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kleinerfisch

Leitfaden zum Umgang mit steuerlichen Daten nach Depotübertrag

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Da immer wieder Fragen zu diesem Thema kommen, habe ich mal einen kleinen Leitfaden zum Umgang mit den steuerlichen Daten beim Depotübertrag (DÜ) verfasst. Ich versuche die Fragen "Welche Daten werden übertragen?", "Warum sollte ich das überprüfen?" und "Wie kann ich das überprüfen?" zu beantworten.

 

Bei einem DÜ werden ja nicht nur Wertpapiere übertragen sondern auch deren steuerliche Daten. Die abgebende Bank ist verpflichtet, der empfangenden Bank diese mitzuteilen und die empfangende Bank ist verpflichtet, die erhaltenen Daten zu verwenden. Das gilt natürlich nur für deutsche Banken, auf die Problematik ausländischer Baanken gehe ich nicht ein, da ich damit keine Erfahrungen habe.

Überhaupt ist der Leitfaden stark von meinen persönlichen Erfahrungen in den letzten 15 Jahren geprägt und ich gehe hauptsächlich auf die von mir favorisierte Anlageklasse Fonds ein. Bei anderen Wertpapieren scheint es aber auch keine großen Besonderheiten zu geben.

 

Verbesserungsvorschläge und Kritik werden gerne entgegengenommen.

Leitfaden Depotübertrag.pdf

 

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Mangalica

Vielen Dank für die interessante Lektüre. Vielleicht wäre es gut, den Text hier direkt in den Eingangsartikel zu schreiben anstatt eine angehängte PDF zu verwenden.

 

Benutzen eigentlich alle Banken die TaxBox, d.h. ist das Pflicht? Oder haben auch manche ihr eigenes System und dann entsprechend Probleme beim Übertrag?

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kleinerfisch
Am 17.6.2020 um 23:49 von Mangalica:

Benutzen eigentlich alle Banken die TaxBox, d.h. ist das Pflicht?

Ich kenne nicht "alle Banken", sondern nur die, mit denen ich mal Geschätsbeziehungen hatte (das sind allerdings über die Jahre ziemlich viele). Die haben alle die TaxBox verwendet, wobei in manchen älteren Fällen die TaxBox-Meldung wohl per Hand ins bankeigenene System übertragen wurde. Anders sind Fehler wie Zahlendreher kaum erklärbar.

Pflicht ist es wohl nicht, aber wie willst Du sonst Daten zwischen Systemen effizient übertragen, wenn nicht mit einem standardisierten Formular, egal wie es dann weiter verwendet wird? Sollen die sich gegenseitig die Daten zurufen?

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Necoro
Am 17.6.2020 um 23:49 von Mangalica:

Benutzen eigentlich alle Banken die TaxBox, d.h. ist das Pflicht? Oder haben auch manche ihr eigenes System und dann entsprechend Probleme beim Übertrag?

Die Sutor-Bank ist z.B. kein Taxbox-Teilnehmer:
grafik.png.a6033db7b47dfd1de42f5630c9bee876.png

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Merol Rolod
vor 14 Minuten von Necoro:

Die Sutor-Bank ist z.B. kein Taxbox-Teilnehmer:
grafik.png.a6033db7b47dfd1de42f5630c9bee876.png

Mit "Sie" ist der Kunde/Depotinhaber gemeint?

Wenn ja, weiß ich ja, wo ich zukünftig meine Wertpapiere vor dem Verkauf hin übertrage. ;):D

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Necoro
vor einer Stunde von Merol Rolod:

Mit "Sie" ist der Kunde/Depotinhaber gemeint?

Wenn ja, weiß ich ja, wo ich zukünftig meine Wertpapiere vor dem Verkauf hin übertrage. ;):D

Ne, 'Sie' meint die abgebende Bank.

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Merol Rolod
vor 7 Minuten von Necoro:

Ne, 'Sie' meint die abgebende Bank.

Ach so, wie schade. ;)

Danke für die Aufklärung. :thumbsup:

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Aktie
vor 3 Stunden von Merol Rolod:

Mit "Sie" ist der Kunde/Depotinhaber gemeint?

Wenn ja, weiß ich ja, wo ich zukünftig meine Wertpapiere vor dem Verkauf hin übertrage. ;):D

Super Idee!

Zitat

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1.

den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

[...]

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

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Merol Rolod
vor 2 Minuten von Aktie:

Super Idee!

Zitat

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1.

den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

[...]

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Vielen Dank für die ergänzende Information. :thumbsup:

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Cairol
vor 4 Minuten von Aktie:

Super Idee!

 

Gibt es eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit bzw. Korrektur der übertragenen Daten auf Anlegerseite? 

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Aktie
vor 25 Minuten von Cairol:

Gibt es eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit bzw. Korrektur der übertragenen Daten auf Anlegerseite? 

Ja. Für Kapitalerträge, die nicht dem KapESt-Abzug unterlegen haben tritt keine Abgeltungswirkung ein (43 Abs. 5 S. 1 EStG „soweit“) und sie sind in der ESt-Erklärung abzugeben (32d Abs. 3 EStG), die dann auch verpflichtend ist. Gilt übrigens genauso wenn die Bank die Anschaffungskosten nicht kennt und pauschal 30% versteuert (43a Abs. 2). Eigentlich dürfte das aber nur mit Auslandsbezug passieren, weil die Banken zur Meldung untereinander verpflichtet sind. Vermutlich bekommt die Sutor Bank trotzdem ein Formular von der abgebenden Bank.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch
vor einer Stunde von Cairol:

Gibt es eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit bzw. Korrektur der übertragenen Daten auf Anlegerseite?

Ich denke nicht. Die meisten Menschen wären damit sowieso überfordert. Deswegen hat der Gesetzgeber das ja auch in die Hände der Banken gelegt.

 

vor 51 Minuten von Aktie:

Für Kapitalerträge, die nicht dem KapESt-Abzug unterlegen haben tritt keine Abgeltungswirkung ein (43 Abs. 5 S. 1 EStG „soweit“) und sie sind in der ESt-Erklärung abzugeben (32d Abs. 3 EStG), die dann auch verpflichtend ist.

Stimmt ja alles, aber was hat es mit der Frage von Cairol zu tun?

vor 51 Minuten von Aktie:

Gilt übrigens genauso wenn die Bank die Anschaffungskosten nicht kennt und pauschal 30% versteuert (43a Abs. 2).

Was gilt genauso?

 

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beamter97
vor einer Stunde von kleinerfisch:

Was gilt genauso?

 

vor 2 Stunden von Aktie:

...tritt keine Abgeltungswirkung ein (43 Abs. 5 S. 1 EStG „soweit“) und sie sind in der ESt-Erklärung abzugeben (32d Abs. 3 EStG), die dann auch verpflichtend ist.

 

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Aktie
vor 3 Stunden von kleinerfisch:

Stimmt ja alles, aber was hat es mit der Frage von Cairol zu tun?

Nunja, ich würde daraus durchaus eine gewisse Kontroll-Verpflichtung ableiten. Soweit kein Steuereinbehalt erfolgt ist, ist man laut Gesetz in der Pflichtveranlagung, wo die Angaben richtig erfolgen müssen. Objektiv ist das meiner Meinung nach glasklar. Ob man das weiß oder nicht scheint mir irrelevant, denn wenn man Sachverhalte selbst nicht nachvollziehen kann, gilt die Erkundigungspflicht. Letztendlich ist ja auch der Einbehalt der KapESt nur eine Erhebungsform der ESt (nach besonderem Tarif). Für die Richtigkeit ist und bleibt meiner Meinung nach der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Der einzige Unterschied dürfte sein, dass es bei Unwissenheit nur leichtfertige Steuerverkürzung (ordnungswidrig, Geldbuße max. 50000€) wäre. Darauf dürfte man sich aber bei einem absichtlichen Depotübertrag ohne Übermittlung der Anschaffungskosten kaum berufen können. Eine kleine Unrichtigkeit wird in der Praxis wahrscheinlich erstens nicht auffallen und sich zweitens eine einvernehmliche Lösung mit dem FA finden lassen. Bei kleinen Summen ist es wohl auch weder Hinterziehung noch Verkürzung, wenn man auf die Abrechnung der Bank vertraut. Aber der Besuch der Steuerfahndung ist heute nicht mehr wie vielleicht früher den „Großen“ vorbehalten. Und wenn bei einem ganzen Depot womöglich 5-stellige Summen an Steuer zusammenkommen, hört das Verständnis vom Sachbearbeiter sicherlich irgendwann auf.

 

Nur wenn die Bank zu viel Steuer abgeführt hat, muss man keine Steuererklärung abgeben. Sehr gnädig vom Fiskus... o:)

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Cairol
vor 14 Stunden von Aktie:

Nunja, ich würde daraus durchaus eine gewisse Kontroll-Verpflichtung ableiten. Soweit kein Steuereinbehalt erfolgt ist, ist man laut Gesetz in der Pflichtveranlagung, wo die Angaben richtig erfolgen müssen. Objektiv ist das meiner Meinung nach glasklar. Ob man das weiß oder nicht scheint mir irrelevant, denn wenn man Sachverhalte selbst nicht nachvollziehen kann, gilt die Erkundigungspflicht. Letztendlich ist ja auch der Einbehalt der KapESt nur eine Erhebungsform der ESt (nach besonderem Tarif). Für die Richtigkeit ist und bleibt meiner Meinung nach der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Der einzige Unterschied dürfte sein, dass es bei Unwissenheit nur leichtfertige Steuerverkürzung (ordnungswidrig, Geldbuße max. 50000€) wäre. Darauf dürfte man sich aber bei einem absichtlichen Depotübertrag ohne Übermittlung der Anschaffungskosten kaum berufen können. Eine kleine Unrichtigkeit wird in der Praxis wahrscheinlich erstens nicht auffallen und sich zweitens eine einvernehmliche Lösung mit dem FA finden lassen. Bei kleinen Summen ist es wohl auch weder Hinterziehung noch Verkürzung, wenn man auf die Abrechnung der Bank vertraut. Aber der Besuch der Steuerfahndung ist heute nicht mehr wie vielleicht früher den „Großen“ vorbehalten. Und wenn bei einem ganzen Depot womöglich 5-stellige Summen an Steuer zusammenkommen, hört das Verständnis vom Sachbearbeiter sicherlich irgendwann auf.

 

Nur wenn die Bank zu viel Steuer abgeführt hat, muss man keine Steuererklärung abgeben. Sehr gnädig vom Fiskus... o:)

Heißt im Klartext: Wenn die Banken bei einem Depotübertrag einen Fehler machten, ich ihn nicht bemerkte und deshalb zu wenig Steuern abführte, beginge ich mindestens eine Ordnungswidrigkeit? 

 

Bei meinem Depotüberträgen wurden steuerlich relevante Anschaffungsdaten bei der übernehmenden Bank weder im Onlinedepot noch in den Übernahmebestätigungen angezeigt. Somit müsste ich diese Daten also explizit bei der Depotbank anfragen, um nicht fahrlässig zu handeln....

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kleinerfisch

@Aktie

Nun lass mal die Kirche im Dorf!

vor 15 Stunden von Aktie:

Soweit kein Steuereinbehalt erfolgt ist, ist man laut Gesetz in der Pflichtveranlagung, wo die Angaben richtig erfolgen müssen.

Das ist richtig, hat aber mit der Frage von Cairol nichts zu tun.

Denn erstens gibt es überhaupt keine unmittelbaren Steuerfolgen bei einem Depotübertrag an sich selbst.

Zweitens können bei einem Verkauf verschiedene Fehler in der Abrechnung passieren:

a) gar keine Anschaffungsdaten vorhanden -> 30% Pauschalbesteuerung

b) zu hohe Anschaffungsdaten vorhanden -> zu geringe Steuer

c) zu niedrige Anschaffungsdaten vorhanden -> zu hohe Steuer

 

Bei Fall a) werden Steuern bezahlt, der Verweis auf 43 (5) EStG läuft also ins Leere. Für genau diese Fälle gibt es ja die Pauschalsteuer.

Bei Fall b) stellt sich die Frage, wer das kontrollieren soll. Das FA erhält regelmäßig keine Kaufbelege, kennt also die Anschaffungsdaten gar nicht. Es könnte höchstens sein, dass sie diese einfordern, um die JStB der BAnk zu überprüfen. Ohne Anlass werden sie dies aber nicht tun (bei Millionenfällen mag das anders sein, aber darum geht es hier ja nicht).

Die Vorstellung, dass man eine Strafe erhält, weil die (abgebende oder annehmende) Bank bei einem DÜ einen Fehler gemacht hat, den man nicht nachvollziehen konnte oder wollte, halte ich daher für aberwitzig und realitätsfern. Das würde auch der ganzen Idee der Abgeltungsteuer zuwiderlaufen, die Besteuerung der Kapitalerträge in die Hände der Banken und weg vom Steuerpflichtigen zu legen.

Ich bin ja noch nicht mal verpflichtet, einen Fehler des FA in meinem Bescheid anzuzeigen, und da soll ich verpflichtet sein, völlig intransparente Vorgänge meiner Bank zu prüfen?

Im Gegenteil habe ich immer dann Probleme mit dem FA, wenn ich von den JStB abweichen will (mit eingehender Begründung natürlich). Da kommt dann gern der (falsche) Hinweis, man müsse sich an die JStB halten. Es gibt auch einige Forenbeiträge im gleichen Tenor, es liegt also weder an mir noch an meinem FA.

 

Die von Dir zitierten Regeln gelten insbsondere für den Fall ausländischer Depots, die keinerlei AbgSt abführen. Dann muss man diese natürlich selbst errechnen und im Rahmen der dann verpflichtenden Steuererklärung deklarieren und die fälligen Steuern dann auch zahlen. Als Nebenaspekt sind vielleicht noch die Fälle zu nennen, bei denen die Kontodeckung nicht ausreicht, um bei einer Vorabpauschale oder einer steuerpflichtigen Fondsfusion entstehende Steuerschulden zu begleichen und die Bank dies dem FA meldet.

 

Ich prüfe meine Anschaffungsdaten nach DÜs allein, um Fall c) auszuschließen. Da mir das bereits über die Jahre in mehreren Fällen insgesamt einen vierstelligen Betrag erspart hat, halte ich das auch für sinnvoll.

 

vor einer Stunde von Cairol:

Bei meinem Depotüberträgen wurden steuerlich relevante Anschaffungsdaten bei der übernehmenden Bank weder im Onlinedepot noch in den Übernahmebestätigungen angezeigt. Somit müsste ich diese Daten also explizit bei der Depotbank anfragen, um nicht fahrlässig zu handeln....

Die Anzeige im Online-Banking sagt  nichts über die Hinterlegung von Anschaffungsdaten in den Systemen der Bank aus.

Wegen Fall c) oben (und nur wegen Fall c) empfehle ich, bei der Bank anzufragen und das Ergebnis zu prüfen.

Ansonsten: Lass Dich nicht verrückt machen.

 

 

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

Im Fall (a) muss der Depotinhaber in der ESt-Veranlagung die Anlage KAP ausfüllen, da die Pauschalbesteuerung keine abgeltende Wirkung entfaltet. In den Fällen (b) und (c) besteht dagegen keine Verpflichtung (wobei man in der Situation (c) natürlich ein Eigeninteresse hat, die zu viel entrichteten Steuern zurück zu erhalten).

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kleinerfisch

Man lernt nie aus. Ihr habt offenbar (auch) recht mit Fall a). Ich habe noch mal in das einschlägige BMF-Schreiben vom 18.01.2016 geschaut. Da steht in Rz 182f (meine Hervorhebungen):

 

Zitat

182 Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage größer als die tatsächlich erzielten Erträge, kann der Steuerpflichtige im Rahmen des Veranlagungswahlrechts nach § 32d Absatz 4 EStG den zutreffenden Ansatz geltend machen.
183 Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

Bei der Pauschalsteuer (die die Bank anwenden muss, wenn keine Anschaffungsdaten vorhanden sind) muss man also differenzieren:

Fall a1): Pauschalsteuer > korrekte Steuer  -> keine Veranlagungspflicht

Fall a2): Pauschalsteuer < korrekte Steuer und Differenz insgesamt <= 500 EUR -> keine Veranlagungspflicht

Fall a3): Pauschalsteuer < korrekte Steuer und Differenz insgesamt >500 EUR -> Veranlagungspflicht (wohl mit Nachweis der korrekten Anschaffungsdaten)

 

Die Veranlagungspflicht und damit ein möglicher und evtl. strafbewehrter Verstoss kann also nur in Fall a3 stattfinden.

Wobei sich dann noch die Frage stellt, wie das FA das merken soll

Wenn man keine Erklärung oder eine Erklärung ohne Anlage KAP abgibt, sehe ich da gar keine Möglicheiten. Wenn man eine Erklärung mit Anlage KAP (und dann auch JStB) abgibt könnte es zu Nachfragen kommen, da in den JStB eine Position für pauschal besteuerte Erträge vorhanden ist. Wenn man dann wahrheitsgemäß antwortet, sollte auch nichts Böses passieren.

Stellt sich noch die Frage, was passiert, wenn man keine Belege mehr hat, zB nach einer Erbschaft oder weil man sie nicht aufgehoben und auch die Bank keine Unterlagen mehr hat.

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Aktie

@kleinerfisch

prinzipiell bin ich da auch voll und ganz bei dir. In meinen letzten beiden Beiträgen war ich natürlich das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige.

 

Am Ende wird es so sein, dass erstens nur in <1% aller Abrechnungen ein Fehler drin ist und davon nur <10% bemerkt werden. Weder durch den Anleger selbst und wohl auch kaum durchs Finanzamt. Trotzdem kann ich mir schon Wege vorstellen, wie das Finanzamt auf solche Vorgänge aufmerksam wird. Z.B. wenn ein junger, engagierter Betriebsprüfer bei der oben genannten Bank auf das System aufmerksam wird, sich eine Excel-Liste mit betroffenen Kunden geben lässt und automatisiert ein paar hundert Kontrollmitteilungen an die jeweiligen Wohnsitz-FA rauslässt. Dann fordert das Risikomanagement-System vom FA bei der nächsten Veranlagung den Sachbearbeiter auf Belege anzufordern und ein Finanzbeamter, der die nächste Beförderung nicht riskieren will, widerspricht seinem PC nicht. Schon kommt‘s raus.

 

Bei einem Einzelfall wird man sich da immer einig. Wenn aber der Bank nachweislich falsche Fantasiekurse genannt werden, wird das Finanzamt genau mit meiner Argumentation um die Ecke kommen. Und wie gesagt dürfte das auch innerhalb der EU sowieso nicht vorkommen. Deswegen ist es wohl eine ziemlich akademische Diskussion und es nützt wohl nicht vielen, wenn wir die noch ein paar Seiten lang betreiben... :king:

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kleinerfisch
Am 6.8.2020 um 15:10 von Aktie:
Am 6.8.2020 um 14:40 von Cairol:

Gibt es eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit bzw. Korrektur der übertragenen Daten auf Anlegerseite? 

Ja.

Ich meine, nein.

vor 2 Stunden von Aktie:

prinzipiell bin ich da auch voll und ganz bei dir.

Was denn nun?

 

vor 2 Stunden von Aktie:

Wenn aber der Bank nachweislich falsche Fantasiekurse genannt werden, wird das Finanzamt genau mit meiner Argumentation um die Ecke kommen.

Sicher, aber darum ging es nicht. Es ging um die Frage, ob man als Bankkunde verpflichtet sei, die von der abgebenden Bank übertragenen Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag zu prüfen.

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Taxadvisor
vor 8 Stunden von kleinerfisch:

Ich meine, nein.

Was denn nun?

 

Sicher, aber darum ging es nicht. Es ging um die Frage, ob man als Bankkunde verpflichtet sei, die von der abgebenden Bank übertragenen Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag zu prüfen.

Jeder der eine Steuererklärung abgibt, versichert, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat und alle Daten und Eingaben geprüft hat. Das schließt auch die Überprüfung der Bankdaten ein, zumal ab EUR 500 ja eine Veranlagungspflicht besteht (das setzt ja voraus, dass man das selbst überprüft). Die Pflicht zur Prüfung bedeutet ja nicht, das Fehler automatisch zur Steuerhinterziehung werden oder erkannt werden (dann wären fast alle Steuererklärungen mit fiktiven Veräußerungsgewinnen in diesem Sinne "falsch", da die Banken nicht mit dem letzten Kurs aus 2017 abrechnen). Aber eine Plausibilitätsprüfung muss schon sein (sollte auch, in der Praxis kommen ja immer wieder heftige Fehler vor).

 

Gruß

Taxadvisor 

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lothar-hh
Am 15.6.2020 um 16:53 von kleinerfisch:

Da immer wieder Fragen zu diesem Thema kommen, habe ich mal einen kleinen Leitfaden zum Umgang mit den steuerlichen Daten beim Depotübertrag (DÜ) verfasst. Ich versuche die Fragen "Welche Daten werden übertragen?", "Warum sollte ich das überprüfen?" und "Wie kann ich das überprüfen?" zu beantworten.

 

Bei einem DÜ werden ja nicht nur Wertpapiere übertragen sondern auch deren steuerliche Daten. Die abgebende Bank ist verpflichtet, der empfangenden Bank diese mitzuteilen und die empfangende Bank ist verpflichtet, die erhaltenen Daten zu verwenden. Das gilt natürlich nur für deutsche Banken, auf die Problematik ausländischer Baanken gehe ich nicht ein, da ich damit keine Erfahrungen habe.

Überhaupt ist der Leitfaden stark von meinen persönlichen Erfahrungen in den letzten 15 Jahren geprägt und ich gehe hauptsächlich auf die von mir favorisierte Anlageklasse Fonds ein. Bei anderen Wertpapieren scheint es aber auch keine großen Besonderheiten zu geben.

 

Verbesserungsvorschläge und Kritik werden gerne entgegengenommen.

Leitfaden Depotübertrag.pdfNicht verfügbar

 

Vielen Dank für deine interessanten Ausführungen zu dem Thema und für den Leitfaden.

 

Ich mußte jetzt leider auch feststellen bei Fondsverkäufen von thesaurierenden ETFs, dass Flatex bei einem Gesamtdepotübertrag an Smartbroker/DAB keine Daten zu den von mir bereits gezahlten Vorabpauschalen ab 1.1.18 mitgeliefert hatte und ich dadurch mehr Abgeltungssteuer zahlen mußte, die von der DAB abgeführt wurde. Jetzt laufe ich hinter Flatex her und bat um diese Datennachlieferung an DAB. Dabei erlebe ich das aktuelle Fiasko mit Flatex -das viele Kunden teilen- dass Flatex derzeit völlig überlaufen ist mit Kundenanfragen und in einem Multibrief lediglich mitteilt, dass die Bearbeitung deshalb viele Wochen dauern kann. Flatex schleppende Bearbeitung führt dadurch bei mir bei jedem Verkauf eines thes. Fonds zu einer überhöhten Abgeltungssteuerabführung, zu der DAB gesetzlich verpflichtet ist, solange Flatex die Vorabpauschalendaten nicht formal geliefert hat.

 

Tatsache ist eben auch, dass Flatex kein Interesse hat, weggegangenen Kunden einen zügigen Service bei der Datenbereitstellung zu bieten; lieber bedienen sie ihre Bestandskunden und Neukunden vorrangig. Und die BaFin ist auch ein zahnloser Tiger, die könnten Flatex zwar gesetzlich Druck machen, tun aber nichts Wirksames.

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Nachtstute

HI,

 

bei einem Depotübertrag von der comdirect zum Smartbroker wurden die steuerliche Kaufdaten nicht übertragen. Jetzt wurde beim Verkauf über smartbroker davon ausgegangen, dass ich 30% Gewinn gemacht habe und darauf auch Steuern bezahlt/eingezogen.

 

Ist euch sowas schon mal passiert?

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houruian
· bearbeitet von houruian

Ich habe gerade ein ähnliches Problem mit der comdirect.

 

Anfang April fand ein Depotübertrag von Consors zu comdirect statt.

Ende April bestätigt mir die comdirect schriftlich, das keine Daten zur Vorabpauschale übertragen wurden.

Diese Mail weitergeleitet an den Service von Consors und 2 Werktage später bestätigt mir die Consors schriftlich, dass alles korrekt ist.

Auch die Taxbox-IDs und eine Excel mit allen Daten wurde mir zur Verfügung gestellt.

 

Diese Daten habe ich per Mail an die comdirect gegeben. Seitdem Funkstille.

 

Ich habe gelernt:

- Bei der comdirect ist der Wurm drin!

- bei Consors weiß die Hotline wirklich nix, aber das Backoffice ist schnell und gründlich!

 

Nachtrag: Nach 1 Monat sind die Steuerdaten eingebucht.

 

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kleinerfisch
Am 6.5.2021 um 15:30 von Nachtstute:

bei einem Depotübertrag von der comdirect zum Smartbroker wurden die steuerliche Kaufdaten nicht übertragen. Jetzt wurde beim Verkauf über smartbroker davon ausgegangen, dass ich 30% Gewinn gemacht habe und darauf auch Steuern bezahlt/eingezogen.

Das ist normal. In Ermangelung von Anschaffungsdaten ist smartbroker verpflichtet die sog. Ersatzbemessungsgrundlage zu verwenden - eben die 30%.

Normal wäre auch, dass Du auch jetzt noch comdirect bewegen kannst, die Daten nachzuliefern und smartbroker dann eine korrigierte Abrechnung erstellt. Ob die das schon können, weiß ich allerdings nicht.

Alternativ kannst Du die falsche Berechnung in Deiner Steuererklärung korrigieren lassen. falls Du einen Vorteil von>500 EUR aus der Anwendung der 30% hast, musst Du sogar eine berichtigende Steuererklärung abgeben, auch wenn Du sonst ncht dazu verpflichtet wärst.

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