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Daitan12

Verdeckte Ausschüttungen

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Daitan12
· bearbeitet von Thomas

Moin Leute,

 

Ich habe eine Frage zu verdeckten Ausschüttungen. So wie ich das nach diesem Text hier (werbelink entfernt) verstanden habe sind verdeckte Ausschüttungen Zuwendungen an Gesellschafter von der Gesellschaft selbst. Zum Beispiel wird mir als Gesellschafter das Firmengrundstück um 100.000 Euro statt um 200.000 Euro verkauft. Angenommen 200.000 wären der reale Wert aktuell. Das würde bedeuten dass 100.000 Euro die ja weniger bezahlt werden nicht den steuerbaren Betrag mindern dürfen. Soweit habe ich es glaube ich verstanden. Wie wäre es aber wenn wir im konkreten Fall zum Beispeil einen Pachtvertrag vorliegen haben, wo der Gesellschafter einen bestimmtem Prozentsatz des Umsatzes erhält? Wie wird sowas gelöst, wenn das Jahr überdurchschnittlich gut für das Unternehmen verlief und eine immens hohe Summe dabei raus kommt welches dem realen Wert des Pachtobjektes nicht entspricht?

 

Danke im Voraus!

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whister
vor einer Stunde von Daitan12:

Wie wäre es aber wenn wir im konkreten Fall zum Beispeil einen Pachtvertrag vorliegen haben, wo der Gesellschafter einen bestimmtem Prozentsatz des Umsatzes erhält? Wie wird sowas gelöst, wenn das Jahr überdurchschnittlich gut für das Unternehmen verlief und eine immens hohe Summe dabei raus kommt welches dem realen Wert des Pachtobjektes nicht entspricht?

Am Ende musst du dir immer diese beiden Fragen stellen:

 

Hätte auch ein Dritter einen solchen Vertrag abgeschlossen?

Hätte das Unternehmen einen solchen Vertrag auch mit einem Dritten abgeschlossen?

 

Falls eine davon mit 'nein' beantwortet werden könnte dann könnte eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.

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el_Mare

Das Stichwort hier ist "Fremdvergleich".

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Quailman

Würde ein fremder Dritter mit einem Mieter abschließen, dass er ausschließlich Miete in Höhe von X% des Umsatzes erhält? Grundsätzlich würde ich dies wohl verneinen. Der Vermieter wird IMMER bestrebt sein einen fixen mtl. Betrag vom Mieter zu erhalten. Denn auch der Vermieter muss Planungssicherheit haben können. Ggf. muss er für das Vermietungsobjekt ja noch die Finanzierung abstottern oder es dienst als Altersvorsorge und er stockt so seine Rente auf. Hier würde wohl jedes Finanzamt argumentieren, dass eine Miete gekoppelt an dem Umsatz nicht fremdüblich ist. 

vor 5 Stunden von Daitan12:

Wie wird sowas gelöst, wenn das Jahr überdurchschnittlich gut für das Unternehmen verlief und eine immens hohe Summe dabei raus kommt welches dem realen Wert des Pachtobjektes nicht entspricht?

Würde ein Unternehmen einem fremden Dritten mehr Miete zahlen als nötig? Das Unternehmen muss doch bestrebt sein den Gewinn zu maximieren. Entweder durch Umsatzsteigerung und/oder durch Kostenminimierung. Also wäre es doch blöd, wenn es deutlich über der Marktmiete (wie hoch die auch immer sein mag) zahlen würde. Einem Fremden würde man nie "zu viel" zahlen, dem eigenen Gesellschafter hingegen schon.

 

Also nach meinem Rechtsverständnis: verdeckte Gewinnausschüttung durch Vermögensminderung! Der überhöhte Teil der Miete, also der Teil der den üblichen Mietpreis übersteigt, wird gewinnerhöhend erfasst.

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MeinNameIstHase

vGA: 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/615363_8___5/

 

Man beachte auch R 8.5 (2) KStR
Demnach wird eine vGA schon vermutet, wenn es an einer klaren wirksamen Vereinbarung im Vorfeld fehlt. Man kann nun darüber streiten, ob eine gewinnabhängige oder umsatzabhängige Vergütung für eine Pacht schon deshalb darunter fällt, weil man zum Zeitpunkt der Vereinbarung die endgültige Pachthöhe noch nicht kennt, die Vereinbarung also nicht "klar" vorab den Leistungsaustausch klärt.
 

Ob eine umsatzabhängige Pacht für Grundstücke unüblich ist? Ein fremder Grundstückseigentümer müsste ja dann Einblick in die Umsätze kriegen, damit er die Pachthöhe überprüfen kann. Und so tiefe Einblicke gewährt man Fremden als GmbH nicht unnötig. Es gibt aber auch solche Fälle, z.B. Verpachtung einer Kneipe an den Wirt nach Umsatz durch eine Brauerei. Die kennt den Bierumsatz aufgrund der Liefermengen und hält der Wirt an der kurzen Leine. Da stellt sich eher die Frage, ob der nicht Scheinselbständiger ist.

Ich bin da aber nicht wirklich im Thema. Da gibt es zu viele Urteile, wann ja, wann doch nicht und wie hoch. vGAs sind Standardthema einer jeden Betriebsprüfung.

 

vGA einfach erklärt:

https://www.sage.com/de-de/blog/lexikon/verdeckte-gewinnausschuettung/

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Calling
· bearbeitet von Calling

Zu diesem Thema wurde eigentlich fast alles gesagt, ich empfehle auf jeden Fall steuerliche Beratung, was diese Konstellation angeht, damit eine eben solche vGA vermieden wird. Die Rechtsprechung dazu - sei es von den Finanzgericht oder dem BFH - ist umfangreich und diese sollte man genauestens kennen.
 

Das Risiko, dass so etwas in einer Betriebsprüfung bemängelt wird, ist - wie angesprochen - sehr hoch, weil die Prüfer auch nicht blöd sind und solche Gestaltungen kennen. 
 

Wenn der leiseste Verdacht besteht, dann ist der Steuerpflichtige erst einmal in der Darlegungspflicht, was die wirksame Vereinbarung, die tatsächliche Durchführung und die Fremdüblichkeit des Rechtsgeschäfts betrifft. 
Das würde ich alles bei einer marginalen Umsatz- oder Gewinnbeteiligung nicht kategorisch ausschließen, aber erhöhten Erklärungsbereich sehe da schon im Kontext, dass der Gesellschafter unmittelbar an dem Konstrukt beteiligt ist. Insbesondere wenn die Miete unangemessen hoch wird, das erfolgreiche Jahr keine Ausnahme war und die Umsätze sich ggf. jährlich steigern, ergo die Miete immer unangemessener wird.

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