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Livesey

Sind Veräußerungsgewinne trotz Freibetrag Kapitaleinkünfte?

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Livesey

Hallo, entschuldigt die umständliche Frage, eigentlich ganz einfach:

Wenn man Altbestände von vor 2009 verkauft und damit (seit 2018) z.B. 50.000€ Veräußerungsgewinn erzielt, dann sind diese 50.000€ zwar steuerfrei, werden aber trotzdem den Kapitalerträgen hinzugerechnet, so dass somit eine Nichtveranlagungsbescheinigung nicht mehr möglich ist, richtig?

Der Freibetrag schützt also vor der Abgeltungssteuer, nicht aber (immer) bei tariflicher Besteuerung/Günstigerprüfung/NVB?

Damit liegt dann ein weiterer Punkt vor, der in die "in-einen-günstigeren-ETF-umschichten"-Rechnung einfließen muss?

Vielen Dank wenn es jemand weiß :)

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Taxadvisor

Ich verstehe die Frage nicht....

 

Gewinne von vor 2009 gekauften Fonds (bis zum Wert vom 31.12.2017) bleiben immer und überall steuerfrei (wenn die Bank die Anschaffungsdaten/Altbestand kennt). Gewinne aus diesen Fonds ab 01.01.2018 werden von der Bank besteuert und gesondert ausgewiesen. Im Rahmen der Veranlagung können dann über alle entsprechenden Fondsgewinne diese bis zu max. TEUR 100 wieder freigestellt werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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Livesey
vor 5 Minuten von Taxadvisor:

Ich verstehe die Frage nicht....

 

Gewinne von vor 2009 gekauften Fonds (bis zum Wert vom 31.12.2017) bleiben immer und überall steuerfrei (wenn die Bank die Anschaffungsdaten/Altbestand kennt). Gewinne aus diesen Fonds ab 01.01.2018 werden von der Bank besteuert und gesondert ausgewiesen. Im Rahmen der Veranlagung können dann über alle entsprechenden Fondsgewinne diese bis zu max. TEUR 100 wieder freigestellt werden.

Danke fürs Antworten! Die Frage ist letztlich nicht, was mit den Fondsgewinnen passiert: Die selbst sind so oder so steuerfrei. Die Frage ist, was dadurch parallel mit anderen Kapitaleinkünften (z.B. 5.000€ aus neuen ETF) passiert: Die wären im Rahmen des Grundfreibetrags bis 9.000€ (oder so) eigentlich auch komplett steuerfrei. Wenn aufgrund der (zwar steuerfreien) 50.000€ aus obigem Beispiel aber keine Nichtvernlagungsbescheinigung mehr möglich ist (weil nun 55.000€ statt 5.000€ Kapitalerträge), dann müssten ja auf diese 5.000€ nun 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden.

D.h. es wäre günstiger, die Altbestände nicht zu verkaufen, oder nur so viel, bis der Grundfreibetrag ausgeschöpft ist.

 

Hoffe das ist so verständlich, wenn nicht versuch ich's nochmal :)

 

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chirlu
vor 6 Minuten von Livesey:

Die Frage ist, was dadurch parallel mit anderen Kapitaleinkünften (z.B. 5.000€ aus neuen ETF) passiert

 

Nichts. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt für die Gewinne aus Altbeständen.

 

vor 7 Minuten von Livesey:

Wenn aufgrund der (zwar steuerfreien) 50.000€ aus obigem Beispiel aber keine Nichtvernlagungsbescheinigung mehr möglich ist (weil nun 55.000€ statt 5.000€ Kapitalerträge), dann müssten ja auf diese 5.000€ nun 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden.

 

Eine NV-Bescheinigung (warum sollte es die prinzipiell nicht geben?) ist nur für das Steuerabzugsverfahren relevant und hat nichts damit zu tun, was nach der Veranlagung herauskommt.

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Livesey
vor 5 Minuten von chirlu:

Nichts. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt für die Gewinne aus Altbeständen.

 

Eine NV-Bescheinigung (warum sollte es die prinzipiell nicht geben?) ist nur für das Steuerabzugsverfahren relevant und hat nichts damit zu tun, was nach der Veranlagung herauskommt.

Danke für die Hilfe. Ersteres beantwortet, glaube ich, meine Frage: Ich dachte, sie werden genau so auf die Kapitalerträge und damit das Einkommen angerechnet wie andere Gewinne auch (nur dass sich bei ihnen die Steuer zurückholen lässt). Kannst du mir sagen, wo ich das am besten nachlesen kann?

Zweiteres verstehe ich nicht. WENN Altbestandsgewinne wie andere Kapitalerträge behandelt WÜRDEN, dann stimmt doch was ich schreibe, oder nicht? Die NV-Bescheinigung wäre nutzlos/falsch, weil die Kapitalerträge den Grundfreibetrag übersteigen. Die Bank würde daher SOWOHL die Altbestandsgewinne erst einmal versteuern ALS AUCH die Neubestandsgewinne; die Altbestandsgewinn-Steuern könnte ich mir dann nach Anmelden des Freibetrags zurückholden, die anderen nicht.

Alternativ akzeptiert die Bank die NVB zwar, aber das Finanzamt sagt mir später, dass ich sie zu Unrecht in Anspruch genommen hab weil meine Kapitalerträge zu hoch sind.

 

So war es für mich logisch, weil der Grundfreibetrag ja der Sicherung des Existenzminimums dient und sich höhere Kapitalerträge, trotz Bestandsschutz, damit nicht recht vertragen und ich da keine Großzügigkeit durch den Staat erwarte.

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