bondholder Juni 12, 2020 vor 59 Minuten von Aktie: Textform (E-Mail) reicht per Gesetz für so ziemlich alles, dürfte auch hier zutreffen (§ 309 Nr. 13 BGB). Bei solchen Fristsachen, bei denen es um einiges an Geld geht, würde ich aber immer die paar Euro für ein Einschreiben ausgeben. Ich würde hier erstmal mit einer E-Mail anfangen – falls auf die E-Mail eine Reaktion kommt, kann der Empfänger später nicht behaupten, nur ein Einschreiben mit einem leeren Blatt Papier erhalten zu haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag