cpandrea April 19, 2020 · bearbeitet April 19, 2020 von cpandrea Hallo Ich habe einige Fondanteilen in einem ausländischen Depot verwahrt. Ich habe folgende Fragen 1) muss ich die Vorabpauschale 2018 fällig am 2.1.2019 in der Zeile 9 eintragen, auch wenn ich die Anteile im Laufen 2019 verkauft habe ? Wenn ich sie eintrage, dann muss ich sie auch in der Zeile 54 eintragen, damit sie abgezogen werden. 2) ich habe einige Anteilen im Jahr 2019 verkauft, die ich vor dem 1.1.2009 gekauft habe. Eintragungen in den Zeilen 47-55 sind soweit klar. In der Zeile 56 muss der Wert Zeile 55 eingetragen werden, jedoch nur der Gewinnwert auf Zeile 15 (Aktienfonds) übertragen werden muss. Ich habe im Jahr 2019 bestandsgeschütze Alt-Anteilen mit Gewinn und Verlust verkauft. Der Wert der Zeile 15 ist nur der Gewinn, aber werden die Verluste auf bestandsgeschütze Alt-Anteile für den Freibetrag (Höchstgrenze 100.000 Euro) berücksichtigt ? Die Wiso Berechnungsunterlagen für die Freigrenze für so einen Fall berücksichtigen nur den Gewinn und nicht den saldierten Betrag mit Höchstgrenze 100.000 Euro. Vielen Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
beamter97 April 19, 2020 vor einer Stunde von cpandrea: Ich habe im Jahr 2019 Alt-Anteilen mit Gewinn und Verlust verkauft. Der Wert der Zeile 15 ist nur der Gewinn, aber werden die Verluste auf Altbestände für den Freibetrag (Höchstgrenze 100.000 Euro) berücksichtigt ? der Freibetrag gilt nicht für "Alt-Anteile", sondern für "bestandsgeschützte Alt-Anteile" Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 19, 2020 vor 15 Minuten von beamter97: der Freibetrag gilt nicht für "Alt-Anteile", sondern für "bestandsgeschützte Alt-Anteile" es handelt sich um "bestandsgeschützte Alt-Anteile" die vor 1.1.2009 gekauft habe ich habe der erste Post entsprechend korrigiert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 19, 2020 Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen werden mit dem Verlusttopf verrechnet. Grüße Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase April 19, 2020 @Taxadvisor, du meinst sicherlich nur den steuerpflichtigen "Wertzuwachs" ab dem 1.1.2018. Der Teil aus der fiktiven Veräußerung per 31.12.2017 ist steuerfrei für bestandsgeschützte Alt-Anteile. Entsprechende Verluste sind nicht relevant. Und auch nur der Teil nach Teilfreistellung landet im Verlusttopf. PS: Die Werte nach Teilfreistellung notiert man sich am Besten in seinen Unterlagen für die Prüfung des Steuerbescheids, da in der Anlage KAP INV selbst dafür kein Feld existiert. @cpandrea zu 1) Vorabpauschalen sind immer zu Beginn des Folgejahrs fällig (der steuerpflichtige Teil davon), wenn man die Anteile zum Jahresende im Depot hatte. Die Berechnung der Höhe ist dann noch mal eine andere Geschichte. Entsprechend mindern die Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn. In der Anlage KAP INV 2018 sind auf Seite 2 keine Felder für den Abzug der Vorabpauschalen vorgesehen (man kann nicht in 2018 Anteile verkaufen und dann Ende 2018 eine Vorabpauschale darauf berechnen, die es erst ab 2018 überhaupt gibt). In der Anlage KAP INV 2019 ist das dann anders geregelt, mit Extrafeldern zur Berechnung der Vorabpauschale (kann nur die Anfang 2019 für 2018 fällige sein). zu 2) Gewinne/Verluste werden innerhalb eines Jahres aufsummiert/saldiert. Korrekt ist es, wenn man für jeden Veräußerungsvorgang die steuerlich relevanten Beträge (bis 31.12.2017 und danach) einzeln ermittelt, bevor man diese Beträge zusammenfasst. Der Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile in Höhe von 100.000 wird nur insoweit aufgebraucht, wie man in Summe entsprechende steuerpflichtige Erträge innerhalb des Jahres hat. Er bleibt unverändert, wenn man entsprechend einen Verlust hat. Ein Verlust wird auf der Anlage KAP INV Seite 1 getrennt nach Fondstyp ausgewiesen. Durch die Einsortierung ergibt sich, ob und in welcher Höhe die Teilfreistellung greift. Die Beträge nach Teilfreistellung heißen in Summe "Investmentertrag" und landen im Verlustfall im allg. Verlusttopf für Kapitalerträge, selbst wenn ein reinrassiger Aktienfonds ursächlich war. Bei einem Teilverbrauch des 100.000-Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile, erhält man eine gesonderte Feststellung über den noch verbleibenden Betrag für spätere Jahre. Überprüfe, ob in der Zeit vor 2018 immer brav die "ausschüttungsgleichen Erträge" versteuert wurden. Spätestens mit der Steuerklärung über den Verkauf, wissen die über Existenz und Haltedauer der Anteile Bescheid und können dir sonst einen Strick draus drehen, falls da was in den früheren Jahren übersehen wurde. Angaben dazu findet man bei der ausl. Bank im Regelfall nicht, da muss man im Bundesanzeiger online mit ISIN als Suchbegriff stöbern. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 19, 2020 vor 2 Stunden von Taxadvisor: Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen werden mit dem Verlusttopf verrechnet. Grüße Taxadvisor Danke Taxadvisor dann werden Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen mit positiven "normalen" anderen Kapitaleinkünfte verrechnet. Ich hatte es verstanden, dass Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen nur mit Gewinne aus bestandsgeschützten Anteilen bzw den Freibetrag verrechnet werden. Ich hatte dann falsch verstanden. Ich könnte mir die Rede am Anfang erinnern, dass ein bereits verbrauchter Freibetrag wieder "auflebt", wenn Verluste aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Anteilen entstehen. Dann son einen Fall kann nicht passieren ? Kann der 100.000 Euro Freibetrag nur nach unten gehen oder ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 19, 2020 vor 48 Minuten von cpandrea: Danke Taxadvisor dann werden Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen mit positiven "normalen" anderen Kapitaleinkünfte verrechnet. Ich hatte es verstanden, dass Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen nur mit Gewinne aus bestandsgeschützten Anteilen bzw den Freibetrag verrechnet werden. Ich hatte dann falsch verstanden. Ich könnte mir die Rede am Anfang erinnern, dass ein bereits verbrauchter Freibetrag wieder "auflebt", wenn Verluste aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Anteilen entstehen. Dann son einen Fall kann nicht passieren ? Kann der 100.000 Euro Freibetrag nur nach unten gehen oder ? Korrekt, am Anfang herrschte darüber Unklarheit, Wertverluste ab 01.01.2018 werden aber jetzt bei Veräußerung bestandsgeschützter Anteile in den Verlusttopf eingestellt. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 20, 2020 Danke Ich habe noch 2 Fragen a) Vorabpauschale, die Vorabpauschale ist auf Grund der Preise der Anteile vom ersten Tag des Jahres (bzw. erste Preisfeststellung) und ersten Tag des Folgejahres (Vorabpauschale 2018 fällig am 2.1.2019 Preis 1.1.2018 und Preis 1.1.2019. Ist es korrekt ? b) Fiktive Veräußerung ich denke für die fiktive Veräußerung sollte man den Kurs zum 31.12.2017 Ist es korrekt ? Jedoch habe ich bemerkt, dass die Fondsdepotbank und Ebase den Kurs von 2.1.2018 dafür nehmen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 20, 2020 vor 9 Minuten von cpandrea: Danke Ich habe noch 2 Fragen a) Vorabpauschale, die Vorabpauschale ist auf Grund der Preise der Anteile vom ersten Tag des Jahres (bzw. erste Preisfeststellung) und ersten Tag des Folgejahres (Vorabpauschale 2018 fällig am 2.1.2019 Preis 1.1.2018 und Preis 1.1.2019. Ist es korrekt ? b) Fiktive Veräußerung ich denke für die fiktive Veräußerung sollte man den Kurs zum 31.12.2017 Ist es korrekt ? Jedoch habe ich bemerkt, dass die Fondsdepotbank und Ebase den Kurs von 2.1.2018 dafür nehmen. Es gibt ein BMF-Schreiben, dass es den Banken erlaubt, den Kurs vom 2.1. zu nehmen. Man kann das aber - da nicht gesetzeskonform - über die StErkl. korrigieren. Dann muss allerdings die Thesaurierung zum 31.12.2017 noch anders berücksichtigt werden. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase April 20, 2020 vor 1 Stunde von cpandrea: Vorabpauschale 2018 fällig am 2.1.2019 Zu dem Zeitpunkt gelten sie als zugeflossen. Fällig ist die Steuer darauf in Deinem Fall erst mit Steuerbescheid. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 20, 2020 vor 3 Stunden von Taxadvisor: Es gibt ein BMF-Schreiben, dass es den Banken erlaubt, den Kurs vom 2.1. zu nehmen. Man kann das aber - da nicht gesetzeskonform - über die StErkl. korrigieren. Dann muss allerdings die Thesaurierung zum 31.12.2017 noch anders berücksichtigt werden. Gruß Taxadvisor Danke welche BMF ? erlaubt auschliesslich den Banken den Kurs von 2.1.2018 zu nehmen ? es wäre eigentlich vorteilhafter auch für die Anteile im Auslandsdepot den Kurs von 2.1.2018 statt den Kurs 31.12.2017 zu nehmen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 20, 2020 vor 18 Stunden von MeinNameIstHase: @Taxadvisor, du meinst sicherlich nur den steuerpflichtigen "Wertzuwachs" ab dem 1.1.2018. Der Teil aus der fiktiven Veräußerung per 31.12.2017 ist steuerfrei für bestandsgeschützte Alt-Anteile. Entsprechende Verluste sind nicht relevant. Und auch nur der Teil nach Teilfreistellung landet im Verlusttopf. PS: Die Werte nach Teilfreistellung notiert man sich am Besten in seinen Unterlagen für die Prüfung des Steuerbescheids, da in der Anlage KAP INV selbst dafür kein Feld existiert. @cpandrea zu 1) Vorabpauschalen sind immer zu Beginn des Folgejahrs fällig (der steuerpflichtige Teil davon), wenn man die Anteile zum Jahresende im Depot hatte. Die Berechnung der Höhe ist dann noch mal eine andere Geschichte. Entsprechend mindern die Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn. In der Anlage KAP INV 2018 sind auf Seite 2 keine Felder für den Abzug der Vorabpauschalen vorgesehen (man kann nicht in 2018 Anteile verkaufen und dann Ende 2018 eine Vorabpauschale darauf berechnen, die es erst ab 2018 überhaupt gibt). In der Anlage KAP INV 2019 ist das dann anders geregelt, mit Extrafeldern zur Berechnung der Vorabpauschale (kann nur die Anfang 2019 für 2018 fällige sein). zu 2) Gewinne/Verluste werden innerhalb eines Jahres aufsummiert/saldiert. Korrekt ist es, wenn man für jeden Veräußerungsvorgang die steuerlich relevanten Beträge (bis 31.12.2017 und danach) einzeln ermittelt, bevor man diese Beträge zusammenfasst. Der Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile in Höhe von 100.000 wird nur insoweit aufgebraucht, wie man in Summe entsprechende steuerpflichtige Erträge innerhalb des Jahres hat. Er bleibt unverändert, wenn man entsprechend einen Verlust hat. Ein Verlust wird auf der Anlage KAP INV Seite 1 getrennt nach Fondstyp ausgewiesen. Durch die Einsortierung ergibt sich, ob und in welcher Höhe die Teilfreistellung greift. Die Beträge nach Teilfreistellung heißen in Summe "Investmentertrag" und landen im Verlustfall im allg. Verlusttopf für Kapitalerträge, selbst wenn ein reinrassiger Aktienfonds ursächlich war. Bei einem Teilverbrauch des 100.000-Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile, erhält man eine gesonderte Feststellung über den noch verbleibenden Betrag für spätere Jahre. Überprüfe, ob in der Zeit vor 2018 immer brav die "ausschüttungsgleichen Erträge" versteuert wurden. Spätestens mit der Steuerklärung über den Verkauf, wissen die über Existenz und Haltedauer der Anteile Bescheid und können dir sonst einen Strick draus drehen, falls da was in den früheren Jahren übersehen wurde. Angaben dazu findet man bei der ausl. Bank im Regelfall nicht, da muss man im Bundesanzeiger online mit ISIN als Suchbegriff stöbern. Gruß Danke für den Hinweis ich hatte sie immer mühsam im Bundesanzeiger gesucht und dann jährlich versteuert. Jedoch darf ich nicht die akkumulierte ausschüttungsgleichen Erträge bei Veräußerung/Rückgabe von der Höhe der Kapitalerträge KAP 7 abziehen. Ist es so korrekt ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase April 20, 2020 cpandrea, die ausschüttungsgleichen Erträge wurden in früheren Veranlagungsjahren versteuert. Da du bestandsgeschützte Alt-Anteile hast, der fiktive Gewinn per 31.12.2017 da schon steuerfrei ist, sind die somit final geworden. Die Arschkarte haben Verkäufer von "nur-"Alt-Anteilen (gekauft in 2009-2017) und Auslandsdepots. Die müssen den fiktiven Veräußerungsgewinn per 31.12.2017 ausrechnen und können versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge da mindernd geltend machen und das Ergebnis in Zeile 57 der KAP INV eintragen. Steht nur nirgends im Formular wie das geht ... Da muss man das InvStG in der Fassung bis 2017 herauskramen ... und neben den §56 InvStG in aktueller Fassung legen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 24, 2020 Am 20.4.2020 um 12:24 von Taxadvisor: Es gibt ein BMF-Schreiben, dass es den Banken erlaubt, den Kurs vom 2.1. zu nehmen. Man kann das aber - da nicht gesetzeskonform - über die StErkl. korrigieren. Dann muss allerdings die Thesaurierung zum 31.12.2017 noch anders berücksichtigt werden. Gruß Taxadvisor Am 20.4.2020 um 16:01 von cpandrea: Danke welche BMF ? erlaubt auschliesslich den Banken den Kurs von 2.1.2018 zu nehmen ? es wäre eigentlich vorteilhafter auch für die Anteile im Auslandsdepot den Kurs von 2.1.2018 statt den Kurs 31.12.2017 zu nehmen. Hallo Taxadisor ist das BMF Schreiben vom 8/11/2017 zu § 56 und wieder im BMF 21/5/2019 Punkt 56,46 ? "14. Zu § 56 Absatz 2 InvStG 2018 Als Veräußerungserlös gilt nach § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Dabei ist die Steuerliquidität, die die Investmentfonds den auszahlenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen, bei der Ermittlung des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres 2017 abzuziehen. Falls kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG 2004 die abgeflossene Steuerliquidität bei der Berechnung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung hinzuzurechnen ist." der Konzept Steuerliquiditàt , denke ich, betrifft nur DE Fonds oder ? meine sind LU Fonds. danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 24, 2020 Korrekt, dass ist das BMF-Schreiben. Bei der "Steuerliquidität" bzw. beim VG ist allerdings auch noch die ausl. QuSt zu berücksichtigen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea April 24, 2020 vor 2 Stunden von Taxadvisor: Korrekt, dass ist das BMF-Schreiben. Bei der "Steuerliquidität" bzw. beim VG ist allerdings auch noch die ausl. QuSt zu berücksichtigen. Gruß Taxadvisor Danke bei dem BMF-Schreiben, es scheint, dass alle (nicht nur Banken) den Kurs von 2.1.2018 für die Berechnung der Fiktive Veräußerung nehmen dürfen. Eigentlich es wäre vorteilhafter für die Berechnung der Gewinn auf bestandgeschützte Alt-Anteile im Auslandsdepot den Kurs von 2.1.2018 statt den Kurs 31.12.2017 zu nehmen. Meine Fonds sind LU Fonds und ich möchte es gesetzkonform tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Mai 11, 2020 Am 24.4.2020 um 14:19 von Taxadvisor: Korrekt, dass ist das BMF-Schreiben. Bei der "Steuerliquidität" bzw. beim VG ist allerdings auch noch die ausl. QuSt zu berücksichtigen. Gruß Taxadvisor Am 24.4.2020 um 17:04 von cpandrea: Danke bei dem BMF-Schreiben, es scheint, dass alle (nicht nur Banken) den Kurs von 2.1.2018 für die Berechnung der Fiktive Veräußerung nehmen dürfen. Eigentlich es wäre vorteilhafter für die Berechnung der Gewinn auf bestandgeschützte Alt-Anteile im Auslandsdepot den Kurs von 2.1.2018 statt den Kurs 31.12.2017 zu nehmen. Meine Fonds sind LU Fonds und ich möchte es gesetzkonform tun. ist so etwas (Kurs vom 2.1.2018 anwenden) für Privatanleger mit ausländischem Depot gesetzkonform ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
attyv Juni 21, 2020 · bearbeitet Juni 21, 2020 von attyv Hallo, Ich bin neu hier, und versuche mich schlauer zu machen. Ich habe auch ein paar Fragen zu die Anlage Kap-Inv Thema, und ich hoffe das jemand mir weiterhelfen kann. In 2019 bin ich angefangen in ETF zu investieren. Wegen die damalige 0€ kauf kosten habe ich mich für DeGiro als Broker entschieden. Jetzt bin ich bei die 2019 Steuererklärung. Die Anlage KAP ist schon gemacht. Ich bin mir nicht sicher bei die Anlage KAP-INV mit 3 Sachen. 1. Wenn ich Asschuttungen von meine ETFs bekommen habe, müss ich die ETFs Ausscütungen (Dividenden) von 2019 Anlage KAP-INV 2019 oder 2020 eintragen? Mir macht es sinn in 2019 in Zeile 4, aber bin nicht sicher. 2. Da ich in 2019 jede Monat für 500€ ETF Stücke gekauft habe, müss ich fur jede Einkauf separat ein Anlage KAP-INV aussfullen, oder reicht die Summe von alle gekaufte Anteile. Naturlich das wird wichtig bei die Vorabpauschalen in Anlage KAP-INV 2020. 3. Ende von 2019 habe ich ein paar Stück ETFs verkauft mit Gewinn. Ich habe dieses Gewinn in KAP-INV 2019 in Zeilen 14, 47-55 eingetragen, ist dass so richtig? Es konnte sein dass diese Fragen irgendwo schon beantwortet sind, aber ich würde mich sehr freuen auf eure hilfe. Entschuldigung für schreibe Fehler. Danke euch in voraus. Attila Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Juni 22, 2020 vor 17 Stunden von attyv: Hallo, Ich bin neu hier, und versuche mich schlauer zu machen. Ich habe auch ein paar Fragen zu die Anlage Kap-Inv Thema, und ich hoffe das jemand mir weiterhelfen kann. In 2019 bin ich angefangen in ETF zu investieren. Wegen die damalige 0€ kauf kosten habe ich mich für DeGiro als Broker entschieden. Jetzt bin ich bei die 2019 Steuererklärung. Die Anlage KAP ist schon gemacht. Ich bin mir nicht sicher bei die Anlage KAP-INV mit 3 Sachen. 1. Wenn ich Asschuttungen von meine ETFs bekommen habe, müss ich die ETFs Ausscütungen (Dividenden) von 2019 Anlage KAP-INV 2019 oder 2020 eintragen? Mir macht es sinn in 2019 in Zeile 4, aber bin nicht sicher. 2. Da ich in 2019 jede Monat für 500€ ETF Stücke gekauft habe, müss ich fur jede Einkauf separat ein Anlage KAP-INV aussfullen, oder reicht die Summe von alle gekaufte Anteile. Naturlich das wird wichtig bei die Vorabpauschalen in Anlage KAP-INV 2020. 3. Ende von 2019 habe ich ein paar Stück ETFs verkauft mit Gewinn. Ich habe dieses Gewinn in KAP-INV 2019 in Zeilen 14, 47-55 eingetragen, ist dass so richtig? Es konnte sein dass diese Fragen irgendwo schon beantwortet sind, aber ich würde mich sehr freuen auf eure hilfe. Entschuldigung für schreibe Fehler. Danke euch in voraus. Attila 1) ja wenn Aktien ETF sind 2) du sollst die Kaüfe im 2019 eintragen, wenn du die Anteile im 2019 auch verkauft hast. 3) ja 14, wenn die Aktien ETF sind Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
attyv Juni 22, 2020 9 hours ago, cpandrea said: 1) ja wenn Aktien ETF sind 2) du sollst die Kaüfe im 2019 eintragen, wenn du die Anteile im 2019 auch verkauft hast. 3) ja 14, wenn die Aktien ETF sind Danke für dein Antwort cpandrea, Es handelt sich um Aktien ETFs, entschuldigung ich habe diese Info vergessen. Bei 2) sollte ich per Kauf un Verkauf eine Anlage KAP-INV 2019 ausfullen oder reicht es die durchsnitliche Kauf und Verkauf Preis?? Und bei Anlage KAP 2020 für die nicht verkaufte Teile müss ich für jede Kauf eine Anlage KAP-INV ausfullen? Gruß, Attila Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 19, 2020 Am 19.4.2020 um 19:15 von Taxadvisor: Verluste aus bestandsgeschützten Anteilen werden mit dem Verlusttopf verrechnet. Grüße Taxadvisor im Jahr 2019 war so, die Verluste ab 1.1.2018 aus bestandsgeschützten Anteilen haben nicht die Freigrenze wiederaufgestockt, sondern sind in normalen Verlusttopf gelandet. Ist so etwas auch im Jahr 2020 geblieben ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 19, 2020 vor 24 Minuten von cpandrea: die Verluste ab 1.1.2018 aus bestandsgeschützten Anteilen haben nicht die Freigrenze wiederaufgestockt, sondern sind in normalen Verlusttopf gelandet. Eigentlich sollten sie getrennt ausgewiesen sein, so daß der (beim Finanzamt geführte) Spezial-Freibetrag ggf. wieder aufgestockt werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 19, 2020 vor 4 Minuten von chirlu: Eigentlich sollten sie getrennt ausgewiesen sein, so daß der (beim Finanzamt geführte) Spezial-Freibetrag ggf. wieder aufgestockt werden kann. voriges Jahr war so, die Verluste ab 1.1.2018 aus bestandsgeschützten Anteilen sind im normalen Verluststopf gelandet und somit mit "normalen" Gewinnen verrechenbar. Meine Frage ist : bleibt das selbe auch für das Jahr 2020 ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 19, 2020 vor 3 Stunden von chirlu: Eigentlich sollten sie getrennt ausgewiesen sein, so daß der (beim Finanzamt geführte) Spezial-Freibetrag ggf. wieder aufgestockt werden kann. Das stand so mal im Gesetz, gilt aber nicht mehr. Verluste werden immer in den Verlusttopf eingestellt. Der Topf wird nicht wieder aufgestockt (wäre auch nachteilig bzw. könnte nicht vorteilhaft sein). Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 20, 2020 vor 16 Stunden von Taxadvisor: Das stand so mal im Gesetz, gilt aber nicht mehr. Verluste werden immer in den Verlusttopf eingestellt. Der Topf wird nicht wieder aufgestockt (wäre auch nachteilig bzw. könnte nicht vorteilhaft sein). Gruß Taxadvisor Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag