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Halicho

Buz-Versicherung Kündigung, Rücktritt, Rechtsfolgen

Empfohlene Beiträge

Halicho
· bearbeitet von Halicho
Fehler

Hallo. 

 

Mein Problem ist komplex:

 

In 2006 wurde ich dauerhaft berufsunfähig  (bis heute fortlaufend) und beantragte Leistungen aus einer BUZ, die mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung kombiniert war. 

In 2007 lehnte die Versicherung ab und erklärte Kündigung und Rücktritt wegen angeblicher Täuschung wogegen Ich Klage erhob. 

In 2017 wurde die Klage von mir nach zehn (!) Jahren teilabgewiesen. Der Rücktritt war unstatthaft aber Leistungen der BUZ sollten keine gewährt werden, da ich schon vor Vertragsschluss gesundheitlich vorbelastet gewesen sei. Der Vertrag blieb erhalten, Anfechtung und  Rücktritt also erfolgreich zurückgewiesen. 

 

Dann verschwieg die Versicherung mir ein halbes Jahr lang den Depotstand und verlangte keine Beiträge sondern versuchte mir einen Vergleich aufzunötogen, um meine Ansprüche auf meine Fondsanteile entschädigung los aufzugeben. 

 

Ende 2017, bekam ich eine Beitragsrechnung über ca 150.000 EUR, weil während der Prüfung keine Beiträge entgegengenommen wurden und der Beitrag dynamisiert war. 

Ich versuchte Ratenzahlung zu verhandeln, zählte die Hälfte und würde in 2018 gekündigt. 

 

Die fehlenden  Beiträge von 75000 EUR wurden vom Depot eingezogen. 

 

Die Versicherung wurde nach der Kündigung durch den Versicherer wegen Beitragsrückstandes beitragsfrei gestellt aber die BUZ-Beiträge nicht zurückerstattet obwohl ich nie Versicherungsschutz genoss (Gerichtsurteil in 2017). Die Versicherung bot in 2020 an, die BUZ-Beiträge zinslos zurückzuerstatten wenn ich auf meine Einzahlungsforderung verzichten würde. 

 

Der Vertrag ist steuerlich und renditemäßig attraktiv und ich fordere weiterhin die Versicherung auf, die 75000 EUR anzunehmen, die BUZ-Beiträge zurückzuzahlen und mich ohne BUZ als Rentenversicherungskunden so fortzuführen als ob die unwirksame Kündigung in 2017 nie erfolgt wäre. 

 

Unwirksam ist sie m. E. , weil die BUZ-Beiträge miteingefordert wurden und daher die Forderung überhöht war. Damit müsste das Mahn-und Kündigungsverfahren komplett unwirksam sein.

 

Nach dem Gerichtsverfahremsdesaster in Das mein Anwalt mich aus Honargier geführt hat, will ich meine Ansprüche selbst verfolgen. 

 

Welche Gründe ließen sich zur Unwirksamkeit der Kündigung in 2017 noch anführen? Habe ich alternativ zur Riückgewähr der BUZ-Beiträge das Recht, das fondsvolumen rückwirkend um die rechtswidrig einbehalten BUZ-Beiträge erhöhen zu lassen? (Das wäre am renditeträchtigsten) 

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Aktie
vor 10 Minuten von Halicho:

Nach dem Gerichtsverfahremsdesaster in Das mein Anwalt mich aus Honargier geführt hat, will ich meine Ansprüche selbst verfolgen. 

Das liest sich bisher etwas dilettantisch. Meine Empfehlung wäre eher, das Ganze für den weiteren Weg an einen guten, renommierten spezialisierten Anwalt zu geben, falls du dafür noch die Mittel hast. Ohne wirst du keine Chance haben.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Passt alles nicht zusammen. Arglistige Täuschung wäre Anfechtung (Vertrag wird genullt, Versicherer behält Prämien ein), Rücktritt sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Kündigung ist einfache Fahrlässigkeit (oder bei schlechten Verträgen schuldlose VVA). Sofern eine Anfechtung scheitert, wird diese in eine Kündigung umgedeutet.

 

Es gibt keinen anderen Weg für den Versicherer nicht zu leisten (Hintergrund eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Jede andere Konstellation: VR in Leistungspflicht. Insofern passt da an der Schilderung hinten und vorne etwas nicht.

 

Bemerkenswert ist, dass aus dem ersten Mal "Versicherer bescheißen" nichts gelernt wurde.

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Halicho
· bearbeitet von Halicho
Fehler
vor 16 Minuten von polydeikes:

Passt alles nicht zusammen. Arglistige Täuschung wäre Anfechtung (Vertrag wird genullt, Versicherer behält Prämien ein), Rücktritt sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Kündigung ist einfache Fahrlässigkeit (oder bei schlechten Verträgen schuldlose VVA). Sofern eine Anfechtung scheitert, wird diese in eine Kündigung umgedeutet.

 

Es gibt keinen anderen Weg für den Versicherer nicht zu leisten (Hintergrund eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Jede andere Konstellation: VR in Leistungspflicht. Insofern passt da an der Schilderung hinten und vorne etwas nicht.

 

Bemerkenswert ist, dass aus dem ersten Mal "Versicherer bescheißen" nichts gelernt wurde.

Arglist wurde seitens der Versicherung behauptet. Das führt zum Rücktritt. Der ist erfolgt und wurde erfolgreich angefochten. Das steht auch im Text. 

 

Gefolgt ist das Gericht der Nichtleistungspflicht aus der BUZ, da unbehandelte Vorerkrankungen vorgelegen hätten. 

 

Also, um es in Ihrer Sprache auszudrücken: nix Beschiss, weil dann Vertrag weg! 

 

Wie im Text steht geht es um den Mahn- und Kündigungsprozess, weil ich nicht 150.000 EUR innerhalb eines Monats komplett bezahlen konnte und wollte, da die Versicherung die BUZ nicht sofort rückabgewickelt hat. Dann hat sie sich geweigert, wie dort auch steht den Rest entgegenzunehmen. 

 

Nun bleibt die Frage bestehen. 

 

Insbesondere auch, ob die Rentenversicherung wirksam kündigen kann wenn einerseits ei. Sechsstelligen Beitrag gefordert ist u d andererseits die BUZ nicht freiwillig von Beginn an aufgehoben wurde. 

 

Sachliche Antworten erfordern hier Auseinandersetzung, Erfahrung bzw theoretisch fundiertes Fachwissen. Bitte nicht den Thread volltrollen. 

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Holgerli

Wenn ich mir das so durchlese sind alle anderen schuld außer natürlich der Thread-Starter:

 

- Das Gericht brauchte 10 Jahre

- Die Versicherung bescheisst

- Geld wurde über 10 Jahre nicht angenommen (kenne ich garnicht von Versicherungen)

- Der Anwalt war geldgierig

 

Was ich mich frage:

- Wieso wurden "unbehandelte Vorerkrankungen" nicht als kritischer Punkt bei Vertragsabschluss durch den Thread-Starter / Makler erkannt?

 

 

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polydeikes

Wie ich schon sagte: Eine Nichtleistung durch Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ist einem Verschuldungsgrad zugeordnet. Diesem Verschuldungsgrad wiederum die Konsequenzen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt). 

 

Wenn ich der Meinung bin, dass der VR seine Gesundheitsfragen nur zum Spaß gestellt hat und ich die nicht korrekt beantworten muss (das nennt man landläufig auch Beschiss), produziere ich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Hat der Versicherer nun ob Arglist angefochten (und hilfsweise den Rücktritt erklärt, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und scheitert diese Anfechtung, wird in die Rechtsfolgen einer Kündigung (kein Vorsatz, keine grobe Fahrläsigkeit) umgedeutet. Passiert das nicht, habe ich auch keine VVA begangen und / oder kriege entsprechend zu niedrigem Verschuldungsgrad mein Geld, wenn ich bedingungsgemäß berufsunfähig bin (bspw. auch durch den bis Vorsatz offen stehenden Kausalitätsgegenbeweis).

 

Eine Rechtsfolge "Rückabwicklung" wie hier herbei phantasiert (habs mal probiert zu bescheißen, klappte aber nicht, jetzt will ich mein Geld zurück ...) existiert nicht. Der VR hat hier rein gar nichts "freiwillig" zu tun.

 

Zitat

Sachliche Antworten erfordern hier Auseinandersetzung, Erfahrung bzw theoretisch fundiertes Fachwissen. Bitte nicht den Thread volltrollen. 

Ach, echt jetzt? Na dann fang mal mit der ersten fachlich sauberen Aussage an.

 

 

vva-schema.jpg

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
vor 25 Minuten von Holgerli:

- Der Anwalt war geldgierig

Streitwerte BU sind nun mal hoch, daher scharen sich Minderleisterjuristen drum wie Fliegen um die Scheiße. Das ist noch der einzige ggf. plausible Aspekt an der Story. Es gibt einige empfehlenswerte Juristen im BU Kontext, arbeiten aber ausnahmslos für die besser zahlende Seite.

 

Einzig und allein deswegen habe ich versucht nachzuvollziehen, was überhaupt tatsächlich gelaufen ist. Denn so wie geschildert, kann es schlicht nicht gelaufen sein, dafür müsste man BGB und VVG neu schreiben. Mir drängt sich aber der Verdacht auf, dass hier schlicht der Tenor "alle anderen Schuld" richtig sein könnte und es geistig nicht reicht, um nachvollziehbar aufzudröseln, was wirklich passiert ist.

 

Entsprechend bin ich hier raus, soll er jemand anderen anpflaumen.

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Halicho

Anfechtung und Rücktritt sind etwas vollkommen anderes als eine Nivchtleistungspflicht. Beispiel Sachversicherung extra für Sie:

 

Gebäuderigentümer G will die Versicherung V verpflichten einen Wasserschaden zu bezahlen . V weigert sich nicht nur zu leisten sondern ficht an und tritt zurück. Das Gericht, das G angerufen hat, hebt Anfechtung und Rücktritt auf und verpflichtet V nicht den Schaden zu begleichen, weil kein Versicherungsschutz aufgrund von vorvertraglichen Mängeln für das Modul Wasserschaden besteht. 

 

Die Versicherung will den Beitrag für das Modul Wasserschaden trotzdem haben und kündigt nach dem Gerichtsbeschluss obwohl das Modul Wasserschaden niemals leistungspflichtig wäre. Die anderen Module z. B. Brand und Sturm will G weiter bezahlen, V weigert sich den Beitrag anzunehmen und die unwirksame Kündigung aufzuheben. 

 

Verstanden? Unterschied begriffen? 

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Holgerli

Bevor sich mich selber heraus verabschiede:

 

vor 21 Minuten von Halicho:

Verstanden? Unterschied begriffen? 

Mir fallen hier im Forum maximal eine handvoll Experten die m.M.n. wirklich Ahnung von BU-Versicherungen haben.

Polydeikes ist einer davon.

Ich würde an Deiner Stelle mal deutlich runterpegeln, sonst siehst Du die anderen Experten erst garnicht.

 

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Witziges Kerlchen. So viel Selbstvertrauen bei völliger Ahnungslosigkeit.

 

Ich zitiere:

vor 2 Stunden von Halicho:

Gefolgt ist das Gericht der Nichtleistungspflicht aus der BUZ, da unbehandelte Vorerkrankungen vorgelegen hätten.

 

Kurzum, eine Krankheit oder Beschwerden oder Störungen wurden nicht angegeben. Kurzum, eine vorvertragliche Anzeigepflicht wurde verletzt. Kurzum, es gibt eine Rechtsfolge nach §19 VVG, welcher Art auch immer. Kurzum, daneben existiert nichts.

Als Zwischenschritt wäre mit viel Phantasie in diesen Satz noch eine mitgebrachte Berufsunfähigkeit hinein zu interpretieren (losgelöst von der Anzeigepflicht für sich), aber dann wäre Arglist auch zweifelsfrei sauber durchgegangen.

 

---

 

Zitat

Anfechtung und Rücktritt sind etwas vollkommen anderes als eine Nivchtleistungspflicht. Beispiel Sachversicherung extra für Sie:

Siehe vorhergehendes Zitat. Es lag offensichtlich nicht daran, dass die Leistungsgrenze nicht gegeben, sprich man nicht bedingungsgemäß berufsunfähig war. Sonst hätte der VR nicht auf eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung hin geklagt / gehandelt, sondern einfach nur abgelehnt.

 

Beispiel Sachversicherung ist erstmal völliger Bullshit, hat bzgl. der gesetzlichen Normen genau 0 mit der Lebensversicherung, zu der die BU zählt, zu tun. Das nachfolgende Beispiel ist aber gleichermaßen Bullshit.

 

Zitat

Gebäuderigentümer G will die Versicherung V verpflichten einen Wasserschaden zu bezahlen . V weigert sich nicht nur zu leisten sondern ficht an und tritt zurück. Das Gericht, das G angerufen hat, hebt Anfechtung und Rücktritt auf und verpflichtet V nicht den Schaden zu begleichen, weil kein Versicherungsschutz aufgrund von vorvertraglichen Mängeln für das Modul Wasserschaden besteht. 

Die Wohngebäudeversicherung ist eine Einheit, mit unterschiedlichen Leistungsarten (nicht "Module"). Bspw. Leitungswasser, Feuer, Einbruchdiebstahl ...

 

Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, geht auch der ganze Vertrag hoch. Nicht nur einzelne Leistungsarten. Es gibt ein paar einzelne Verträge aus Mitte letztes Jahrtausend bis 80er, wo das nach VVG a.F. etwas anders aussah, praktisch aber irrelevant.

 

Wird hingegen ob Nichterfüllung einer (vor- oder nachvertraglichen) Obliegenheit (Obliegenheit = §28 VVG, nicht §19 VVG) nicht geleistet (zweiter Teil des Zitats), braucht der Versicherer auch nichts anfechten. Sind gänzlich andere Rechtsfolgen, eben siehe §28 VVG. Die Anfechtung nach §123 BGB haben wir im Zuge §19 VVG.

 

Zitat

Die Versicherung will den Beitrag für das Modul Wasserschaden trotzdem haben und kündigt nach dem Gerichtsbeschluss obwohl das Modul Wasserschaden niemals leistungspflichtig wäre. Die anderen Module z. B. Brand und Sturm will G weiter bezahlen, V weigert sich den Beitrag anzunehmen und die unwirksame Kündigung aufzuheben. 

Wenn, dann will der VR die Prämie für den Vertrag, nicht für eine Leistungsart des Vertrags. Und selbstverständlich will der VR den ganzen Vertrag (fristlos) kündigen, nicht einzelne Leistungsarten. Siehe Rechtsfolgen §28 VVG.

 

Lag aber keine Grundlage gem. §28 VVG vor, könnte §23 VVG, Gefahrerhöhung in Betracht kommen. Das wäre eine Vertragsanpassung. Nur dann wäre es denkbar, dass der Vertrag erhalten bleibt und im Einverständnis gem. Folgen §25 VVG um bestimmte Leistungsarten (es gibt keine Module) gekürzt wird.

 

In der BU versteckt sich dieser Grundsachverhalt im Kausalitätsgegenbeweis. Nämlich dem Ausschluss des Kündigungsrechts, wenn dem VR nachgewiesen werden kann, dass der Vertrag bei Kenntnis der Umstände ebenfalls geschlossen worden wäre (wenn auch zu anderen Bedingungen). Das ist aber wiederum Abs. 4 des §19 VVG und hat mit den Obliegenheiten im Zuge des Sachbeispiels aus §28 VVG nichts zu tun.

 

 

 

---

 

Frage 1) Was hat das völlig falsch zusammengepuzzelte Sachbeispiel mit der Lebensversicherung zu tun?

Frage 2) Verstanden? ***

 

 

*** Eine Antwort auf die hinteren Teile der Eingangsfrage ist nur möglich, wenn man den Grund für die nicht erbrachte Leistung samt Verschuldungsgrad und somit die Rechtsfolgen kennt. Dabei gilt noch immer VVG und BGB. Keine herbei phantasierte Rückabwicklung ...

 

 

 

 

 

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Halicho
· bearbeitet von Halicho
Falsch

Grad der nicht erbrachten Leistung aus BUZ: 100%

 

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polydeikes

Ist auch im zweiten Anlauf noch immer Bullshit. :respect:

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Halicho
· bearbeitet von Halicho

Arglist: Nein, 

BU-Status vor Abschluss: vorher teilweise vorhanden, fahrlässig nicht angegebene Beeinträchtigungen

 

Kündigung: der Vertrag konnte seitens der Versicherung nicht wirksam gekündigt werden, weil keine Nettobeitragsschuld existierte. Beitragsschulden wurden aus den Fonds entnommen statt mit die Möglichkeit zu geben selbst aus Eigenmittel zu zahlen. 

 

 

"Nämlich dem Ausschluss des Kündigungsrechts, wenn dem VR nachgewiesen werden kann, dass der Vertrag bei Kenntnis der Umstände ebenfalls geschlossen worden wäre" der BUZ-Vertrag wäre nicht geschlossen worden, daher das Recht auf Rückgewähr von Anfang an. Dies ist inzwischen nicht mehr strittig. 

 

Strittig ist lediglich, ob die Versicherung für den "überlebenden" Teil noch Beiträge annehmen muss und die Entnahme aus dem Depot rückabwickeln muss. 

 

Hier gebe es drei Varianten:

 

1. Sie verrechnet die vormalige Beitragsschulden mit den zurückzugewähren den BUZ-Beiträgen und muss die Restnachzahlung noch annehmen.

 

150000 EUR Gesamtschuld

-75000 EUR beglichene Schuld

-10000 EUR rückgewährte BuZ Beiträge von Anfang an

--------

65000 Restschuld, die noch zu begleichen ist

Auswirkung auf Fonds: Ich werde so gestellt als haette ich die Beiträge der Fondsgebundene Rentenversicherung mit Abzug der BUZ-Beiträgen gezahlt

 

2. Sie schreibt die BUZ-Beiträge dem Fonds er moegen gut. 

 

150000 EUR Gesamtschuld

-75000 EUR beglichene Schuld

--------

75000 Restschuld, die noch zu begleichen ist

Auswirkung auf Fonds: Ich werde so gestellt als haette ich die Beiträge der Fondsgebundene Rentenversicherung inkl. der BUZ-Beiträgen gezahlt. Die BUZ-Beiträgen werden mit Wirkung des Zeitpunkte der rückgängig zu machenden Beitragserhöhung in den jeweiligen Monaten dem Fonds Vermögen gutgeschrieben. 

 

3. Sie haette wirksam gekündigt obwohl sie die BUZ-Beiträge in der Beitragsrechnung aus 2017 unrechtmäßig verlangt hat. Folge wäre hier Schadenersatz. Schäden:

1. Einkommensteuer für Depotentnahme zur Beitragsanspruchsbefriedigungbefriedigung (regelmäßig wird sonst wird im Alter mit einem sehr niedrigem Ertragsanteil versteuert) 

2. Entgangene Fondsgewinne

3. Entgangene günstige Garantieren te wegen des höheren Garantiezinses

 

4. Kündigung wirksam. Recht auf Rückgewähr der BUZ-Beiträge mit Verzugszins ab dem Zeitpunkt der Forderung nach Rückgewähr. 

 

 

 

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Halicho

Zum Schaubild: der Versicherer hat nicht danach gefragt, daher keine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne falscher Angaben. Das Gericht urteilte: Ich haette wissen müssen, dass ich erheblich BU-gefaehrdet bzw mitgebracht berufsunfähig  sei oder es schon teilweise war ohne falsch angezeigt zu haben. Daher Leistungsausschluss. 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
Zitat

BU-Status vor Abschluss: vorher teilweise vorhanden, fahrlässig nicht angegebene Beeinträchtigungen

 

Kündigung: der Vertrag konnte seitens der Versicherung nicht wirksam gekündigt werden, weil keine Nettobeitragsschuld existierte. Beitragsschulden wurden aus den Fonds entnommen statt mit die Möglichkeit zu geben selbst aus Eigenmittel zu zahlen. 

 

Hier ist noch immer ein logischer Fehler in der Kette. Fahrlässig wäre hier also der festgelegte Verschuldungsgrad, also Konsequenz Kündigung VR. Sagte ich doch schon, gescheiterte Anfechtung gleich Umdeutung in Rechtsfolgen einer Kündigung. (Abs. 3 des 19 VVG)

 

Das hat so erstmal nichts mit Kündigung im Zuge Zahlungsverzug zu tun.

 

Kündigung durch VR in Folge VVA völlig ungleich Kündigung VR in Folge Zahlungsverzug.

 

Wenn man die Schilderung so als gegeben annimmt: Da die Kündigung an Stelle der Anfechtung tritt, hätte der Vertrag gem. obiger Schilderung zu 2007 gekündigt sein müssen. Folgt man den Schilderungen, wären die Beiträge ab diesem Zeitpunkt inkl. Verzugzinsen zurück zu gewähren. Die Beiträge davor abzgl. Stornoabschlag.

 

Halte ich aber immer noch für Theorie, da das Puzzleteil ab gescheiterter Anfechtung fehlt.

 

 

——

 

Urteil? Text dieser ominösen Kündigung durch Zahlungsverzug?

 

——

 

 

PS: Für eine mitgebrachte Berufsunfähigkeit gilt analog Arglist keine explizite Textformerfordernis, es geht um die Handlung. (zumal hier ggf. noch Par. 16 VVG a.F. / Spaltungsmodell) Selbstverständlich ist es noch immer eine schuldhafte VVA, dann halt von mir aus „nur“ fahrlässig. Mir trotzdem schleierhaft, da mitgebrachte / gedehnte BU im Prinzip blanko Arglistnachweis, ggf. ein Formfehler ... 

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Halicho
· bearbeitet von Halicho

Urteil ist eineindeutig auch wenn es das in Ihrer Welt nicht geben kann. Die Fragen drehen sich auch nicht darum, sondern um eine Kündigung wegen Zahlungsverzug und um die korrekte Abwicklung der Rückgewähr von BUZ-Beiträgen. 

 

U. a. um die WIRKSAMKEIT der Kündigung nach §39 VVG. Immerhin wurde ein entweder eine falsche Beitragsschulden festgesetzt oder das Fonds Vermögen falsch berechnet. 

 

Z. B. könnte es gegen Treu und Glauben verstoßen von einem Versicherten 150.000 EUR Beitrag nach langjähriger Beitragsstundung und damals ungewissen Verfahrensausganges geben. 

 

Spricht z. B. gegen die Kündigung, das Ratenzahlung hlung angeboten wurde und 75.000 EUR sofort beglichen wurden. 

 

Nochmals: die BUZ ist Geschichte es geht um den Erhalt der Hauptversicherung, die Versicherung zu zwingen meine Beiträge anzunehmen und die BUZ korrekt abzuwickeln (das BUZ-Beitragsrückzahlingsrecht wird nach mehrjähriger Auseinandersetzung nicht mehr bestritten. 

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odensee

Wo ist Ihr Problem? Warum suchen Sie sich keinen Anwalt, der wirklich gut ist, und ziehen das Ding durch. Wenn Sie im Recht sind, sollte das doch gelingen.

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Halicho

Letztmalig zur Berufsunfähigkeit, die seit Urteilsspruch unstrittig schon zuvor vorgelegen hätte. Die war nach Auffassung des Gerichtes schon viele Jahre vor Abschluss da bzw schon immer und mir nicht als solche bewusst. Daher Erhält des Vertrages. 

vor 1 Minute von odensee:

Wo ist Ihr Problem? Warum suchen Sie sich keinen Anwalt, der wirklich gut ist, und ziehen das Ding durch. Wenn Sie im Recht sind, sollte das doch gelingen.

Schlechte Erfahrungen und hohe Kosten. Ich bin im Verfahren soweit gekommen, dass die BUZ-Erstattung nicht mehr angezweifelt wird. 

 

Wer was sinnvolles meinen Fragen beitragen kann sei dazu aufgefordert. 

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Xeronas
· bearbeitet von Xeronas
vor 1 Stunde von Halicho:

Wer was sinnvolles meinen Fragen beitragen kann sei dazu aufgefordert. 

Impliziert aber das du dich auch mit Antworten beschäftigst, die dir nicht in den Schnabel passen.

Kompetentere Antworten als von poly wirst du nicht bekommen.

 

PS: Wer 75k Nachzahlung leisten kann, der kann sich wohl auch einen Anwalt leisten...

Wenn du dafür zum Wald-und-Wiesen Anwalt rennst ist das - genauso wie dein Verhalten bei Abschluss des Vertrags - DEIN Problem und nicht das Verschulden von jemand anderem.

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Peter Wolnitza

Verstehe - ehrlich gesagt - die Intention des TOs auch nicht so ganz.

Das Thema ist bereits Gegenstand von Prozessen gewesen, es gab bereits Urteile.?

In die Urteilsfindung waren bereits Rechtsanwälte eingebunden?

Sie sind mit den Ergebnissen nicht zufrieden?

Jetzt suchen Sie in einem Forum Unterstützung, weil Sie es jetzt selber machen wollen?

 

Habe ich das so, in Kurzform, richtig verstanden?

 

Was hoffen Sie, hier zu finden?? Tipps, Tricks, Winkelzüge und Ideen? Von welchem Personenkreis?

 

Sorry, das wird so nix werden. Suchen Sie sich einen Anwalt, der vom Thema Ahnung hat und besprechen Sie das Thema ausführlich und offen, Danach können Sie entscheiden.

Die Phase für Do It Yourself ist doch hier definitiv schon lange vorbei.

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Halicho

Das ist nur etwas für Kommentatoren, die das Problem nach ausführlicher Schilderung durch mich verstehen. Anwälte haben oft schon die einfachsten Probleme ineffektiv bis gar nicht gelöst. Meine Erfolgsquote ist deutlich höher. 

 

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odensee
· bearbeitet von odensee

 

vor einer Stunde von Halicho:

Anwälte haben oft schon die einfachsten Probleme ineffektiv bis gar nicht gelöst. Meine Erfolgsquote ist deutlich höher. 

Klingt unglaubwürdig, aber wie es wirklich ist, weiß man nicht.

 

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chirlu

Mein Verständnis: Er hatte eine Rentenversicherung mit kleinem BU-Anhängsel. Die BU ist tot, die normale Rentenversicherung will er weiterführen.

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Halicho

Die Hauptversicherung wird beitragsfrei bis zum Tod weitergeführt. 

 

Die BUZ soll von Beginn an abgewickelt werden. Hier ist die Frage zu klären wie sie abgewickelt wird. Präzedenzfälle habe ich keine gefunden. 

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Xeronas

Nochmal: Das ist nichts für dys / Internetforum.

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