t0nno Mai 21, 2020 Hallo, meine Frage ist, ob ich den jährlichen Freibetrag von 801€ pro Person nur auf realisierte Gewinne in dem jeweiligen Jahr anwenden kann? Was wäre z.B. gesetzt den Fall, dass ich einen ETF für 5 Jahre gehalten habe und dieses Jahr beim Verkauf einen Gewinn von 5000€ realisiert habe. Kann ich dann auf diesen Gewinn nur den Freibetrag von 801€ für das Jahr des Verkaufs ansetzen? Ich wäre für eine Erläuterung sehr dankbar! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Grimes Mai 21, 2020 Nichtgenutzter Sparerpauschbetrag verfällt am Jahresende. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Mai 21, 2020 · bearbeitet Mai 21, 2020 von MeinNameIstHase Veräußerungsgewinne entstehen nur im Jahr der Veräußerung und sind auch in diesem Jahr dann voll steuerpflichtig und entfalten keine Rückwirkung über die Haltedauer, im Sinne, dass man den Gewinn nachträglich auf die alten Jahre verteilen könnte (auch nicht auf zukünftige Jahre). Ungenutzte Sparerpauschbeträge verfallen jeweils zum Jahresende. Abhilfe würde eine jährliche Teilveräußerung bieten, sofern die Titel im Plus liegen mit anschließendem Rückkauf. So kann man gezielt jährlich Gewinne realisieren, um den Sparerpauschbetrag voll auszunutzen. Es lohnt sich gewöhnlich so aber nicht, mehr als nötig Gewinne zu machen, denn dann werden Steuern einbehalten, die zum Rückkauf fehlen. Die so verkauften und zurückgekauften Titel liegen steuerlich dann nicht mehr im Plus, sondern bei null und man zahlt später bei einem Verkauf weniger Steuern dann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oscarello Mai 21, 2020 also immer beachten, dass die se pauschbeträge optimal ausgeschöpft werden. durch a) dividendenerträge b)durch kursgewinne (an-und verkauf im gleichen kalenderjahr) beispiel: kauf heute bonus cap WKNDFH9F2 barriere bei 8800 laufzeit 08/20 st.100 kurswert 13900.--.rückzahlung bei fälligkeit 15000.-- und schon ist der sparerfreibetrag beim ledigen überschritten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Mai 21, 2020 hmm oscarello, hast du mal ausgerechnet, was mit Deiner Anlage im März passiert wäre? Zum abschließen von Wetten würde ich in eine Spielbank gehen. Einzelempfehlungen sind nicht Gegenstand dieses Unterforums hier. Eine Strategie im Sinne des Fragestellers (hier im Unterforum Steuern/Recht) ist erst dann eine saubere, wenn sie auch bei fallenden Kursen den gewünschte steuerlichen Effekt herbeiführt, also unabhängig von zukünftigen Kursentwicklungen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oscarello Mai 22, 2020 war doch nur als beispiel gedacht, nicht als empfehlung. "Nichtgenutzter sparerfreibetrag verfällt am jahresende" ist das eine "strategie"? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t0nno Mai 22, 2020 Viellen Dank für die wirklich nützlich Erläuterung! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
skn86 Mai 23, 2020 Ich habe kurz nach Corona in einen ausschüttenden ETF investiert, der jetzt schon 1200€ im Plus ist. Durch die Ehe habe ich einen Sparerfreibetrag von 1602€. Also würde es sich empfehlen, kurz vor Jahresende zu verkaufen und direkt wieder zu kaufen, um nicht irgendwann bei Verkauf den kompletten Gewinn versteuern zu müssen? Ist das überhaupt erlaubt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 23, 2020 vor 1 Minute von skn86: Also würde es sich empfehlen, kurz vor Jahresende zu verkaufen und direkt wieder zu kaufen, um nicht irgendwann bei Verkauf den kompletten Gewinn versteuern zu müssen? Ist das überhaupt erlaubt? Ja, ist erlaubt. Und eine Korrektur: vor 2 Minuten von skn86: Durch die Ehe habe ich haben wir einen Sparerfreibetrag von 1602€. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oscarello Mai 23, 2020 was viele (vielleicht) nicht wissen: der gemeinsame sparerpauschbetrag gilt bereits auch dann, wenn man in dem jeweiligen VZ nur einen tag verh.ist (z.b. heirat am 30.12.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
skn86 Mai 23, 2020 Ja klar, „wir haben“ Ich überlege, aus diesem Grund den Broker zu Smartbroker zu wechseln. Bei der ING zahle ich noch ein paar Monate 2,90€ Provision, danach wird der jährliche ETF Verkauf und Rückkauf teurer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Mai 23, 2020 · bearbeitet Mai 23, 2020 von MeinNameIstHase Das Merkblatt https://www.deutsche-bank.de/content/dam/deutschebank/de/shared/pdf/Steuermerkblatt-Inland.pdf erklärt viele Fragen rund um Kapitalerträge und Steuern. Mit einem "gemeinsamen Freistellungsauftrag" (selbst über 0,00 €) können Ehegatten erreichen, dass Gewinne/Verluste auf ihren getrennten Konten/Depots bei der Bank miteinander verrechnet werden. Haben beide ihre Konten/Depots bei verschiedenen Banken, muss man allerdings den Umweg über die gemeinsame Veranlagung/Steuererklärung gehen. Dann ist der 15.12. ein wichtiger Termin, denn bis dahin muss derjenige, der nicht ausgeglichene Verluste hat, bei der Bank den Antrag stellen, dass diese zum Jahresende bescheinigt werden (steuerliche Verlustbescheinigung). Folge ist, dass die Bank die beiden Verlusttöpfe (allg. und/oder Aktien) zum Jahreswechsel dann auf null setzt und man selbst die Verlustbescheinigung in die Steuererklärung (Anlage KAP Zeilen 10, 11) aufnimmt. Ob sich das lohnt ist vom Einzelfall abhängig. Unter Umständen fährt man in Summe besser, wenn man bei einer Bank 1602 Kapitalerträge hat und die per Freistellungsauftrag steuerfrei hält, während bei der anderen Bank sich Verluste angehäuft haben und vorgetragen werden. Die bilden immerhin ein Einsparpotential für spätere Jahre. Kurzum, da gibt es unzählige Konstellationen und man sollte sich vor dem 15.12. eines Jahres die Zeit nehmen, ob man da - Anträge auf steuerliche Verlustbescheinigung stellt - Wertpapiere gezielt von einem Depot auf ein zweites (bei einer anderen Bank) überträgt (muss aber der gleiche Inhaber sein, sonst gilt das als Verkauf.) - ungenutzte Sparerpauschbeträge von Bank 1 durch Änderung des Freistellungsauftrags kürzt und bei einer anderen Bank einrichtet - und und und ... ... oder alle Neune gerade lässt. In 1602,- € Sparerpauschbetrag sitzen max. 26,375% (=422,53 €) Steuereinsparpotential + KiSt drin ... abzgl. der Transaktionskosten bei Umbuchungen, Verkäufen/Käufen und dem Zeitaufwand ... Da würde ich mind. den gesetzlichen Mindestlohn (9,35 €/h) gedanklich gegenrechnen, bevor ich da ein Faß aufmache und mir die Stimmung eines WE versaue. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag