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sequoya

Besteuerung von Veräusserungsgeschäften über Fremdwährungskonten

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sequoya


Hallo,

 

eine Frage bzgl der Besteuerung von Veräusserungsgeschäften über Fremdwährungskonten.

 

Fiktives Beispiel:

 

Es werden am 01.01. 100K Euro auf ein USD Fremdwährungskonto umgetauscht. Bei einem EUR/USD Kurs von 1.20 erhält man somit 120K USD. Über dieses Fremdwährungskonto kauft man am 01.02. US Aktien im Wert von 120K USD. Nun entsteht bei dem Wertpapierkauf ein zusätzliches Veräusserungsgeschäft der Devisen. Den Gewinn/Verlust hieraus ermittelt man aus der Differenz des Devisenwert beim damaligen Kauf und dem aktuellen Wert.  

 

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Bei dem Beispiel erhält man allein durch dieses Veräusserungsgeschäft ein Währungsgewinn über 9091 Euro.

 

Frage: Wie sieht es nun heirbei mit der Besteuerung aus? Greift bei einem deutschen Broker darauf direkt die Abgeltungssteuer oder muss man diesen Erlös bei der persönlichen ESt Erklärung (Anlage SO) bekanntgeben?  Wie ist dieses Szenario gesetzlich geregelt?

 

MfG

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wie sieht es nun heirbei mit der Besteuerung aus?

Die 9091 Euro müssen in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, besteuert wird mit dem persönlichen Steuersatz.

 

Stefan

 

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sequoya

Ok, danke für die Info.

 

Spinnen wir das Szenario nun mal weiter. Die Wertpapiere werden ein Monat später wieder verkauft und zwar exakt zu 120K USD. Man hat aus dem Wertpapiergeschäft somit keinen Gewinn und keinen Verlust erzielt. Durch die Veräusserung der Wertpapiere erfolgt ein Anschaffung von 120K USD welche auf das Fremdwährungskonto wandern. Da allerdings sich der EUR/USD Kurs in die entsprechende Richtung entwickelt hat (s. Liste), hat man einen Währungsgewinn über 5195€.

 

wjsgiqea.jpg

 

Wie wird nun dieser Fall steuerlich betrachet? Müssen die 5195€ auch im Rahmen der EST Eklärung deklariert werden, oder greift aufgrund dieser Wertpapiertransaktion (Kauf und Verkauf) die Abgeltungssteuer auf diesen Währungsgewinn?

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Da allerdings sich der EUR/USD Kurs in die entsprechende Richtung entwickelt hat (s. Liste), hat man einen Währungsgewinn über 5195€.

Nein, hat man nicht, Gewinn gibt es erst beim Verkauf der Währung.

 

Und Abgeltungsteuer fällt keine an, da es aus den Wertpapieren keinen Gewinn gab.

Moment, das war falsch, der Gewinn oder Verlust wird ja in Euro gerechnet, ergo gab es einen Verlust.

 

Stefan

 

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chirlu
vor 9 Minuten von reckoner:

Und Abgeltungsteuer fällt keine an, da es aus den Wertpapieren keinen Gewinn gab.

 

Sondern im Gegenteil einen Verlust von 4743 Euro, den man später mit Gewinnen verrechnen kann. Aber nicht mit den Währungsgewinnen.

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sequoya
vor 59 Minuten von chirlu:

 

Sondern im Gegenteil einen Verlust von 4743 Euro

Wie kommst du auf den Verlust?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 18 Minuten von sequoya:

Wie kommst du auf den Verlust?

 

Kaufwert 109091 Euro (120000/1,10), Verkaufswert 104348 Euro (120000/1,15); davon die Differenz.

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MeinNameIstHase

sequoya,

trenne Veräußerungsgewinn/-Verlust aus Aktien (ein Fall für §20 II EstG) und Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäft nach §23 EstG aus der Veräußerung von Währungsguthaben (im Tausch gegen die Aktien). Das eine sind "Kapitaleinkünfte", das andere "sonst. Einkünfte". Zwischen den beiden gibt es keine Verrechnung. Und selbst bei einer Bank in Deutschland musst du Währungsgewinne per Steuererklärung deklarieren.

Du kannst Dein Beispiel beliebig weiter spinnen, und wirst wie in Ochs vorm Berg stehen, wenn du die historische Bedeutung von §23 nicht kennst. Das geht damit los, dass ein Währungsguthaben kein Vermögensgegenstand ist, jedoch ein Wirtschaftsgut (nicht selbstständig verkehrsfähig, aber bewertbar). Deshalb kann man Währungsguthaben von einer Bank auf eine andere umbuchen, ohne dass das als Veräußerung/Wiederanschaffung gilt.
Der Vermögensgegenstand, der dem Währungsguthaben zugrunde liegt, ist die "Kapitalforderung gegenüber der Bank, die auf Währung lautet", ein möglicher Zinsertrag aus dem Kontoguthaben führt zu Zinseinkünften nach §20 I EstG. Solche Zinseinkünfte gelten aus Sicht von §23 EstG nicht als Anschaffung, sondern als "Zufluss" ... und können deshalb bei späterem Umtausch in Euro/Aktien/etc. nicht Gegenstand eines "privaten Veräußerungsgeschäft" sein, weil ihnen keine Anschaffung gegenüber steht. (wurde feinsinnig vom BFH dekliniert).
Wenn das Konto ins Minus rutscht, dann ist das eine Kreditaufnahme, ein neuer Vermögensgegenstand und keine Veräußerung von Whg-Guthaben mehr. Die Tilgung des Kredits ist umgekehrt keine Veräußerung, denn der Kredit geht dann unter (Veräußerungsbegriff: Etwas bestehendes wird an einen Dritten weiter geben). Anders, wenn man einen Kredit abtreten würde. 
 

Fazit: Selbst beim FA wirst du kaum Leute finden, die sich da noch auskennen.

Noch Fragen? B-)B-)

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