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Bolanger

hoher Verlustvortrag und Freibetrag

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Bolanger

Hallo,

 

kann mir jemand bei folgendem Szenario etwas zum Verlustvortrag sagen, hier im fiktiven beispiel:

 

Ich habe in 2020 Aktien mit einem Verlust von 10.000 EUR verkauft. Damit habe ich einen Verlustverrechnungstopf von eben jenen 10 K. Wie viel von diesem Verrechnungstopf kann ich mit ins jJhr 2022 nehmen, wenn ich in 2021 Aktien mit einem Gewinn von 500 EUR verkaufe? Nehme ich dann 10 K mit in 2022, da die 500 EUr gewinn unter dem Freibetrag von 800 EUR liegen, oder nehme ich nur 9500 EUR mit ins 2022, da mein Aktiengewinn primär mit dem Verlustvortrag verrechnet wird?

 

Grüße,

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Kontron

Nehme doch mal die Suchfunktion zur Hilfe, darüber wurde hier schon viel geschrieben.

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DST

9500€

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Madame_Q
vor 31 Minuten von Bolanger:

Wie viel von diesem Verrechnungstopf kann ich mit ins jJhr 2022 nehmen, wenn ich in 2021 Aktien mit einem Gewinn von 500 EUR verkaufe?

Es wird immer zuerst der Verlusttopf benutzt bei neuen Gewinnen. Erst danach wird der Freistellungsauftrag angefasst.

Entsprechend sind es 9500 Euro, die du in 2022 mitnehmen kannst.

 

Machst du die 500 Euro Gewinn aber bei einem anderen Broker, läuft es natürlich anders, weil dieser vom anderen Verlusttopf nichts weiß.

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Bolanger

und was macht das Finanzamt, wenn ich bei verschiedenen Brokern bin?

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west263

dann musst Du bis zum 15.12. des Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen und dann kannst Du dir diese Verluste vom FA bescheinigen lassen. Wenn Du dann bei einem anderen Broker einen Gewinn erwirtschaftet hast, kannst Du diesen mit dem bescheinigten Verlusten über die Steuererklärung verrechnen lassen.

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus
vor 41 Minuten von west263:

dann musst Du bis zum 15.12. des Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen und dann kannst Du dir diese Verluste vom FA bescheinigen lassen. Wenn Du dann bei einem anderen Broker einen Gewinn erwirtschaftet hast, kannst Du diesen mit dem bescheinigten Verlusten über die Steuererklärung verrechnen lassen.

Nein. Die "Bescheinigung" gilt nicht für Banken. Die dürfen nur eigene Töpfe führen oder mit Bescheinigung bis 15.12. den Topf Nullen und der Anleger geht mit der Bescheinigung beim Finanzamt seinen Verlustbescheid holen. Das Finanzamt bescheinigt nichts, es bescheidet. 

Mit diesem kann (muss) er alle nachfolgenden Gewinne verrechnen auf Ebene Finanzamt. Dabei gilt Verlustverrechnung vor Pauschbetrag.

 

Also klarstellend - nicht gemeint das du es falsch geschrieben hast west - aber es ist leicht zu missverstehen, dass er dann die Verluste beim anderen Broker mit dieser Bescheinigung verrechnen könnte.

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west263
vor 6 Minuten von Bassinus:

Also klarstellend - nicht gemeint das du es falsch geschrieben hast west

uhhh, Schweiß von der Stirn gewischt :)

 

vor 7 Minuten von Bassinus:

aber es ist leicht zu missverstehen, dass er dann die Verluste beim anderen Broker mit dieser Bescheinigung verrechnen könnte.

deswegen hatte ich als letztes ja geschrieben, "über der Steuererklärung verrechnen".

Aber alles gut, falls es missverständlich geschrieben war, bin ich dankbar, das Du es in die richtige Richtung gebracht hast.

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Quailman

Wenn jemand neben dem Verlust aus dem Verkauf von Einzelaktien zB einen thesaurierenden ETF hat. Dieser läuft hervorragend und macht jährlich satte Kursgewinne und es erfolgt kein Verkauf. Die Besteuerung des thes. ETFs im Rahmen der Vorabpauschale hat dann aber keine Auswirkungen auf den (vortragsfähigen) Verlust aus Einzelaktien? Bei dieser Besteuerung wird ja eine Art einbehaltene Dividende besteuert. Sehe ich das richtig?

 

Im Ausgangsfall wäre es daher doch sinnvoll Einzelaktien / ETFs erst ab einem Kursgewinn von 10.801 € zu verkaufen, oder? Aus rein steuerlicher Sicht! 

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moonraker
· bearbeitet von moonraker
vor 3 Stunden von Quailman:

Wenn jemand neben dem Verlust aus dem Verkauf von Einzelaktien zB einen thesaurierenden ETF hat. Dieser läuft hervorragend und macht jährlich satte Kursgewinne und es erfolgt kein Verkauf. Die Besteuerung des thes. ETFs im Rahmen der Vorabpauschale hat dann aber keine Auswirkungen auf den (vortragsfähigen) Verlust aus Einzelaktien? Bei dieser Besteuerung wird ja eine Art einbehaltene Dividende besteuert. Sehe ich das richtig?

Ja, die Vorabpauschale (ebenso auch ETF-Ausschüttung) wird nicht gegen den Aktienverlust verrechnet.

Zitat

Im Ausgangsfall wäre es daher doch sinnvoll Einzelaktien / ETFs erst ab einem Kursgewinn von 10.801 € zu verkaufen, oder? Aus rein steuerlicher Sicht! 

Hier muss man zwischen Aktiengewinnen und ETF-Gewinnen unterscheiden:

Bei ETF-Gewinnen nutzt man sofort den Freibetrag von 801€, die 10000€ im Aktienverlust-Topf bleiben unangetastet.

Wenn man nur Aktiengewinne hat, und keinerlei sonst. Zinsen, Dividenden etc., muss man zuerst die 10000€ Verlust ausgleichen, bevor man auch die 801€ nutzt.

Aktiengewinne unter 10000€ könnte man zwischendurch steuerfrei realisieren, falls es sich anbietet. Dann schmilzt man eben stückweise den Verlusttopf ab - an die 801€ kommt man so aber noch nicht. Steuerlich macht es keinen Unterschied, wann man den Verlust "nutzt" (jedes Jahr stückweise, oder erst wenn ausreichend groß). Allerdings sollte man die Transaktionskosten beachten, also immer nur kleine Gewinne zu realisieren, ohne die Grenze zu überschreiten, lohnt nicht.

 

Den Freibetrag trotz Aktienverlusten kann man aber nutzen, wenn man verschiedene Banken hat - Verluste bei der einen, Gewinne mit Freistellungsauftrag bei der anderen.

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Bolanger

Ich möchte das nochmal etwas erweitern und von Aktien bzw. Wertpapieren loslösen. Dazu konstruiere ich wieder eine Fall:

 

Ich habe ein Festgeldkonto, das jährlich 2.000 EUR Zinserträge bringt. Dieser Bank habe ich einen Freistellungsauftrag von 801 EUR erteilt. Damit sind 801 EUR Zinserträge für mich abgabenfrei. Die verbleibenden 1.199 EUR Zinsen werden besteuert.

Parallel dazu hatte ich einen Privatkredit  iHv 10.000 EUR vergeben (z.B. einen Kredit unter Bekannten, oder P2P oder Crowdinvesting), der ebenfalls im Vorjahr amtlich bestätigt ausgefallen ist. Damit müsste es mir nun möglich sein, diesen Privatkredit im Verlustvortrag zukünftig zu berücksichtigen und gegen Zinserträge aufzurechnen

 

Mit dem Freistellungsauftrag bei der Bank wird nun aber unterjährig der Freistellungsauftrag auf Bankebene berücksichtigt, Erst im Anschluss daran wird der Verlustvortrag abgearbeitet und von 10.000 EUR auf 8.801 EUR verringert. Beim oben genannten Szenario mit den Aktienerträgen hingegen würde vorrangig der Verlustvortrag reduziert und danach erst der Freibetrag.

 

Das entspricht dann der Beschreibung von moonraker. Von der Richtigkeit bin ich aber noch nicht so ganz überzeugt, da es eine Ungleichbehandlung zwischen Verlustverrechnungen/Freibeträgen von Aktien und anderen Anlageformen wäre.

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odensee
vor einer Stunde von Bolanger:

Beim oben genannten Szenario mit den Aktienerträgen hingegen würde vorrangig der Verlustvortrag reduziert und danach erst der Freibetrag.

Nein. Sofern du Gewinne und Verluste sinnvoll auf mehrere Banken verteilst. Die Verluste aus deinem Privatkredit werden ja auch nicht bei der Bank verrechnet, bei der du den FSA hast.

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