Zum Inhalt springen
poor

Gewinne und Verluste bei Aktiengeschäften vs. Anlage KAP

Empfohlene Beiträge

poor

Guten Tag,

 

ich bin leider recht unwissend weil ich mich mit dem Thema noch nie befasst habe, daher bitte ich um Hilfe bzw. ein paar Antworten.

 

Ich habe 2015 mit Aktienhandel angefangen. Da ich damals Depots unterschiedlicher Banken ausprobiert habe, hatte ich auch bei mehreren Banken (auch teilweise gleichzeitig) Aktien gehandelt (teilweise mehrmals in der Woche gekauft und verkauft). Seit 2015 liegen noch Aktien im Depot, aber im Grunde ist es dann auch wieder eingeschlafen. Nun habe ich letztes Jahr noch meine Steuererklärung für 2015 abgegeben und gar nicht mehr dran gedacht, dass ich 2015 mit Aktien gehandelt habe. Dementsprechend war auch keine Anlage KAP dabei, welche das FA nun nachfordert.

 

Ich denke die ganzen Steuerbescheinigungen der Banken aufsummieren und in die Anlage eintragen bekomme ich noch hin. Auch, dass ich in diesem Jahr wohl zeitweise mehr als 801EUR Freistellungsauftrag bei den Banken gestellt hab ist nicht das Problem - soweit ich das recherchiert habe wird das auch einfach aufsummiert und dann halt nachgezahlt. Insofern bleibt mir erstmal nix weiter übrig, als die KAP mit den Steuerbescheinigungen von 2015 auszüllen und abzugeben. Richtig?

 

 

Mein Hauptproblem ist: Soweit ich noch weiß, hab ich bei manchen Depots gute Gewinne gemacht und bei manchen halt auch erhebliche Verluste. Soweit ich weiß, kann ich Gewinne aus Aktiengeschäften mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnen. Nun zu meinem großen Fragezeichen: Wo werden diese Verluste ausgewiesen und wie kann ich sie gegen die Gewinne in den Steuerbescheinigung rechnen?

 

Ich habe recherchiert, dass ich dafür eigentlich eine Verlustbescheinigung bis 15.12. bei den Banken hätte beantragen müssen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich das eigentlich bis zum 15.12.2016 für das Jahr 2015 hätte beantragen müssen?

 

Ich habe auch recherchiert, dass jede Bank meine Verluste wohl in die nächsten Jahre überträgt. Demnach wären diese Verluste nicht weg sondern ich könnte sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Ist das soweit auch korrekt?

 

Daraus ergeben sich dann folgende neue Fragen:

- Wie lang kann man das machen / Gibts da Verjährungsfristen?

- Was ist, wenn ich bei einer Bank Verluste angehäuft habe, dort aber keine Aktien mehr handle (Ein Depot von damals bei dem es evtl. Verluste gegeben hat besteht nicht mehr und wurde wegen Inaktivität von der Bank geschlosse, alle anderen existieren noch)? Wie kann ich diese noch geltend machen?

- Wenn ich Verlustbescheinigungen besorge, die den Verlust von 2015 bis jetzt bescheinigen: Wird dieser Verlust dann bei den Banken ausgebucht und sozusagen beim Finanzamt eingebucht, so dass ich dort diesen Verlust für Jahre mit Gewinn gegenrechnen kann?

 

Ich steig da leider nicht ganz durch und würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könnt, dieses Thema zu verstehen.

 

Vielen Dank.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation

Gleich drei Fragen:

  1. Handelt es sich ausschließlich um deutsche Banken, bei denen Du Deine Depots hattest? Oder sind da auch ausländische Banken dabei?
     
  2. Hast Du eine Ahnung, warum das Finanzamt die Anlage KAP anfordert? Steht der Grund vielleicht dabei? Sind es die Freistellungsaufträge? Oder gibt es andere Gründe?
     
  3. Hast Du nur mit Wertpapieren gehandelt, die der deutschen Abgeltungssteuer unterliegen? Oder hast Du auch mit Wertpapieren gehandelt oder Geldanlagen getätigt, für die von den Banken nicht automatisch Abgeltungssteuer abgeführt wurde? Beispiele wären: ausländische thesaurierende Fonds oder Tages/Festgeld bei der Credit Agricole.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Taxadvisor
vor 1 Stunde von poor:

Ich habe recherchiert, dass ich dafür eigentlich eine Verlustbescheinigung bis 15.12. bei den Banken hätte beantragen müssen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich das eigentlich bis zum 15.12.2016 für das Jahr 2015 hätte beantragen müssen?

 

Ich habe auch recherchiert, dass jede Bank meine Verluste wohl in die nächsten Jahre überträgt. Demnach wären diese Verluste nicht weg sondern ich könnte sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Ist das soweit auch korrekt?

 

Daraus ergeben sich dann folgende neue Fragen:

- Wie lang kann man das machen / Gibts da Verjährungsfristen?

- Was ist, wenn ich bei einer Bank Verluste angehäuft habe, dort aber keine Aktien mehr handle (Ein Depot von damals bei dem es evtl. Verluste gegeben hat besteht nicht mehr und wurde wegen Inaktivität von der Bank geschlosse, alle anderen existieren noch)? Wie kann ich diese noch geltend machen?

- Wenn ich Verlustbescheinigungen besorge, die den Verlust von 2015 bis jetzt bescheinigen: Wird dieser Verlust dann bei den Banken ausgebucht und sozusagen beim Finanzamt eingebucht, so dass ich dort diesen Verlust für Jahre mit Gewinn gegenrechnen kann?

 

 

Verlustbescheinigung für 2015 hätte bis 15.12.2015 beantragt werden müssen. Der Velrust auf Bankebene wird unbegrenzt vorgetragen, bis er verbraucht ist oder eine Verlustbescheinigung ausgestellt wird. Wenn Verlustbescheinigung beantragt wurde, kann der Verlust nur noch über die Veranlagung geltend gemacht werden. Wenn ein Depot geschlossen wird, wird eine Steuer-/Verlustbescheinigung automatisch erstellt. Bei einem kompltten Depotübertrag könnte man auch Verlusttöpfe mitübertragen.  Bei Auslandsbanken müssen die Gewinne/Verluste dagegen jährlich erklärt werden, hier gibt es keinen bankseitig Verlustvortrag.

 

Gruß

Taxadvisor

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Auch, dass ich in diesem Jahr wohl zeitweise mehr als 801EUR Freistellungsauftrag bei den Banken gestellt hab ist nicht das Problem

Doch, natürlich ist das ein Problem, damit warst du - mindestens - erklärungspflichtig (vorausgesetzt, du hast die Freistellungen auch über Gebühr genutzt).

Ich würde das sogar schon als Steuerhinterziehung bezeichnen, insbesondere wenn man es eben nicht richtigstellt, indem man zeitnah eine Steuererklärung abgibt.

 

Zitat

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich das eigentlich bis zum 15.12.2016 für das Jahr 2015 hätte beantragen müssen?

Nein. Für das Steuerjahr 2015 endete diese Frist auch am 15.12.2015.

Da du aber auch Gewinne hattest dürfte die Bank das doch direkt verrechnet haben(?).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor
· bearbeitet von poor

Hallo,

 

danke für die zahlreichen Reaktionen.

 

@stagflation

1. Ausschließlich deutsche Banken.

 

2. Es geht um die Freistellungsuafträge. Wortlaut aus dem Schreiben vom FA: Im Kalenderjahr 2015 haben Sie Freistellungsaufträge bei den Banken über 801€ gestellt. Bitte reichen sie deshalb die ausgefüllte Anlage Kap, sowie sämtliche Belege (Nachweise zu den Zinseinnahmen 2015 / Steuerbescheinigungen 2015 ) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ein.

 

3. Es waren nur Wertpapiere die der deutschen Abgeltungssteuer unterlagen.

 

@Taxadvisor

 

Von der Bank, die das Depot wegen Inaktivität aufgelöst hat, habe ich keine Verlustbeschenigung erhalten. Ich gehe daher davon aus, dass auf diesem Depot damals keine Verluste angefallen sind. Andererseits wurde das Depot auch erst kürzlich geschlossen. Möglich dass diese Bescheinigung noch kommt.

 

@reckoner

 

Diese Überlegung hatte ich auch schon. Ich hab gelesen, dass es dann einfach nachzuzahlen ist. In Summe habe ich Freistellungsuafträge über etwa 1225EUR in Anspruch genommen. Heißt ja so viel wie: 424EUR war ich drüber, was etwa 106EUR an nicht gezahlten Steuern entspricht.

 

Ich denke die Banken mit Gewinn haben die Gewinne und Verluste intern schon direkt verrechnet. Aber ich hab auch Steuerbescheinigung, die 0EUR ausweisen und möglicherweise sind das jene Depots, bei denen die Verluste die Gewinne aufgefressen haben. Ich kanns leider nicht mehr nachvollziehen, weil die Bewegungen von damals nicht mehr ohne weiteres aufgerufen werden können.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation

@poor: Danke für die Antworten!

 

Eins vorweg: ich in kein Steuerberater oder Rechtsanwalt - was ich schreibe, kann also vollkommen verkehrt sein!

 

Fragestellung 1: Steuererklärung 2015

 

Das Finanzamt hat einen Fehler in Deiner Steuererklärung gefunden. Fehler können jedem passieren und das Finanzamt hat ein gewisses Verständnis dafür. Aber das Finanzamt erwartet jetzt vollständige Kooperation von Dir. D.h. dass Du jetzt alle notwendigen Unterlagen und Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig nachreichen musst. Falls das Finanzamt weitere Fehler finden sollte, wird es ungemütlich.

 

In dieser Situation stellt sich natürlich die Frage, ob Du das alleine hinbekommst - oder ob Du Dir Hilfe bei einem Steuerberater suchen solltest. Wenn Du nur deutsche Banken hattest und auch nur Produkte gehandelt hast, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kannst Du es vermutlich alleine machen. Falls dem doch nicht so sein sollte oder falls es weitere oder andere Probleme geben sollte, solltest Du zu einem Steuerberater gehen. Es ist möglich, dass das Finanzamt Deinen Fall intensiver prüft und sich auch die getätigten Wertpapier-Geschäfte anschaut. Ganz schlecht wäre es, wenn dann steuerpflichtige Vorgänge ans Licht kommen, die nicht versteuert sind und die Du auch nicht in der jetzt abzugebenden Anlage KAP angibst. Das solltest Du vermeiden!

 

Wenn das einzige Problem die zu hohen Freistellungsaufträge sind und Du auch alle notwendigen Steuerbescheinigungen für 2015 hast, würde ich einen Brief ans Finanzamt schicken, die Steuerbescheinigungen und die Anlage KAP nachreichen und um Entschuldigung bitten. Vorher würde ich noch die Freistellungsaufträge in Ordnung bringen (falls Du es noch nicht gemacht hast) und das auch dem Finanzamt mitteilen.


Fragestellung 2: Steuererklärungen 2016 - 2019

 

Wenn Du auch in den Jahren 2016 - 2019 zu hohe Freistellungsaufträge in Anspruch genommen hast, würde ich auch das dem Finanzamt mitteilen und baldmöglichst die Steuererklärungen einreichen.


Fragestellung 3: Gewinne und Verluste

 

Für Gewinne, die der Abgeltungssteuer unterliegen, führt die Bank Steuern ans Finanzamt ab. Bei Verlusten bekommt man leider keine Steuern erstattet, sondern die Bank merkt sich die Verluste und verrechnet sie mit zukünftigen Gewinnen. Je nachdem, ob Du nach den Verlusten noch Gewinne gemacht hast, gibt es also noch Verlusttöpfe, oder es gibt keine mehr.

 

Es wäre deshalb wichtig, dass Du einen Überblick gewinnst, bei welcher Bank heute noch Verlusttöpfe existieren. Klappere alle Banken ab und frage den Status ab. Falls Du Online-Zugänge hast, wird es dort normalerweise angezeigt. Ansonsten solltest Du bei den Banken nach einer schriftlichen Auskunft anfragen. Wichtig ist, dass es unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe gibt - Du musst also genau schauen, welche Beträge in welchen Töpfen sind.

 

Sobald Du eine Übersicht hast, kannst Du überlegen, was Du mit den Verlustverrechnungstöpfen anfangen kannst. Öffne dann am besten noch mal einen neuen Thread, der von dem Steuerthema abgetrennt ist. Sonst wird das zu kompliziert.

 

Verlustbescheinigungen solltest Du erst anfordern, wenn Du eine Strategie hast, was Du mit den Verlusten anfangen willst.

 

Ich drücke die Daumen!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ramstein
vor 8 Minuten von stagflation:

Das Finanzamt hat einen Fehler in Deiner Steuererklärung gefunden. Fehler können jedem passieren und das Finanzamt hat ein gewisses Verständnis dafür. Aber das Finanzamt erwartet jetzt vollständige Kooperation von Dir. D.h. dass Du jetzt alle notwendigen Unterlagen und Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig nachreichen musst. Falls das Finanzamt weitere Fehler finden sollte, wird es ungemütlich.


M. E. ist vollständig und korrekt das Kriterium; falsch oder unvollständig, aber nach bestem Wissen und Gewissen ist nicht akzeptabel.

Sonst wird es, wie bereits gesagt, richtig ungemütlich.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Was mich wundert: Warum ist das Finanzamt nicht früher aktiv geworden? Es muß doch schon seit 2016 wissen, daß zu viel an Kapitalerträgen freigestellt wurde.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Es muß doch schon seit 2016 wissen, daß zu viel an Kapitalerträgen freigestellt wurde.

Naja, ich vermute mal, dass es durch die Meldungen der Banken aufgefallen ist (Zitat: Im Kalenderjahr 2015 haben Sie Freistellungsaufträge bei den Banken über 801€ gestellt.). Und der Abgleich dauert manchmal etwas länger wie man so hört.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Moin,

die Rückfrage des FA ist ein Wink mit dem Zaunpfahl, die fehlerhafter Über-Ausnutzung des Sparerpauschbetrags berichtigen. Als steuerpflichtiger Laie täte ich genau das machen, was das FA einfordert: Vollständiges und richtiges Ausfüllen der Anlage KAP für 2015. Und bei dieser Gelegenheit die Steuererklärungen für 2016 - 2019 ebenfalls abarbeiten. Denn es ist zu vermuten, dass dort der Fehler sich wiederholt.  Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters. 

 

Die  Abgeltungssteuer ist unmittelbar bei Verwirklichung der Zuflüsse (aus Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen) fällig (gilt für Kapitaleinkünfte, die per Abgeltungssteuer abgegolten werden) und nicht erst nach Ablauf des Fiskaljahres per Steuererklärung. Insofern ist die Überausnutzung des Sparerpauschbetrags, hervorgerufen durch zu hohe Freistellungsaufträge bei deutschen Banken/Depots erst mal eine vollendete Steuerverkürzung. Dass du in all den Jahren keine bankübergreifende Verlustverrechnung vorgenommen hast, kannst du dem nicht entgegen rechnen, denn das hast du ja gerade nicht gemacht.

Mögliche Vorgehensweise:
Summe der bei der Bank eingereichten Freistellungsaufträge für 2015 ermitteln. Davon 801/1602 (Einzel/Zusammenveranlagung) abziehen, auf den Rest 25% ESt + 7% von 25% Soli (insgesamt also 26,375 %) ausrechnen und gleich mit der Anlage KAP 2015 im Anschreiben dem FA anbieten, dass Du diese Summen auch für die Jahre 2016-2019 vorab geschätzt hast und je Jahr als Berichtigung erst mal nachzahlen möchtest. Das dürfte der worst case sein, dass die Freistellungsaufträge voll ausgenutzt wurden). Es sei denn, du hast in den Folgejahren noch mehr Banken inkl. Freibeträge in Anspruch genommen. Falls du da keinen Überblick hast, solltest du den Betrag um 26,375% aus 801/1602 + Soli je zusätzliche Bank und je Jahr erhöhen. (Ebenfalls worst case Szenario.)

 

Im übrigen teilst du dem FA mit, dass du für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 in den nächsten Wochen noch Steuererklärungen erstellen und nachreichen wirst mit denen die Vorab-Nachzahlungen dann verrechnet werden können. Das FA wird Dich dann auffordern die Beträge zu zahlen und hat dann zunächst erst mal "ihr" Geld und du hast dann Zeit, die Belege/Unterlagen beizuholen und endlich richtige Steuererklärungen abzugeben.

Im Schreiben schreibst du von "Berichtigung" und kein Wort mehr. Vermeide als Laie Paragraphen und erst Recht das Wort "Selbstanzeige", denn jede Berichtigung ist auch eine Selbstanzeige, ohne dass man das sagen muss. Umgekehrt wird aus einer Selbstanzeige aber keine Berichtigung mehr. Dazu muss die Steuerfahndung, die beim Wort "Selbstanzeige" die Sache übernimmt, das Verfahren erst mal wieder einstellen. Auf dieses Gleis möchtest du nicht einschwenken.

Das alles unter der Annahme, dass keine weiteren Fehler bei anderen Einkunftsarten vorliegen. Nicht dass da noch Einnahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung nicht erklärt wurden oder weiß der Himmel was ...

Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Du bewegst Dich da im Dschungel des Verfahrensrechts. Außerdem signalisiert du damit dem FA, dass du die Sache ernst nimmst. Du machst dem StB die Arbeit leichter, wenn du obige Zahlen/Erklärungen vorbereitest. Viel Zeit hast du dafür nämlich nicht. Ich kann nicht von außen sagen, wie groß für Dich der Aufwand ist, die Steuererklärungen gleich für mehrere Jahre zu erstellen. Ein Handicap sind mögliche fehlende Bank-Unterlagen, insbesondere eine lückenlose Sammlung der Jahres-Steuerbescheinigungen der Banken aber auch sonstige Sachen, wie Krankenkassenbescheinigungen, Lohnsteuer, Rentenbescheide und was sonst so alles in die Steuererklärungen gehört (Arbeitnehmer-Werbungskosten, Vermietungseinnahmen, unternehmerische Gewinne etc.)

PS: Und korrigiere die Freistellungsaufträge bei den Banken.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters. 

Nur, was soll der besser machen wenn auch ihm keine Belege vorgelegt werden (können)?

Wenn er es selber macht könnte(!!!) er hingegen nochmals mit Irrtum und "hab' ich falsch verstanden" durchkommen wenn weitere Fehler auftauchen; mit Berater ist das imho noch schwieriger.

 

Ich würde schnellstens alle Bescheinigungen von den Banken besorgen (von denen mit Freistellungsauftrag reicht) und diese dann in jeweils einer Anlage KAP pro Jahr zusammenfassen (bei ausschließlich inländischen Banken ist das auch kein Hexenwerk, die Zeilen stehen ja auf den Bescheinigungen drauf.

Ausnahme wären thesaurierende Fonds, @poor: gab es die?.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Hi Stefan,

 

Für einen weiteren Irrtum zu seinen Gunsten sehe ich in dieser Situation wenig Spielraum. Dummheit schützt nicht vor Strafe.
 

Mein Vorschlag läuft auf eine zweistufige Berichtigung/Selbstanzeige hinaus. Wenn man die Bescheinigungen für die Jahre dann irgendwann alle hat und die Steuererklärungen präzisiert, kriegt man die Vorabzahlungen ja entsprechend wieder. Die Beschaffung von alten Steuerbescheinigungen bei den Banken kann schon mal ein paar Wochen dauern und kostet ein paar Euro extra (teilweise happig). Ich glaube nicht, dass das FA ihm soviel Zeit eingeräumt hat. Und ich gehe davon aus, dass das FA die Bescheinigungen vorgelegt sehen will.

Da ich nicht weiß, was sonst noch alles schief gelaufen ist im Steuerverhältnis, kann ich nur den Gang zum StB empfehlen. Der wird ihn dann erst mal "ausquetschen", damit nichts vergessen wird.

Gruß

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor
· bearbeitet von poor
Am 5.3.2020 um 21:17 von stagflation:

@poor: Danke für die Antworten!

 

Eins vorweg: ich in kein Steuerberater oder Rechtsanwalt - was ich schreibe, kann also vollkommen verkehrt sein!

 

 

Ich hab zu danken,schließlich benötige ich ja Hilfe! Also: Danke euch allen für die zahlreichen Antworten.

 

Der Hinweis kam an.

 

Am 5.3.2020 um 21:17 von stagflation:

Fragestellung 1: Steuererklärung 2015

 

Das Finanzamt hat einen Fehler in Deiner Steuererklärung gefunden. Fehler können jedem passieren und das Finanzamt hat ein gewisses Verständnis dafür. Aber das Finanzamt erwartet jetzt vollständige Kooperation von Dir. D.h. dass Du jetzt alle notwendigen Unterlagen und Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig nachreichen musst. Falls das Finanzamt weitere Fehler finden sollte, wird es ungemütlich.

 

In dieser Situation stellt sich natürlich die Frage, ob Du das alleine hinbekommst - oder ob Du Dir Hilfe bei einem Steuerberater suchen solltest. Wenn Du nur deutsche Banken hattest und auch nur Produkte gehandelt hast, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kannst Du es vermutlich alleine machen. Falls dem doch nicht so sein sollte oder falls es weitere oder andere Probleme geben sollte, solltest Du zu einem Steuerberater gehen. Es ist möglich, dass das Finanzamt Deinen Fall intensiver prüft und sich auch die getätigten Wertpapier-Geschäfte anschaut. Ganz schlecht wäre es, wenn dann steuerpflichtige Vorgänge ans Licht kommen, die nicht versteuert sind und die Du auch nicht in der jetzt abzugebenden Anlage KAP angibst. Das solltest Du vermeiden!

 

Wenn das einzige Problem die zu hohen Freistellungsaufträge sind und Du auch alle notwendigen Steuerbescheinigungen für 2015 hast, würde ich einen Brief ans Finanzamt schicken, die Steuerbescheinigungen und die Anlage KAP nachreichen und um Entschuldigung bitten. Vorher würde ich noch die Freistellungsaufträge in Ordnung bringen (falls Du es noch nicht gemacht hast) und das auch dem Finanzamt mitteilen.

 

 

 

Ich hatte 2015 tatsächlich nur Fonds- und Aktiengeschäfte bei deutschen Banken getätigt. Außerdem hab ich nur Girokonten/Tagesgeldkonten bei deutschen Banken besessen. Ich habe wegen dieser Angelegenheit sogar noch eine Steuerbescheinigungen von einem Mietkautionskonto bestllt, welches 2015 aufgelöst wurde (befindet sich noch im Zulauf, wahrscheinlich ein Centbetrag). Danach dürfte ich von allen Geldinstituten, bei denen ich 2015 Kunde war, die Steuerbescheinigungen zusammen haben.

 

Unter diesem Gewichtspunkt würde ich mir zutrauen, die KAP selbst auszufüllen. Scheint nicht ganz so schwer zu sein in meinem Fall. Ich würde aber wenn alles beisammen ist vielleicht nochmal in diesem Thread nachfragen ob mein Vorgehen prinzipiell richtig ist, wenns dann so weit ist.

 

 

Am 5.3.2020 um 21:17 von stagflation:

Fragestellung 2: Steuererklärungen 2016 - 2019

 

Wenn Du auch in den Jahren 2016 - 2019 zu hohe Freistellungsaufträge in Anspruch genommen hast, würde ich auch das dem Finanzamt mitteilen und baldmöglichst die Steuererklärungen einreichen.

 

 

 

Nein, hab ich nicht. Zum einen, weil ich nur 2015 mit mehreren Depots gehandelt habe und im übrigen nach 2015 auch keine Aktien mehr gekauft oder verkauft habe. Mit Beginn von 2016 lagen nur noch in einem einzigen Depot Wertpapiere, die dort seit 2015 verwahrt werden. Die anderen Depots gibts zwar noch, aber wie gesagt fand dort mit Beginn von 2016 und danach kein Kauf/Verkauf mehr statt.

 

Wie die Besteuerung von Kapitalerträgen und das mit dem Freistellungsauftrag grundsätzlich funktioniert weiß ich. Ich habe 2015 den Freistellungsauftrag auch mehrmals zwischen den Banken "umgezogen", das heißt bei einer Bank dessen Depot mir nicht gefallen hat, hab ich den Freistellungsauftrag wieder auf 0 reduziert und den Restbetrag des nicht in Anspruch genommenen Freistellungsauftrags dann bei der jeweils neuen Bank eingetragen. Es steht zwar meist irgendwo im Depot, dass von meinem Freistellungsauftrag Betrag X schon aufgebraucht wurde, aber ich habe diese Reduzierungen und Erhöhungen teilweise am gleichen Tag durchgeführt, an dem ich Gewinne realisiert habe. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich damals nicht grob fahrlässig irgendwas falsch gemacht hab. Ich vermute, dass die Bankensysteme intern nicht immer in Echtzeit arbeiten und dies ein Grund sein könnte, wieso ich zu viel Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen habe. Wenn man sich anguckt, wie die Kernbankensysteme IT-technisch heute noch laufen, dann wäre diese Fehlerquelle durchaus denkbar (Meine heutige Frau hat in der Banken-IT gearbeitet und daher weiß ich ein bisschen was darüber - Stichwort Cobol, Mainframe, usw... ;-) ). Natürlich will ich nicht ausschließlich, dass ich noch anderweitige Fehler gemacht habe.

 

Es ist aber egal wie es dazu gekommen ist. Jetzt heißt es: Fehler ausbügeln.

 

 

Am 5.3.2020 um 21:17 von stagflation:

Fragestellung 3: Gewinne und Verluste

 

Für Gewinne, die der Abgeltungssteuer unterliegen, führt die Bank Steuern ans Finanzamt ab. Bei Verlusten bekommt man leider keine Steuern erstattet, sondern die Bank merkt sich die Verluste und verrechnet sie mit zukünftigen Gewinnen. Je nachdem, ob Du nach den Verlusten noch Gewinne gemacht hast, gibt es also noch Verlusttöpfe, oder es gibt keine mehr.

 

Es wäre deshalb wichtig, dass Du einen Überblick gewinnst, bei welcher Bank heute noch Verlusttöpfe existieren. Klappere alle Banken ab und frage den Status ab. Falls Du Online-Zugänge hast, wird es dort normalerweise angezeigt. Ansonsten solltest Du bei den Banken nach einer schriftlichen Auskunft anfragen. Wichtig ist, dass es unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe gibt - Du musst also genau schauen, welche Beträge in welchen Töpfen sind.

 

Sobald Du eine Übersicht hast, kannst Du überlegen, was Du mit den Verlustverrechnungstöpfen anfangen kannst. Öffne dann am besten noch mal einen neuen Thread, der von dem Steuerthema abgetrennt ist. Sonst wird das zu kompliziert.

 

Verlustbescheinigungen solltest Du erst anfordern, wenn Du eine Strategie hast, was Du mit den Verlusten anfangen willst.

 

Ich drücke die Daumen!

 

Dafür wäre für mich erstmal interessant, wie ich die Verlusttöpfe erkenne. :lol: Ich hab das Wort Verlust bis jetzt nur auf manchen Steuerbescheinigungen gesehen, allerding nur als Formularfeld und ohne Kreuzchen davor.

Erkenne ich die Verlusttöpfe nur an der Differenz zwischen Einstandswert und aktuellem Wert von den Aktien die noch aktuell noch im Depot liegen? Oder nach welchen Stichworten oder an welcher Stelle muss ich im Onlineportal suchen um Verlusttöpfe zu erkennen?

 

Ich habe bis jetzt den Eindruck, dass das Thema Verluste für die Steuer 2015 keine Rolle mehr spielt, da mir bis heute noch nie eine Verlustbescheinigung zu meinen Konten/Depots für dieses Jahr untergekommen ist.

 

 

 

 

Am 5.3.2020 um 23:08 von MeinNameIstHase:

Moin,

die Rückfrage des FA ist ein Wink mit dem Zaunpfahl, die fehlerhafter Über-Ausnutzung des Sparerpauschbetrags berichtigen. Als steuerpflichtiger Laie täte ich genau das machen, was das FA einfordert: Vollständiges und richtiges Ausfüllen der Anlage KAP für 2015. Und bei dieser Gelegenheit die Steuererklärungen für 2016 - 2019 ebenfalls abarbeiten. Denn es ist zu vermuten, dass dort der Fehler sich wiederholt.  Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters. 

 

Die  Abgeltungssteuer ist unmittelbar bei Verwirklichung der Zuflüsse (aus Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen) fällig (gilt für Kapitaleinkünfte, die per Abgeltungssteuer abgegolten werden) und nicht erst nach Ablauf des Fiskaljahres per Steuererklärung. Insofern ist die Überausnutzung des Sparerpauschbetrags, hervorgerufen durch zu hohe Freistellungsaufträge bei deutschen Banken/Depots erst mal eine vollendete Steuerverkürzung. Dass du in all den Jahren keine bankübergreifende Verlustverrechnung vorgenommen hast, kannst du dem nicht entgegen rechnen, denn das hast du ja gerade nicht gemacht.

 

 

Die Erklärungen für 2016-2019 sind schon in der Pipeline und ich hatte vor diese abzugeben, sobald die 2015er durch ist. Aber wie weiter oben gesagt, fand in diesen Jahren kein Handel statt, sondern nur noch "halten" von Wertparpieren. Will heißen: Zu dem Fehler kann es in diesen Jahren nicht gekommen sein. Ich habe trotzdem vor, im Laufe der nächsten Woche alle Unterlagen zusammenzutragen und diese Annahme für die Jahre 2016-2019 zu überprüfen.

 

Hinzu kommt: Es kann sein, dass ich 2015 deutlich unter den 25% Einkommensteuersatz liege. Soweit ich gelesen habe, wird dann auch der Kapitalertragssteuerstz auf den Einkommensteuersatz gesenkt. Das würde den sowieso schon geringen Betrag, den ich steuerverkürzt habe, nochmal reduzieren.

 

Am 5.3.2020 um 23:08 von MeinNameIstHase:

Mögliche Vorgehensweise:

Summe der bei der Bank eingereichten Freistellungsaufträge für 2015 ermitteln. Davon 801/1602 (Einzel/Zusammenveranlagung) abziehen, auf den Rest 25% ESt + 7% von 25% Soli (insgesamt also 26,375 %) ausrechnen und gleich mit der Anlage KAP 2015 im Anschreiben dem FA anbieten, dass Du diese Summen auch für die Jahre 2016-2019 vorab geschätzt hast und je Jahr als Berichtigung erst mal nachzahlen möchtest. Das dürfte der worst case sein, dass die Freistellungsaufträge voll ausgenutzt wurden). Es sei denn, du hast in den Folgejahren noch mehr Banken inkl. Freibeträge in Anspruch genommen. Falls du da keinen Überblick hast, solltest du den Betrag um 26,375% aus 801/1602 + Soli je zusätzliche Bank und je Jahr erhöhen. (Ebenfalls worst case Szenario.)

 

Im übrigen teilst du dem FA mit, dass du für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 in den nächsten Wochen noch Steuererklärungen erstellen und nachreichen wirst mit denen die Vorab-Nachzahlungen dann verrechnet werden können. Das FA wird Dich dann auffordern die Beträge zu zahlen und hat dann zunächst erst mal "ihr" Geld und du hast dann Zeit, die Belege/Unterlagen beizuholen und endlich richtige Steuererklärungen abzugeben.

Im Schreiben schreibst du von "Berichtigung" und kein Wort mehr. Vermeide als Laie Paragraphen und erst Recht das Wort "Selbstanzeige", denn jede Berichtigung ist auch eine Selbstanzeige, ohne dass man das sagen muss. Umgekehrt wird aus einer Selbstanzeige aber keine Berichtigung mehr. Dazu muss die Steuerfahndung, die beim Wort "Selbstanzeige" die Sache übernimmt, das Verfahren erst mal wieder einstellen. Auf dieses Gleis möchtest du nicht einschwenken.

Das alles unter der Annahme, dass keine weiteren Fehler bei anderen Einkunftsarten vorliegen. Nicht dass da noch Einnahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung nicht erklärt wurden oder weiß der Himmel was ...

Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Du bewegst Dich da im Dschungel des Verfahrensrechts. Außerdem signalisiert du damit dem FA, dass du die Sache ernst nimmst. Du machst dem StB die Arbeit leichter, wenn du obige Zahlen/Erklärungen vorbereitest. Viel Zeit hast du dafür nämlich nicht. Ich kann nicht von außen sagen, wie groß für Dich der Aufwand ist, die Steuererklärungen gleich für mehrere Jahre zu erstellen. Ein Handicap sind mögliche fehlende Bank-Unterlagen, insbesondere eine lückenlose Sammlung der Jahres-Steuerbescheinigungen der Banken aber auch sonstige Sachen, wie Krankenkassenbescheinigungen, Lohnsteuer, Rentenbescheide und was sonst so alles in die Steuererklärungen gehört (Arbeitnehmer-Werbungskosten, Vermietungseinnahmen, unternehmerische Gewinne etc.)

PS: Und korrigiere die Freistellungsaufträge bei den Banken.

 

Danke für die wertvollen Tips!

 

Wie in diesem Post weiter oben schon geschrieben, hat 2016-2019 kein Handel mehr stattgefunden, der gesamte Faux Pas hat sich 2015 abgespielt. Es liegen seit 2015 aber noch Wertpapiere in eben jenem einen Depot, für das ich mich letztendlich entschieden habe.

 

Ich habe diese Woche alle Freistellungsaufträge geprüft und glatt gezogen. In Summe bin ich jetzt unter 801EUR - obwohl seit einiger Zeit auch 1602EUR gehen würde.

 

Ich hatte 2015 und auch sonst keine anderen Einkünfte außer die aus nichtselbstständiger Arbeit, sowie Kranken- und Arbeitslosengeld. Da ich die Steuer für 2015 mit einer Steuersoftware erstellt habe (WISO), denke ich, dass der Rest passt. Natürlich ist an der Stelle die Frage berechtigt, warum die Software die Kapitalanlagen nicht abgefragt hat. Die Antwort darauf ist, dass die Bearbeitung der Kapitalanlgen nicht in der Lizenz enthalten waren (habe ich erst im Zuge dieses Umstandes bemerkt) und ich bin auch während der Erstellung der Erklärung davon ausgegangen, dass man die KAP nicht zwingend ausfüllen muss wenn man nur Erträge hat, die automatisch mit der Kapitalertragssteuer besteuert werden. Hätte ich das mit den Freistellungsaufträgen nicht vergeigt, wäre das ja auch nicht weiter schlimm gewesen... Nun gut.

 

Ich tendiere aktuell dazu, die KAP für 2015 auszufüllen, alle Steuerbescheinigungen beizulegen und noch ein Schreiben (Berichtigung) zu verfassen. Soll ich in dem Schreiben erklären wie es dazu gekommen ist oder reicht einfach nur ein Einzeiler ala "in beigefügter Anlage KAP inkl. Steuerbescheinigungen berichtige ich meine eingereichte Erklärung für das Jahr 2015" ? @stagflation hat ja geschrieben, ich solle um Entschuldigung bitten - was ja zum besseren Verständnis auch oftmals noch eine Erklärung beinhaltet, wie es dazu gekommen ist.

 

Meine aktuelle Steuerverkürzung beläuft sich konkret nach aktuellem Kentnisstand bei aktuell 1226EUR in anspruch genommenere Sparerpauschalbetrag auf 112,09EUR ( ( 1226 - 801 ) EUR * 26,375% = 112,09EUR ).

Wie gesagt unter der Annahme, dass meine Einkommenssteuersatz 2015 min 25% beträgt. Werde den Haken für die Günstigerprüfung setzen.

 

@reckoner : Nee, keine thesaurierende Fonds. Hatte wie gesagt nur Depots bei deutschen Banken, die eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ausstellen.

 

Nächste Woche sind alle Bescheinigungen da, dann bleiben noch etwa 2 Wochen bis Fristablauf.

 

 

@MeinNameIstHase : Das FA hat mir einen Monat eingeräumt (das Schreiben ist auf den 25.2.2020 datiert) - und dabei hab ich nicht mal bei der Sachbearbeiterin angerufen und um Fristverlängerung gebeten.

 

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich nichts weiter vergessen habe. Bin nur normaler Arbeitnehmer ohne Nebeneinkommen egal welcher Art, ich habe keine Firmenbeteiligungen, keine Geldflüsse aus/ins Ausland, vermiete nicht, usw... Eigentlich ziemlich überschaubar. Die Zockerei während meiner Krankheit 2015 war eigentlich die einzige Ausnahme in meinem Leben was Finanzen angeht.

 

Nehmen wir also mal an ich hab keine weiteren Faulen Äpfel im Keller: Wäre dann eine Selbstanzeige bei 112EUR nicht übertrieben?

 


Wünsche allen einen angenehmen Start in die neue Woche.

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Hatte wie gesagt nur Depots bei deutschen Banken, die eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ausstellen.

Das eine schließt das andere nicht aus.

Thesaurierer müssten aber auch auf den Steuerbescheinigungen stehen (unter drunter als Anmerkung). Und das wäre ein Punkt den du unbedingt beachten solltest, thesaurierte Erträge sind steuerpflichtig (für gewöhnlich wird das nicht ganz so eng gesehen, weil die Steuer dann beim Verkauf anfällt, aber in deinem Fall sollte eben alles stimmen).

 

Zitat

Wäre dann eine Selbstanzeige bei 112EUR nicht übertrieben?

Vielleicht hast du es nicht verstanden, eine Selbstanzeige sollst du nicht machen, das wäre ganz blöd (das schlimme Wort sollte man niemals benutzen). Du machst eine Berichtigung.

Dazu würde ich wirklich zwei drei Zeilen schreiben und die Sache begründen ("mehrere Depotwechsel, dabei ist was durcheinander gekommen" oder so). Und ich würde auch erwähnen, dass die Jahre danach alles regulär ablief.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor

Doch, ich habs schon verstanden, dass eine Selbstanzeige nicht gut ist, aber der letzte Beitrag von @MeinNameIstHase schlägt was anderes vor ("Mein Vorschlag läuft auf eine zweistufige Berichtigung/Selbstanzeige hinaus."). Darum nochmal die Nachfrage.

 

Ob da was von Thesaurierer drauf steht, checke ich dann morgen nochmal.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

ich denke er hat es so formuliert weil es am Ende doch fast das Gleiche sein könnte. Er schrieb aber auch ausdrücklich, dass man nicht "Selbstanzeige" schreiben soll (wie wir das hier unter uns bezeichnen ist eh' unbedeutend).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
Zitat

Hinzu kommt: Es kann sein, dass ich 2015 deutlich unter den 25% Einkommensteuersatz liege. Soweit ich gelesen habe, wird dann auch der Kapitalertragssteuerstz auf den Einkommensteuersatz gesenkt. Das würde den sowieso schon geringen Betrag, den ich steuerverkürzt habe, nochmal reduzieren.

 

Das wäre natürlich super! In diesem Fall solltest Du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

dabei aber nicht den persönlichen Steuersatz mit dem Grenzsteuersatz verwechseln, nur Letzterer garantiert eine positive Günstigerprüfung.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Poor,

Du brauchst Dich hier nicht entschuldigen oder rechtfertigen.
Ich habe Dir einfach meine Meinung zu dem Sachverhalt gesagt; vor allem, dass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen soll. 
Sei froh, wenn du inzwischen alle Belege zusammen hast und endlich einen Überblick über die einzelnen Jahre hast. Da brauchst du zumindest nicht "schätzen".

 

Sei Dir aber bewusst, dass so wie Du hier den Sachverhalt dargestellt hast, das Ganze eine vollendete Steuerhinterziehung ist. Und zwar in Höhe von genau 25% des überbeanspruchten Sparerpauschbetrags, weil du bislang ja gerade nicht die Günstigerprüfung beantragt hast. Soli, KiSt sind eigenständige Abgaben, auf die zumindest keine (Hinterziehungs-)Zinsen berechnet werden. Kann sein, dass der Zinsbetrag so klein ist, dass die nichts erheben. Ich hab's jetzt nicht nachgerechnet.
Die Verkürzung trat in dem Moment ein, als die erste Bank (unwissentlich) die Grenze von 801,- Euro (in Summe über alle Banken) beim Verrechnen des Freistellungsauftrags überschritten hatte und nicht erst am Ende des Jahres oder nach 3 Jahren (= max. Frist, wenn man keine Steuererklärung abgegeben hatte). Es ist eine Besonderheit der Abgeltungssteuer, dass die bei Banken in Deutschland mit dem Zufluss des Kapitalertrags sofort fällig ist und abgezogen wird. Das hattest du mit dem überhöhten Freistellungsaufträgen verhindert. 


Da jedes Steuerjahr eine eigenständige Tat ist, solltest du entweder klar stellen, dass in den Folgejahren keine Verkürzung eingetreten ist (weil der Sparerpauschbetrag nicht über-ausgenutzt wurde) oder die Folgejahre entsprechend mit berichtigen ... und zwar in einem Rutsch. Das wird Dir 'ne Menge Ärger ersparen. Die bitten Dich sicher nicht ein zweites Mal, ein weiteres Jahr richtig zu stellen bzw. zu erläutern/überprüfen/nachzuerklären. Vor allem, weil sie aus Deinen Angaben zu 2015 dann ihre eigenen Schlüsse für 2016 usw. ziehen, die ich schon skizziert hatte. Das wäre übrigens, selbst wenn nichts passiert ist, immer noch ein (vielleicht tollpatschiger) Versuch.

Als letzter Satz kommt in das Schreiben der Hinweis, dass du umgehend die Freisstellungsaufträge bei den Banken richtig gestellt hast, damit sich der Fehler nicht wiederholt. 

 

Gruß
 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor
· bearbeitet von poor

Hallo nochmal,

 

wegen Corona habe ich leider nicht ganz so schnell Rückmeldung geben können. Ich würde mich gerne nochmal Rückversichern ob meine Vorgehensweise korrekt ist:

 

Ich habe alle Steuerbescheinigung aus 2015 zusammengetragen und die jeweiligen Beträge aufsummiert und in die entsprechende Zeile der KAP eingetragen. Günstigerprüfung entfällt, weil ich knapp über 25% Grenzsteuersatz bin. Ansonsten hab ich nur "zur Einkommensteuererklärung" und "stpfl. Person" angekreuzt.

 

Ansonsten ergibt sich in Summe folgendes Bild:

Zeile 7: 1569,85EUR
Zeile 8: 1075,07EUR

Zeile 12: 1225,91EUR

Zeile 47: 86,15EUR

Zeile 48: 4,71EUR

 

Das oben angesprochene DEKA-Depot, welches 2015 aufgelöst wurde, hatte als einziges noch folgendes drin stehen: Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen - Summe der als zugeflossenen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG: 11,53EUR

-> Diesen Betrag habe ich nirgends eingetragen oder verrechnet, da schon in Zeile 7 enthalten und automatisch versteuert.

 

Aus den oben genannten Summen habe ich errecht:
Zu viel in Anspruch genommener Freistellungsauftrag: 424,91EUR
Steuern darauf 25%: 106,23
Soli 7% auf die 25% Steuern: 7,44EUR

-> Steuerverkürzung: 113,66EUR

 

Ans FA geht dann morgen ein Umschlag in dem die KAP, die Excelkalkulation mit den 113,66EUR, alle Steuerbescheinigung für 2015, sowie ein Anschreiben drin ist, in dem ich die Ursache für den Fehler schildere, um Entschuldigung bitte und die unverzügliche Nachzahlung der Steuern anbiete. Außerdem, dass nach 2015 keine Kapitalerträge mehr realisiert wurden und deshalb für diese Jahre kein akuter Handlungsbedarf besteht und dass ich alle Freistellungsaufträge kontrolliert und angepasst habe.

 

Würde mich freuen, wenn jemand sagen könnte, ob ich das Vorgehen soweit korrekt verstanden/umgesetzt habe.

 

Vielen Dank

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

was ist mit Zeile 13 (der bei anderen nicht erklärten Banken in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag)?

 

Zu den 11,53 EUR: Imho ist das gerade nicht ein in Zeile 7 enthaltene Betrag.

Damals war es noch so, dass die Banken thesaurierte Erträge nicht besteuert und damit auch nicht bescheinigt haben (vielmehr gab es nur die besagte Info). Und bei einem Verkauf war es dann umgekehrt, der - eigentlich schon versteuerte - thesaurierte Gewinn wurde dann von der Bank (nochmal) versteuert.

Also, woher stammen diese 11,53 Euro? Wann hast du den Fonds verkauft? Und wurde da dann versteuert?

 

Und ein kleiner Fehler noch: Der Soli lag auch 2015 nicht bei 7% (da lag er noch nie), sondern wie heute bei 5,5%.;)

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor
· bearbeitet von poor
vor 2 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

was ist mit Zeile 13 (der bei anderen nicht erklärten Banken in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag)?

 

 

In Zeile 13 habe ich aktuell nix eingetragen. Was käme da rein? Wüsste jetzt nicht, dass ich noch andere Erträge gehabt hätte, die nicht durch die Steuerbescheinigungen abgedeckt wären.

Oder wären da die besagten 424,91EUR einzutragen?

 

vor 2 Stunden von reckoner:

 

Zu den 11,53 EUR: Imho ist das gerade nicht ein in Zeile 7 enthaltene Betrag.

Damals war es noch so, dass die Banken thesaurierte Erträge nicht besteuert und damit auch nicht bescheinigt haben (vielmehr gab es nur die besagte Info). Und bei einem Verkauf war es dann umgekehrt, der - eigentlich schon versteuerte - thesaurierte Gewinn wurde dann von der Bank (nochmal) versteuert.

Also, woher stammen diese 11,53 Euro? Wann hast du den Fonds verkauft? Und wurde da dann versteuert?

 

Die Steuerbescheinigung um die es sich dreht war von der DEKA. Ich hatte in diesem Depot einen Font, der wohl auch internationale Anteile hatte. Die Anteile habe ich vollständig Anfang 2015 verkauft.

 

Ich zitiere mal den vollständigen Passus der vor den 11,53EUR steht:

Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen
Summe der als zugeflossenen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen).


Ich hatte das gegoogled und diesen Link gefunden: https://docplayer.org/15749767-Haeufig-gestellte-fragen-zur-jahressteuerbescheinigung-jstb.html

Dort steht:

6.14 Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds werden die während Ihrer Haltedauer zugeflossenen Thesaurierungen der Kapitalertragsteuer unterworfen. Der hier ausgewiesene Betrag ist in der Zeile Höhe der Kapitalerträge enthalten. Sofern Sie diese Thesaurierungen bereits im Jahr des Zuflusses in ihrer Steuererklärung angegeben haben, können Sie den hier ausgewiesenen Betrag im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung von der Höhe der Kapitalerträge abziehen Seite 16 von 16

 

Ich hatte daraus geschlussfolgert, dass diese Anteile automatisch der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden.

 

Nachtrag: In der Steuerbescheinigung der DEKA ist explizit kein Kreuz im Feld vor "Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden"

 

vor 2 Stunden von reckoner:

Und ein kleiner Fehler noch: Der Soli lag auch 2015 nicht bei 7% (da lag er noch nie), sondern wie heute bei 5,5%.;)

 

Stefan

 

 

OK, danke. Habe die 7% von dem Beitrag von MeinNameIstHase übernommen. Werde ich dann noch entsprechend mit 5,5% ausrechen und abändern.

 

Vielen Dank für deine Hilfe.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von poor:

Summe der als zugeflossenen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG: 11,53EUR

Prüfen wann die Anteile gekauft wurden, denn sonst wurde der Fehler vielleicht auch in 2014 und früher schon gemacht, dass Du diesen Betrag (bzw. dessen Vorjahreswerte) nicht als lfd. Ertrag erfasst hat.

 

Die Sache ist einfach, wenn sie erst in 2015 gekauft wurden und auch in 20115 wieder verkauft wurden. Dann sind sie von der Bank als Veräußerungsgewinn (Nicht-Aktien) erfasst und nicht als ausl. lfd. Ertrag, wo sie eigentlich hingehören. Da aber im Formular, der Veräußerungsgewinn auch im ausl. Gesamtertrag enthalten ist und ein paar Zeilen weiter dann als "Davon-Wert" extra ausgewiesen wird (aus Nicht-Aktien), muss man genau diesen DAVON-Wert dann einfach um die 11,53 kürzen und alles passt.

Ich glaub so wars im Formular damals ... hab jetzt nicht extra nachgeschaut.

Falls vor 2015 ... machst du das Gleiche, aber schreibst dem FA, dass du auf weitergehende Korrekturen (angesichts des Arbeitsaufwands und in Anbetracht der Höhe) der Vorjahre verzichtest, da diese Vorjahres-Erträge ebenfalls im Veräüßerungsgewinn enthalten sind. Das wird dann faktisch in 2015 mitversteuert, obwohl es ins Jahr 2014 gehört. Aber wegen 11 Euro (oder so) Einnähmeänderung oder so lohnt der Aufwand nicht, wird das FA keinen Änderungsbescheid rausschicken. Allein das heraus zu finden, wie hoch das ist, dauert schon ne halbe Stunde, wenn man genau weiß, wonach man im Bundesanzeiger suchen muss.

 

 

PS: Hab ich wirklich da irgendwo 7% geschrieben? Mea Culpa

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

In Zeile 13 habe ich aktuell nix eingetragen. Was käme da rein?

Du hattest doch noch andere Banken/Depots, von diesen nicht erklärten Banken gehört der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag in Zeile 13 (komplett weglassen darf man sie nämlich doch nicht).

 

Zitat

Ich hatte daraus geschlussfolgert, dass diese Anteile automatisch der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden.

Ja, so deute ich es jetzt auch. Eigentlich hättest du die thesaurierten Erträge in den Jahren davor versteuern müssen. Für alle die das nicht machen hat sich der Fiskus aber eine Hintertür eingebaut (die Bank musste beim Verkauf erstmal genau davon ausgegangen).

 

Zitat

Nachtrag: In der Steuerbescheinigung der DEKA ist explizit kein Kreuz im Feld vor "Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden"

Gut. Daraus schließe ich, dass der Fonds 2015 komplett verkauft wurde. Wenn du sicherstellst, dass die Erträge komplett versteuert wurden (entweder im Jahr des fiktiven Zuflusses der Thesaurierung oder eben beim Verkauf in 2015), dann ist das wohl OK (auch weil es nur 11,53 Euro sind).

 

Zitat

Ich hatte in diesem Depot einen Font,

Oh, in dem kurzen Wort gleich 2 Rechtschreibfehler. Sonst sagen wir immer "Einen Fond gibt es in der Küche", bei dir sind wir aber noch eine Tür weiter (im Büro).

Sorry, konnte ich mir jetzt nicht verkneifen. :prost:

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
poor
· bearbeitet von poor
vor 10 Stunden von reckoner:

Oh, in dem kurzen Wort gleich 2 Rechtschreibfehler. Sonst sagen wir immer "Einen Fond gibt es in der Küche", bei dir sind wir aber noch eine Tür weiter (im Büro).

Sorry, konnte ich mir jetzt nicht verkneifen. :prost:

 

Stefan

 

 

Kein Ding, ich fands witzig und Spass muss sein :lol:

 

 

 

vor 10 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Du hattest doch noch andere Banken/Depots, von diesen nicht erklärten Banken gehört der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag in Zeile 13 (komplett weglassen darf man sie nämlich doch nicht).

 

 

 

 

In den oben genannten Beträgen aus Beitrag #20 sind alle Banken/Depots/verzinste Konten drin (aufsummierte Steuerbescheinigungen) die ich 2015 hatte, mit Ausnahme einer Sparkasse, bei der ich nicht verzinste Girokonten hatte. Diese Konten gabs damals noch, aber wurde vor 2-3 Jahren aufgelöst.  Was damals an Freistellungsauftrag drin stand, weiß ich nicht mehr. Da laut telefonischer Auskunft der Sparkasse keine Zinsen auf diese Konten gezahlt wurden, konnte aber auch kein Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genomen werden. Ich hab die Bank in meiner Tabellenkalkulation die ich dem FA beilege mit aufgeführt und angemerkt, dass dort keine Zinsen angefallen sind und demnach kein Steuerbescheid ausgestellt wurde.

 

Ich hatte tatsächlich auch versucht, von dieser Sparkasse einen Steuerbescheid zu bekommen, auch wenn überall ne 0 drin stand, aber die Beraterin hat sich am Telefon ziemlich gewehrt und meinte, das wäre nicht nötig.

 

Was also tun? Einfach eine 0 in Zeile 13 eintragen?

 

vor 10 Stunden von reckoner:

Ja, so deute ich es jetzt auch. Eigentlich hättest du die thesaurierten Erträge in den Jahren davor versteuern müssen. Für alle die das nicht machen hat sich der Fiskus aber eine Hintertür eingebaut (die Bank musste beim Verkauf erstmal genau davon ausgegangen).

 

Gut. Daraus schließe ich, dass der Fonds 2015 komplett verkauft wurde. Wenn du sicherstellst, dass die Erträge komplett versteuert wurden (entweder im Jahr des fiktiven Zuflusses der Thesaurierung oder eben beim Verkauf in 2015), dann ist das wohl OK (auch weil es nur 11,53 Euro sind).

 

 

Ich habe mir die Steuerbescheide dieses DEKA-Depots aus den Jahren 2008-2014 angeschaut. Überall steht eine Null bzw. nichts an der Stelle wo 2015 die 11,53 drin stehen. Ich gehe daher davon aus, dass dieser Betrag in Zeile 7 enthalten ist und somit versteuert wurde. Und wie gesagt, der Fonds wurde 2015 komplett verkauft. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...