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Bertel

Verrechnung: Verkauf von Aktienanteilen mit Verlust und ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag

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Bertel

Hallo Community,

 

bis dato war ich noch nicht in die Verlegenheit gekommen den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen. Dieses Jahr wird es erstmalig der Fall sein. 

Bei mir befindet sich im Depot eine Aktie, die ich gerne los werden möchte. Buy&Hold wird hier aller Vorausicht nach nichts mehr bringen, Rendite spuckt sie auch nicht aus. Meine Frage ist nun, wie viele Anteile kann ich verkaufen, um den Übertrag des Sparerpauschbetrags so zu verringern, dass ich bestmöglichst weg komme. Meine Vorteile dadurch: 

1.) Ich werde Jahr für Jahr die Anteile des miserabel performenenden Unternehmens los und 

2.) zahle ich aufgrund der Gegenrechnung mit dem Verkauf dieser Anteile weniger bzw. optimalerweise keine Steuern.

 

Ich hoffe euch ist bewusst, worauf ich hinaus möchte. Gibt es dazu eine Art Online-Rechner oder Formel dazu?


Danke!


VG

Bertel

 

 

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odensee
· bearbeitet von odensee
vor 6 Minuten von Bertel:

Ich hoffe euch ist bewusst, worauf ich hinaus möchte.

Nicht wirklich. Ich vermute aber, dass du die Verluste aus dem Verkauf der Aktien mit anderen Gewinnen verrechnen willst. Das geht nur dann, wenn es sich bei deinen Gewinnen aus solchen von Aktiengeschäften handelt. Nicht aber bei Gewinnen aus Fonds oder aus Zinsen.

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Bertel

So hatte ich es gemeint. Ich möchte die Verluste aus dem Verkauf der Aktie mit den Gewinn, in dem Fall Ausschüttungen, verrechnen. Warum es bei der Verrechnung um die gleiche Assetklasse handelt kann ich nicht nachvollziehen.

 

Zur Verdeutlichung:

Aktie A (Verlust) kann mit Aktie B (Gewinn) verrechnet werden aber nicht Aktie A mit ETF A?

 

Warum? Kann man das irgendwo nachlesen?

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kleinerfisch

§ 20 Abs. 5 S. 4 EStG

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Bertel

Ahja und aus welcher Willkür wird hier unterschieden?

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odensee
vor 5 Minuten von Bertel:

So hatte ich es gemeint. Ich möchte die Verluste aus dem Verkauf der Aktie mit den Gewinn, in dem Fall Ausschüttungen, verrechnen. Warum es bei der Verrechnung um die gleiche Assetklasse handelt kann ich nicht nachvollziehen.

Warum das so gewollt ist, kann ich dir auch nicht sagen.

 

vor 5 Minuten von Bertel:

Zur Verdeutlichung:

Aktie A (Verlust) kann mit Aktie B (Gewinn) verrechnet werden aber nicht Aktie A mit ETF A?

So ist es.

 

vor 5 Minuten von Bertel:

Kann man das irgendwo nachlesen?

Ja, im Gesetz. :P  Oder nach "Verlusttopf aktien" suchen.

vor 2 Minuten von Bertel:

Ahja und aus welcher Willkür wird hier unterschieden?

Es ist halt so, wie es ist. Wenn man das weiß, bevor man Aktien kauft, ist es besser, als wenn man es erst weiß, wenn man sie verkaufen will.

 

Tipp: Berkshire Hathaway Aktiengewinne können mit Aktienverlusten verrechnet werden. Manche sagen ja, BRK-Aktien sind fast so etwas wie ein Fonds (aufgrund der Diversifikation).

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odensee
vor 19 Minuten von kleinerfisch:

§ 20 Abs. 5 6 S. 4 EStG

Hab schon an meinem Augenoptiker gezweifelt beim Anblick der Seite und der Suche nach Satz 4.  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Ansonsten danke für den Hinweis.

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 22 Minuten von Bertel:

Ahja und aus welcher Willkür wird hier unterschieden?

Die wichtigste Frage lautet: In welchen Staaten bist du steuerpflichtig?

Für Deutschland: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich möchte die Verluste aus dem Verkauf der Aktie mit den Gewinn, in dem Fall Ausschüttungen, verrechnen.

Ich weiß nicht ob du #2 richtig verstanden hast, das von dir gewünschte geht jedenfalls nicht (Ausschüttungen, selbst wenn es Dividenden sind, landen nicht im Aktientopf).

 

Stefan

 

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odensee
vor 3 Minuten von reckoner:

Ich weiß nicht ob du #2 richtig verstanden hast, das von dir gewünschte geht jedenfalls nicht (Ausschüttungen, selbst wenn es Dividenden sind, landen nicht im Aktientopf).

:thumbsup: Ich habe mich unklar ausgedrückt oben.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor einer Stunde von Bertel:

Ahja und aus welcher Willkür wird hier unterschieden?

 

Da gibt's auch schon einen Musterprozess: BFH, Az. VIII R 11/18

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kleinerfisch
vor 33 Minuten von odensee:

Hab schon an meinem Augenoptiker gezweifelt

Zweifele nie an Deinem Optiker, wenn Du an meinen Augen zweifeln kannst.

 

vor 50 Minuten von Bertel:

Ahja und aus welcher Willkür wird hier unterschieden?

Ich meine, die offizielle Begründung hatte mit zyklischen staatlichen Einnahmeausfällen durch die Spekulanten zu tun.

Ja! Gedächtnis>Augen:

 

Zitat

Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte be- dingten abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken.

Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlust- potential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige ver- äußerten während des Börsencrashs 2000 bis 2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungs- geschäften, die innerhalb der – bisher geltenden einkommen- steuerrechtlichen – Jahresfrist vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis Ende 2002 Verluste in Höhe von 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z. B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten.

Würde man zukünftig eine Verrechnung von Veräußerungs- verlusten aus Aktien jedoch mit anderen Erträgen aus Kapi- taleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstür- zen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe drohen.

Der (Steuer-)Gesetzgeber ist zugleich für verfassungsgemäße und den Maastricht-Kriterien gemäße öffentliche Haushalte verantwortlich. Er muss daher im Rahmen der erforderlichen und ihm nach ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Gesamtabwägung (vgl. hierzu zuletzt grundlegende Entscheidung vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 – NJW 2006, 2757) befugt sein, von vornherein und damit auch für jeden Normadressaten erkennbar strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um qualifizierten, wegen der Spezifika bestimmter Märkte spekulationsbedingt abstrakt drohenden Haushaltsrisiken vorzubeugen.

Dem Gesetzgeber muss zugestanden werden, die entsprechende abstrakte Gefahr qualifizierter Haushaltsrisiken bei seiner Gesetzgebung und seiner Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Anderenfalls könnte der demokratisch verant- wortliche Gesetzgeber seiner künftigen Haushaltsverantwortung nicht mehr gerecht werden.

Die Verlustverrechnungseinschränkung erfolgt lediglich für private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien. Eine Einbezie- hung anderer Finanzmarktprodukte wie Zertifikate, Termin- geschäfte oder Fondsanteile erscheint nicht angezeigt. Die vorliegenden Daten belegen eine nicht unbedeutende Verbreitung speziell von Aktien bei Privatanlegern, die Anlass für Mechanismen zur strukturellen Verhinderung von qualifizierten Haushaltsrisiken sein können. So waren nach einer Infratest-Umfrage im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts im Jahr 2006 4,24 Millionen Bundesbürger Inhaber von Aktien. Zertifikate sind in der Bevölkerung bei weitem nicht so verbreitet. Nach dieser Umfrage betrug die Anzahl der Zertifikatebesitzer im Jahr lediglich 480 000. Auch die Verbreitung von Termingeschäften erreicht nicht die Dimensionen der Anlageform Aktie. Bei Erträgen aus Fondsanteilen, deren Verbreitung in der Bevölkerung der Aktie entspricht, bestehen keine vergleichbaren Haushaltsrisiken, da der wesentliche Unterschied von Investmentfonds gegenüber der Direktinvestition gerade in der Risikomischung liegt.

Quelle

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich habe mich unklar ausgedrückt oben.

Nee, alles gut.

Ich wollte nur nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass Dividenden nicht im Aktientopf landen (ich möchte wetten, dass bei einer Umfrage die Mehrheit das falsch sehen würde - eben weil es unlogisch ist).

 

Stefan

 

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Bertel
Zitat

Die Verlustverrechnungseinschränkung erfolgt lediglich für private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien. Eine Einbezie- hung anderer Finanzmarktprodukte wie Zertifikate, Termin- geschäfte oder Fondsanteile erscheint nicht angezeigt.

Danke für eure Beiträge!

Und danke Deutschland für deine tollen Steuergesetze!

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odensee
vor einer Stunde von Bertel:

Und danke Deutschland für deine tollen Steuergesetze!

Hach so einer mal wieder. Informiere dich doch einfach, bevor du Aktien kaufst. Wer solche Basics nicht kennt, sollte bei ETF und Tagesgeld bleiben. Mit Basics meine ich weder den genauen Gesetzestexte noch die interessante Begründung, aber dass es unterschiedliche Verechnungsarten und -töpfe gibt, sollte man als Aktienanleger wissen. Du kannst ja die Verluste wieder mit Gewinnen in der Zukunft verrechnen.

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Merol Rolod

Aber rummeckern ist einfacher. :teach:

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west263
vor 5 Stunden von odensee:

Hach so einer mal wieder. Informiere dich doch einfach, bevor du Aktien kaufst.

Aber das wäre doch langweilig,  wenn man erstens alles wüsste und zweitens nichts zum meckern hätte. :D

Ich möchte nicht wissen, wie viele auf einem riesigen Batzen Kryptoverluste sitzen und sich ärgern, diese nicht verrechnen zu können und jetzt heulen, "Hätte ich mich mal vorher informiert"

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