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dg87

Anlage KAP - Steuerbescheinigung mit nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen

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dg87

Hallo liebes Forum,

 

ich habe heute die Jahressteuerbescheinigung sowie die Erträgnisaufstellung für 2019 von meiner Bank erhalten.

Bei dieser habe ich auch mein Wertpapier-Depot. 
Ich habe 2019 einen Fond komplett verkauft, Teile davon habe ich schon vor 2017 erworben.

Somit wurde zum 31.12.2017 ein fiktives, bereinigtes Kursergebnis ausgewiesen, das betrug in dem Fall 371,87€.

 

Nun möchte ich die Erträge von 2019 in meiner Steuererklärung angeben. Auf der Jahressteuerbescheinigung steht ganz unten folgender Satz:

nur nachrichtlich: 
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):  
Bezeichnung ISIN Anzahl der Anteile Gewinn/Verlust nach § 56 Abs.3 S.1 InvStG 2018
XTR.MSCI WORLD SWAP 1C LU0274208692 194,77753 371,87

 

In meiner Steuersoftware gibt es nun im Entsprechenden Unterpunkt, wo ich die Werte aus der Steuerbescheinigung eintrage, den Punkt "Investmentvermögen".

Dort der Punkt:

"Wurden Alt-Anteile verkauft, die keine bestandsgeschützten Anteile sind?" --> Diesen Punkt müsste ich ja dann theoretisch mit "Ja" bestätigen.

Darunter gibt es dann die beiden Punkte:

"Sind Investmentfonds ohne Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufgelistet?"

und

"Sind Investmentfonds mit Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage aufgelistet?"


Hier bin ich nun überfragt. In der Bescheinigung steht ja nur "ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage".

Was muss ich hier auswählen? Und ist das überhaupt in irgendeiner Form von Relevanz, da das ganze unter dem Punkt "nur nachrichtlich" läuft?

Vielen Dank fürs Helfen!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 10 Stunden von dg87:

§ 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG

Kann der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind 30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen hat. 

... das ist damit gemeint. (Wird eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen, dann steht das da auch, dass es so gemacht wurde. Ansonsten wurde es so nicht gemacht.)

 

Wenn da steht, dass der fiktive Gewinn so nicht ermittelt wurde, dann ist alles gut und du kannst die Zahlen einfach übernehmen. Wenn aber der Gewinn doch so ermittelt wird, dann wäre es ratsam, den fiktiven Gewinn selbst noch mal nachzurechnen .... 30% ist schließlich verdammt teuer. Das geschieht dadurch, dass man den alten Kaufbeleg auftreibt und im Bundesanzeiger nach ausschüttungsgleichen Erträgen (bis 2018) sucht, um den Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös fiktiv per 31.12.2018 abzgl. Anschaffungskosten abzgl. ausschüttungsgleiche Erträge bis 2018) ermittelt.

 

Denn das kann Dir passieren, wenn die InvF-Anteile zeitweilig auf einem ausländischen Depot lagen. Lagen sie durchgehend in einem Depot einer deutschen Bank, ist das sehr unwahrscheinlich. Bei der Gelegenheit prüft man auch, ob man die ausschüttungsgleichen (und/oder die ausgeschütteten) Gewinne seinerzeit jährlich versteuert hatte.

 

Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile sind es dann, wenn sie nach 2009 und vor 2018 angeschafft wurden. Der Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage ist ein sicheres Indiz, dass der Bank nur unvollständige Informationen aus dieser Zeit vorliegen. Insbesondere weiß sie nicht, ob die Anteile vielleicht schon vor 2009 angeschafft wurden.

Wurden sie vor 2009 angeschafft, dann wären es sogar bestandsgeschützte Alt-Anteile, der fiktive Verkauf per 2018 steuerfrei und Wertzuwachs danach bis 100.000 Euro steuerfrei. Auch das kannst du dann per Kaufbeleg dokumentieren (hilfsweise mit dem Depotauszug per 31.12.2008 von der Bank, wo sie damals lagen).

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dg87

Puh, das von dir geschriebene übersteigt so langsam aber sicher mein angesammeltes Wissen zu dem Thema. 

Ausschüttungsgleiche Gewinne habe ich nie versteuert, ich war auch der Meinung bei einem thesaurierenden, synthetischen ausländischen ETF fallen die nicht an.

Ich hatte auch nie ein ausländisches Depot, sondern immer bei der deutschen ING. Die ersten Fondsanteile habe ich 2015 gekauft, also keine bestandsgeschützten Alt-Anteile.

Eigentlich müsste es doch irgendwo einen Aufstellung geben, in der aufgeführt ist, wie zum 31.12.2017 abgerechnet wurde. Ich habe alle Dokumente aufbewahrt, finde aber nirgendwo die entsprechenden Zahlen. 
Erst beim Verkauf Anfang letzten Jahres ist der fiktive Kursgewinn zum 31.12.2017 aufgetaucht

 

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dg87

Ich habe gerade bei meiner Onlinebank die Möglichkeit gefunden eine genaue Aufstellung für die fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 anzufordern. Das habe ich gemacht und auch sofort eine Bescheinigung erhalten. Dort ist für jeden Monat, in dem ich gekauft habe, ein fiktives Veräußerungsergebnis aufgeführt und in der Zusammenfassung kommt dann auch die Summe zustande, die in meinem ursprünglichen Post genannt ist. Genauer steht in der Bescheinigung:
 

FIktives, bereinigtes Kursergebnis zum 31.12.2017 - 371,87 EUR
Ersatzbemessung fikt. Veräußerung 31.12.2017 - 0,00 EUR

Daraus schließe ich für die Angabe in der Anlage KAP:
 

"Wurden Alt-Anteile verkauft, die keine bestandsgeschützten Anteile sind?" - JA

 

"Sind Investmentfonds ohne Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufgelistet?" - JA

 

"Sind Investmentfonds mit Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage aufgelistet?" - NEIN

 

 

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