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samsara

Steuererklärung als Student und Rückwirkend

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samsara

Eins vorweg: Steuern ist ein blinder Fleck bei mir, woran ich unbedingt arbeiten will. Aller Anfang ist schwer, aber ich denke, ihr könnt mir helfen.
Seit 2016 studiere mittlerweile und da man mWn nur 5 Jahre (oder waren es 7 Jahre?) rückwirkend die Steuererklärung machen kann, wenn man auch einen Verlustvortrag einbringen will, den ich nicht „verschenken“ will, wollte ich mal fragen, wie ich das am besten mache?

Ist hierbei eine Steuersoftware noch angebracht oder sollte man bei so vielen Jahren doch einen Steuerberater aufsuchen? Immerhin müsste ich mir für die letzen 5 bzw. 7 Jahre jeweils so viele Lizenzen von der Software kaufen oder geht man mit der aktuellen auch?

So richtig weiß ich auch nicht, was ich dabei genau beachten muss?

 

Will einfach so viel wie möglich für meinen Berufsstart rausholen, ohne Geld zu „verschenken“.

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moonraker
· bearbeitet von moonraker

Einen Verlustvortrag für die Ausbildungskosten bekommst Du nur bei einem Zweitstudium oder nach einer abgeschlossenen Erstausbildung vor dem Studium.

Dann kannst du auch 7 Jahre rückwirkend geltend machen - eine normale freiwillige Steuererklärung nur 4 Jahre.

 

Gut zusammengefasst ist das z.B. hier: https://kanzleikudrass.de/studenten-spezial

 

Mit Elster / Elster-online kannst Du auch die Erklärungen vergangener Jahre bearbeiten, da brauchst Du nichts kaufen.

Alternativ gibt es die alten Formulare in PDF-Form.

 

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moonraker
vor 6 Stunden von stagflation:

Für den Verlustvortrag für Studenten (im Zweitstudium) stimmt das aber noch, siehe mein Link oben.

Richtig, "normal" sind es nur 4 Jahre - für 2016 passt das aber auch, die kann man ohne Probleme dieses Jahr machen.

Hier noch ein entsprechender Link (Achtung, Beitrag von 2016!):

https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/steuererklaerung-7-jahre-rueckwirkend-abgeben

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hier geht es um zwei grundverschiedene Aspekte:

  • Geltendmachung von Fortbildungskosten als Werbungskosten vs. Sonderausgaben für die es keinen Verlustvortrag gibt.
  • Fristen für Steuerfestsetzungen

Bei den Fristen gibt es einen Beginn und die Dauer (und manchmal sogar eine Hemmung/Unterbrechung).

Ohne Abgabe einer ESt-Erklärung beginnt sie nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO (spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, sofern eine Steuererklärung abzugeben ist.
Ohne Abgabepflicht beginnt die Frist mit Ablauf des Steuerjahres (§ 170 Abs. 1 AO).

 

Sie dauert 4 Jahre (§169 AO Festsetzungsverjährung).

 

Unterm Strich kann das tricky sein, je nachdem, ob man freiwillig eine ESt-Erklärung abgibt oder ob man einer Pflicht zur Abgabe unterliegt. Freiwillig kann man bis zu 4 Jahre rückwirkend (Festsetzungsdauer) noch eine ESt-Erklärung abgeben. Also bis zum 31.12.2020 für die Jahre 2016 (und natürlich auch 2017 - 2019, wo man sich jeweils ein Jahr länger Zeit lassen könnte).

Klingt vielleicht paradox, aber wer eine Abgabepflicht hat, der muss meistens ja zahlen. Deshalb zieht sich bei denen der Fristbeginn durchaus hin.

Ein Sonderfall ist die die Abgabe einer ESt-Erklärung nur für Zwecke der Feststellung von Verlustvorträgen. Bestand keine Abgabepflicht und war die Steuer schon null, dann fehlt es an einer Bindungswirkung der Einkommensteuerbescheide (besser den Nichtbescheiden) und der Feststellung eines Verlustvortrags und man kommt in den Genuss einer 7-jährigen First (die 4-jährige Frist beginnt dann erst nach 3 Jahren). So zumindest der BFH im Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14. 
Ich habe das allerdings nicht weiterverfolgt, ob das aktuell immer noch gilt. §10d EStG ist aber seit dem Urteil, so meine schnelle Suche nicht mehr geändert worden.

Werbungskosten kann man nur geltend machen, wenn sie einer Einkommenserzielung dienen. Die Erstausbildung tut das zwar allgemein, aber nicht konkret genug und zählt deshalb zur privaten Lebensführung. Anders eine Zweitausbildung (sofern nicht als Hobby, Z.B. Rentnerstudium). Einzelheiten kann man im Einkommenssteuerhandbuch (Lohnsteuerrichtlinien) nachlesen:

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2019/home.html (Suche nach "Fortbildungskosten")

 

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