Arno79 März 28, 2022 vor 39 Minuten von Ingo_I: Ziel ist, durch eine geschickte Zahlung über den Jahreswechsel 2022/2023 beide Vorteile einzusacken. 1. Die günstigen Bedingungen zum Erwerb von 2 Entgeltpunkten in 2022 für den Nachkauf von Schulzeiten 2. Die günstigeren Bedingungen zur steuerlichen Absetzbarkeit in 2023. In 2022 kann ich "nur" 94% der Vorsorgeaufwendungen absetzen, in 2023 aber voraussichtlich 100% der Vorsorgeaufwendungen. Hmm, ich blicke jetzt noch nicht so ganz durch bei dem Nachkauf für Schulzeiten. Verstanden habe ich, dass eine Überweisung Anfang 2023 noch bei der RV für 2022 zugerechnet wird und dann zu 100% geltend gemacht werden können. Ich könnte Stand heute noch für 47 Monate nachzahlen ( Ausbildung/Studium haben etwas länger gedauert ). Überlege jetzt den Höchstbeitrag für die Hälfte davon im Oktober 2022 zu zahlen und die andere Hälfte dann zum Jahresanfang 2023 um die 2022 er Konditionen zu sichern. Puffer für Altersvorsorgeaufwendungen ist aufgrund der Familienkonstellation / Einkommen ausreichend vorhanden. Allerdings hat der Rentenfuchs in den Kommentaren noch folgendes geschrieben: Die Ausführungen im Beitrag zu besonders günstigen Rentenpunkten im Jahr 2022 beziehen sich tatsächlich lediglich auf die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge. Der Grund hierfür ist, dass die erworbenen Rentenpunkte bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgeltes bestimmt werden, welches im Jahr 2022 bedingt durch dessen Berechnung vergleichsweise gering ausfällt. Bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten wie auch bei der Zahlung freiwilliger Beiträge ist hingegen das endgültige Durchschnittsentgelt maßgeblich, welches für das Jahr 2022 voraussichtlich deutlich über dem vorläufigen Durchschnittsentgelt liegen wird. Verstehe ich folgendes richtig? Die durch die Einzahlung erworbenen Rentenpunkte stehen erst im Laufe des Jahres 2023 nach Abschluss der Berechnungen fest? Den Beitragssatz und die Bemessungsgrenze könnte man sich durch oben skizziertes Vorgehen sichern, wenn diese für 2023 neu festgelegt werden? Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger März 28, 2022 · bearbeitet März 28, 2022 von Bolanger Ich selbst würde mich mit den unterschiedlichen Prozentsätzen der Absetzbarkeit nicht verrückt machen, da ich davon ausgehe, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Persönlich gehe ich davon aus, dass es bald entsprechende Rechenprogramme gibt, meinetwegen frei verfügbar oder zumindest bei spezialisierten Anwälten, mit denen man dann zum Renteneintritt ganz individuell recnnen kann, ob man doppelbesteuert wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu März 28, 2022 vor 2 Minuten von Bolanger: Die Konditionen entsprechen denen aller anderen freiwilligen Zahlungen.Da wird meines Wissens nach nicht unterschieden. Es gibt für jede Art der freiwilligen Zahlung stets die gleiche Rentenerhöhung bzw. RP gekauft. Das ist falsch. Du liest es auch direkt einen Beitrag vor deinem noch einmal vom „Rentenfuchs“. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger März 28, 2022 vor 1 Minute von chirlu: Das ist falsch. Du liest es auch direkt einen Beitrag vor deinem noch einmal vom „Rentenfuchs“ hab'sch schon korrigiert, als wir beide geschrieben haben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ingo_I März 28, 2022 · bearbeitet März 29, 2022 von Ingo_I typo Verstehe, im Falle des Nachkaufs von Schulzeiten bleibt es nicht beim vorläufigen Durchschnittsentgelt. Das ist ja Mist. Hatte ich noch nicht auf dem Schirm. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
lanale April 26, 2022 Am 7.5.2021 um 16:18 von lanale: Am 7.5.2021 um 02:56 von Themack: sehe ich auch so. Herleitung (m.E. einfacher): Vorsorgehöchstbetrag 2021 (Einzelveranlagung): 25.787 -15.847,20 (AG+AN-Beiträge). Verbleiben bis zu 9.939,80 ,die zu 92% das zu versteuernde Einkommen drücken. Finde ich bei finanztip ganz nachvollziehbar beschrieben: https://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/ Nachzahlungen würde ich frühzeitig planen, im Herbst ist bei der DRV gerne viel los. Hallo Themack, danke für vereinfachte Darstellung. Auch der Link zu Finanztip war sehr hilfreich! Dann werde ich mal loslegen, d.h. die Überweisung auf den Weg bringen... Hallo zusammen, ich wollte nur mal Vollzug melden: Im Mai 2021 habe ich den oben genannten Maximalbetrag an die DRV überwiesen. Drei Monate später habe ich eine Bestätigung der Einzahlung erhalten. In diesem Jahr ist die Einzahlung auch in der Rentenauskunft sowie in der Renteninformation aufgeführt. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurde der eingezahlte Betrag anerkannt und entsprechend berücksichtigt - so wie vorhergesagt. Ich habe mich sehr darüber gefreut und heute die Zahlung für dieses Jahr auf den Weg gebracht. Danke nochmal für die tolle Unterstützung in diesem Forum! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Beamter48 April 28, 2022 Ich bin langsam in einem Alter wo ich das mir mal überlegen sollte. Ich bin Beamter; die Höchstgrenze der Pension erreiche ich bei Vollzeit und 40 Jahren Diensttätigkeit. Ich gehe davon aus, dass ich die 40 Jahre bei Pensionsbeginn mit 67 trotz Anrechnung Studium/Zivildienst nicht ganz erreiche. Auch stelle ich mir die Frage ob ich in den letzten Jahren vergleichbar @Pfennigfuchser Teilzeit arbeiten würde. 1. Freiwillige Beiträge sind egal bei der Pensionsberechnung (BW) 2. Zuschlag PKV durch GRV auch wenn nur gering. 3. Meine Frau arbeitet Teilzeit. Das wird aufgrund der Kinder noch ein paar Jahre so sein. Da aber die Betreuungskosten Kita bald wegfallen werden wir aber mit Steuerklasse 3/5 Nachzahlungen haben. Bisher sind wir von Vorauszahlungen dank der hohen Betreuungskosten verschont geblieben. Diese drücken die Nachzahlung. Die Vorsorgeaufwendungen kann ich ja steuerlich ansetzen. Neben eines zweiten Standbein in Schicht 1 kann ich ja durch die Beiträge eine Steuerzahlung weit in die Zukunft verschieben. 4. Sparplan mit 1k für ETF läuft einfach vor sich hin. Mir reicht das als Schicht 3 Habe ich da einen Denkfehler? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Allesverwerter April 28, 2022 @Beamter48 Du willst in die GRV (sonder)einzahlen? Geht das überhaupt? Hast Du denn schon ausreichend Ansprüche aus der GRV (mind 5 Jahre Einzahlung sind es glaub ich) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu April 28, 2022 vor 1 Minute von Allesverwerter: Du willst in die GRV (sonder)einzahlen? Geht das überhaupt? Was auf jeden Fall geht, sind reguläre freiwillige Beiträge. Die kann jeder einzahlen, der in Deutschland lebt oder deutscher Staatsbürger ist, sofern er nicht schon pflichtversichert ist. Möglicherweise denkst du an Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen, dafür muß man 35 Jahre an Versicherungszeiten nicht unbedingt haben, aber bis Mitte sechzig zumindest noch erreichen können. Es wäre allerdings besser, nicht diesen Thread hierfür zu verwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dresdner April 30, 2022 Hast du dich beim zuständigen Versorgungsträger darüber informiert, inwiefern mögliche Rentenansprüche aus der GRV auf die Versorgung angerechnet werden ? Ggf. macht es wenig Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch Einzahlung von freiwilligen Beiträgen zu erhöhen, selbst wenn das grundsätzlich möglich ist. Möglich ist es für deutsche Staatsangehörige, die nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung in der GRV unterliegen. Für die GRV ist es dann allerdings nicht maßgebend, mit welchen sonstigen Versorgungsansprüche du rechnen kannst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Beamter48 April 30, 2022 Auf wen beziehst du dich? Freiwillige Zahlungen in die GRV werden bei Beamten nicht mit der Pension verrechnet. Eine Rentenzahlung aus der GRV die aus Pflichtbeiträgen entsteht dagegen schon. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dresdner Mai 3, 2022 @Beamter48 Zu diesem Thema habe ich noch einmal nachgeschaut. Du hast völlig recht, auf die Pension werden nur Rentenansprüche aus der GRV angerechnet, die aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen resultieren, die also nicht ausschließlich auf allein vom Versicherten getragenen Beiträgen beruhen. Leistungsanteile aufgrund von freiwilligen Beitragszahlungen sind in der Pension anrechnungsfrei. Danke für den klärenden Hinweis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard Juni 23, 2022 Ich hatte letztes Jahr hatte ich hinsichtlich der Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen bzw. Nachzahlungen folgende Frage gestellt: Am 10.7.2021 um 10:47 von Mayard: Zur steuerlichen Betrachtung würde mich nur interessieren, ob ich es richtig verstanden habe: Im Jahr 2020 kann man maximal 25.046 Euro absetzen. Zur Berechnung des Höchstbetrags werden die normalen Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber herangezogen, sowie Beiträge zu Riester, Rürup und Eichel Rente. Aber nicht z.B. Krankenversicherungsbeiträge, ist das korrekt? Vielen Dank im Voraus! Worauf mir geantwortet wurde: Am 10.7.2021 um 12:59 von chirlu: Ja, das ist ein Höchstbetrag für Altersvorsorge, der nichts mit Krankenversicherungsbeiträgen zu tun hat. Kann es sein, dass das doch nicht richtig ist und die maximal im Jahr 2020 absetzbare Summe doch 25.046 Euro ist und zwar inklusive Krankenversicherungsbeiträge ist (Sonderausgaben)? @Chirlu: Vielleicht kannst Du dazu nochmal etwas sagen, weil Du ja meintest es hat nichts mit Krankenversicherungsbeitragen zu tun. Ganz herzlichen Dank im Voraus! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juni 23, 2022 vor 21 Minuten von Mayard: Kann es sein, dass das doch nicht richtig ist Doch, ist weiterhin richtig. Das eine ist Absatz 3, das andere Absatz 4 in § 10 EStG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mayard Juni 25, 2022 Am 24.6.2022 um 00:04 von chirlu: Doch, ist weiterhin richtig. Das eine ist Absatz 3, das andere Absatz 4 in § 10 EStG. O.K. dann herzlichen Dank für die Bestätigung und Sorry für die Nachfrage! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Flip Juli 27, 2022 Am 14.7.2020 um 11:18 von chirlu: Aber Achtung, steuerlich gilt das tatsächliche Jahr der Zahlung. Am 14.7.2020 um 11:18 von chirlu: Ja. Es gibt ein eigenes Feld für freiwillige Beitragszahlungen. Kurze (vielleicht blöde) Frage zur Steuererklärung. Sollte man da gleich proaktiv einen Nachweis beim FA einreichen? Die DRV übermittelt meines Wissens nicht wie mein AG an das FA. Ich hab zwar eine Bescheinigung von der DRV über die Nachzahlung, die lautet aber auf 2021, obwohl die Zahlung erst 2022 geflossen ist. Dann einfach einen Kontoauszug beim FA einreichen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Someone Juli 27, 2022 Bei mir hat das FA sowohl letztes, als auch dieses Jahr diese Nachweise nachgefordert. Ich habe dann sowohl die Bescheinigung der DRV als auch den zugehörigen Kontoauszug eingereicht. Im kommenden Jahr werde ich daher Bescheinigung und Auszug wohl gleich proaktiv einreichen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Flip Juli 27, 2022 Danke. Dann werd ich wahrscheinlich nur den Kontoauszug einreichen, um das FA nicht zu verwirren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dw_ Juli 27, 2022 vor 4 Stunden von Flip: Kurze (vielleicht blöde) Frage zur Steuererklärung. Sollte man da gleich proaktiv einen Nachweis beim FA einreichen? Ja! Dann ist der erste Bescheid hoffentlich direkt richtig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 27, 2022 Auch nach meiner Erfahrung hält das Finanzamt sich in diesem Bereich leider nicht an das, was die Finanzverwaltung laut verkündet. (Das wäre: Keine Belege einreichen – wenn das Finanzamt doch welche wünscht, meldet es sich.) Stattdessen wurde bei mir einfach ein Bescheid erlassen, in dem stillschweigend die zusätzlichen Rentenbeiträge ignoriert wurden und gegen den ich dann Einspruch einlegen mußte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Beobachter2 Juli 27, 2022 vor 5 Stunden von Flip: Ich hab zwar eine Bescheinigung von der DRV über die Nachzahlung, die lautet aber auf 2021, obwohl die Zahlung erst 2022 geflossen ist. Dann einfach einen Kontoauszug beim FA einreichen? Es ist das Abflussprinzip zu beachten. D.h., dass die Zahlung im Jahr 2022 auch erst bei der Steuererklärung für 2022 abgesetzt werden kann. Ausnahme: Zitat Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden (allgemeines Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG normiert. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (Zeitraum von bis zu 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn die Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig werden (vgl. H 11 EStH „Allgemeines“, Rz. 153 ff.). Quelle: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vor 54 Minuten von chirlu: Auch nach meiner Erfahrung hält das Finanzamt sich in diesem Bereich leider nicht an das, was die Finanzverwaltung laut verkündet. (Das wäre: Keine Belege einreichen – wenn das Finanzamt doch welche wünscht, meldet es sich.) Stattdessen wurde bei mir einfach ein Bescheid erlassen, in dem stillschweigend die zusätzlichen Rentenbeiträge ignoriert wurden und gegen den ich dann Einspruch einlegen mußte. Genau so war es beim ersten Teilbetrag bei mir auch. Beim zweiten Teilbetrag wurden die DRV-Bescheinigung und der Kontoauszug vor Erlass des Bescheids vom FA angefordert. Leider kann man in "Mein ELSTER" keine Belege bei der Steuererklärung mitsenden (oder ich habe etwas übersehen). Nur beim Widerspruch kann man Belege senden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 27, 2022 vor 17 Minuten von Beobachter2: Leider kann man in "Mein ELSTER" keine Belege bei der Steuererklärung mitsenden (oder ich habe etwas übersehen). Nur beim Widerspruch kann man Belege senden. Direkt mit der Steuererklärung kann man es nicht, aber es gibt seit letztem Jahr einen eigenen Vorgang „Belegnachreichung“ dafür. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Beobachter2 Juli 27, 2022 vor 55 Minuten von chirlu: Direkt mit der Steuererklärung kann man es nicht, aber es gibt seit letztem Jahr einen eigenen Vorgang „Belegnachreichung“ dafür. Danke, gut zu wissen. Ich werde das dann nächstes Jahr nutzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Arno79 Juli 28, 2022 vor 19 Stunden von Beobachter2: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden (allgemeines Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG normiert. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (Zeitraum von bis zu 10 Tagen) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, abweichend vom Jahr des tatsächlichen Abflusses dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn die Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel fällig werden (vgl. H 11 EStH „Allgemeines“, Rz. 153 ff.). Hallo, ich habe im letzten Jahr für die Zeit zwischen 16 und 17. Lebensjahr bereits nachgezahlt. Laut meiner aktuellen Rentenauskunft kann ich nun noch für 42 Monate Hochschulausbildung nachzahlen. Mein Plan war, dieses Jahr noch für 21 Monate nachzuzahlen und die restlichen 21 Monate direkt Anfang Januar nachzuzahlen, damit die Zahlung noch dem Jahr 2022 zugeordnet wird. (Mir ist noch nicht ganz klar, ob das jetzt wirklich vorteilhaft ist, weil das Durchschnittseinkommen erst im Nachhinein berechnet wird, aber zumindest müsste dann doch der Höchstbeitrag von 2022 in Höhe von 1311,30€ berücksichtigt werden und nicht der neu festgelegte eventuell höhere Höchstbeitrag ab 1.1.23) Ab wann geht denn das FA von Regelmäßigkeit aus? Nicht, dass ich am 1.1. die 2. Rate überweise und diese dann dem Steuerjahr 2022 vom FA zugerechnet wird. Dann würde ich nämlich den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen "sprengen". Danke und Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juli 28, 2022 vor 11 Minuten von Arno79: Nicht, dass ich am 1.1. die 2. Rate überweise und diese dann dem Steuerjahr 2022 vom FA zugerechnet wird. Warum willst du denn ausgerechnet am 1. Januar überweisen? vor 13 Minuten von Arno79: Laut meiner aktuellen Rentenauskunft kann ich nun noch für 42 Monate Hochschulausbildung nachzahlen. Das heißt, du hast rund zehn Jahre studiert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag