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xaggi

Anlage KAP-INV bei ETF-Verkauf im Ausland und Thesaurierung vor 2018

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xaggi

Tl/dr: Meine wesentliche Frage ist, wo ich in der Anlage KAP-INV das Ergebnis der fiktiven Veräußerung von 2017 für ETFs eintrage, Zeile 16 oder 29? Was ist der Unterschied zwischen beiden Zeilen?

 

Im Detail:

Ich hatte Anteile an einen thesaurierenden ETF (IE00B4L5Y983), die ich 2015 gekauft und Anfang 2019 vollständig verkauft habe. Da ich Anfang 2019 noch im Ausland war und seit Sommer wieder in Deutschland bin, muss ich den Gewinn versteuern, er findet sich aber nicht in der Jahressteuerbescheinigung meiner Bank, so dass ich ihn selbst in der Anlage KAP-INV erklären muss.

Die Orderabrechnung meiner (deutschen) Bank enthält unter anderem die drei Posten:

a) Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode: 1508€

b) Ergebnis fiktive Veräußerung 31.12.2017: 1163€

c) Akkumulierte thesaurierte Erträge fiktive Veräußerung: 650€

 

Erst einmal verstehe ich das so, dass sich mein gesamter Gewinn aus der Summe a+c+d zusammensetzt. c) muss ich allerdings nicht erklären, weil schon in den Steuererklärungen 2015-2017 versteuert. Ist das soweit richtig? (Ich war 2015-17 noch unbeschränkt steuerpflichtig und habe entsprechend die thesaurierten Erträge in Deutschland erklärt. Lediglich 2018 war ich im Ausland steuerpflichtig, was wegen der Investmentsteuerreform aber ja egal sein müsste?)

 

a) trage ich wohl in Zeile 14 der Anlage KAP-INV ein. Aber wohin kommt b)? In Zeile 16 ["Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG (nicht in Zeile 14 enthalten)"] oder in Zeile 29 ["Bei Veräußerung von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen: Zwischengewinne aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017 nach § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 InvStG"]? Bei der Steuerberechnung scheint es keinen Unterschied zu machen, ist es dann egal? Was ist der Unterschied der beiden Zeilen, bzw. wozu ist Zeile 29 überhaupt da, wo es doch die Zeilen 16, 19, 22, 25, 28 gibt?

 

PS: Sorry, falls es das Thema so schon einmal gab, über die Suchfunktion konnte ich keine entsprechende Frage finden.

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cpandrea
Am 1.4.2020 um 12:58 von xaggi:

Tl/dr: Meine wesentliche Frage ist, wo ich in der Anlage KAP-INV das Ergebnis der fiktiven Veräußerung von 2017 für ETFs eintrage, Zeile 16 oder 29? Was ist der Unterschied zwischen beiden Zeilen?

 

Im Detail:

Ich hatte Anteile an einen thesaurierenden ETF (IE00B4L5Y983), die ich 2015 gekauft und Anfang 2019 vollständig verkauft habe. Da ich Anfang 2019 noch im Ausland war und seit Sommer wieder in Deutschland bin, muss ich den Gewinn versteuern, er findet sich aber nicht in der Jahressteuerbescheinigung meiner Bank, so dass ich ihn selbst in der Anlage KAP-INV erklären muss.

Die Orderabrechnung meiner (deutschen) Bank enthält unter anderem die drei Posten:

a) Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode: 1508€

b) Ergebnis fiktive Veräußerung 31.12.2017: 1163€

c) Akkumulierte thesaurierte Erträge fiktive Veräußerung: 650€

 

Erst einmal verstehe ich das so, dass sich mein gesamter Gewinn aus der Summe a+c+d zusammensetzt. c) muss ich allerdings nicht erklären, weil schon in den Steuererklärungen 2015-2017 versteuert. Ist das soweit richtig? (Ich war 2015-17 noch unbeschränkt steuerpflichtig und habe entsprechend die thesaurierten Erträge in Deutschland erklärt. Lediglich 2018 war ich im Ausland steuerpflichtig, was wegen der Investmentsteuerreform aber ja egal sein müsste?)

 

a) trage ich wohl in Zeile 14 der Anlage KAP-INV ein. Aber wohin kommt b)? In Zeile 16 ["Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG (nicht in Zeile 14 enthalten)"] oder in Zeile 29 ["Bei Veräußerung von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen: Zwischengewinne aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017 nach § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 InvStG"]? Bei der Steuerberechnung scheint es keinen Unterschied zu machen, ist es dann egal? Was ist der Unterschied der beiden Zeilen, bzw. wozu ist Zeile 29 überhaupt da, wo es doch die Zeilen 16, 19, 22, 25, 28 gibt?

 

PS: Sorry, falls es das Thema so schon einmal gab, über die Suchfunktion konnte ich keine entsprechende Frage finden.

bist du sicher, dass du den Gewinn in D versteuern sollst und nicht im Ausland ? 

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xaggi
vor 1 Stunde von cpandrea:

bist du sicher, dass du den Gewinn in D versteuern sollst und nicht im Ausland ? 

Das hatte ich bisher so angenommen, da ich dachte die unbeschränkte Steuerpflicht beziehe sich immer auf das ganze Kalenderjahr. Nach deinem Kommentar habe ich nochmal versucht zu googeln und es scheint, dass bei ausländischen ETFs nur die Erträge nach dem Umzug nach Deutschland versteuert werden müssen, der Rest kommt dann nur in den Progressionsvorbehalt? Ist das korrekt? Ich finde leider zu dieser Thematik des unterjährigen Umzugs sehr wenig Infos.

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cpandrea
Am 5.4.2020 um 23:27 von xaggi:

Das hatte ich bisher so angenommen, da ich dachte die unbeschränkte Steuerpflicht beziehe sich immer auf das ganze Kalenderjahr. Nach deinem Kommentar habe ich nochmal versucht zu googeln und es scheint, dass bei ausländischen ETFs nur die Erträge nach dem Umzug nach Deutschland versteuert werden müssen, der Rest kommt dann nur in den Progressionsvorbehalt? Ist das korrekt? Ich finde leider zu dieser Thematik des unterjährigen Umzugs sehr wenig Infos.

ich denke du solltest auch den DBA mit dem Land schauen, wo du warst um besser sicher zu sein. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

DBA regeln insb. ob der Ansässigkeitsstaat oder Quellenstaat bei Kapitaleinkünften das Besteuerungsrecht hat und, ob der Anssässigkeitsstaat die Steuer des Quellenstaats anrechnet.

 

Kapitaleinkünfte (aus Veräußerungen) entstehen zum Veräußerungszeitpunkt (allg. Zuflussprinzip z.B. für Dividenden, Zinszahlungen). Ausnahme: Vorabpauschale, die erst zum Beginn des Folgejahrs steuerpflichtig wird. 
Für betriebliche Gewinneinkünfte gelten Regeln des Vermögensvergleichs, auch Bilanzierung genannt. Gewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen im steuerlichen Geschäftsjahr)

Es zählt somit für Kapitaleinkünfte in D, ob man zum Zuflusszeitpunkt in D gewohnt hat oder nicht. Ich kenne kein DBA, das Deutschland das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte zuspricht, wenn der Gläubiger (der, der die Dividende etc. empfängt. Die Firma, die zahlt, heißt Schuldner.) nicht in D ansässig ist.

In der Praxis können Probleme bestehen, ob der Tag des Zuzugs nach D auch der Tag des Wegezugs im Ausland ist. Die Länder kennen unterschiedliche Nachweisregeln dazu auf nationaler Ebene. In D fährt man ganz gut mit Mietvertrag, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.)

 

Im Wegzugsstaat könnte es eine Wegzugsbesteuerung geben, sprich eine fiktive Veräußerung, weil man wegzieht. (zumindest denkbar)

 

In D unterliegen ausländische Einkünfte dann (vor Zuzug) zwar nicht der deutschen Besteuerung, aber sie werden für Zwecke der Höhe des Steuersatzes hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt). Das spielt bei Kapialeinkünften keine Rolle, da der Steuersatz einheitlich 25% ist. Theoretisch vielleicht bei der Günstigerprüfung. Denkbar sind zeitanteilige Kürzungen z.B. des Sparerpauschbetrags. Dazu finde ich nichts, ergo täte ich den voll zum Ansatz bringen.

Wenn man seiner Bank (in D) zeitnah den Umzug nach D mitgeteilt hat, dann berechnet die Bank auch die Steuern auf Kapitaleinkünfte korrekt und die Kapitaleinkünfte sind damit abgegolten. Darüber erhält man eine Jahressteuerbescheinigung.

Das ist so mein Wissensstand auf die Schnelle.

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xaggi

Danke MeinNameIstHase, das deckt sich auch im Wesentlichen mit dem, was ich inzwischen auch selbst recherchiert habe, auch konkret für das DBA mit dem Vereinigten Königreich scheint das so zu gelten. Jedenfalls dann, wenn es sich um ausländische Einkünfte handelt (was hier der Fall sein sollte, da der Betreffende iShares ETF in Irland sitzt). Bei inländischen Einkünften (z.B. deutscher ETF) wäre es, so wie ich das verstanden habe, dagegen so, dass der gesamte Gewinn für das Kalenderjahr zu versteuern wäre - da hätte ich also Glück gehabt, weil ich den ausländischen ETF eher zufällig gewählt habe :). Danke cpandrea noch einmal für den Hinweis, der mich erst darauf brachte, das noch einmal genauer zu recherchieren.

Ich habe die Einkünfte aus dem Verkauf im Ausland jetzt in der Anlage AUS für den Progressionsvorbehalt erklärt und das in den Erläuterungen zur Steuererklärung noch einmal kurz begründet. Ich denke, das Finanzamt wird sich dann schon bei mir melden, wenn es eine andere Rechtsauffassung vertritt.

 

Mit der Besteuerung im Wegzugsstaat hab ich zum Glück keine Probleme, weil das UK einen Freibetrag von 12.000 Pfund für Kapitalerträge hat. Da muss ich in meiner Konstellation nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.

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