Oskar März 16, 2020 Hallo zusammen, ich habe hier eine absolute Anfängerfrage. Aber bislang habe ich mich nie mit Wertpapieren o.ä. beschäftigt und kann daher leider mit keinerlei Wissen glänzen. Wir haben im Nachlass meiner verstorbenen Schwiegermutter Anteilsscheine von Adirenta hinter dem Schrank gefunden. Nun weiß ich, dass 2015 Adirenta in den Allianz Euro Rentenfond übergegangen ist und das eigentlich Ende 2016 alle Anteilsscheine aufgrund einer Gesetztesänderung bei der Bank hätten abgegeben werden müssen. Wie geht man hier jetzt vor? Haben die Anteilsscheine durch die Gesetztesänderung den Wert verloren? Muss man nachweise erbringen, dass diese nicht schwarz gehandelt wurden? Sie wurden nunmal hinter dem Schrank gefunden. Seit wann sie da liegen, können wir leider nicht sagen. wir wussten vorher nichts davon.... Ich bin hier wirklich unsicher, wie wir hier am besten vorgehen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RincewindDE März 17, 2020 · bearbeitet März 17, 2020 von RincewindDE Die etwas komplizierte Antwort scheint in § 358 KAGB zu stecken: https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__358.html Zitat (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. (4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen. Es sollte reichen, damit zur Hausbank zu gehen, die alles weitere (Einreichung bei der Verwahrstelle) veranlassen wird. Welche Auswirkungen das dann auf Fragen wie "Nachweise, dass diese nicht schwarz gehandelt wurden" hat, kann ich dir aber auch nicht sagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag