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KAP Degiro

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Hallo zusammen,

 

wie hier schon mehrfach dargelegt wurde wird von Degiro keine Steuerbescheinigung erstellt. 

Ich habe die KAP für die Einkommensteuererklärung ausgefüllt. Dazu gab es hier entsprechende Hilfen.

Für 2018 hat das FA meine Angaben mit dem Kontoauszug von Degiro auch ohne Beanstandung anerkannt.

Im Bescheid für 2019 stehen jetzt folgende Erläuterungen.

 

Die Angeben in der Anlage KAP konnten ohne die entsprechende Steuerbescheinigung nicht berücksichtigt werden.

Die eingereichte Abrechnung von Degiro ist nicht ausreichend!

 

Hatte das schon mal jemand? Und was kann man jetzt tun?

 

Vielen Dank im Voraus.

 

BG

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chirlu

Wenn es um die Erstattung von Quellensteuer auf deutsche Dividenden geht, könntest du schlicht Pech haben.

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hallo BG,

Du drückst Dich unklar aus, deshalb meine Gegenfrage/Vermutung.

 

DEGIRO ist ein niederländischer Broker, der weder für den dt. Staat Steuern (hier KapErtSt) einbehält noch den Einbehalt formal bescheinigt.

 

Geht es um Ausschüttungen/Zinsen von deutschen Aktiengesellschaften/Fondsausschüttungen/Schuldner? 


... denn darauf werden ja von der "auszahlenden Stelle" (Depotbank der AG, des Fonds, des Schuldners) KapErtSt einbehalten. Diese werden bei DEGIRO allgemein als Quellensteuern ausgewiesen, mit der Besonderheit, dass Deutschland das Quellenland ist und die hier KapErtSt genannt wird. Wenn du diese Steuern als bereits "einbehalten" in der Anlage KAP Zeile 48, 49 einträgst (die entsprechenden Kapitalerträge sind dann in Zeile 7), brauchst du formal eine Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle (von der oben genannten Depotbank, welche die QSt einbehalten hat). DEGIRO selbst kann das gar nicht bescheinigen, die könnten aber die "auszahlende Stelle" beauftragen (was du selbst gar nicht kannst). Nur macht das DEGIRO bekanntlich nicht. 

Welche Möglichkeit hast du jetzt: Du erklärst dem FA, dass Du nicht in der Lage bist, diese "Steuer-Bescheinigung" zu besorgen, weil die Bank im Ausland sich weigert, sie für Dich zu besorgen und bittest um Berücksichtigung der Beträge nach billigen Ermessen nachdem du sie mit dem Bankbelegen der DEGIRO glaubhaft gemacht hast.
Hilfsweise beantragst Du, dass du die Angaben in Zeile 7 einfach um die entsprechenden Kapitalerträge (aus Deutschland) kürzen möchtest, weil darauf ja schon Abgeltungssteuer einbehalten wurde (und die Angaben in Zeile 48, 49 entsprechend entfallen können). (Änderung der Steuererklärung) Das folgt der Logik, dass Du selbst ja keine Steuerhinterziehung begehst, wenn du per Abgeltungssteuer versteuerte Einkünfte in der Steuererklärung nicht angibst, weil sie ja schon steuerlich als abgegolten gelten. Das gilt (materiell richtig) schließlich unabhängig davon, ob Du das mit einer "Steuerbescheinigung" belegen kannst. Du kannst es immerhin "glaubhaft machen".

 

Nachteil: Günstigerprüfung kann nicht stattfinden, weil nicht alle Kapitalerträge angegeben wurden und eine Steuererstattung, falls Freibeträge/Verluste verrechnet werden könnten, der einbehaltene Steuer ist auch nicht möglich. Aber zumindest musst du dann über diese Erträge nicht noch mal Steuern zahlen.

 

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