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BarbarossaII

Frage zu Steuerbescheid: was darf mit "meinem" Verlustvortrag verrechnet werden

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BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

Frage zu meinem Steuerbescheid: Welche Geschäftsvorgänge passen zu dem in meinem Steuerbescheid festgestellten Verlustvortrag, so dass künftig eine Verrechnung erfolgen darf? (Bescheid und meine Internet Recherche: s.u.)

 

Danke & Gruß,

Barbarossa II

 

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Steuerbescheid für Jahr 2019

 

Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer zum 31.12.2019

 

Feststellung

Der verbliebende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf  X € festgestellt.

 

Feststellungsgrundlagen

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften         [Betragsspalte leer]

Hinzu verbleibender Verlustvortrag zu 31.12.2018         X €   [Betrag X von oben]

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Ergebnisse meiner Internetrecherche:

* Paragraf § 10 d Abs. 4 EStG => über "Gesetze im Internet" gefunden, gelesen, aber nicht verstanden.

* private Veräußerungsgeschäfte: 

  1. laut Finanztip und Wikipedia: alles mögliche: Verkauf von Immobilien, Wertpapieren, Gold, Bitcoins und vielem mehr
  2. Keine Zinsen / laufenden Einnahmen
  3. Keine Altverluste vor 2013, da da die Gesetzteslage geändert wurde  (heißt die Festsetzung im altuellen Steuerbescheid automatisch, dass das keine Altverluste sind? oder schleift das Finanzamt auch alte, nicht mehr nutzbare Verlusttöpfe "der Vollständigkeit halber"  immer weiter mit?)
  4. horizontaler Verlustausgleich: Ausnahme z.B. bei privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich) => wie kriege ich raus, welche Verlust-Geschäfte das damals waren, die heute in dem Steuerbescheid-Verlusttopf liegen (Aktien-Direktinvest-Verluste oder Fondsverluste oder ETF-Verluste oder …), um das dann mit gleichartigen Gewinnen, z.B. Aktien-Direktinvest-Gewinnen zu verrechen? Oder reichen hier "irgendwelche" priv. Veräußerungsgeschäfte - d.h. Verlust aus Aktien kann mit Gewinn aus Immobilienverkauf verrechnet werden, solange beides nach aktueller Definition als privates Veräußerungsgeschäft gilt ?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

laut Finanztip und Wikipedia: alles mögliche: Verkauf von Immobilien, Wertpapieren, Gold, Bitcoins und vielem mehr

Nein, Wertpapiere eben nicht. Der Rest ist korrekt.

 

Zitat

Keine Altverluste vor 2013, da da die Gesetzteslage geändert wurde

Gerade anders herum, Altverluste sind jetzt nur noch mit Spekulationsgewinnen verrechenbar.

 

Zitat

wie kriege ich raus, welche Verlust-Geschäfte das damals waren,

Das ist völlig egal, es sind jetzt Spekulationsverluste.

 

Zitat

Verlust aus Aktien kann mit Gewinn aus Immobilienverkauf verrechnet werden, solange beides nach aktueller Definition als privates Veräußerungsgeschäft gilt ?

Aktien sind nach aktueller Definition keine privaten Veräußerungsgeschäfte, sondern Kapitalerträge.

 

Stefan

 

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 21 Minuten von BarbarossaII:

wie kriege ich raus, welche Verlust-Geschäfte das damals waren, die heute in dem Steuerbescheid-Verlusttopf liegen (Aktien-Direktinvest-Verluste oder Fondsverluste oder ETF-Verluste oder …)

Das ist irrelevant. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 waren Kursgewinne/-verluste aus Wertpapiergeschäften keine privaten Veräußerungsgeschäfte mehr, sondern werden seitdem als Kapitalerträge versteuert. Es gab eine Übergangsfrist von 5 Jahren, bis 31.12.2013, in der man auf Antrag beim FA Kursgewinne durch Verrechnung mit dem Verlustvortrag steuerfrei stellen konnte. NIcht verrechnete Verluste können seit 2014 nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Sachanlagen verrechnet werden.

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west263

@beamter97

mit den § ist das immer wirklich schwer zu verstehen. Du hast es verständlich zusammengefasst. :thumbsup:

 

das heißt ja dann, das @BarbarossaIIdiese vom FA bestätigten Verluste seit 2009 vor sich her geschoben hat.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 19 Minuten von west263:

das heißt ja dann, das @BarbarossaIIdiese vom FA bestätigten Verluste seit 2009 vor sich her geschoben hat.

Könnte man vermuten, aber es gibt auch heute noch Geschäfte, die nicht unter §20 EStG, sondern unter §23 EStG fallen. Allen voran Veräußerungsgeschäfte über Währungen oder Gold (innerhalb der Spekulationsfrist), um einige zu nennen. Auch Zertifikate auf Rohstoffe, die eine physische Hinterlegung vorsehen (Rohöl, Gold etc.) fallen darunter.

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west263
vor 6 Minuten von MeinNameIstHase:

Allen voran Veräußerungsgeschäfte über Währungen oder Gold (innerhalb der Spekulationsfrist), um einige zu nennen.

auch Bitcoin zählt dazu?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ja, Bitcoin zählt auch dazu. Zumindest der Ankauf/Verkauf binnen der Spekulationsfrist.

 

Das Mining wäre noch mal ein anderes Thema, weil das könnte sogar gewerbliche Ausmaße haben ... oder schlicht eine sonstige Einnahme nach §22 darstellen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

das heißt ja dann, das @BarbarossaIIdiese vom FA bestätigten Verluste seit 2009 vor sich her geschoben hat.

Ja. Oder er hat danach richtige Spekualtionsverluste gehabt.

 

Stefan

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

@all: Danke! Trotzdem noch ein paar doofe Fragen

 

 

vor 3 Stunden von reckoner:

Das ist völlig egal, es sind jetzt Spekulationsverluste.

 

Aktien sind nach aktueller Definition keine privaten Veräußerungsgeschäfte, sondern Kapitalerträge.

D.h. Aktiengewinne darf ich gegen den Verlustvortrag aus meiner Steuererklärung NICHT verrechnen?

 

vor 3 Stunden von beamter97:

NIcht verrechnete Verluste können seit 2014 nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Sachanlagen verrechnet werden.

Ist mein Verlusttopf aus dem Steuerbescheid dem Text nach ein Topf, der nur mit  Spekulationsgewinnen aus Sachanlagen verrechnet werden darf?  (was sind Sachanlagen?)

 

Wo finde ich eine Definition welche alle Arten von Wertpapiergewinnen (z.B. Aktien-Direktinvest, Fonds, ETF, Rentenpapiere/Bonds, Optionsscheine,...) unter die Kategorie Spekulationsgewinne, die mit meinen Verlusten verrechenbar sind, fallen?

 

Gruß,

Barbarossa II  

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

D.h. Aktiengewinne darf ich gegen den Verlustvortrag aus meiner Steuererklärung NICHT verrechnen?

Du meinst sicher Steuerbescheid. Aber richtig, dein Verlustvortrag ist - jetzt - einer aus Spekulationsgeschäften.

 

Zitat

was sind Sachanlagen

Na alles was du anfassen kannst.:P

Oben stehen doch schon Beispiele.

 

Zitat

Wo finde ich eine Definition welche alle Arten von Wertpapiergewinnen (z.B. Aktien-Direktinvest, Fonds, ETF, Rentenpapiere/Bonds, Optionsscheine,...) unter die Kategorie Spekulationsgewinne, die mit meinen Verlusten verrechenbar sind, fallen?

Im Einkommensteuergesetz. Und deine Beispiele zählen alle nicht dazu (praktisch alles* was du an der Börse handeln kannst zählt zu den Kapitaleinkünften).

 

*Ausnahme: Währungen

 

Stefan

 

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Taxadvisor
vor 11 Minuten von reckoner:

Hallo,

 

Du meinst sicher Steuerbescheid. Aber richtig, dein Verlustvortrag ist - jetzt - einer aus Spekulationsgeschäften.

 

Na alles was du anfassen kannst.:P

Oben stehen doch schon Beispiele.

 

Im Einkommensteuergesetz. Und deine Beispiele zählen alle nicht dazu (praktisch alles* was du an der Börse handeln kannst zählt zu den Kapitaleinkünften).

 

*Ausnahme: Währungen

 

Stefan

 

Du hast Xetra-Gold und ähnliche Produkte (EUWAX II etc.) vergessen. Die werden an börsen gehandelt zählen aber zu den § 23 EStG-Geschäften.

 

Gruß

Taxadvisor

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

d.h.:

Private Veräußerungsgeschäfte: => Einkommensteuergesetz (EStG) § 23   <--- Dafür ist "mein" Verlusttopf nach § 10 d Abs. 4 EStG 

Einkünfte aus Kapitalvermögen: => Einkommensteuergesetz (EStG) § 20   <--- Einzel-Aktien, Fonds, ETFs sind dort geregelt, d.h. im für mich "falschen" Topf

 

--- richtig?

 

Barbarossa II

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spreadit
vor 13 Stunden von BarbarossaII:

d.h.:

Private Veräußerungsgeschäfte: => Einkommensteuergesetz (EStG) § 23   <--- Dafür ist "mein" Verlusttopf nach § 10 d Abs. 4 EStG 

Einkünfte aus Kapitalvermögen: => Einkommensteuergesetz (EStG) § 20   <--- Einzel-Aktien, Fonds, ETFs sind dort geregelt, d.h. im für mich "falschen" Topf

 

--- richtig?

 

Barbarossa II

Sinngemäß hast du es richtig verstanden, formal ist deine Aussage aber leider falsch. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 21 Stunden von BarbarossaII:

Wo finde ich eine Definition welche alle Arten von Wertpapiergewinnen ...

Das ist so eine Sache ...
Die Definition läuft über die Logik, was alles nicht dazu gehört. (etwa wie: Rot ist alles, wenn ich alles "nicht-rote" vorher aussortiere)

 

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ... siehe §20 EStG.

Für den kurzen Überblick: Fast alle Geschäfte mit Wertpapieren, das heißt solche, die eine Wertpapierkennnummer haben.
In §20 Absatz 1 EStG werden die laufenden Erträge (Fruchtziehung einer Kapitalanlage: Zinsen, Dividenden usw) behandelt.
In §20 Absatz 2 EStG die Veräußerungsgewinne und ähnliche Vorgänge.

Betroffen sind ...

- Zinspapiere,

- Aktien,

- Investmentfonds, wobei die Art, wie man Investmenterträge berechnet im InvStG steht; dazu gehören auch Veräußerungsgewinne von Investmentanteilen,

- Zertifikate (fast aller Art)

- Termingeschäfte/Differenzgeschäfte (wobei das auch wieder eine Wissenschaft für sich ist)

 

Andere Einkunftsarten werden in anderen Paragrafen des EStG behandelt: Z.B. aus Landwirtschaft, aus unselbständiger Arbeit, aus gewerblicher Tätigkeit, aus Vermietung&Verpachtung usw.

 

Und dann gibt es noch §22 (sonstige Einkünfte) als Auffangparagraf für den "Rest". Und §23 (private Veräußerungsgeschäfte) ist ein Spezialfall von §22 (sonst. Einkünfte). Man landet dort erst, wenn alle anderen Einkunftsarten nicht einschlägig sind. 

 

Deshalb hilft Dir das kaum weiter, wenn du den Aufbau des Einkommensteuergesetzes nicht kennst, denn §23 ist immer erst dann zuständig, wenn keine anderen Einkunftsarten zuständig sind. Dazu gehörten bis Ende 2008 Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen (innerhalb der Spekulationsfrist). Eine Arte "Resteverwertung", die oft erst vom BFH geklärt wurde, was die Sache so kompliziert macht.

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

die Eingangsfrage des Thread ("Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften")  ist beantwortet & für mich erledigt --- Danke an alle für die Erläuterungen !!!

 

 

Andere Frage in ähnliche Richtung:

Spricht was dagegen, den ganz unten genannten Topf von einem nicht mehr genutzten Konto bei der Comdirect, bei dem keine Gewinne zu erwarten sind, per Antrag auf "Feststellung der Verluste (Verlustbescheinigung)" zum Finanzamt zu verlagern?

 

Mit mir klar, dass

  • der Aktien-Topf nur mit Aktien kombinierbar, der allgemeine Topf auch für Aktien nutzbar ist, und die minus X Euro (s.u.) somit im flexibleren Topf liegen
  • das Ganze mit dem zeitlich nach Übertrag des Topfes zum Finanzamt nächst-ankommenden Gewinn verrechnet wird und ich schauen muss, ob das wegen der Inkompatibilität der Töpfe tatsächlich geschickt ist.
  • ich bzgl. Gewinnen und deren Verrechnung Gas geben sollte, sonst habe ich nach der nächsten Steuerreform einen weiteren "tollen" Topf, wie in der Eingangsfrage des Tread...   ; - )          [bei anderen Konten/Banken sind Gewinne zu erwarten : - )

Danke,

Barbarossa II

 

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Auf dem Monatskontoauszug der comdirect steht unter der Überschrift "Steuerübersicht (dies ist keine Steuerbescheinigung)": 

  • Gewinne/Verluste aus Aktien (Verrechnungskonto):   null Euro   
  • Gewinne/Verluste Sonstige (Verrechnungskonto):     minus X Euro   <<<<< um den Topf geht es
  • Eingereichter Freibetrag....
  • in Anspruch genommener Freibetrag ....
  • verbliebender Freibetrag....
  • usw.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

 

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reckoner

Hallo,

 

wenn du einen Verlusttopf bei einer Bank nicht ausgleichen kannst oder willst, dann kann es durchaus sinnvoll sein diesen bescheinigen zu lassen (Antragsfrist endet immer am 15.12.).

Alternativ kannst du ihn aber auch via komplettem(!) Depotübertrag zu einer anderen Bank schieben (dazu muss es aber imho noch mindestens ein Wertpapier geben).

 

Bedenken musst du noch, dass der Verlust dem Sparer-Pauschbetrag vor geht. Daher kann es auch sinnvoll sein, einen Verlusttopf erstmal bei einer nicht mehr genutzten Bank zu parken (halt bis in die Zeit wenn die Kapitalerträgen deutlich größer als 801 Euro sein werden). Und noch was: Verlusttöpfe können nicht vererbt werden (wenn man schon langfristig denkt dann muss man das auch in diese Richtung tun).

 

Und was womöglich politisch geändert wird - und ob das dann auch gerichtlich Bestand haben wird - kann niemand sagen; nicht mal die Politiker.

 

Stefan

 

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII
vor 1 Stunde von reckoner:

Bedenken musst du noch, dass der Verlust dem Sparer-Pauschbetrag vor geht.

Oh --- das hatte ich nicht auf dem Schirm...Danke!

 

Wenn ich die Google Ergebnisse "für verlustverrechnung vor sparerpauschbetrag" richtig deute (z.B. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-20-nf-kapitalvermoegen-114-sparer-pauschbetrag-und-verlustausgleich-s4_idesk_PI42323_HI9396053.html):

  1. d.h. ideal wäre es, die in einem nicht genutzten Depot schlummernden Verluste nur in einem Jahr feststellen zu lassen, in dem meine Kapitalerträge größer sind als  die Summe von [801 Euro Sparerpauschbetrag  plus die X Euro "Gewinne/Verluste Sonstige" von dem Kontoasuzug]   ?
  2. weniger clever wäre es, das in einem Jahr zu tun, in dem meine Kapitalerträge kleiner sind als  [801 Euro plus die X Euro von dem Kontoauszug], da ich durch die Präzendenz des Verlusts einen Teil des Verlust-Vortrags "verschwende", weil nicht verbrauchter Sparer-Pauschbetrag am Jahresende verfällt ?
  3. funktionieren die o.g. "Gewinne/Verluste Sonstige (Verrechnungskonto)" auch mit Zinsen und besonders mit ausländischen Zinsen ?   (erwarte Zinsen der CACF [https://www.wertpapier-forum.de/topic/55312-cr%C3%A9dit-agricole-consumer-finance-sa/?tab=comments#comment-1197861]; die macht n.m.Kts. als ausländige Bank keine deutsche Steuerbescheinigung; nur mit den ausländischen Zinsen wären die Einnahmen höher als Verlust+Sparerpauschbetrag)

 

Danke&Gruß,

Barbarossa II

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reckoner

Hallo,

 

zu 1: Ideal wäre, wenn man in einem Jahr Kapitalerträge größer als "Verlustvortrag + 801" hat. Das kann man planen, indem man gezielt Gewinne realisiert.

zu 2: Korrekt.

zu 3: Ja.

 

Grundsätzlich gilt das alles, sobald der Verlust beim Finanzamt ist und man zukünftig Kapitalerträge erklären will oder muss. Bei einer Bank kann man den Verlust einfach stehen lassen, beim Finanzamt nicht.

 

Stefan

 

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beamter97
vor 15 Stunden von reckoner:

Und noch was: Verlusttöpfe können nicht vererbt werden

Im Todesfall gibt es die Verlustbescheinigung der Bank automatisch, ohne Antrag.

Bei Verheirateten eröffnet sich für den Überlebenden mittels Stückzinstrick o.ä. aber die Möglichkeit, im Sterbejahr noch so hohe Erträge zu generieren, dass die Verluste in der gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr ausgeglichen werden.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Im Todesfall gibt es die Verlustbescheinigung der Bank automatisch, ohne Antrag.

Aber die Erben können sie nicht nutzen (für sich selber meine ich) - wenn ich es richtig verstanden habe.

 

Zitat

Bei Verheirateten eröffnet sich für den Überlebenden mittels Stückzinstrick o.ä. aber die Möglichkeit, im Sterbejahr noch so hohe Erträge zu generieren, dass die Verluste in der gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr ausgeglichen werden.

Ja, das könnte funktionieren.

 

Stefan

 

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BarbarossaII

@ reckoner & @beamter97:  Dankeschön! --- meine Frage aus Post #15 in diesem Thread ist beantwortet.

 

Gruß,

Barbarossa II

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cloying
Am 26.6.2020 um 14:23 von BarbarossaII:

Guten Tag zusammen,

 

Frage zu meinem Steuerbescheid: Welche Geschäftsvorgänge passen zu dem in meinem Steuerbescheid festgestellten Verlustvortrag, so dass künftig eine Verrechnung erfolgen darf? (Bescheid und meine Internet Recherche: s.u.)

 

Danke & Gruß,

Barbarossa II

 

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Steuerbescheid für Jahr 2019

 

Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer zum 31.12.2019

 

Feststellung

Der verbliebende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf  X € festgestellt.

 

Feststellungsgrundlagen

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften         [Betragsspalte leer]

Hinzu verbleibender Verlustvortrag zu 31.12.2018         X €   [Betrag X von oben]

#######################################################################################################

 

Ergebnisse meiner Internetrecherche:

* Paragraf § 10 d Abs. 4 EStG => über "Gesetze im Internet" gefunden, gelesen, aber nicht verstanden.

* private Veräußerungsgeschäfte: 

  1. laut Finanztip und Wikipedia: alles mögliche: Verkauf von Immobilien, Wertpapieren, Gold, Bitcoins und vielem mehr
  2. Keine Zinsen / laufenden Einnahmen
  3. Keine Altverluste vor 2013, da da die Gesetzteslage geändert wurde  (heißt die Festsetzung im altuellen Steuerbescheid automatisch, dass das keine Altverluste sind? oder schleift das Finanzamt auch alte, nicht mehr nutzbare Verlusttöpfe "der Vollständigkeit halber"  immer weiter mit?)
  4. horizontaler Verlustausgleich: Ausnahme z.B. bei privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich) => wie kriege ich raus, welche Verlust-Geschäfte das damals waren, die heute in dem Steuerbescheid-Verlusttopf liegen (Aktien-Direktinvest-Verluste oder Fondsverluste oder ETF-Verluste oder …), um das dann mit gleichartigen Gewinnen, z.B. Aktien-Direktinvest-Gewinnen zu verrechen? Oder reichen hier "irgendwelche" priv. Veräußerungsgeschäfte - d.h. Verlust aus Aktien kann mit Gewinn aus Immobilienverkauf verrechnet werden, solange beides nach aktueller Definition als privates Veräußerungsgeschäft gilt ?

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Der Thread ist etwas alt, aber habe eine sehr wichtige Frage bezüglich des Threads

 

Es geht um die Verluste, die aus Termingeschäften ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max.
20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden können (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.)

 

Könnte man auch die Gewinne mit Altverluste (Der verbliebende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf  X € festgestellt) bis zum 31.12.2020 aus diesem Steuerbescheid verrechnet werden?

 

Hoffe, dass ihr die Frage verstanden habt

Liebe Grüße

 

 

 

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beamter97
vor 22 Minuten von cloying:

Könnte man auch die Gewinne mit Altverluste (Der verbliebende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf  X € festgestellt) bis zum 31.12.2020 aus diesem Steuerbescheid verrechnet werden?

Nein.

Verluste aus Termingeschäften gehören zu den Kapitalerträgen und fallen unter die besondere Regelungen der Abgeltungssteuer.

Private Veräußerungsgeschäfte werden nach Tarif besteuert und haben daher einen eigenen Verrechnungskreis. Von 2009 bis 2013 gab es eine Übergangsregelung, daß Kursgewinne nach neuem Recht mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungen verrechnet werden konnten, da bis 2008 auch Kursverluste als private Veräußerungsverluste betrachtet wurden.

 

Um deine Verlustvorträge zu heben, hättest du in der Übergangszeit aktiv werden müssen (Stichwort: Stückzinstrick, um Zins"verluste" in Kursgewinne umzuwandeln) oder du mußt in Zukunft innerhalb der jeweiligen Spekulationsfristen mit Rohstoffen, Kryptos oder Immobilien versuchen Gewinne zu generieren.

 

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MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von cloying:

Es geht um die Verluste, die aus Termingeschäften ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max.
20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden können (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.)

 

Könnte man auch die Gewinne mit Altverluste (Der verbliebende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf  X € festgestellt) bis zum 31.12.2020 aus diesem Steuerbescheid verrechnet werden?

Ganz ehrlich, ich bin da jetzt etwas verwirrt.

Hast du in 2021 Gewinne aus Termingeschäften oder Verluste? Was möchtest du mit was verrechnen (Art des Gewinns, Jahr)

 

Ich habe das Gefühl, du hast zwei völlig unterschiedliche Fragen, nämlich:

 

a) Wie kann man Verluste aus Termingeschäften ab 2021 verrechnen?

-> nur bis 20.000 Euro und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften. Aber da gibt es bereits Klagen, ob diese Beschränkung überhaupt verfassungsgemäß ist.

Wenn du § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG gelesen hast, dann sicher auch die Sätze 1 bis 4.

Es geht um die Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

 

b) Womit kann ich einen festgestellten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen?

-> nur mit Gewinnen aus § 23 EStG (§ 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG schränkt die Verlustverrechnung ein).

 

Eine Verrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG) ist in beiden Richtungen ausgeschlossen. Da gab es mal 2009-2013 Übergangsregeln, die das unter bestimmten Bedingungen bei Einführung des Abgeltungssteuersystems erlaubten.

 

Das Tückische ist, dass es eine Sorte von Geschäften gibt, die je nach Handhabung mal unter § 20 EStG fallen oder unter § 23 EStG: Kauf/Verkauf von Währungsguthaben auf Termin, mit Lieferung oder per Glattstellung vor Lieferung. Wird geliefert, ist der spätere Verkauf ein Fall von § 23 EStG, wird glattgestellt ist es ein Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Die Textziffern 36ff im Anwendungserlass "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" gehen darauf ein (aber nicht auf alle Varianten von Währungsgeschäften).

 

Gruß

 

PS: Ich mach mir die Mühe, und versuche die Paragraphen immer zu nennen, damit man diese dazu auch liest. In der Regel hat sich der Gesetzgeber dabei was gedacht, warum er einen Halbsatz oder was auch immer, eingefügt hat. Auch wenn es dem Leser eher wie ein Worträtsel vorkommt ... Manche dieser Gedanken sind auch sehr sprunghaft, wie man sie nur im Vollsuff haben kann oder im Vermittlungsausschuss nach zig Stunden vor Übermüdung einnickt, der Versammlungsleiter das als zustimmendes Nicken wertet. B-)

 

 

 

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cloying
vor 3 Stunden von MeinNameIstHase:

Ganz ehrlich, ich bin da jetzt etwas verwirrt.

Hast du in 2021 Gewinne aus Termingeschäften oder Verluste? Was möchtest du mit was verrechnen (Art des Gewinns, Jahr)

 

Ich habe das Gefühl, du hast zwei völlig unterschiedliche Fragen, nämlich:

 

 

 

 

 

Danke für die schnellen Antworten

 

Also ich erkläre es etwas präziser

 

Ich habe  die letzten Jahren nur CFD`s gehandelt.

In manchen Jahren hatte ich Verluste und in manchen Jahren Gewinne

Die KAP Anlage habe ich jedes Jahr ausgefüllt und wurden durch das Finanzamt angenommen

In dem Steuerbescheid wurden die CFD`s Verlusten unter dem Punkt Der verbliebende Verlustvortrag wird entsprechend § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) auf  X € festgestellt angenommen.

Ich muss auch dazu sagen, dass wo ich in den Jahren CFD`s Gewinne hatte, wurden mir durch diesen Paragraph § 10 d Abs. 4 EStG die Gewinne verrrechnet. 

 

In 2021 hatte ich sowohl Gewinne als auch Verluste, plus minus 0, aber durch das neue Termingeschäftsgesetz Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG, darf man nur maximal 20.000 Euro Verluste verrechnen.

Das heißt ich muss jetzt "Gewinne" ab 20.000 Euro versteuern

 

Es war mein Fehler, hab nicht genau geschaut, die Paragraphen sehen gleich aus, nur anstatt Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steht in meinem Steuerbescheid die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)

 

Hoffe, dass ich jetzt einigermaßen gut erklärt habe

 

 

 

 

 

 

 

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