2022) und somit unseren Grenzsteuersatz nicht unter 42% zu drücken. Richtig? Da ich 2023 absetzen möchte, liegt die Grenze für den Spitzensteuersatz wohl höher, wird aber wohl erst Ende 2022 ausgewürfelt. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hilflos März 28, 2022 wenn du für dein Kind Rentenbeiträge zahlst, kannst du es nicht von der Steuer absetzen sondern das Kind. Da das Kind beim Schulbesuch aber keine Steuer zahlt..... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger März 28, 2022 vor 11 Stunden von Ingo_I: Die Betrachtung der steuerlichen Seite habe ich noch vor mir. Soweit ich das überblicke darf ich durch den Nachkauf von 2 Entgeltpunkten (2o22: für 14.471,17€) das zu versteuernde Einkommen nicht unter 117.194€ (2022) und somit unseren Grenzsteuersatz nicht unter 42% zu drücken. Richtig? Man darf natürlich auch unter diese Grenze des Spitzensteuersatzes rutschen. Dann bekommt man eben für den Betrag unter der Grenze keine 42% heraus, sondern nur 41 oder 40 oder 39 oder 38... % raus. Gerade in 2022 kann es sich lohnen, lieber unter diese Grenze zu rutschen und weniger Steuervorteile zu haben, dafür aber von den günstigen Konditionen im Jahr 2022 zu profitieren. Was bringt es Dir, wenn Du Zahlungen in Folgejahre verschiebst, um 2-3% höhere Steuererstattung zu haben, wenn aber gleichzeitig die Konditionen 5-6% schlechter sind? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 28, 2022 vor 6 Minuten von Bolanger: von den günstigen Konditionen im Jahr 2022 Es geht bei @Ingo_I um eine Nachzahlung für die Schulzeit. Die Konditionen für eine Nachzahlung zum Ausgleich von Abschlägen können ihm also egal sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I März 28, 2022 vor 4 Stunden von Bolanger: Man darf natürlich auch unter diese Grenze des Spitzensteuersatzes rutschen. Dann bekommt man eben für den Betrag unter der Grenze keine 42% heraus, sondern nur 41 oder 40 oder 39 oder 38... % raus. Gerade in 2022 kann es sich lohnen, lieber unter diese Grenze zu rutschen und weniger Steuervorteile zu haben, dafür aber von den günstigen Konditionen im Jahr 2022 zu profitieren. Was bringt es Dir, wenn Du Zahlungen in Folgejahre verschiebst, um 2-3% höhere Steuererstattung zu haben, wenn aber gleichzeitig die Konditionen 5-6% schlechter sind? Ziel ist, durch eine geschickte Zahlung über den Jahreswechsel 2022/2023 beide Vorteile einzusacken. 1. Die günstigen Bedingungen zum Erwerb von 2 Entgeltpunkten in 2022 für den Nachkauf von Schulzeiten 2. Die günstigeren Bedingungen zur steuerlichen Absetzbarkeit in 2023. In 2022 kann ich "nur" 94% der Vorsorgeaufwendungen absetzen, in 2023 aber voraussichtlich 100% der Vorsorgeaufwendungen. Mit 42% gerechnet bekäme ich von den gezahlten 14.471.17€ im Veranlagungsjahr 2022 5.713,22€ erstattet, aber in 2023 6077,89€. Somit kosten die beiden Entgeltpunkte dann effektiv 8.393,28€. Hoffe ich habe keinen Denkfehler. Die Sinnhaftigkeit eines Nachkaufs von Entgeltpunkten im Vergleich zur Anlage in einem S&P500 ETF bzw. Berkshire Hathaway Aktie oder die Fairness gegenüber den Generationen nach uns, welche die Rente erwirtschaften müssen, habe ich noch ausgeklammert. Darüber muss ich mir im Laufe des Jahres noch Gedanken machen. Irgendwie müssen ja unsere Kinder die teuren Immobilienpreise durch Abkauf von den alten Generationen und die Renten im Hamsterrad ablaufen. Was die mal später verdienen müssen!? Oder hebeln noch mehr mit Krediten als die Zeitgenossen jetzt schon. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag