dw_ Juli 28, 2022 vor 20 Minuten von Arno79: Laut meiner aktuellen Rentenauskunft kann ich nun noch für 42 Monate Hochschulausbildung nachzahlen. Das hört sich viel an. Mache mal einen Beratungstermin mit der Rentenversicherung und lasse dir erklären was du einzahlen kannst. Termin geht sehr modern und fortschrittlich auch online per Videokonferenz. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arno79 Juli 28, 2022 vor 9 Minuten von chirlu: Warum willst du denn ausgerechnet am 1. Januar überweisen? Das heißt, du hast rund zehn Jahre studiert? Hallo, wie gesagt, ob es was bringt oder nicht ist mir nicht ganz klar. Zumindest beim Ausgleich für Rentenabschläge ist dieses Vorgehen beim Rentenfuchs beschrieben. Da steht: "Wenn ich die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung direkt zu Beginn des Jahres 2023 vornehme, geht diese vermutlich noch vor dem 9. Januar 2023 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers ein. Die Folge: Die Zahlung wird steuerrechtlich zwar dem Jahr 2023 zugerechnet (was ja auch das Ziel war), der Tag der Beitragszahlung im Sinne der Rentenversicherung fällt jedoch noch in das Jahr 2022 und liegt damit in dem Jahr, in dem der Rentenpunkt noch besonders günstig ist." Da das für Nachzahlungen nicht gilt, gilt aber vielleicht, da auf dem Formular V0080 folgendes steht: "Mir ist bekannt, dass sich der Betrag der einzelnen Jahresrate nach den im Zeitpunkt der Zahlung der Rate maßgebenden Werten (Beitragssatz, Mindestbeitrag und Höchstbeitrag) richtet. Der in Frage 4 errechnete Nachzahlungsbetrag kann sich daher insoweit verändern." Angenommen der Beitragssatz bleibt im nächsten Jahr gleich, aber die Beitragsbemessungsgrenze steigt, dann müsste ich, wenn ich den Höchstbeitrag nachzahlen will anstatt 1311,30€ Summe X mehr zahlen. Wenn jetzt aber die Zahlung Anfang Januar noch dem Jahr 2022 zugeordnet wird, müssten die 1311,30 € für Höchstbeitrag weiterhin gelten ( ohne Gewähr). Ne, nur rund 8 Jahre, hab noch 2 Ehrenrunden auf der Schule gedreht. Gruß vor 9 Minuten von dw_: Das hört sich viel an. Mache mal einen Beratungstermin mit der Rentenversicherung und lasse dir erklären was du einzahlen kannst. Termin geht sehr modern und fortschrittlich auch online per Videokonferenz. Ne stimmt so, hab die Rentenauskunft hier vor mir liegen und hab 42 Monate mit "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" vermerkt. Nach Rücksprache sind dafür Nachzahlungen möglich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation Juli 28, 2022 · bearbeitet Juli 28, 2022 von stagflation . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 28, 2022 Wie gesagt, es gibt einfach keinen guten Grund, ausgerechnet in den ersten Januartagen zu zahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arno79 Juli 28, 2022 vor 2 Minuten von chirlu: Wie gesagt, es gibt einfach keinen guten Grund, ausgerechnet in den ersten Januartagen zu zahlen. Ok, kannst du mir vielleicht erläutern warum? Ich habe in Erfahrung gebracht, dass bei Zahlung für Rentenabschläge das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2022 zur Bewertung genommen wird. Bei Nachzahlung und freiwilligen Beiträgen das später feststehende endgültige Durchschnittseinkommen für 2022. Jetzt zahle ich Anfang Januar, damit die Zahlung dem Jahr 2022 zugerechnet wird und die 2022 Grenze für den Höchstbeitrag gilt. Wieviel Rentenpunkte es dafür gibt steht dann erst fest, wenn das endgültige Durchschnittseinkommen ermittelt wurde. Zahle ich erst im Laufe des Jahres 2023 muss ich, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze erhöht Höchstbeitrag 2022 + Summe X aufwenden, wenn ich weiter Höchstbeitrag einzahlen möchte. Bin kein Hellseher, aber wenn sich dann das endgültige Durchschnittsentgelt von 2023 durch die Inflation und erhöhte Lohnabschlüsse stark erhöht, wäre es da nicht besser das endgültige Durchschnittsgehalt von 2022 als Berechnungsgrundlage zu haben? Danke und Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 28, 2022 Du hast drei Monate Zeit ab Nachzahlungsbescheid. Also jetzt für die ersten 21 Monate beantragen, Bescheid z.B. im November bekommen und gleich bezahlen. Dann im Dezember (noch dieses Jahr jedenfalls) für die zweiten 21 Monate beantragen, Bescheid z.B. im März bekommen und z.B. im Mai bezahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arno79 Juli 28, 2022 Gerade eben von chirlu: Du hast drei Monate Zeit ab Nachzahlungsbescheid. Also jetzt für die ersten 21 Monate beantragen, Bescheid z.B. im November bekommen und gleich bezahlen. Dann im Dezember (noch dieses Jahr jedenfalls) für die zweiten 21 Monate beantragen, Bescheid z.B. im März bekommen und z.B. im Mai bezahlen. Ok, dann gibt es keine Probleme mit dem was das FA vielleicht für regelmäßig gilt. Vielen Dank für die Antwort. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Beobachter2 Juli 29, 2022 vor 15 Stunden von Arno79: ich habe im letzten Jahr für die Zeit zwischen 16 und 17. Lebensjahr bereits nachgezahlt. Laut meiner aktuellen Rentenauskunft kann ich nun noch für 42 Monate Hochschulausbildung nachzahlen. Mein Plan war, dieses Jahr noch für 21 Monate nachzuzahlen und die restlichen 21 Monate direkt Anfang Januar nachzuzahlen, damit die Zahlung noch dem Jahr 2022 zugeordnet wird. (Mir ist noch nicht ganz klar, ob das jetzt wirklich vorteilhaft ist, weil das Durchschnittseinkommen erst im Nachhinein berechnet wird, aber zumindest müsste dann doch der Höchstbeitrag von 2022 in Höhe von 1311,30€ berücksichtigt werden und nicht der neu festgelegte eventuell höhere Höchstbeitrag ab 1.1.23) Ab wann geht denn das FA von Regelmäßigkeit aus? Nicht, dass ich am 1.1. die 2. Rate überweise und diese dann dem Steuerjahr 2022 vom FA zugerechnet wird. Dann würde ich nämlich den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen "sprengen". Entscheidend ist auch das Wort "fällig" in dem von mir zitierten Erklärungstext (Randziffer 195). Unter der Randziffer 197 gibt es dort ein Beispiel: Zitat Beispiel 2: Der am 15. Januar 01 fällige Beitrag für den Monat Dezember 00 wird am 5. Januar 01 geleistet. Da die Fälligkeit des Dezemberbeitrags außerhalb des sog. „10-Tageszeitraums“ liegt, ist die Zahlung vom 5. Januar 01 steuerlich dem Jahr 01 zuzuordnen. Als entscheidend ist, ob deine zweite Nachzahlung für 2022 seitens der Rentenversicherung bis 10.01.2023 fällig ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
lanale Juli 30, 2022 Kann jemand von euch betätigen, dass auch beim zweiten Antrag (V0210) wieder die Konditionen für drei Monate gültig sind? Ich überlege nämlich auch, ob ich dieses Jahr im Nov/Dez erneut einen Antrag stelle und Anfang nächsten Jahres überweise, um die Rentenpunkte-Konditionen von diesem Jahr und den Steuervorteil vom nächsten Jahr zu bekommen. Danke, lanale Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 30, 2022 vor 12 Minuten von lanale: dass auch beim zweiten Antrag (V0210) wieder die Konditionen für drei Monate gültig sind? Ja, das ist immer so. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Allesverwerter August 5, 2022 Ggf. lohnt es sich, das Thema "Nachzahlung in RV" erst nächstes Jahr zu buchen: https://www.welt.de/politik/deutschland/article240311865/Milliardenentlastung-Rentenbeitraege-laut-Lindner-kuenftig-voll-absetzbar.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dw_ August 5, 2022 vor einer Stunde von Allesverwerter: Ggf. lohnt es sich, das Thema "Nachzahlung in RV" erst nächstes Jahr zu buchen: https://www.welt.de/politik/deutschland/article240311865/Milliardenentlastung-Rentenbeitraege-laut-Lindner-kuenftig-voll-absetzbar.html Danke für den Hinweis. Macht bei 42% Spitzensteuersatz netto 2,52% mehr Rückerstattung. Allerdings ist die Beitragsbemessungsgrenze RV West in den letzten 5 Jahren um durchschnittlich 2,7% gestiegen und erstmals dieses Jahr um 0,7% gefallen, was das wieder relativiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger August 5, 2022 es lohnt sich wahrscheinlich unter folgenden Bedingungen: 1) die Zahlung müsste in den ersten Tagen des Jahres erfolgen, um noch die Konditionen aus 2022 verrechnet zu bekommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Konditionen für 2023 deutlich schlechter werden als die für 2022. Genaues weiß man erst zum November hin. Wenn man es dann nämlich nicht schafft, von den etwa 10% vorteilahften Konditionen zu profitieren, dann wird die man die erwarteten 10% schlechteren Konditionen in 2023 nicht durch den um 6% geringeren Absetzbetrag in 2022 ausgleichen. Ferner muss sich wohl zum Renteneintritt noch so einige Berechnung ergeben, wenn man nämlich wirklich nachrechnen lässt, ob es auch tatsächlich zu keiner Doppelbesteuerung gekommen ist. Da erwarte ich persönlich derzeit, dass es bis dahin entspürechende berechnungstools gibt, die spezialisierte Anwälte nutzen, um eine Doppelbesteuerung nachzuweisen. 2) man sollte die steuerlichen Höchstbeträge im Auge behalten, denn je nach eigener Situation kann man nur ein paar tausend Euro, aber nicht den für ein komplettes Jahr fälligen Ausgleichsbetrag absetzen. Könnte sich ggf. zu rerntenbeginn wieder herausrechnen bzw. einklagen lassen, s.o. aber darauf ankommen lassen würde ich es nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
lanale August 9, 2022 Am 5.8.2022 um 16:48 von dw_: 42% Spitzensteuersatz Für einen großen Teil derjenigen, die einen Spitzensteuersatz von 42% genießen, kommt noch der Soli obendrauf, so dass sich in der Summe bis zu 47% als Grenzsteuersatz ergeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
roamer Dezember 24, 2022 · bearbeitet Dezember 24, 2022 von roamer Erledigt. Edit: Frage hat sich erledigt. Froh Weihnachten Euch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von Glory_Days Am 29.12.2020 um 20:53 von chirlu: Am 29.12.2020 um 20:13 von Eisbaer78: Habe ich es richtig verstanden, dass eine Nachzahlung der Schuljahre nur in Jahren Sinn macht, in denen man vom Gehalt her über der Beitragsbemessungsgrenze der RV liegt? Nein. Wie kommst du darauf? Ich habe verstanden, dass man als Pflichtversicherter grundsätzlich keine freiwilligen Beiträge in die GRV einzahlen darf: Zitat Wer pflichtversichert ist, darf keine freiwilligen Beiträge zahlen. Das gilt auch für Selbständige, die sich auf Antrag pflichtversichert haben. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Jedoch gibt es ein paar Ausnahme von dieser Regel: Zitat Angestellte. Auch Pflichtversicherte, insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können freiwillig mehr einzahlen. Sind sie unter 45 Jahre, kommen Nachzahlungen für Schul-, Studiums- und Ausbildungszeiten infrage. Über 50-Jährige können Ausgleichszahlungen für einen früheren Rentenbeginn leisten. https://www.test.de/Freiwillige-Rentenbeitraege-Wann-sich-die-Extra-Einzahlungen-lohnen-5218494-0/ Folgende Frage: Wenn man als Pflichtversicherter in einem Jahr oberhalb der BBG verdient, wäre dann eine freiwillige Einzahlung für Nachzahlungen für Schul-, Studiums- und Ausbildungszeiten in diesem Jahr überhaupt noch möglich, oder ist die maximal mögliche Einzahlung innerhalb eines Jahres in die GRV, also die Summe aus Pflicht- + freiwilligen Beiträge, auf die maximale Höhe der Pflichtbeiträge (Beitragssatz * BBG) nach oben hin gedeckelt (und damit freiwillige Beiträge unter den genannten Voraussetzungen in diesem Jahr nicht mehr möglich)? Oder gilt die BBG jeweils für Pflicht- und freiwillige Beiträge? Ich vermute Letzteres, sonst würde dein Kommentar @chirlu nicht viel Sinn ergeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von chirlu vor 19 Minuten von Glory_Days: Ich habe verstanden, dass man als Pflichtversicherter grundsätzlich keine freiwilligen Beiträge in die GRV einzahlen darf … Jedoch gibt es ein paar Ausnahme von dieser Regel … Die „Regel“ ist falsch formuliert. Korrekter wäre: Für Monate, in denen man pflichtversichert ist/war, kann man keine freiwilligen Beiträge zahlen. Dann braucht es auch keine Ausnahmen. vor 19 Minuten von Glory_Days: Wenn man als Pflichtversicherter in einem Jahr oberhalb der BBG verdient, wäre dann eine freiwillige Einzahlung für Nachzahlungen für Schul-, Studiums- und Ausbildungszeiten in diesem Jahr überhaupt noch möglich? Ja, du kannst beliebig viel zahlen, soweit eben die Zeiten reichen. Du kannst aber nicht beliebig viel von der Steuer absetzen (sondern nur so viel, wie der maximale Beitrag in der knappschaftlichen Versicherung wäre; heuer 26528 Euro, wobei auch Arbeitgeberanteile, Rürup-Beiträge und ein fiktiver Beitrag aus Beamtenbezügen angerechnet werden). Deshalb wird es sich nicht lohnen, -zigtausend Euro auf einmal zu zahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von Glory_Days vor 3 Minuten von chirlu: Die „Regel“ ist falsch formuliert. Korrekter wäre: Für Monate, in denen man pflichtversichert ist/war, kann man keine freiwilligen Beiträge zahlen. Dann braucht es auch keine Ausnahmen. Ja, du kannst beliebig viel zahlen, soweit eben die Zeiten reichen. Du kannst aber nicht beliebig viel von der Steuer absetzen (sondern nur so viel, wie der maximale Beitrag in der knappschaftlichen Versicherung wäre; heuer 26528 Euro, wobei auch Arbeitgeberanteile, Rürup-Beiträge und ein fiktiver Beitrag aus Beamtenbezügen angerechnet wird). Danke, so ergibt es Sinn. Genau, den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich als beschränkt abziehbare Sonderausgaben ansetzbar sind, sollte man im Auge behalten. Und auf mehrere Jahre kann man die Nachzahlung vermutlich nicht streuen (im Sinne steuerlicher Gestaltung), also wenn man einmal für einen Zeitraum Nachzahlungen geleistet hat, kann man diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhöhen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von chirlu vor 4 Minuten von Glory_Days: wenn man einmal für einen Zeitraum Nachzahlungen geleistet hat, kann man diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhöhen? Richtig. Stattdessen muss man den Zeitraum entsprechend wählen und zunächst nur für z.B. vier Monate Beiträge nachzahlen; in einem späteren Jahr dann für weitere z.B. drei Monate; usw. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von Glory_Days vor 10 Minuten von chirlu: Richtig. Stattdessen muss man den Zeitraum entsprechend wählen und zunächst nur für z.B. vier Monate Beiträge nachzahlen; in einem späteren Jahr dann für weitere z.B. drei Monate; usw. Danke, die Steuerprogression sollte man dann auch im Kopf haben, wenn in verschiedenen Jahren verschieden viel verdient wird. vor 18 Minuten von chirlu: Ja, du kannst beliebig viel zahlen, soweit eben die Zeiten reichen. Nur um das noch einmal zu konkretisieren: "beliebig viel" ist hier nach oben hin gedeckelt durch Beitragssatz * BBG im Jahr der Nachzahlung (nicht für das Jahr der Nachzahlung)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 5, 2023 vor 5 Minuten von Glory_Days: "beliebig viel" ist hier nach oben hin gedeckelt durch Beitragssatz * BBG im Jahr der Nachzahlung (nicht für das Jahr der Nachzahlung)? Ja, und nach unten durch die aktuelle Minijobgrenze (520 Euro) mal Beitragssatz. Insgesamt hast du also die Wahl im Bereich 96,72 Euro bis 1357,80 Euro für jeden Monat. Ebenso wird für die Berechnung der Entgeltpunkte das Durchschnittseinkommen des Zahljahrs herangezogen. Wie irgendwo weiter oben schon dargestellt, gilt eine Nachzahlung mit der Antragstellung als vorgenommen, wenn man das Verfahren nicht verzögert. Man kann also gegen Jahresende beantragen und letztlich erst im neuen Jahr zu den alten Bedingungen zahlen (außer Beitragssatz, falls der sich ändert). Steuerlich fällt die Zahlung dann in das neue Jahr. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von Glory_Days vor 32 Minuten von chirlu: Ja, und nach unten durch die aktuelle Minijobgrenze (520 Euro) mal Beitragssatz. Insgesamt hast du also die Wahl im Bereich 96,72 Euro bis 1357,80 Euro für jeden Monat. Ebenso wird für die Berechnung der Entgeltpunkte das Durchschnittseinkommen des Zahljahrs herangezogen. Wie irgendwo weiter oben schon dargestellt, gilt eine Nachzahlung mit der Antragstellung als vorgenommen, wenn man das Verfahren nicht verzögert. Man kann also gegen Jahresende beantragen und letztlich erst im neuen Jahr zu den alten Bedingungen zahlen (außer Beitragssatz, falls der sich ändert). Steuerlich fällt die Zahlung dann in das neue Jahr. Danke, auch für den zusätzlichen Hinweis. Dann würde man optimalerweise - wenn man nachzahlen möchte - am besten zuerst mit dem Zeitraum anfangen, in dem man zwischen 16 und 17 Jahre alt war, da Anrechnungszeiten in der GRV erst ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt werden (die Antragsstellung müsste dann vor Vollendung des 45. Lebensjahres passieren). Für die Wartezeit der Rente für besonders langjährige Versicherte (=45 Jahre) zählen diese Zeiten mit freiwilligen Beiträge grundsätzlich aber nur mit, wenn mind. 18 Jahre (216 Monate) Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen geleistet wurden (für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zählen Zeiten mit freiwilligen Beiträge nicht mit, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt) (für die Rente von langjährigen Versicherten gelten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen uneingeschränkt?). Rechnet es sich deiner Meinung nach für junge Menschen, freiwillige Beiträge für die Schul-, Studiums- und Ausbildungszeiten zu leisten (steueroptimal unter Berücksichtigung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen), um die Wartezeit für besonders langjährige Versicherte zu erfüllen, wenn diese ohne freiwillige Nachzahlungen ansonsten unerreichbar wäre? Falls ja, welche Nachzahlungshöhe sollten gut verdienen Mensche (nahe oder oberhalb der RV-BBG) in deinen Augen wählen? Wäre es deiner Meinung nach sinnvoll, die Nachzahlungen so jung wie möglich abzuschließen, oder sollte man den notwendigen Zeitraum für die Beantragung eher auf kurz vor dem 45. Lebensjahr platzieren (in meinen Augen neben individuellen steuerlichen Aspekten auch abhängig von der Entwicklung der BBG bzw. des Rentenfaktors sowie der eigenen Lohnentwicklung)? Sollten sich junge Menschen, die nahe oder oberhalb der BBG verdienen, ggf. nach den Nachzahlungen in die GRV deiner Meinung nach mit dem Thema Rürup-Rente beschäftigen, um den steuerlichen Höchstbetrag zu nutzen? Falls ja mit welchen Produkten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von satgar vor 9 Minuten von Glory_Days: Rechnet es sich deiner Meinung nach für junge Menschen, freiwillige Beiträge für die Ausbildungszeit als junger Mensch zu leisten (steueroptimal unter Berücksichtigung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen, um die Wartezeit für besonders langjährige Versicherte zu erfüllen, wenn diese ohne freiwillige Nachzahlungen ansonsten unerreichbar wäre? Auch wenn ich nicht angesprochen wurde, aber mit meinen jetzt 35 Jahren auch bis zum 45 Lebensjahr die Zahlung für das 16-17 Lebensjahr an die GRV noch vornehmen will ist meine persönliche Meinung dazu, dass egal welche Altersgrenze und Regelungen (langjährig versicherte…besonders langjährig versicherte…oder oder oder) es in Jahrzehnten geben sollte: ich glaube, jedes Jahr an Zeit, dass man gesammelt hat, wird nützlich sein. Ich werde aber nur den Mindestbetrag einzahlen, da ich das GRV System nicht mit „unnötig“ Geld füttern will. Auch wenn dies für mich leicht negative Auswirkungen bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente haben wird, die ich aber ohnehin weniger hoch in der Priorität gewichte als meine BU. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days August 5, 2023 · bearbeitet August 5, 2023 von Glory_Days vor 4 Minuten von satgar: Auch wenn ich nicht angesprochen wurde, aber mit meinen jetzt 35 Jahren auch bis zum 45 Lebensjahr die Zahlung für das 16-17 Lebensjahr an die GRV noch vornehmen will ist meine persönliche Meinung dazu, dass egal welche Altersgrenze und Regelungen (langjährig versicherte…besonders langjährig versicherte…oder oder oder) es in Jahrzehnten geben sollte: ich glaube, jedes Jahr an Zeit, dass man gesammelt hat, wird nützlich sein. Es dürfen sich gerne alle User angesprochen fühlen Ich kann das vom Kapitalwert in heutiger Kaufkraft schlecht einschätzen - gibt es dazu anschauliche Beispielberechnungen (wohl wissend, dass die Rechnung aufgrund der Steuern immer etwas individuell ist, niemand die Zukunft kennt und man natürlich eine Alternative benennen muss, z.B. eine private ETF-Anlage, mit der man vergleicht)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger August 5, 2023 vor 1 Minute von satgar: Auch wenn ich nicht angesprochen wurde, aber mit meinen jetzt 35 Jahren auch bis zum 45 Lebensjahr die Zahlung für das 16-17 Lebensjahr an die GRV noch vornehmen will ist meine persönliche Meinung dazu, dass egal welche Altersgrenze und Regelungen (langjährig versicherte…besonders langjährig versicherte…oder oder oder) es in Jahrzehnten geben sollte: ich glaube, jedes Jahr an Zeit, dass man gesammelt hat, wird nützlich sein. Ich argumentiere dagegen, denn zeiten, die man in jungen Jahren ggf. mit dem Minimalstbetrag belegt hat später nicht bis zum Höchstbetrag aufgefüllt werden könnne. Wer heute mit 16 Zeiten belegt, kann sie später mit 44 uns anderen finanziellen Möglichkeiten nicht höher belegn Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag