Saek August 26, 2023 On 8/5/2023 at 6:42 PM, Glory_Days said: Rechnet es sich deiner Meinung nach für junge Menschen, freiwillige Beiträge für die Schul-, Studiums- und Ausbildungszeiten zu leisten (steueroptimal unter Berücksichtigung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen), um die Wartezeit für besonders langjährige Versicherte zu erfüllen, wenn diese ohne freiwillige Nachzahlungen ansonsten unerreichbar wäre? So wie ich es verstanden habe, kann man allerdings für Anrechnungszeiten nichts nachzahlen. Wenn es um die 45 Jahre geht, kann man nur für die Schul-/Studienzeiten über 8 Jahre, also die, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, Beiträge leisten. (Wenn mir das früher bewusst gewesen wäre, hätte ich mich bei einem Minijob zu Studienzeiten nicht von der Rentenversicherung befreien lassen. So kriege ich zumindest bis 65 die 45 Jahre sicher nicht voll.) Wenn man nicht besonders lang studiert hat, bleibt also nur das eine Jahr mit 16. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 26, 2023 vor 8 Minuten von Saek: So wie ich es verstanden habe, kann man allerdings für Anrechnungszeiten nichts nachzahlen. Richtig. vor 9 Minuten von Saek: Wenn es um die 45 Jahre geht, kann man nur für die Schul-/Studienzeiten über 8 Jahre, also die, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, Beiträge leisten. Und eben das 17. Lebensjahr, das auch in diese Rubrik fällt (Schulzeit, die nicht als Anrechnungszeit gilt). Voraussetzung ist dementsprechend, dass man auch tatsächlich zur Schule gegangen ist; war man auf Weltumsegelung, kann man nicht dafür nachzahlen. Die Einschränkung „Wenn es um die 45 Jahre geht“ verstehe ich nicht; für andere Zwecke kann man auch für keine anderen Zeiten nachzahlen. vor 14 Minuten von Saek: Wenn mir das früher bewusst gewesen wäre, hätte ich mich bei einem Minijob zu Studienzeiten nicht von der Rentenversicherung befreien lassen. Ja, es ist selten eine kluge Entscheidung, insbesondere bei dem derzeit niedrigen Beitragssatz. Trotzdem nehmen die allermeisten lieber den Spatz in der Hand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 · bearbeitet August 26, 2023 von Glory_Days vor 36 Minuten von Saek: So wie ich es verstanden habe, kann man allerdings für Anrechnungszeiten nichts nachzahlen. Wenn es um die 45 Jahre geht, kann man nur für die Schul-/Studienzeiten über 8 Jahre, also die, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, Beiträge leisten. Wenn man nicht besonders lang studiert hat, bleibt also nur das eine Jahr mit 16. Dein Verständnis scheint korrekt zu sein: Zitat Tatsächlich erlaubt der § 207 SGB VI die Nachzahlung für Ausbildungszeiten erst ab dem Alter von 16 Jahren und nur dann, wenn es sich bei diesen Zeiten nicht bereits um Anrechnungszeit handelt und in diesen Zeiten nicht bereits aus einem anderen Grund (z. B. Erwerbstätigkeit) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Da der Großteil der Schul- und Studienzeiten bei der Rentenberechnung in Form einer Anrechnungszeit berücksichtigt wird, sind die Nachzahlungsmöglichkeiten für Ausbildungszeiten also gar nicht so groß, wie man zunächst vermuten könnte. https://www.rentenfuchs.info/nachzahlen-fuer-schulzeiten/ Siehe dann auch den Abschnitt "Wann sind Schul- und Studienzeiten keine Anrechnungszeiten?" vor 36 Minuten von Saek: Wenn mir das früher bewusst gewesen wäre, hätte ich mich bei einem Minijob zu Studienzeiten nicht von der Rentenversicherung befreien lassen. So kriege ich zumindest bis 65 die 45 Jahre sicher nicht voll. Da mir das damals schon bekannt war, habe ich als HiWi fleißig in die GRV einbezahlt (nicht sonderlich viel aber immerhin). Sind bei mir aber auch nur 17 Monate (wahrscheinlich war mir damals aus Life Cycle Perspektive bewusst, dass Lohnarbeit zu diesen Konditionen jenseits des ideellen Wertes ziemlich sinnlos war). Und ich werde die 45 Jahre bis 65 auch nicht vollkriegen, ganz gleich ob ich für das 16. Lebensjahr noch nachzahle oder nicht. Und ich würde fast Wetten eingehen, dass die 45 Jahre keine Rolle mehr spielen, falls du es bis 65 schaffen solltest (wofür ich die Daumen drücke). Für die 35 Jahre gilt aktuell ja Folgendes: Zitat Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber beispielsweise für die große Wartezeit von 35 Jahren und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/A/anrechnungszeiten.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Saek August 26, 2023 8 minutes ago, chirlu said: Die Einschränkung „Wenn es um die 45 Jahre geht“ verstehe ich nicht; für andere Zwecke kann man auch für keine anderen Zeiten nachzahlen. Das war so gemeint, dass für die 35 Jahre ja Anrechnungszeiten (ohne Beiträge) zählen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 · bearbeitet August 26, 2023 von Glory_Days vor 15 Minuten von Saek: Das war so gemeint, dass für die 35 Jahre ja Anrechnungszeiten (ohne Beiträge) zählen. Im Zusammenhang mit der Rente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre) war folgender Bericht auch ziemlich amüsant (wenn Politiker "ihr eigenes" Rentensystem nicht mehr verstehen): https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/rente-arbeiten-laenger-100.html Ich halte sowieso eher wenig davon, meine Entscheidungen von einem gesetzlichen Rentensystem abhängig zu machen. Wenn man finanziell frei ist, kann man zu jeder Zeit seine eigenen Entscheidungen treffen (wie diese dann ausfallen, steht auf einem anderen individuellen Blatt geschrieben). Das muss das Ziel sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Saek August 26, 2023 · bearbeitet August 26, 2023 von Saek Immerhin kennt sich Christian Lindner aus 28 minutes ago, Glory_Days said: Und ich werde die 45 Jahre bis 65 auch nicht vollkriegen, ganz gleich ob ich für das 16. Lebensjahr noch nachzahle oder nicht. Da seit 2012 die Vergütung fürs duale Studium renterversichungspdlichtag ist, käme ich im besten Fall auf 65 und ein paar Monate. Mit Minijob wären es ziemlich exakt 65. Aber dafür müsste ich erstmal so lange arbeiten... (und die Regelung gleich bleiben - sehr unwahrscheinlich, v.a. die Altersgrenze wird wohl steigen) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 26, 2023 vor 1 Minute von Saek: Aber dafür müsste ich erstmal so lange arbeiten... Wieso? Sobald du 18 Jahre gearbeitet hast, kannst du aufhören und nur noch freiwillige Beiträge einzahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 · bearbeitet August 26, 2023 von Glory_Days vor 3 Minuten von Saek: Immerhin kennt sich Christian Lindner aus Habe ich da etwa was verpasst? vor 3 Minuten von Saek: Da seit 2012 die Vergütung fürs duale Studium renterversichungspdlichtag ist, käme ich im besten Fall auf 65 und ein paar Monate. Mit Minijob wären es ziemlich exakt 65. Aber dafür müsste ich erstmal so lange arbeiten... Bei mir wären es max. so ~43 Jahre - das es nicht mehr reichen kann, teilt dir die DRV auch gerne in ihrer Wartezeitauskunft mit. Aber wie gesagt, die GRV ist nur eine von drei Säulen meiner Vorsorge. vor 1 Minute von chirlu: Wieso? Sobald du 18 Jahre gearbeitet hast, kannst du aufhören und nur noch freiwillige Beiträge einzahlen. Das stimmt natürlich - die meisten setzen wohl Pflichtversicherung mit der GRV gleich, was nicht stimmt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Saek August 26, 2023 2 minutes ago, Glory_Days said: Habe ich da etwa was verpasst? In dem von dir verlinkten Artikel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 Gerade eben von Saek: In dem von dir verlinkten Artikel Oh war mir gar nicht aufgefallen Ich hatte nur Rentenberater gelesen und überlese die unwichtigen Details der Personen dann meistens Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Saek August 26, 2023 9 minutes ago, chirlu said: Sobald du 18 Jahre gearbeitet hast, kannst du aufhören und nur noch freiwillige Beiträge einzahlen. Ah, das war mir nicht bewusst. Danke für den Hinweis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 · bearbeitet August 26, 2023 von Glory_Days vor 2 Minuten von Saek: Ah, das war mir nicht bewusst. Danke für den Hinweis. Gibt noch einen klitzekleinen Stolperstein in einer bestimmten Konstellation mit Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit: Am 5.8.2023 um 18:42 von Glory_Days: Für die Wartezeit der Rente für besonders langjährige Versicherte (=45 Jahre) zählen diese Zeiten mit freiwilligen Beiträge grundsätzlich aber nur mit, wenn mind. 18 Jahre (216 Monate) Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen geleistet wurden (für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zählen Zeiten mit freiwilligen Beiträge nicht mit, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine August 26, 2023 vor 10 Stunden von Glory_Days: Und ich würde fast Wetten eingehen, dass die 45 Jahre keine Rolle mehr spielen, falls du es bis 65 schaffen solltest (wofür ich die Daumen drücke). Für die 35 Jahre gilt aktuell ja Folgendes: Die 35 Jahre sind durchaus auch bedeutsam wenn es z.B. um Erwerbsminderungsrenten wegen Schwerbehinderung geht oder die Möglichkeit vorzeitig in Ruhestand zu gehen mit Abschlägen. Wer also Mitte 50 aufhören will zu arbeiten, sollte durchaus einen Blick darauf werfen, die 35 Jahre voll zu haben. Und nicht vergessen, die Grenzen für Beitragsjahre könnten sich jederzeit noch ändern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 26, 2023 vor 4 Minuten von Sapine: Wer also Mitte 50 aufhören will zu arbeiten, sollte durchaus einen Blick darauf werfen, die 35 Jahre voll zu haben. Wer das will, sollte nicht nur auf seine GRV-Anwartschaft einen Blick haben... wenn man dann >100 Jahre alt wird, ist das ein sehr langer Zeitraum. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
HPeterH August 29, 2023 Wobei ich die Frage spannend fände, ob die GRV rein rechtlich für alle, die schon Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei früherem Rentenbeginn gezahlt haben, die Bedingungen ändern kann. Die GRV macht ein Angebot, mit 35 Beitragsjahren im Alter von 63 in Rente gehen zu dürfen und Abschläge auszugleichen. Wenn man einzahlt, dann nimmt man das Angebot an und der Deal steht. Ich weiss nicht, ob nachträglich einseitige Änderungen möglich sind oder ggf. von einem hohen Gericht gekippt würden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 29, 2023 vor 10 Minuten von HPeterH: Wobei ich die Frage spannend fände, ob die GRV rein rechtlich für alle, die schon Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei früherem Rentenbeginn gezahlt haben, die Bedingungen ändern kann. Nein; das muss schon der Gesetzgeber machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 29, 2023 · bearbeitet August 29, 2023 von Glory_Days vor 35 Minuten von chirlu: Nein; das muss schon der Gesetzgeber machen. Was er ohne jeden Zweifel bei entsprechender Mehrheit könnte. Allerdings könnte ein rechtswidriges Gesetz bei entsprechender Klage hinterher wieder einkassiert werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 29, 2023 Da es hier um unechte Rückwirkung ginge, hat der Gesetzgeber schon weitreichende Möglichkeiten. Insbesondere, solange der Rentenbeginn nicht unmittelbar bevorsteht. vor 3 Stunden von HPeterH: Wenn man einzahlt, dann nimmt man das Angebot an und der Deal steht. Man verpflichtet sich gar nicht auf einen bestimmten Rentenanfang. So viel zum Thema „Deal“. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger August 31, 2023 Am 29.8.2023 um 13:35 von Glory_Days: Allerdings könnte ein rechtswidriges Gesetz bei entsprechender Klage hinterher wieder einkassiert werden. Solch einen Verlauf würde es wohl geben. Der Gesetzgeber kann erstmal vieles beschließen. Ob das einer gerichtlichen Überprüfung dann Stand hält ist eine andere Sache. Ein schönes Beispiel ist die Doppelbesteuerung von Renten bzw. der Einzahlungen. Am 29.8.2023 um 16:21 von chirlu: Man verpflichtet sich gar nicht auf einen bestimmten Rentenanfang. So viel zum Thema „Deal“. Man hat aber mit dem Antrag signalisiert, dass man optional früher in Rente gehen möchte. Dieser Antrag wurde geprüft und bei positiver Bewertung darf man Abschläge ausgleichen. Es ist eine Vereinbarung nach folgendem Muster getroffen: Man darf früher in Rente gehen, man darf Abschläge ausgleichen, ist aber weder zum einen, noch zum Anderen verpflichtet. Diese Erlaubnis kann meines Wissens nach auch nicht mehr zurückgezogen werden. Nach meinem Kenntnisstand ist noch nichtmal eine Neuberechnung der Ausgleichszahlung vorgesehen, wenn sich im Laufe der Jahre herausstellt, dass die extrapolierten regelmäßigen Renteneinzahlungen zu hoch angenommen wurden und die Ausgleichszahlung damit auch zu hoch angegeben wurde. Erst bei erneuter Antragstellung findet eine Neuberechnung statt. In diesem Ablauf gibt es schon ziemlich viele Faktoren, die unveränderbar sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 31, 2023 Am 29.8.2023 um 16:21 von chirlu: Da es hier um unechte Rückwirkung ginge, hat der Gesetzgeber schon weitreichende Möglichkeiten. Insbesondere, solange der Rentenbeginn nicht unmittelbar bevorsteht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger August 31, 2023 Ja und? Auch bei unechter Rückwirkung gibt es einen Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber ist nicht völlig frei in seinem Handeln. Ich glaube, weiß es aber nicht genau, dass man sich mit der Ausgleichszahlung auch nicht das Recht erwirbt, z.B. mit 63 anstatt 67 abschlagsfrei in Rente zu gehen. Stattdessen erkauft man sich einen abschlagsfreien um 4 Jahre vorgezogenen Renteneintritt. Sollte der Gesetzgeber das Renteneintrittsalter hochsetzen, dann würde diese 4 Jahre meiner Meinung nach erhalten bleiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 31, 2023 vor 3 Minuten von Bolanger: Der Gesetzgeber ist nicht völlig frei in seinem Handeln. Das habe ich auch nicht behauptet. Dann hätte ich geschrieben, der Gesetzgeber hätte „alle Möglichkeiten“, und das „bis zur letzten Sekunde vor Rentenbeginn“. vor 4 Minuten von Bolanger: Ich glaube, weiß es aber nicht genau, dass man sich mit der Ausgleichszahlung auch nicht das Recht erwirbt, z.B. mit 63 anstatt 67 abschlagsfrei in Rente zu gehen. Stattdessen erkauft man sich einen abschlagsfreien um 4 Jahre vorgezogenen Renteneintritt. Man erkauft sich zusätzliche Entgeltpunkte, nichts weiter. Wenn die Annahmen stimmen, die der Prognose zugrunde lagen, ist die Anzahl so bemessen, dass die Rente so hoch ausfällt, wie sie ohne den Abschlag wäre; wenn nicht, kommt eine andere Rentenhöhe heraus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matunus September 12, 2023 Der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2024 ist da: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungsrechengroessen-verordnung-2024.html Das endgültige Durchschnittsentgelt 2022 (42.053 Euro) liegt – wie zu erwarten war – deutlich über dem vorläufigen (38.901 Euro) und Nachzahlungen des letzten Jahres müssten damit 7,5 % weniger Entgeltpunkte gebracht haben als zunächst errechnet, wenn ich mich nicht vertan habe. Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2024 liegt bei 45.358 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 liegt bei 7.550 Euro und der Maximalbeitrag für freiwillige (Nach)zahlungen entsprechend bei 1.404,30 Euro, sofern der Beitragssatz wie angekündigt stabil bleibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu September 12, 2023 vor 18 Minuten von Matunus: Das endgültige Durchschnittsentgelt 2022 (42.053 Euro) liegt – wie zu erwarten war – deutlich über dem vorläufigen (38.901 Euro) und Nachzahlungen des letzten Jahres müssten damit 7,5 % weniger Entgeltpunkte gebracht haben als zunächst errechnet, wenn ich mich nicht vertan habe. Ja, korrekt. Betrifft auch nicht nur Nachzahlungen, sondern ebenso laufende Beiträge; z.B. habe ich neulich meine Renteninformation bekommen, in die die Pflichtbeiträge aus dem Jahr 2022 ebenfalls zu optimistisch eingegangen sind. Ursache 1 war: Am 12.11.2021 um 18:21 von chirlu: Beim vorläufigen Wert für 2022 ist es umgekehrt, man hat bei dem Corona-geprägten Basisjahr 2020 angefangen und den Absturz gegenüber 2019 noch einmal doppelt draufgepackt. Als Ursache 2 kommt die hohe Inflation mit daraus folgenden nominalen Lohnerhöhungen 2022 hinzu. Beim vorläufigen Durchschnittsentgelt für 2023 (bereits vor einem Jahr festgelegt, 43142 Euro) kann man jetzt schon klar sagen, dass es wiederum zu niedrig ist, aber nicht so drastisch, sondern nur um ungefähr einen Tausender. Für 2024 ist die Einschätzung schwierig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Dezember 12, 2023 · bearbeitet Dezember 12, 2023 von Thomas_384 Am 6.8.2023 um 07:27 von Bolanger: Ich habe noch zwei Kommentare, die ich interessant und wichtig finde. So, jetzt habe ich noch eine andere Anmerkung zur Nachzahlung. Wir alle kennen nur die heutige Gesetzeslage. Ein Großteil dürfte auch erwarten, dass es in den nächsten Jahrzehnten Änderungen, wahrscheinlich sogar tiefgreifende, geben wird. Ich könnte mir nachteilig z.B. Auswirkungen auf die KVdR vorstellen. Heute iste s so, dass man >90% der zweiten Erwerbslebenshälfte in der GRV sein muss, um diesen vorteilhaften Status als Rentner zu bekommen. Je später man ins Erwerbsleben startet, was man heute (glaube ich) an der ersten Einzahlung ausmacht, desto kürzer ist die zweite Erwerbslebenshälfte und desto einfacher ist das zu erreichen. Ich könnte mir vorstellen, dass man zur Bemessung irgendwann auch den ersten Belegunsgzeitraum mit Renten heranzieht. Wer dann schon mit 16 zeiten belegt hat anstatt z.B. erst mit 26 als ins Erwerbsleben startender Student, hat einen Nachteil. Freilich kann es auch Vorteile geben, z.B. für den Status der besonders langjährigen Versicherten. Wir wissen es eben nicht, ob eine Einzahlung abgesehen vom Kapitalabfluss vom eigenen Bankkonto unterm Strich in einigen jahrzehnten, wenn amn ins Rentenalter kommt, vorteilig oder nachteilig ist. Du verwechselt GRV (gesetzliche Rentenversicherung) und GKV (gesetzliche Krankenversicherung). Man muss >90% in der zweiten Erwerbshälfte in der GKV (!) sein. Hier noch die Quelle der DRV: Zitat Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal. PS. - Bin 43 und habe jetzt das Minimum für das 16. Lebensjahr Schulzeit eingezahlt um das Jahr zu bekommen. - Verdiene weit über BBG RV - Mein Vertrauen in das GRV System ist auch nicht allzu hoch - insbesondere weil es eben "jederzeit" geändert werden kann (Höhe, Wann kommt man ran, etc.) - Einziger Nachteil mit der Minieinzahlung von ca. 1.000 Euro soweit ich es verstanden habe damit, niedrigere EU / Waisenrente - das ist bei mir recht "üppig" über BU / EU / LV Verträge privat abgedeckt, wobei ich eh nicht weiß über wieviel Geld wir hier sprechen. (Habe 38 Rentenpunkte bisher bei ca. 18,5 Jahren Einzahlung in die GRV). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag