Ingo_I März 2, 2024 Hallo in die Runde, gesetzt den Fall ich beantrage jetzt vor meinem 45. Geburtstag noch schnell die Nachzahlung der Schulzeiten und Strecke die Zahlungen auf 5 Jahre. Muss ich dann auch alles beantragte zahlen oder kann ich nach beispielsweise 3 Jahren entscheiden, dass ich doch nicht mehr möchte und die restlichen Zahlungen einfach weglasse? Also ist ein einmal gestellter Antrag verbindlich? Danke schon mal Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 2, 2024 Du bist nicht verpflichtet, tatsächlich zu zahlen. Aber wenn du nicht zahlst und dein 45. Geburtstag vorbei ist, bleibt die Zeit dauerhaft unbelegt, weil du keinen neuen Antrag stellen kannst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros März 2, 2024 · bearbeitet März 2, 2024 von Lazaros Am 2.3.2024 um 20:11 von chirlu: Du bist nicht verpflichtet, tatsächlich zu zahlen. Aber wenn du nicht zahlst und dein 45. Geburtstag vorbei ist, bleibt die Zeit dauerhaft unbelegt, weil du keinen neuen Antrag stellen kannst. Zwei Fragen zur 45-Jahres-Altersschranke: 1. Grund für diese Regelung? 2. Gibt es erfolgsversprechende Klagen, die die Rechtmäßigkeit dieser willkürlichen Altersgrenze anzweifeln? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 2, 2024 Am 2.3.2024 um 20:31 von Lazaros: Gibt es erfolgsversprechende Klagen, die die Rechtmäßigkeit dieser willkürlichen Altersgrenze anzweifeln? Alle Altersgrenzen sind irgendwie willkürlich, sei es nun die Volljährigkeit (heute mit 18, früher mit 21), die Grenzen für die Kostenübernahme bei Verhütungsmitteln, das Mindestalter für den Bundespräsidenten oder die Regelaltersgrenze für die Rente. Von Klagen hört man wenig, von erfolgversprechenden noch weniger. Es gab hier auch eine Übergangsfrist: Als die Nachzahlungsmöglichkeit neu eingeführt wurde (weil diese Zeiten nicht mehr bewertet wurden), war für einige Zeit eine Nachzahlung unabhängig vom Alter möglich. Das galt bis Ende 2004. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Phobos September 26, 2024 Guten Morgen zusammen! Ich hatte gestern einen Video-Beratungstermin bei der DRV, da bzgl. Nachzahlung für Ausbildungszeiten doch noch einige Fragen offen waren. Für mich kommt nur das Jahr vor dem 17. Geburtstag in Frage. Da ich vor kurzem 41 wurde, könnte man die Zahlungen jetzt auf vier Jahre strecken. Hat hierzu von euch jemand Erfahrungen gemacht? Bei mir spielt im Hintergrund auch der steuerliche Aspekt eine Rolle. Würde z. B. dieses Jahr gerne noch einen Teil nachzahlen, u. a. weil meine Frau kurzzeitig das AV erhöht hat um Überstunden abzubauen. Muss ich mich aber jetzt sofort bei Anstragstellung festlegen für wieviele Monate ich den Max.betrag pro Jahr aufsplitte? (z. B. 4x 4212,90 € ab 2024 - 2027) Oder kann ich dann noch etwas steuern und z. B. für 2025 dann 5 Monate (also 5 x 1404,30 €) "einzahlen"? Je nachdem wie hoch das zu erwartende Bruttoeinkommen ist? Mir gehts also um den Antrag bzgl. die Durchführung der Zahlungen an sich - was mir erst im Nachgang an das Gespräch beim Ausfüllen des Antrags kam. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu September 26, 2024 Am 26.9.2024 um 05:18 von Phobos: Hat hierzu von euch jemand Erfahrungen gemacht? Wie wäre es damit, diesen Thread zu lesen? Du musst noch nicht einmal weit kommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard 20. Juni Hallo zusammen, ich würde gerne noch dieses Jahr einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Schulzeiten stellen aber erst nächstes Jahr zahlen (ist steuerlich günstiger für mich). Ich möchte den Höchstbeitrag zahlen und mir ist bewusst, dass sich der Höchstbeitrag bei Teilzahlung immer nach dem im jeweiligen Jahr der Zahlung geltenden Höchstbeitrag richtet. Sprich die Zahlung ggfs. für mich im nächsten Jahr höher ausfallen könnte, als in diesem Jahr. Jetzt habe ich bei ihre Vorsorge gelesen: "Was gilt, wenn der Bescheid der Rentenversicherung erst 2025 eingeht? Kein Problem, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es kommt nicht darauf an, wann genau der Bescheid über die möglichen Ausgleichszahlungen beim Versicherten eintrifft. „Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger wirkt sich nicht zu Lasten des Versicherten aus.“ Verzögert sich die Bescheid-Erteilung, „wird der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt“. Mit anderen Worten: Wer den Antrag auf Ausgleichszahlung noch in 2024 stellt, für den gelten die günstigeren Werte dieses Jahres – auch wenn der Bescheid beispielsweise erst im Februar 2025 eingeht. Dies gilt allerdings laut Manthey nur, wenn die Beiträge „innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft auch tatsächlich gezahlt werden“. Kann man daraus ableiten, dass bei Zahlung bis 31.03. immer der Höchstbeitrag aus dem Vorjahr gilt, oder nur wenn der Bescheid erst im nächsten Jahr eingeht? Ganz herzlichen Dank im Voraus! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 20. Juni Am 20.6.2025 um 12:32 von Mayard: Kann man daraus ableiten, dass bei Zahlung bis 31.03. immer der Höchstbeitrag aus dem Vorjahr gilt, oder nur wenn der Bescheid erst im nächsten Jahr eingeht? Daraus kann man wenig ableiten, da es um ein anderes Thema geht (Ausgleich von Abschlägen). Zufällig ist es aber tatsächlich so. Die Nachzahlung gilt als zum Zeitpunkt des Antrags geleistet. Anders ist es mit dem Beitragssatz, aber der wird vorerst noch unverändert bleiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard 21. Juni Am 20.6.2025 um 13:00 von chirlu: Daraus kann man wenig ableiten, da es um ein anderes Thema geht (Ausgleich von Abschlägen). Zufällig ist es aber tatsächlich so. Die Nachzahlung gilt als zum Zeitpunkt des Antrags geleistet. Anders ist es mit dem Beitragssatz, aber der wird vorerst noch unverändert bleiben. Vielen Dank für die schnelle Antwort! Nur zur Sicherheit, dass ich es richtig verstanden habe: Ich könnte jetzt den Antrag stellen und auch wenn noch dieses Jahr der Bescheid kommt erst bis spätestens 31.03.2026 überweisen. Es würde dann immer noch der monatliche Höchstbeitrag in Höhe von 1.497,30 EUR aus 2025 gelten, nicht der evtl. höhere Höchstbeitrag aus 2026? Kennst Du evtl. eine Quelle wo die deutsche Rentenversicherung den Stichtag 31.03. beschreibt bzw. bestätigt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 21. Juni Am 21.6.2025 um 15:02 von Mayard: Nur zur Sicherheit, dass ich es richtig verstanden habe: Ich könnte jetzt den Antrag stellen und auch wenn noch dieses Jahr der Bescheid kommt erst bis spätestens 31.03.2026 überweisen. Drei Monate lang. Das kann vor oder nach dem 31. März 2026 sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jensebluemchen 22. Juni Am 2.3.2024 um 20:31 von Lazaros: Zwei Fragen zur 45-Jahres-Altersschranke: 1. Grund für diese Regelung? Aus der Praxis kann ich sagen, dass manche Altersgrenzen vom jeweiligen Sachbearbeiter auch ignoriert werden können. Natürlich nur, wenn man auf Basis des Gesetzes argumentiert. So kann ich (43) bereits jetzt Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung leisten, obwohl das eigentlich erst ab 50 möglich ist. Etwas Off-topic, aber ich wollte es mal erwähnt haben, weil die 50 überall als „harte Grenze“ dargestellt wird. Ist sie nicht immer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 22. Juni Am 22.6.2025 um 07:18 von jensebluemchen: Etwas Off-topic, aber ich wollte es mal erwähnt haben, weil die 50 überall als „harte Grenze“ dargestellt wird. Ist sie nicht immer. Die Regelungen sind schon sehr unterschiedlich: „Besteht ein berechtigtes Interesse, (…) auch jüngeren Versicherten“ vs. „Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.“ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard 22. Juni Am 21.6.2025 um 17:14 von chirlu: Drei Monate lang. Das kann vor oder nach dem 31. März 2026 sein. Nochmal Danke für deine Antworten! O.K. dann wäre es vermutlich für mich das Beste den Antrag erst im Oktober zu stellen, dann habe ich ab dem Zeitpunkt des Bescheides in jedem Fall durch die 3 monatige Zahlungsfrist die Möglichkeit in 2026 zu zahlen (wobei noch der Höchstbeitrag aus 2025 gilt). Nach meiner Kenntnis zählt aber aus steuerlicher Sicht das Datum der tatsächlichen Zahlung (Abflussprinzip) also 2026, richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 22. Juni Am 22.6.2025 um 12:25 von Mayard: Nach meiner Kenntnis zählt aber aus steuerlicher Sicht das Datum der tatsächlichen Zahlung (Abflussprinzip) also 2026, richtig? Du fragst alles doppelt, was schon auf Seite 1 dieses Threads beantwortet wurde … Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard 22. Juni Am 22.6.2025 um 12:29 von chirlu: Du fragst alles doppelt, was schon auf Seite 1 dieses Threads beantwortet wurde … Sorry, habe es gerade gelesen, steuerlich gilt der Tag der Zahlung: Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard 22. Juni Am 22.6.2025 um 07:18 von jensebluemchen: Aus der Praxis kann ich sagen, dass manche Altersgrenzen vom jeweiligen Sachbearbeiter auch ignoriert werden können. Natürlich nur, wenn man auf Basis des Gesetzes argumentiert. So kann ich (43) bereits jetzt Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung leisten, obwohl das eigentlich erst ab 50 möglich ist. Etwas Off-topic, aber ich wollte es mal erwähnt haben, weil die 50 überall als „harte Grenze“ dargestellt wird. Ist sie nicht immer. Danke für den Hinweis! Habe gerade gesehen Du hast dazu schon einen Thread erstellt, werde ich mir mal durchlesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag