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stargate

Steuererklärung - Verschmelzung von Altbestandsfond

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stargate

Hallo,

ich bin im Moment unsicher über die steuerliche Behandlung einer meiner Fonds und zwar geht es um den
LYXOR MSCI RUSSIA UCITS ETF ACT.AU PORT. ACC O.N. (FR0010326140) welchen ich vor 2009 gekauft habe. Dieser sollte daher
abgeltungsteuerfrei sein. Soweit ich weiß gibt es noch einen Bestandsschutz bis 100K allerdings ist mein Fond deutlich darunter.
Das Problem ist jetzt, dass der Fond Fusioniert wurde zu M.U.L.-LYXOR MSCI RUSSI.UC.ETF NAMENS-ANTEILE ACC.EUR O.N (LU1923627092)
Hier auch nochmal eine Meldungs von Lyxor dazu https://www.lyxoretf.de/de/retail/about-us/news/notice-to-holders/verschmelzung-lyxor-msci-russia-ucits-etf
Diese Verschmelzung hatte eine Aus- und Einbuchung zur Folge worauf dann Steuern anfielen bzw. mein dort hinterlegter Pauschbetrag ausgeschöpft wurde.

 

In der Jahressteuerbescheinigung steht jetzt z.B. Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStg 2018 wurde veräußert. Die Summe bei Höhe der Gewinne im Sinne des 356 Abs. 6 Satz 1 Nr2 InvStg 2018 habe ich bei Anlage Kap 8a eingetragen.

Das sollte richtig sein. Wo ich mir Allerdings unsicher bin ist folgender Absatz in meiner Steuerbescheinigung:

Leistungen aus dem Einlagenkonto (§ 27 Abs. 1- 7 KStG) 

(Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStg 2018):

Summe der als zugeflossen  geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschütungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStg 2004

in Verbindung mit  § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStg 2018

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe  der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen) 

dort steht z.B als Betrag Summe Y

 

In meiner Steuerbescheinigung steht zudem bei Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage Kap Summe X. Muss ich jetzt aber in meiner Steuererklärung bei Anlage Kap Zeile 7 nicht X eintragen sondern X - Y ?

 

Dann als letzte Frage, da mein Fond ja verschmolzen wurde und ich jetzt den Fond M.U.L.-LYXOR MSCI RUSSI.UC.ETF NAMENS-ANTEILE ACC.EUR O.N (LU1923627092) habe. Besteht der Bestandsschutz von 100k jetzt immer noch? Sprich wenn ich den Fond irgendwann mal wirklich verkaufe fallen dann Steuern an oder ist der Fond dann immer noch Steuerfrei ?

 

mfg Stargate

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Stargate,

das ist recht "einfach". Die Fusion der Investmentfonds ist steuerlich ein Verkauf der "bestandsgeschützten Alt-Anteile". "Bestandsgeschützte Alt-Anteile" sind eine besondere Untergruppe der "Alt-Anteile", deren Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, soweit sie auf Wertzuwächse bis 31.12.2017 beruhen. Wertzuwächse ab dem 1.1.2018 bis zum Verkauf sind bis 100k steuerfrei.

 

Bei der Gewinnermittlung einer Veräußerung von "Alt-Anteilen" werden die Gewinne also in zwei Teilen ermittelt: Der Anteil, der bis zum 31.12.2017 anfiel (sog. fiktive Veräußerung per 31.12.2017) und der, der danach anfiel. Und für ersteren gelten noch die "alten" Regeln bzgl. der Höhe. Eine Regel ist, dass man "ausschüttungsgleiche Erträge" sofern die in der Vergangenheit jährlich versteuert wurden von der Höhe abziehen darf. In einem Deutschen Depot ist das regelmäßig der Fall für den Zeitraum ab 2009, weil die Depotbank dazu nach Abgeltungssteuer-Einführung ja verpflichtet ist.

Verwirrend ist nur, dass man das ausrechnet, obwohl der Veräußerungsgewinnanteil der "bestandsgeschützten Alt-Anteile" eh steuerfrei ist, weil das die Alt-Anteile sind, die vor 2009 erworben wurden. Aber das ist nun mal das Schema-F des Steuerrechts. Erst will man die Höhe des Gewinns errechnen, dann sagt man, dass sie steuerfrei sind.

 

Weitere Verwirrung stiften die Felder in der Anlage INV bzw. Anlage KAP. Da wird in der KAP Zeile 7 ein Ertrag als "bereits der Abgeltungssteuerabzug unterlegen" eingetragen, der eigentlich steuerfrei/nicht steuerbar war/ist. Als Ausgleich trägt man dann in Zeile 8a dann diesen steuerfreien Ertrag noch mal ein, damit das FA das dann auch mitkriegt. Die wundern sich sonst, dass die Steuerbeträge in Zeile 48 nicht genau 25% der Kapitalerträge in Zeile 7 ausmachen.

PS:
Dass man die Werte überhaupt einträgt, ist ja nur eine Option, um z.B. Verluste bankübergreifend zu verrechnen oder die Günstigerprüfung in Anspruch nehmen zu können. Also Fälle, wo man bereits von der Bank abgeführte KapErtSt vom FA wieder zurück haben möchte.

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cpandrea

leider 

vor 12 Stunden von stargate:

 

 

Dann als letzte Frage, da mein Fond ja verschmolzen wurde und ich jetzt den Fond M.U.L.-LYXOR MSCI RUSSI.UC.ETF NAMENS-ANTEILE ACC.EUR O.N (LU1923627092) habe. Besteht der Bestandsschutz von 100k jetzt immer noch? Sprich wenn ich den Fond irgendwann mal wirklich verkaufe fallen dann Steuern an oder ist der Fond dann immer noch Steuerfrei ?

 

mfg Stargate

  

leider sind jetzt die neue Anteile steuerpflichtig 

 

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stargate
· bearbeitet von stargate

Hi,

 

erst einmal Danke für eure Antworten.

Aber nochmal für dumme wie mich ;) Die Summe aus den ausschüttungsggleichen Erträgen muss ich jetzt noch von der Summe die bei Zeile 7 steht abziehen ? Also das was ich oben fett markiert habe, genau so steht es in meiner Steuerbescheinigung. 

Als Beispielt bei mir steht "Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage Kap" z.B 100€ und bei 

Leistungen aus dem Einlagenkonto (§ 27 Abs. 1- 7 KStG) 

(Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStg 2018):

Summe der als zugeflossen  geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschütungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStg 2004

in Verbindung mit  § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStg 2018

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe  der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen) 

 

steht z.B. 40€.

 

dann muss ich jetzt in meiner Steuererklärung in Zeile 7 nicht 100€ sondern 60€ eintragen ?

 

mfg Stargate

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MeinNameIstHase

Stargate,

JA mach das einfach (Das die kurze Version einer Antwort).

 

Die lange ist komplizierter, weil man da die komplette Historie durchprüfen muss. U.a. ob Du Deine "ausschüttungsgleichen Erträge" immer versteuert hast, wovon ich jetzt mal ausgehe. Es ist ein leidiges Thema, wenn diese jährlichen Erträge über Jahrzehnte zu gewissen Steuerverhaftungen im Veräußerungsfall führen. Die thesaurierten Erträge ausl. Investmentsfonds wurden vor 2018 nicht im Quellensteuerverfahren/Abgeltungssteuerverfahren erfasst, sondern mussten immer vom Steuerpflichtigen selbst veranlagt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den §56 Abs. 3 Satz 6 InvStG eingebaut, so dass bankseitig diese Erträge erst mal nicht abgezogen werden, weil die Banken ja die Steuererklärungen ihrer Kunden nicht kennen.

Für dich ist das nur deswegen von Bedeutung, weil in der Jahressteuerbescheinigung der Bank der Betrag zwar in Zeile 7 enthalten ist, aber nicht in Zeile 8a. Wenn man die in Zeile 7 nicht rauskürzt, dann würdest du als ehrlicher Steuerzahler die "ausschüttungsgleichen Erträge" (Thesaurierungen)  zweimal versteuern. Dass sie in Zeile 8a nicht enthalten sind, ist ja formal richtig.

 

Du hast aber die Fondsanteile schon vor 2009 gekauft (=bestandsgeschützte Alt-Anteile), der fiktive Verkauf per 31.12.2017 sollte vom Grundprinzip (ohne die "Tricksereien" via §56 Abs. 3 Satz 6 InvStG) steuerfrei sein. Ich nenne das jetzt "Trickserei" (ohne böse Unterstellungsabsicht), weil der Gesetzgeber die Steuerverhaftung der Thesaurierungen nutzt, um ohne Hinterziehungsverfahren mit diesem Rgelung doch noch die Thesaurierungen zu versteuern, falls einer es in all den Jahren in seinen jährlichen Steuererklärungen "vergessen" hatte. Je nach Konstellation ist das nämlich sogar für den Steuerpflichtigen ganz praktisch, wenn sich dadurch der Umweg via Berichtigung/Selbstanzeige erledigt, weil er es wirklich nur "vergessen" hatte.

 

Zitat Allianz Investmentfonds und Steuern, Ausgabe 2012
Ausländische thesaurierende Fonds: Da das deutsche Steuerrecht ausländischen Investmentgesellschaften keine Verpflichtung zum Steuereinbehalt auferlegen kann, unterbleibt dort der Einbehalt der Abgeltungsteuer. Dennoch sind die Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds in Deutschland steuerpflichtig. Deutsche Anleger geben sie in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung an.

 

PS: Es war schon früher (ab 2009 bis 2018) so, dass bei einem Verkauf alle thesaurierten Erträge (aus der Haltedauer) bei ausl. Investmentfonds von der Depotbank erst mal mit versteuert wurden und man das über die Steuererklärung dann wieder korrigieren musste um die möglicher Weise doppelt versteuerten Beträge sich dann wieder erstatten zu lassen. Insofern ist das nichts Neues, sondern einfach eine Fortsetzung der jahrelangen Steuererhebungspraxis.


PPS: Wurden die Fondsanteile im Wege der Erbschaft erworben oder früher mal von einem Depot auf ein anderes übertragen, mussten die Banken "allle Thesaurierungen ab 1993" erfassen, weil sie noch nicht mal die Besitzdauer kannten.

 

 

 

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kleinerfisch
Am 5.6.2020 um 23:46 von stargate:

Muss ich jetzt aber in meiner Steuererklärung bei Anlage Kap Zeile 7 nicht X eintragen sondern X - Y ?

Ja (bzw. Du darfst, denn das mindert ja Deine Steuerlast).

 

Am 5.6.2020 um 23:46 von stargate:

Besteht der Bestandsschutz von 100k jetzt immer noch? Sprich wenn ich den Fond irgendwann mal wirklich verkaufe fallen dann Steuern an oder ist der Fond dann immer noch Steuerfrei ?

Ja und nein. Der Freibetrag ist ein persönlicher, nicht etwa je Fonds. Von den 100k wird das FA Dir also den Betrag aus Zeile 8a abziehen und das auch so bescheinigen. Den Rest der 100k kannst Du dann in späteren Jahren verwenden, ähnlich wie einen Verlustvortrag.

Der fusionierte Fonds dagegen gilt als verkauft, die neuen Anteile als gekauft zum Zeitpunkt der Fusion. Du hast jetzt Neuanteile, die nicht mehr bestandsgeschützte Anteile sind. Beim Verkauf fallen also Steuern an, wobei der Wert der Anteile bei Fusion als Anschaffungskosten einfließt.

 

Am 7.6.2020 um 14:00 von MeinNameIstHase:

Du hast aber die Fondsanteile schon vor 2009 gekauft (=bestandsgeschützte Alt-Anteile), der fiktive Verkauf per 31.12.2017 sollte vom Grundprinzip (ohne die "Tricksereien" via §56 Abs. 3 Satz 6 InvStG) steuerfrei sein.

Nein. Die thesaurierten oder ausschüttungsgleichen Erträge (agE) waren auch vor 2018 jährlich steuerpflichtig, als vor 2009 gekaufte Fonds noch steuerfrei waren, aber wie Du weiter oben richtig schreibst, nur

Am 6.6.2020 um 09:52 von MeinNameIstHase:

soweit sie auf Wertzuwächse bis 31.12.2017 beruhen

Bis 2017 wurde daher ein ggf. steuerfreier Veräußerungsgewinn errechnet und zusätzlich die Summe der agE errechnet und diese auch besteuert (das war in den Abrechnungen der Banken oft nicht transparent).

Nichts anderes passierte auch bei der fiktiven Veräußerung Ende 2017. Die Banken führen seitdem einen "Rucksack" von zwei Zahlen für betroffene Depotpositionen: Das Veräußerungsergebnis (wenn vor 2009 gekauft mit Null) und die Summe der agE. Beim tatsächlichen Verkauf wird dann genauso besteuert, wie das vor 2018 der Fall war.

Daher ist der fiktive Verkauf zwar steuerfrei, aber auch vom "Grundprinzip" nicht die während der Haltedauer angefallenen agE.

Am 6.6.2020 um 09:52 von MeinNameIstHase:

Verwirrend ist nur, dass man das ausrechnet, obwohl der Veräußerungsgewinnanteil der "bestandsgeschützten Alt-Anteile" eh steuerfrei ist, weil das die Alt-Anteile sind, die vor 2009 erworben wurden. Aber das ist nun mal das Schema-F des Steuerrechts.

Hier scheinst Du durcheinander zu kommen, wobei nicht ganz klar wird, was das ausgerechnete "das" ist.

Wenn Du die agE meinst -> s.o.

Wenn Du die in Zeile 8a einzutragenden Beträge meinst, so sind das ja gerade nicht die bis 2017 steuerfreien Anteile sondern die ab 2018 steuerpflichtigen, die ggfs. durch Ausnutzung des Freibetrags im Rahmen der Veranlagung steuerfrei gestellt werden.

Am 6.6.2020 um 09:52 von MeinNameIstHase:

Weitere Verwirrung stiften die Felder in der Anlage INV bzw. Anlage KAP. Da wird in der KAP Zeile 7 ein Ertrag als "bereits der Abgeltungssteuerabzug unterlegen" eingetragen, der eigentlich steuerfrei/nicht steuerbar war/ist. Als Ausgleich trägt man dann in Zeile 8a dann diesen steuerfreien Ertrag noch mal ein, damit das FA das dann auch mitkriegt. Die wundern sich sonst, dass die Steuerbeträge in Zeile 48 nicht genau 25% der Kapitalerträge in Zeile 7 ausmachen.

Auch das stimmt so nicht. Die Beträge aus Zeile 7 sind voll durch die (deutsche) Bank versteuert, auch die seit 2018 aufgelaufenen Veräußerungsgewinne von Fonds-Altanteilen und die bis 2017 aufgelaufenen thesaurierten Erträge der Haltezeit. Das muss die Bank auch so machen, weil sie nicht wissen kann, ob der 100k Freibetrag nicht schon aufgebraucht ist bzw. die thesaurierten Erträge auch wirklich versteuert wurden. Beide sind steuerbar nach EStG und nur unter Umständen steuerfrei.

Der in Zeile 8a einzutragenden Betrag ist weder an und für sich steuerfrei und ist auch nicht vom Steuerpflichtigen von Zeile 7 der JStB abzuziehen. Das macht ggf. das FA, wenn und soweit noch genügend vom 100k FB übrig sind.

Die sozusagen verdeckt abgezogenen agE (dafür gibt es ja kein Feld in den Formularen mehr) verhindern dann aber so oder so, dass Zeile 7 und 48 im Verhältnis 1 zu 4 zusammenpassen. Da muss das FA dann in die JStB schauen.

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